BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 217/05 Verk374ndet am: 27. September 2006 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 535, 307 Abs. 1 Bb Eine Klausel in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen eines Kraftfahr-zeug-Leasinggebers, wonach dieser im Falle der K374ndigung des Leasingvertrages wegen Verlusts des Leasingfahrzeugs Anspruch auf dessen Zeitwert oder den Rest-vertragswert in H366he seines nicht amortisierten Gesamtaufwandes hat, wobei der h366here Wert ma337gebend ist, benachteiligt den zur Versicherung des Fahrzeugs ver-pflichteten Leasingnehmer nicht unangemessen im Sinne des 247 307 Abs. 1 BGB. BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 217/05 - LG Hamburg AG Hamburg-Altona - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 20, vom 26. August 2005 wird zu-r374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Gem344337 Antrag der Kl344gerin vom 28. Mai 2002 und Annahme der Beklag-ten vom 4. Juli 2002 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag 374ber ein Kraftfahrzeug "M. ". Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten (im folgenden ALB) zugrunde. Diese lauten auszugsweise: 1 "247 7 Gefahrtragung 1. Die Gefahr des zuf344lligen Untergangs sowie des Verlustes, Diebstahls, der Unterschlagung, der Besch344digung, der Ver-nichtung, des vorzeitigen Verschlei337es des Fahrzeuges tr344gt der Leasingnehmer. Solche Ereignisse entbinden den Leasing-nehmer weder von der Verpflichtung, die vereinbarten Leasing-raten zu leisten, noch von den sonstigen Verpflichtungen dieses Leasingvertrages. - 3 - 2. Bei Verlust, Untergang und Besch344digung des Fahrzeuges kann der Leasingvertrag von jeder Vertragspartei binnen 6 Wo-chen nach dem Schadenseintritt zum Ende des Kalendermo-nats gek374ndigt werden, bei Besch344digung jedoch nur, wenn die Reparaturaufwendungen mindestens 2/3 des Zeitwertes des Fahrzeuges betragen. 3. Der Leasingnehmer wird C. [Beklagte] unverz374glich schriftlich verst344ndigen, sofern eines der unter Absatz 1 genannten Er-eignisse eingetreten ist. Machen die Vertragsparteien von ihrem K374ndigungsrecht keinen Gebrauch, so ist der Leasingnehmer verpflichtet, das Fahrzeug auf seine Kosten reparieren und es in einen guten Zustand zur374ckversetzen zu lassen. Machen die Parteien von ihrem K374ndigungsrecht Gebrauch, so hat C. Anspruch auf den Zeitwert des Fahrzeuges oder den Restver-tragswert entsprechend 247 10.5, welcher auch immer der h366here sei. Der Verwertungserl366s und die Versicherungsentsch344digung werden bis zur H366he des Zeit- bzw. Restvertragswertes ange-rechnet. F374r eine eventuelle Unterdeckung haftet der Leasing-nehmer. 247 8 Versicherung 1. Der Leasingnehmer verpflichtet sich f374r die Dauer dieses Ver-trages eine Fahrzeughaftpflichtversicherung mit einer unbe-grenzten Deckungssumme 205 sowie eine Vollkaskoversiche-rung mit einer Selbstbeteiligung von h366chstens 200 500,00 abzu-schlie337en. 205 2. 205 Innerhalb von drei Tagen ist der C. der Sicherungsschein, den die Kraftfahrzeugversicherungsgesellschaft ausgestellt hat, zu 374bermitteln. 3. Der Leasingnehmer tritt hiermit alle Rechte aus den von ihm 374ber das Fahrzeug der C. abgeschlossenen Versicherungen (mit Ausnahme des Schadensfreiheitsrabattes) unwiderruflich an C. ab. C. nimmt die Abtretung an. Soweit die Versiche-rungsbedingungen der Versicherungsgesellschaft nichts ande-res bindend vorschreiben, werden Versicherungsentsch344digun-gen nach Wahl der C. wie folgt verwendet: a) f374r die Ersetzung, Wiederherstellung oder Reparatur des Fahrzeuges und/oder - 4 - b) als Gutschrift f374r die Zahlungsverpflichtungen des Leasing-nehmers aufgrund dieses Leasingvertrages. 247 10 K374ndigung 205 5. Der Restvertragswert ist die Summe der vom Leasingnehmer bis zum ordentlichen (bei Vertragsabschluss geplanten) Ende der Leasingzeit noch zu erbringenden Leasingraten und sonsti-gen Zahlungen zzgl. des kalkulierten Restwertes zzgl. der Vor-f344lligkeitsentsch344digung, die der C. von der refinanzierenden Bank in Rechnung gestellt wird. F374r vorzeitige Zahlung hat die C. eine Zinsgutschrift zu erteilen, die sich auf Basis des Refi-nanzierungszinses f374r diesen Leasingvertrag errechnet." Die Kl344gerin versicherte das Fahrzeug vereinbarungsgem344337 und lie337 der Beklagten einen Sicherungsschein ausstellen. Am 15. November 2003 wurde das Fahrzeug entwendet. Durch Schreiben vom 18. November 2003 teilte die Beklagte der Kl344gerin mit, der "Abl366sewert" des Leasingvertrages betrage 24.846,27 200 ohne Mehrwertsteuer; eine endg374ltige Abrechnung erfolge nach der Regulierung durch den Kaskoversicherer. Der von diesem eingeschaltete Kraftfahrzeugsachverst344ndige ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 28.750 200 netto. Danach erstattete der Versicherer der Beklagten unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung 28.250 200. 2 Die Kl344gerin ist der Auffassung, der Teil der Versicherungsleistung, der den von der Beklagten genannten Abl366sewert 374bersteige, stehe ihr zu. Deswe-gen hat sie die Beklagte auf Zahlung von 3.403,73 200 nebst Verzugszinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen (dazu Anm. Moseschus, EWiR 2005, 203). Das Landgericht hat die Berufung zur374ckgewie-sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Zahlungsbegehren weiter. 3 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision ist nicht begr374ndet. I. 5 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 6 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs m374sse zwar der Lea-singgeber dem Leasingnehmer die Leistung aus einer von diesem abgeschlos-senen Versicherung zugute kommen lassen. Das besage aber nichts 374ber ei-nen Mehrerl366s, sondern betreffe nur die Anrechnung der Versicherungsleistung, also den Fall, dass die Zahlung der Versicherung den nach dem Leasingvertrag geschuldeten Restbetrag gerade nicht 374bersteige. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diene die vom Leasingnehmer abzuschlie337ende Kas-koversicherung im 334brigen der Absicherung der von ihm vertraglich 374bernom-menen Sachgefahr. Daher k366nne nicht der Ansicht der Kl344gerin gefolgt werden, dass die 334bersendung des Sicherungsscheines zur Sicherung der Zahlung der Leasingraten diene und dass deshalb im Falle der Erf374llung dieser restlichen Leasingraten die Versicherungssumme beziehungsweise ein Mehrerl366s der Leasinggeberin dem Leasingnehmer zustehe. Dass der Mehrerl366s der Leasing-geberin als Eigent374merin des Fahrzeugs zustehe, entspreche auch der Billig-keit. Ebenso wie dem Leasinggeber der Vorteil eines bei R374ckgabe gut erhalte-nen Fahrzeugs zuteil werde, m374sse dies auch f374r den hohen Wiederbeschaf-fungswert eines entwendeten Leasingfahrzeugs gelten. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat den von der Kl344gerin geltend gemachten Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung 7 - 6 - (247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) zu Recht verneint. Bei der hier durch die Aus-stellung des Sicherungsscheines f374r die Beklagte begr374ndeten Versicherung f374r fremde Rechnung nach 247247 74 ff. VVG (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179 = NJW 2004, 1041 unter II 3 a aa m.w.Nachw.) mag zwar mangels tatrichterlicher Feststellung besonderer Umst344nde davon auszugehen sein, dass die Beklagte den von dem Versicherer gezahlten Geld-betrag durch Leistung der Kl344gerin erlangt hat, da der Versicherer diesen sei-nerseits - ungeachtet der direkten Zahlung an die Beklagte - an die Kl344gerin als Versicherungsnehmerin geleistet hat (vgl. BGHZ 122, 46, 50 f.; ferner Senatsur-teil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, WM 2005, 759 = NJW 2005, 1369 unter II 1). Die Leistung der Kl344gerin ist jedoch insgesamt, auch hinsichtlich des hier streitigen Teils, nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. 1. Keiner Entscheidung bedarf insoweit allerdings die zwischen den Par-teien streitige Frage, ob gerade der Teil der Versicherungsleistung, der den von der Beklagten im Schreiben vom 18. November 2003 genannten Abl366sewert des Leasingvertrages 374bersteigt, der Kl344gerin oder der Beklagten zusteht. Die-se Frage stellt sich nicht. 8 Mit dem Abl366sewert ist nach dem 374bereinstimmenden und zutreffenden Verst344ndnis der Parteien der nicht amortisierte Gesamtaufwand der Beklagten im Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages wegen des durch den Diebstahl eingetretenen Verlusts des Leasingfahrzeugs gemeint. Auf diesen Abl366sewert kommt es indessen nach den Allgemeinen Leasingbedin-gungen der Beklagten im vorliegenden Fall nicht an. Gem344337 247 7.3 Satz 3 ALB hat die Beklagte im Falle der K374ndigung des Leasingvertrages Anspruch auf den Zeitwert des Fahrzeuges oder den Restvertragswert entsprechend 247 10.5, wobei der h366here Wert ma337gebend ist ("welcher auch immer der h366here sei"). Sofern hier nicht bereits von einer - zumindest stillschweigend einvernehmlich 9 - 7 - erkl344rten - au337erordentlichen K374ndigung des Leasingvertrages nach 247 7.2 ALB auszugehen ist, liegt jedenfalls eine einvernehmliche Vertragsaufhebung vor, die nach dem Regelungsplan der Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklag-ten wie eine au337erordentliche K374ndigung zu behandeln ist. Der h366here Wert im Sinne des danach zur Anwendung kommenden 247 7.3 Satz 3 ALB ist hier nicht der Restvertragswert, der sich nach der in 247 10.5 ALB vorgesehenen Berech-nungsweise als der nicht amortisierte Gesamtaufwand der Beklagten im K374ndi-gungszeitpunkt darstellt und damit dem im Schreiben der Beklagten vom 18. November 2003 genannten Abl366sewert von 24.846,27 200 entspricht. Der h366-here und damit ma337gebende Wert ist hier vielmehr der Zeitwert des Fahrzeugs, der im Rahmen der durch 247 7 ALB geregelten Gefahrtragung wegen des damit angesprochenen Sacherhaltungsinteresses dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 145/82, NJW 1984, 2165 unter II zu 247 13 Abs. 1 AKB in der seinerzeit geltenden Fas-sung; ferner Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 255/05, zur Ver366ffentli-chung bestimmt, unter II 2 a aa m.w.Nachw.) und daher gem344337 der unangegrif-fenen Wertermittlung durch den vom Versicherer eingeschalteten Kraftfahr-zeugsachverst344ndigen 28.750 200 betr344gt. Hat die Beklagte mithin nach 247 7.3 Satz 3 ALB Anspruch auf den Zeitwert des Fahrzeugs in H366he des Wiederbeschaffungswertes von 28.750 200, hat sie die Leistung der Kl344gerin in Gestalt der 226 niedrigeren 226 Versicherungsleistung von 28.250 200 insgesamt mit Rechtsgrund erlangt. 10 2. Bedenken gegen die Wirksamkeit von 247 7.3 Satz 3 ALB im Hinblick auf 247 307 BGB sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Klausel steht im Zusammenhang mit der formularm344337igen Abw344lzung der Sach- und Preisge-fahr auf den Leasingnehmer in 247 7.1 ALB. Diese benachteiligt den Leasing-nehmer nicht unangemessen im Sinne des 247 307 Abs. 1 BGB und ist daher 11 - 8 - wirksam, sofern - wie hier in 247 7.2 ALB - f374r den Fall des v366lligen Verlusts oder einer nicht unerheblichen Besch344digung des Leasingfahrzeugs ein kurzfristiges K374ndigungs- oder gleichwertiges L366sungsrecht des Leasingnehmers vorgese-hen ist (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003, aaO, unter II 1 m.w.Nachw.). Wird der Leasingvertrag in einem solchen Fall gek374ndigt, hat der Leasinggeber einen Anspruch auf Ausgleich seines zum K374ndigungszeitpunkt noch nicht amortisier-ten Gesamtaufwands (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003, aaO, m.w.Nachw.). Im Hinblick darauf, dass der Leasinggeber Eigent374mer der Leasingsache ist und als solcher ein berechtigtes Interesse an deren Erhaltung hat, begegnet es aber auch keinen Bedenken, wenn ihm 226 wie hier in 247 7.3 Satz 3 ALB 226 stattdessen ein Anspruch auf Erstattung eines h366heren Zeitwerts des Leasingfahrzeugs als Ersatz f374r den Verlust seines Eigentums zugebilligt wird. Der Leasingnehmer wird hierdurch auch deswegen nicht unangemessen benachteiligt, weil die Ver-sicherung, zu deren Abschluss er zwecks Absicherung der von ihm 374bernom-menen Sachgefahr (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003, aaO, unter II 3 a aa) regelm344337ig 226 wie im vorliegenden Fall nach 247 8.1 ALB 226 verpflichtet ist, norma-lerweise den Zeitwert des in Verlust geratenen Fahrzeugs in H366he des Wieder-beschaffungswertes ersetzt. 3. Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte sei auf ihren leasingvertraglichen Amortisationsanspruch beschr344nkt, weil sie diesen bereits konkludent geltend gemacht habe. Dazu hat bereits das Amtsge-richt, auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ausgef374hrt, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 18. November 2003 der Kl344gerin den Abl366sewert lediglich "mitgeteilt" habe und dass die Abrechnung danach im 334brigen erst nach Erhalt der Versicherungsleistung habe stattfinden sollen. Diese Annahme beruht auf einer tatrichterlichen Auslegung einer Indivi-dualerkl344rung, die nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur beschr344nkt 374berpr374fbar ist (vgl. BGHZ 135, 269, 273; 154, 12 - 9 - 132, 133, jew. m.w.Nachw.). Erhebliche Auslegungsfehler werden von der Re-vision nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Nur wenige Tage nach dem Diebstahl hatte die Beklagte erkennbar keinen Anlass, ihren An-spruch bindend auf das restliche Amortisationsinteresse zu beschr344nken, zumal die Regulierung des Schadens durch den Versicherer noch ausstand und ihre Forderung gegen die Kl344gerin zun344chst 226 bis zu einem etwaigen Scheitern ei-nes Befriedigungsversuchs aus der abgetretenen Forderung (vgl. BGHZ 116, 278, 282) 226 gestundet war. Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Vorinstanzen: AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 11.08.2004 - 319B C 79/04 - LG Hamburg, Entscheidung vom 26.08.2005 - 320 S 108/04 -
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