BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 217/06 Verk374ndet am: 10. Juli 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Hd Benutzt der Gesch344digte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbesch344digtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungs-kosten in der Regel der in einem Sachverst344ndigengutachten f374r den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Erg344nzung zum Senatsurteil vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 120/06 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - LG Bochum AG Bochum - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzfrist bis zum 20. Juni 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 5. September 2006 wird zur374ck-gewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31. Dezember 2004 in Anspruch. Die Haftung der Beklagten steht au337er Streit. Die Parteien streiten nur noch darum, in welcher H366he sich der Kl344ger bei der Ermittlung des Wie-derbeschaffungsaufwandes den Restwert des unfallbesch344digten Kraftfahrzeu-ges anrechnen lassen muss. 1 Der vom Kl344ger mit der Schadensermittlung beauftragte Sachverst344ndige hat f374r das Fahrzeug Reparaturkosten in H366he von 13.767,14 200, einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von 12.500 200 und einen auf dem regionalen Markt er-zielbaren Restwert von 2.000 200 ermittelt. Die Parteien sind sich dar374ber einig, 2 - 3 - dass der Netto-Wiederbeschaffungswert nach Abzug der Differenzsteuer 12.200 200 betr344gt. 3 Mit Schreiben vom 20. Januar 2005 hat der Haftpflichtversicherer (Be-klagte zu 2) dem Kl344ger ein h366heres Restwertangebot von 4.300 200 eines Rest-wertaufk344ufers aus einer Internet-Restwertb366rse vorgelegt und auf dieser Basis den Fahrzeugschaden mit 7.900 200 reguliert. Der Kl344ger will sich das h366here Restwertangebot nicht anrechnen lassen, weil er das Unfallfahrzeug (teil-)repariert hat und weiternutzt und verlangt mit der vorliegenden Klage die Differenz von 2.300 200 zu dem Restwert von 2.000 200, den sein Sachverst344ndiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat. 4 Das Amtsgericht hat die entsprechende Klage abgewiesen. Auf die Beru-fung des Kl344gers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts insoweit ab-ge344ndert und die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kl344ger wei-tere 2.300 200 nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt, der Kl344ger k366nne bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands zwar nach dem Wirtschaft-lichkeitsgebot unter Umst344nden verpflichtet sein, ein ihm vom Haftpflichtversi-cherer 374bermitteltes h366heres Restwertangebot aus dem Bereich spezialisierter Restwertaufk344ufer im Internet anzunehmen. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall schon deshalb nicht f374r die Schadensabrechnung ma337geblich, weil der Kl344- 6 - 4 - ger das Fahrzeug repariert habe und weiternutze. W374rde man ihn auf das h366he-re Restwertangebot verweisen, w374rde dies letztlich dazu f374hren, dass der Kl344-ger sein Fahrzeug statt der Reparatur zwingend h344tte verkaufen m374ssen, um nicht einen Teil des Schadens selbst zu tragen, obwohl er sich f374r eine Repara-tur entschieden h344tte. Damit w374rde in die Dispositionsfreiheit des Kl344gers und die ihm allein zustehende Ersetzungsbefugnis eingegriffen. Dies gelte um so mehr, als vom Grundsatz her das Fahrzeug durchaus reparaturw374rdig gewesen sei, weil die kalkulierten Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswer-tes nicht 374berschritten h344tten. II. Die Erw344gungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung stand. Der Kl344ger muss sich bei der Berechnung des von den Be-klagten zu ersetzenden Wiederbeschaffungsaufwandes lediglich den von sei-nem Sachverst344ndigen ermittelten Restwert von 2.000 200 anrechnen lassen. 7 1. Da die gesch344tzten Reparaturkosten im Streitfall den Wiederbeschaf-fungswert des Kraftfahrzeuges 374bersteigen, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Gesch344digte im Wege der fiktiven Schadensab-rechnung nur den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz zwischen dem Netto-Wiederbeschaffungswert und dem Restwert ersetzt verlangen kann. 8 a) Nimmt der Gesch344digte tats344chlich eine Ersatzbeschaffung vor, leistet er im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Gen374ge und bewegt sich in den f374r die Schadensbehebung nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Ver344u337erung seines besch344digten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverst344ndiger 9 - 5 - als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362, 366; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769, 770 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381, 382). Er ist grund-s344tzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt f374r Restwertaufk344ufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Sch344diger auch nicht auf einen h366heren Restwerterl366s verwiesen werden, der auf einem solchen Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufk344ufer erzielt werden k366nnte; er muss sich einen h366-heren Erl366s allerdings anrechnen lassen, wenn er ihn bei tats344chlicher Inan-spruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Dabei k366nnen besondere Umst344nde dem Gesch344digten Veranlassung geben, eine ihm ohne weiteres zug344ngliche, g374nstigere Verwertungsm366glichkeit wahrzu-nehmen und durch eine entsprechende Verwertung seines Fahrzeuges in H366he des tats344chlich erzielten Erl366ses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194). Doch m374ssen derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Sch344digers stehen, in engen Gren-zen gehalten werden, weil andernfalls die dem Gesch344digten nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen w374rde, wonach es Sa-che des Gesch344digten ist, in welcher Weise er mit dem besch344digten Fahrzeug verf344hrt. Insbesondere d374rfen dem Gesch344digten bei der Schadensbehebung nicht die vom Haftpflichtversicherer des Sch344digers gew374nschten Verwer-tungsmodalit344ten aufgezwungen werden. b) Nimmt der Gesch344digte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens tats344chlich keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein unfallbesch344dig-tes Fahrzeug - ggf. nach einer Teilreparatur - weiter, ist nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 120/06 - (zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen) im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (Repara- 10 - 6 - turkosten h366her als 130 % des Wiederbeschaffungswerts) bei der Berechnung des fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes in der Regel nur der in einem Sach-verst344ndigengutachten f374r den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Dies gilt erst recht, wenn sich - wie im Streitfall - die gesch344tzten Repa-raturkosten in einem Bereich bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes des unfallbesch344digten Kraftfahrzeuges bewegen und der Gesch344digte nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - VersR 2005, 663, 665) vom Sch344diger und dessen Haftpflicht-versicherer nach einer vollst344ndigen und fachgerechten Reparatur im Rahmen einer konkreten Schadensabrechnung sogar die entsprechenden Kosten ver-langen k366nnte. L344sst der Gesch344digte in einem solchen Fall sein Fahrzeug nur teilreparieren, so kann er im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zwar nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Er kann dabei aber nicht auf ein h366heres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tats344chlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann. Da nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Gesch344digte mit der Er-setzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist und grunds344tzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der besch344digten Sache verf344hrt, kann ihn der Haft-pflichtversicherer des Sch344digers auch nicht durch die 334bermittlung eines h366he-ren Restwertangebotes aus einer Internet-Restwertb366rse, das m366glicherweise nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeuges zwingen (vgl. Senatsurteil vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 120/06 - Umdr. S. 7, Rn. 10). - 7 - III. 11 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 247247 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 17.05.2006 - 70 C 385/05 - LG Bochum, Entscheidung vom 05.09.2006 - 9 S 106/06 -
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