BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 217/08 vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EG Art. 234; Br374ssel I-VO Art. 5 Nr. 3; e-commerce-Richtlinie Art. 3 Abs. 1 und 2, TMG 247 3 Abs. 1 und 2 Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemein-schaftsrechts gem344337 Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Wendung "Ort, an dem das sch344digende Ereignis einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerken-nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVVO) bei (drohenden) Pers366nlichkeitsrechtsverletzungen durch Inhalte auf einer Internet-Website dahingehend aus-zulegen, dass der Betroffene eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber der Website unabh344ngig davon, in wel-chem Mitgliedstaat der Betreiber niedergelassen ist, auch bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Website abgerufen werden kann, oder setzt die Zust344ndigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem der Betreiber der Website nicht niederge-lassen ist, voraus, dass ein 374ber die technisch m366gliche Abrufbarkeit hinausgehender besonderer Bezug der angegriffenen Inhalte oder der Website zum Gerichtsstaat (Inlandsbezug) besteht? 2. Wenn ein solcher besonderer Inlandsbezug erforderlich ist: Nach welchen Kriterien bestimmt sich dieser Bezug? - 2 - Kommt es darauf an, ob sich die angegriffene Website gem344337 der Bestimmung des Betreibers zielgerichtet (auch) an die Internetnutzer im Gerichtsstaat richtet oder gen374gt es, dass die auf der Website abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der wi-derstreitenden Interessen - Interesse des Kl344gers an der Achtung seines Pers366nlichkeitsrechts und Inte-resse des Betreibers an der Gestaltung seiner Website und an der Berichterstattung - nach den Umst344nden des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, im Gerichtsstaat tat-s344chlich eingetreten sein kann oder eintreten kann? Kommt es f374r die Feststellung des besonderen Inlandsbezugs ma337geblich auf die Anzahl der Abrufe der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus an? 3. Wenn es f374r die Bejahung der Zust344ndigkeit keines besonderen Inlandsbezugs bedarf oder wenn es f374r die Annahme eines solchen gen374gt, dass die beanstandeten Informationen objektiv einen Bezug zum Ge-richtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Gerichtsstaat nach den Umst344nden des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, tats344chlich eingetreten sein kann oder eintreten kann, und die Annahme eines besonderen Inlandsbezugs nicht die Feststellung einer Mindestanzahl von Abrufen der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus voraussetzt: Ist Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 374ber bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elekt-ronischen Gesch344ftsverkehrs, im Binnenmarkt (nachfolgend: e-commerce-Richtlinie) dahingehend auszu-legen, dass diesen Bestimmungen ein kollisionsrechtlicher Charakter in dem Sinne beizumessen ist, dass sie auch f374r den Bereich des Zivilrechts unter Verdr344ngung der nationalen Kollisionsnormen die alleinige An-wendung des im Herkunftsland geltenden Rechts anordnen, oder handelt es sich bei diesen Vorschriften um ein Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene, durch das das sachlich-rechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen f374r anwend-bar erkl344rten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird? F374r den Fall, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 e-commerce-Richtlinie kollisionsrechtlichen Charakter hat: Ordnen die genannten Bestimmungen lediglich die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Sachrechts oder auch die Anwendung der dort geltenden Kollisionsnormen an mit der Folge, dass ein ren-voi des Rechts des Herkunftslands auf das Recht des Bestimmungslands m366glich bleibt? BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 217/08 - OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ge-m344337 Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Wendung "Ort, an dem das sch344digende Ereignis einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 374ber die ge-richtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstre-ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVVO) bei (drohenden) Pers366nlichkeits-rechtsverletzungen durch Inhalte auf einer Internet-Website dahingehend auszulegen, dass der Betroffene eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber der Website unabh344ngig davon, in welchem Mit-gliedstaat der Betreiber niedergelassen ist, auch bei den Ge-richten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Websi-te abgerufen werden kann, oder - 4 - setzt die Zust344ndigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem der Betreiber der Website nicht niedergelassen ist, vor-aus, dass ein 374ber die technisch m366gliche Abrufbarkeit hi-nausgehender besonderer Bezug der angegriffenen Inhalte oder der Website zum Gerichtsstaat (Inlandsbezug) besteht? 3. Wenn ein solcher besonderer Inlandsbezug erforderlich ist: Nach welchen Kriterien bestimmt sich dieser Bezug? Kommt es darauf an, ob sich die angegriffene Website ge-m344337 der Bestimmung des Betreibers zielgerichtet (auch) an die Internetnutzer im Gerichtsstaat richtet oder gen374gt es, dass die auf der Website abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Inter-esse des Kl344gers an der Achtung seines Pers366nlichkeits-rechts und Interesse des Betreibers an der Gestaltung sei-ner Website und an der Berichterstattung - nach den Um-st344nden des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, im Gerichtsstaat tat-s344chlich eingetreten sein kann oder eintreten kann? Kommt es f374r die Feststellung des besonderen Inlandsbe-zugs ma337geblich auf die Anzahl der Abrufe der beanstan-deten Website vom Gerichtsstaat aus an? - 5 - 4. Wenn es f374r die Bejahung der Zust344ndigkeit keines beson-deren Inlandsbezugs bedarf oder wenn es f374r die Annahme eines solchen gen374gt, dass die beanstandeten Informatio-nen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interes-sen im Gerichtsstaat nach den Umst344nden des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, tats344chlich eingetreten sein kann oder eintreten kann, und die Annahme eines besonderen Inlandsbezugs nicht die Feststellung einer Mindestanzahl von Abrufen der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus voraussetzt: Ist Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Euro-p344ischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 374ber bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informations-gesellschaft, insbesondere des elektronischen Gesch344fts-verkehrs, im Binnenmarkt (nachfolgend: e-commerce-Richtlinie) dahingehend auszulegen, dass diesen Bestimmungen ein kollisionsrechtlicher Cha-rakter in dem Sinne beizumessen ist, dass sie auch f374r den Bereich des Zivilrechts unter Verdr344ngung der nationalen Kollisionsnormen die alleinige Anwendung des im Her-kunftsland geltenden Rechts anordnen, oder - 6 - handelt es sich bei diesen Vorschriften um ein Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene, durch das das sachlich-rechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnor-men f374r anwendbar erkl344rten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird? F374r den Fall, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 e-commerce-Richtlinie kollisionsrechtlichen Charakter hat: Ordnen die genannten Bestimmungen lediglich die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Sachrechts oder auch die Anwendung der dort geltenden Kollisions-normen an mit der Folge, dass ein renvoi des Rechts des Herkunftslands auf das Recht des Bestimmungslands m366g-lich bleibt? Gr374nde: I. 1. Der in Deutschland wohnhafte Kl344ger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem bekannten Schauspieler Walter Sedl-mayr von einem deutschen Gericht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verur-teilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bew344hrung entlassen. Die in der Republik 326sterreich niedergelassene Beklagte betreibt unter der Adresse ein Internetportal, das sich laut Impressum als "liberales und 1 - 7 - politisch unabh344ngiges Medium" an "Schwule, Bisexuelle und Transgender" richtet. In der Rubrik Info-News hielt sie bis zum 18. Juni 2007 auf den f374r Alt-meldungen vorgesehenen Seiten eine auf den 23. August 1999 datierte Mel-dung zum Abruf bereit. Darin wurde unter Nennung des Namens des Kl344gers sowie seines Bruders mitgeteilt, die beiden h344tten beim Bundesverfassungsge-richt in Karlsruhe Beschwerde gegen ihre Verurteilung eingelegt. Neben einer kurzen Beschreibung der im Jahre 1990 begangenen Tat wird der von den Ver-urteilten beauftragte Anwalt mit den Worten zitiert, sie wollten beweisen, dass mehrere Hauptbelastungszeugen im Prozess nicht die Wahrheit gesagt h344tten. Mit Anwaltsschreiben vom 5. Juni 2007 forderte der Kl344ger die Beklagte zur Unterlassung der Berichterstattung sowie zur Abgabe einer Unterlassungs-verpflichtungserkl344rung auf. Die Beklagte antwortete auf dieses Schreiben nicht, entfernte aber die beanstandete Meldung am 18. Juni 2007 aus ihrem Internetauftritt. 2 Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kl344ger von der Beklagten, es zu unterlassen, 374ber ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnen-nung zu berichten. Die Beklagte hat in erster Linie die internationale Zust344ndig-keit der deutschen Gerichte ger374gt. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Er-folg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 3 2. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: Die deutschen Gerichte seien zur Entscheidung des Rechtsstreits nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zust344ndig. Das sch344digende Ereignis drohe in Deutschland einzutreten, da der Internetauftritt der Beklagten hier ab-gerufen werden k366nne. Im Internet frei abrufbare 304u337erungen seien zur Kennt-nisnahme durch jeden Internetnutzer bestimmt, jedenfalls aber f374r jeden Nutzer, 4 - 8 - der die Sprache, in der der Internetauftritt gehalten sei, verstehe. Deutschspra-chige Meldungen, die zudem Vorg344nge behandelten, die unter Beteiligung von deutschen Staatsangeh366rigen in Deutschland stattgefunden h344tten, k366nnten nicht anders als auch f374r Internetnutzer in Deutschland bestimmt angesehen werden. Da es f374r die Anwendung von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ausreichend sei, dass die Rechtsverletzung drohe, komme es nicht darauf an, ob au337er dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers auch andere Nutzer aus Deutschland die Meldung abgerufen h344tten. Denn da diese 374ber deutschsprachige Suchmaschi-nen auffindbar gewesen sei, h344tte jedenfalls ihre Kenntnisnahme in Deutsch-land gedroht. Gem344337 Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB sei deutsches Recht anwendbar. Der Internetauftritt der Beklagten sei bestimmungsgem344337 auch in Deutschland abrufbar gewesen. Aus 247 3 Abs. 2 TMG folge nichts anderes, da diese Norm so zu verstehen sei, dass auch danach prinzipiell das Recht des Staates anzu-wenden sei, in dem der Internetauftritt abgerufen werden k366nne, und der Betreiber des Internetauftritts dadurch gesch374tzt werde, dass er nicht hafte, wenn er nach dem Recht seines Staates, in dem er ans344ssig sei, von der Ver-antwortung frei sei. In der Verbreitung der beanstandeten Meldung liege eine Verletzung des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts des Kl344gers, die einen Unter-lassungsanspruch aus den 247247 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbin-dung mit Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG begr374nde. Der Kl344ger habe sich zu der Zeit, zu der die Meldung noch abrufbar gewesen sei, kurz vor seiner Entlassung aus der Strafhaft unter Aussetzung des Strafrestes zur Bew344hrung befunden. Das deswegen besonders schutzw374rdige Interesse des Kl344gers, nicht weiter 366ffentlich mit der Tat konfrontiert zu werden, 374berwiege das Interesse an der weiteren Verbreitung der Meldung. Der Umstand, dass Meldungen im Internet h344ufig dauerhaft abrufbar gehalten w374rden und anhand ihres Datums als 344ltere Meldung erkennbar seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. 5 - 9 - Aus dem Herkunftslandprinzip des 247 3 Abs. 2 TMG folge nichts anderes, da das weitere Zug344nglichhalten der Meldung unter Namensnennung auch nach 366sterreichischem Recht unzul344ssig gewesen sei. Nach 366sterreichischem Recht stehe dem Kl344ger ein Unterlassungsanspruch aus 247 1330 Abs. 1 des 326s-terreichischen Allgemeinen B374rgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit 247 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des 326sterreichischen Mediengesetzes zu. Die gro337e Bedeu-tung, die das 366sterreichische Recht dem Schutz der Resozialisierung eines aus der Strafhaft entlassenen verurteilten Straft344ters beimesse, komme in 247 113 des 326sterreichischen Strafgesetzbuches zum Ausdruck. 6 II. Der Erfolg der Revision der Beklagten ist davon abh344ngig, ob die Vorin-stanzen ihre gem344337 Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO (ABl. L 12/01 S. 1 ff.) nach Ma337gabe dieser Verordnung zu beurteilende internationale Zust344ndigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits zu Recht bejaht haben. Ob dies der Fall ist, h344ngt von der Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ab. Andere Gerichtsst344nde sind nicht gegeben. Die Beklagte hat ihren gem344337 Artt. 2, 60 EuGVVO zust344n-digkeitsbegr374ndenden Gesch344ftssitz in 326sterreich. In Deutschland besteht auch weder eine ausschlie337liche Zust344ndigkeit nach Art. 22 EuGVVO noch ist eine Zust344ndigkeit nach Art. 23 f. EuGVVO vereinbart oder gilt als vereinbart. Mithin sind deutsche Gerichte f374r die erhobene Unterlassungsklage international nur dann zust344ndig, wenn die vom Kl344ger behauptete Verletzung seines Pers366n-lichkeitsrechts durch die beanstandete Meldung auf der Website der Beklagten in Deutschland eingetreten ist bzw. einzutreten droht. 7 - 10 - 1. Gem344337 Art. 5 Nr. 3 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht desjenigen Ortes, an dem das sch344digende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ver-klagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Anspr374che aus einer sol-chen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften (nachfolgend: Gerichtshof) legt den Begriff der "unerlaubten Handlung" und der "Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist" autonom und sehr weit aus. In diesem Gerichtsstand sind alle Klagen zul344ssig, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ankn374pft (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGV334: EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - Rs. C-167/00, NJW 2002, 3617 Tz. 36 - Henkel - m.w.N.). Abzugrenzen ist die unerlaubte Handlung ebenso wie die ihr gleichgestellte Handlung von einem Vertrag, d.h. von einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung. Unter den Begriff der unerlaubten Hand-lung fallen daher auch Pers366nlichkeitsrechts- oder Ehrverletzungen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. M344rz 1995 - Rs. C 68/93 - NJW 1995, 1881, 1882 - Shevill; Schlussantr344ge des Generalanwalts M. Darmon vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-68/93, Rn. 9, 90 m.w.N.; Schlussantr344ge des Generalanwalts P. L351ger vom 10. Januar 1995 in der Rechtssache C-68/93, Rn. 4; Pichler in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimediarecht, Stand Oktober 2008, Kap. 25 Rn. 178; Roth, Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte bei Pers366n-lichkeitsrechtsverletzungen im Internet, S. 149; Kubis, Internationale Zust344ndig-keit bei Pers366nlichkeits- und Immaterialg374terrechtsverletzungen, S. 104, 111). Erfasst werden neben Anspr374chen auf Geldersatz auch Unterlassungsanspr374-che (EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - Rs. C-167/00, aaO, Tz. 44 ff. - Henkel; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 329/03 - VersR 2006, 566; Gottwald in M374nchKomm-ZPO, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO, Rn. 56; Roth, aaO, S. 146, 149; 8 - 11 - Kubis, aaO, S. 111 ff.). Auf den Eintritt eines Schadens kommt es nicht an. Ausweislich des Wortlauts des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO fallen auch vorbeugende Klagen in den Anwendungsbereich der Bestimmung (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - Rs. C-167/00 - aaO, Tz. 50; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 329/03 - aaO). 2. Der Gerichtshof hat noch nicht entschieden, welche Ankn374pfungskrite-rien f374r die Bestimmung und Abgrenzung des Ortes, an dem das sch344digende Ereignis einzutreten droht, ma337geblich sind, wenn die behauptete Sch344digung durch auf einer Internet-Website eingestellte Inhalte eintritt oder einzutreten droht. Die richtige Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO in diesen F344llen ist auch nicht offenkundig (so auch Tribunal de grande instance de Paris, Vorabent-scheidungsersuchen, eingereicht am 16. Juli 2009, Rs. C-278/09, ABl. C 220 vom 12. September 2009 in einem Verfahren auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung des Pers366nlichkeitsrechts durch Internet-Ver366ffentlichungen; vgl. auch Cour d264appel de Li350ge, Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht am 29. Dezember 2008, Rs. C-584/08, ABl. C 55 vom 7. M344rz 2009 in einem Ver-fahren auf Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit auf Internetsei-ten angebotenen Wetten). 9 a) Unter der Geltung des Art. 5 Nr. 3 des Br374sseler EWG-334bereinkom-mens 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (nach-folgend: EuGV334, BGBl. 1972 II S. 774) hat der Gerichtshof zu einer Schadens-ersatzklage wegen ehrverletzender 304u337erungen in einem Druckerzeugnis ent-schieden, dass der Ort, an dem das sch344digende Ereignis eingetreten ist, auch dort gelegen ist, wo die Ver366ffentlichung verbreitet worden ist und wo das An-sehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeintr344chtigt worden ist (EuGH, Urteil vom 7. M344rz 1995 - Rs. C-68/93 - aaO). Denn dort habe sich der 10 - 12 - Schadenserfolg verwirklicht (ebenda). Der Gerichtshof hatte in dieser Entschei-dung keine Veranlassung, den Begriff des Verbreitens n344her zu definieren. b) Zu der Art. 5 Nr. 3 EuGV334 im Wesentlichen gleichgelagerten, auch f374r die internationale Zust344ndigkeit ma337geblichen Bestimmung des 247 32 ZPO hat der erkennende Senat entschieden, dass eine auf 304u337erungen in einem Pres-seerzeugnis beruhende Pers366nlichkeitsrechtsverletzung u.a. an dem Ort be-gangen werde, an dem das Erzeugnis verbreitet werde (Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - NJW 1977, 1590). Von einem Verbreiten k366nne allerdings nur dann die Rede sein, wenn der Inhalt des Presseerzeugnisses dritten Perso-nen bestimmungsgem344337 und nicht blo337 zuf344llig zur Kenntnis gebracht werde. Es k366nne nicht ausreichen, dass nur hier und da einmal durch Dritte ein oder mehrere Exemplare in ein Gebiet gelangten, das von der Betriebsorganisation des Verlegers oder Herausgebers nicht erfasst und in das das Druckerzeugnis nicht regelm344337ig geliefert werde (ebenda). 11 Die vom Senat zu 247 32 ZPO entwickelte Beschr344nkung des Erfolgsortes auf bestimmungsgem344337e Verbreitungsorte ist aufgrund der parallelen ratio bei-der Vorschriften in der deutschen Rechtsprechung auf Art. 5 Nr. 3 EuGV334 374bertragen worden (vgl. OLG M374nchen NJW-RR 1994, 190). 12 c) Die genannten Entscheidungen k366nnen auf Internet-Delikte allerdings nicht ohne weiteres 374bertragen werden. Internet-Inhalte werden regelm344337ig nicht "verbreitet", sondern zum Abruf bereit gehalten (vgl. Pichler in Hoeren/ Sieber, aaO, Rn. 210; vgl. auch die Formulierung in 247 7 Abs. 1 TMG: Informati-onen, die Diensteanbieter "zur Nutzung bereit halten"). Im Gegensatz zu Dru-ckerzeugnissen l344sst sich im Internet auch ein r344umlich abgegrenztes Verbrei-tungsgebiet einer Website nur schwer bestimmen (vgl. Roth, aaO, S. 254 f.). Dementsprechend ist die 334bertragbarkeit der vom Senat entwickelten Ein- 13 - 13 - schr344nkung auf Delikte im Internet ebenso umstritten wie im Falle der grund-s344tzlichen Bejahung eines Erfordernisses der bestimmungsgem344337en "Verbrei-tung" dessen Konkretisierung (vgl. zum Meinungsstand Roth, aaO, S. 232 ff.). aa) Ein Teil der deutschen Instanzgerichte und der deutschen Literatur h344lt im Hinblick auf den Charakter des World-Wide-Web eine blo337e Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte im Gerichtsstaat ohne weiteres f374r zust344ndig-keitsbegr374ndend mit der Folge, dass sich regelm344337ig eine Zust344ndigkeit in je-dem Mitgliedstaat ergibt (vgl. Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl. Rn. 831; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 67. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 23; Bachmann, IPrax 1998, 179, 184; Schack MMR 2000, 135, 138 f.; zum Kennzeichenrecht: OLG Karlsruhe, MMR 2002, 814, 815; OLG Hamburg, MMR 2002, 822, 823; OLG Hamburg, IPrax 2004, 125, 126; zum Namensrecht: OLG M374nchen, MMR 2002, 166, 167; zum Pers366nlichkeitsrecht: KG AfP 2006, 258, 259). 14 bb) Andere nehmen einen Erfolgsort bei Internet-Delikten sowohl im Rahmen des Art. 5 Nr. 3 EuGV334/EuGVVO als auch des 247 32 ZPO nur dort an, wo der Internetauftritt gem344337 der zielgerichteten Bestimmung des Betreibers abrufbar ist (vgl. Pichler in Hoeren/Sieber, aaO, Rn. 207 ff. m.w.N.). So h344lt der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die internationale Zust344ndigkeit der deut-schen Gerichte gem344337 Art. 5 Nr. 3 EuGV334 bei Wettbewerbsverletzungen nur dann f374r gegeben, wenn sich der beanstandete Internetauftritt bestimmungs-gem344337 im Inland auswirken soll bzw. sich bestimmungsgem344337 auch an deut-sche Internetnutzer richtet (vgl. BGHZ 167, 91, 98 f.). Diese Grunds344tze haben verschiedene Instanzgerichte zur Vermeidung einer uferlosen Gerichtspflichtig-keit des Beklagten auf Urheberrechtsverletzungen (OLG K366ln, GRUR-RR 2008, 71), Namensrechtsverletzungen (KG, NJW 1997, 3321), Kennzeichenverlet-zungen (LG D374sseldorf, NJW-RR 1998, 979, 980), Eingriffe in den eingerichte- 15 - 14 - ten und ausge374bten Gewerbebetrieb (LG Krefeld, AfP 2008, 99, 100) und auf Pers366nlichkeitsrechtsverletzungen (OLG Celle, OLGR 2003, 47; OLG D374ssel-dorf, AfP 2009, 159; AG Charlottenburg, MMR 2006, 254, 255) 374bertragen. cc) Das Tribunal de grande instance de Paris h344lt die Anzahl der Abrufe der rechtsverletzenden Inhalte vom Gerichtsstaat f374r ein ma337gebliches Abgren-zungskriterium (vgl. Ordonnance du Juge de la Mise en Etat, rendue le 27 Avril 2009, 17. Ch. Presse-Civile, Nr. Rg. 08/15331 sowie Ordonnance du Juge de la Mise en Etat, rendue le 6 Juillet 2009, 17. Ch. Presse-Civile, Nr. Rg. 08/15331 = Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-278/09). 16 dd) F374r Kennzeichenverletzungen neigt der I. Zivilsenat des Bundesge-richtshofs zu einer Begrenzung der Gerichtsst344nde auf diejenigen, in deren Zu-st344ndigkeitsbereich eine Interessenkollision tats344chlich eingetreten sein kann (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02 - NJW 2005, 1435, 1436; 344hn-lich Roth, aaO, S. 277; von Hinden, Pers366nlichkeitsrechtsverletzungen im Inter-net, S. 80 ff., 88). 304hnliche Erw344gungen liegen der Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2000 (BGHSt 46, 212) zugrunde. Danach tritt dann, wenn ein Ausl344nder von ihm verfasste 304u337e-rungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung erf374llen, auf einem ausl344ndi-schen Server in das Internet einstellt, der Internetnutzern in Deutschland zu-g344nglich ist, ein zum Tatbestand geh366render Erfolg im Inland ein, wenn die 304u-337erung konkret zur Friedensst366rung im Inland geeignet ist (ebenda). 17 d) Der Senat neigt dazu, die internationale Zust344ndigkeit f374r Pers366nlich-keitsrechtsverletzungen durch Internet-Ver366ffentlichungen entsprechend der zuletzt genannten Auffassung zu bestimmen. Die Ansicht, die die blo337e Abruf-barkeit der rechtsverletzenden Inhalte f374r zust344ndigkeitsbegr374ndend h344lt, wi-derspricht dem Sinn und Zweck des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Nach der st344ndigen 18 - 15 - Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die besonderen Zust344ndigkeitsregeln der Art. 5 und 6 EuGVVO eng auszulegen. Denn sie stellen Ausnahmen von dem Grundsatz dar, dass der Beklagte vor den Gerichten seines Wohnsitz-staats zu verklagen ist (EuGH, Urteil vom 27. September 1988 - Rs. 189/87 - Slg. 1988, 5565, Tz. 19 - Kalfelis; vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02 - NJW 2004, 2441, 2442 - Kronhofer). Die besondere Zust344ndigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO beruht darauf, dass eine besonders enge Beziehung zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Ortes des Beklagtenwohnsit-zes besteht, die aus Gr374nden einer geordneten Rechtspflege und einer sachge-rechten Gestaltung des Prozesses eine Zust344ndigkeit dieser anderen Gerichte rechtfertigt (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - C-168/02 - aaO). Eine besondere Beziehung zu einem bestimmten Forum wird durch die blo337e Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte allein jedoch nicht begr374ndet. Denn die Abrufbarkeit einer Website ist infolge der technischen Rahmenbedingungen in jedem Staat gegeben. Lie337e man die blo337e Abrufbarkeit gen374gen, so k344me es zu einer ufer-losen Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit des Beklagten, die den zust344ndig-keitsrechtlichen Leitprinzipien der Vermeidung beziehungsarmer Gerichtsst344n-de, der Reduzierung konkurrierender Zust344ndigkeiten und der Vorhersehbarkeit und pr344ventiven Steuerbarkeit der potentiellen Gerichtspflichtigkeit eklatant zu-widerliefe (vgl. Pichler in Hoeren/Sieber, aaO, Rn. 198). Um das zu vermeiden, ist nach Auffassung des Senats ein 374ber die blo-337e Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte hinausgehender Inlandsbezug zu fordern. Ein derartiger Bezug kann jedenfalls bei Pers366nlichkeitsrechtsverlet-zungen aber nicht voraussetzen, dass sich die beanstandete Website "gezielt" oder "bestimmungsgem344337" auch an deutsche Internetnutzer richten soll. Dieses Einschr344nkungskriterium, das bei marktbezogenen Delikten wie Wettbewerbs-verletzungen seine Berechtigung hat, ist f374r die erforderliche Begrenzung der ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsst344nden bei Pers366nlichkeits- 19 - 16 - rechtsverletzungen nicht geeignet. Eine Pers366nlichkeitsrechtsverletzung setzt keine Marktbeeinflussung voraus, sondern tritt unabh344ngig von den Intentionen des Verletzers mit der Kenntnisnahme des rechtsverletzenden Inhalts durch Dritte ein (vgl. Pichler in Hoeren/Sieber, aaO, Rn. 229, 251; von Hinden, aaO, S. 83). Der Senat misst auch der Anzahl der Abrufe der rechtsverletzenden In-halte vom Gerichtsstaat aus jedenfalls bei Unterlassungsanspr374chen keine 374ber ein blo337es Indiz hinausgehende Bedeutung f374r die Bestimmung des erfor-derlichen Inlandsbezugs zu. Denn zum einen ist die Anzahl der erfolgten Abrufe nicht immer zuverl344ssig feststellbar; zum anderen ist sie dem insoweit darle-gungs- und beweisbelasteten Kl344ger schon aus Datenschutzgr374nden nicht un-eingeschr344nkt zug344nglich (vgl. Roth, aaO, S. 232 ff.). Abgesehen davon ist der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet und setzt keine bereits eingetre-tene Rechtsgutsverletzung voraus. 20 Nach Auffassung des Senats ist es vielmehr entscheidend, ob die im In-ternet abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Kl344gers an der Achtung seines Pers366nlichkeitsrechts bzw. Interesse der Be-klagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung - nach den Umst344nden des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tats344chlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. 21 - 17 - 3. Die Frage, wie Art. 5 Nr. 3 EuGVVO in der vorliegenden Fallkonstella-tion auszulegen ist, ist entscheidungserheblich. Von ihr h344ngt die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte ab. Kann der Betroffene vor den Gerich-ten eines Mitgliedstaats, in dem der Betreiber der Website nicht niedergelassen ist, nur dann eine Unterlassungsklage wegen einer Pers366nlichkeitsrechtsverlet-zung durch Inhalte auf einer Internet-Website erheben, wenn sich der bean-standete Internetauftritt gem344337 der Bestimmung des Betreibers zielgerichtet auch an die Internetnutzer im Gerichtsstaat richtet, w344re eine Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte zu verneinen. Denn nach den Intentionen des Betreibers der streitgegenst344ndlichen Internetplattform ist diese allein auf 326sterreich aus-gerichtet. Dies ergibt sich aus der gew344hlten Top-Level-Domain der Website "at" als so genanntem Country-Code f374r 326sterreich, insbesondere aber dem Umstand, dass ausschlie337lich Veranstaltungen und Adressen in 326sterreich mit-geteilt werden und der Betreiber auf der Website unter "Mediadaten" mitteilt, er k366nne die reichweitenst344rkste Cross-Media-Kampagne f374r die "lesBiSchwule Community in 326sterreich" anbieten. 22 Wenn es ma337geblich auf die Anzahl der Abrufe der rechtsverletzenden Inhalte von Deutschland aus ankommen sollte, w344ren die deutschen Gerichte ebenfalls nicht zust344ndig. Denn nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu le-genden Vortrag der Beklagten ist die beanstandete Meldung lediglich einmal von Deutschland aus - und zwar vom Anwalt des Kl344gers - abgerufen worden. 23 Dagegen w344re die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte zu bejahen, wenn zust344ndigkeitsbegr374ndend bereits die blo337e Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte im Gerichtsstaat oder ein objektiver Inlandsbezug in dem Sinne w344re, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umst344nden des konkreten Falles, insbesondere aufgrund des Inhalts der bean-standeten Meldung, im Forumstaat tats344chlich eingetreten sein kann oder ein- 24 - 18 - treten kann. Nach den Umst344nden des Streitfalles lag eine Kenntnisnahme der beanstandeten Meldung in Deutschland erheblich n344her als in den anderen Mit-gliedstaaten. Die Meldung war auf deutsch abgefasst und hatte die Verurteilung des in Deutschland wohnhaften Kl344gers wegen Mordes an einem bekannten deutschen Schauspieler durch ein deutsches Gericht zum Gegenstand, wobei sowohl die Tat als auch das Gerichtsverfahren in Deutschland erhebliche 366f-fentliche Aufmerksamkeit erregt hatten. Durch die Kenntnisnahme von dieser Meldung in Deutschland kann die Resozialisierung des Kl344gers in Deutschland erschwert werden. III. 1. Ist die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte gegeben, so h344ngt der Erfolg der Revision von der Auslegung des Art. 3 Abs. 1 und 2 e-commerce-Richtlinie ab. Die Auslegung dieser Bestimmungen ist ma337gebend daf374r, ob deutsches oder 366sterreichisches Recht zur Anwendung berufen ist. Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europ344ischen Parlaments und des Ra-tes vom 11. Juli 2007 374ber das auf au337ervertragliche Schuldverh344ltnisse anzu-wendende Recht (nachfolgend: Rom II-Verordnung) ist im Streitfall nicht an-wendbar, da gem344337 deren Art. 1 Abs. 2 lit. g au337ervertragliche Schuldverh344lt-nisse aus der Verletzung der Pers366nlichkeitsrechte vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind. 25 a) Artikel 3 Abs. 1 und 2 e-commerce-Richtlinie lauten wie folgt: 26 (1) Jeder Mitgliedstaat tr344gt daf374r Sorge, dass die Dienste der Informati-onsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen 27 - 19 - Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden inner-staatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen. (2) Die Mitgliedstaaten d374rfen den freien Verkehr von Diensten der In-formationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gr374nden ein-schr344nken, die in den koordinierten Bereich fallen. 28 Artikel 3 e-commerce-Richtlinie wurde durch Neufassung des 247 4 TDG mit Wirkung ab 21. Dezember 2001 in nationales Recht umgesetzt. Mit Wirkung vom 1. M344rz 2007 wurden die Bestimmungen des 247 4 TDG und 247 5 MDStV in-haltlich unver344ndert in 247 3 TMG 374bernommen (vgl. BT-Drucks. 16/3078, S. 14). Der mit dem Begriff "Herkunftslandprinzip" 374berschriebene 247 3 TMG regelt in seinem Absatz 1, dass in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann unterliegen, wenn die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der e-commerce-Richtlinie gesch344ftsm344337ig angeboten oder erbracht werden. Gem344337 247 3 Abs. 2 Satz 1 TMG wird der freie Dienstleis-tungsverkehr von Telemedien, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern gesch344ftsm344337ig angeboten oder erbracht werden, die in ei-nem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der e-commerce-Richtlinie niedergelassen sind, nicht eingeschr344nkt. 29 b) Der Gesetzgeber wollte, was die Ausf374hrungen in der Gesetzesbe-gr374ndung belegen, eine richtlinienkonforme Regelung schaffen. Wegen der im parlamentarischen Verfahren aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten 374ber die dogmatische Einordnung des in Art. 3 der e-commerce-Richtlinie angeord-neten Herkunftslandprinzips hat er dessen Rechtsnatur und Reichweite be-wusst offen gelassen und sich darauf beschr344nkt, Art. 1 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 und 2 e-commerce-Richtlinie weitestgehend w366rtlich zu 374bernehmen. Er war 30 - 20 - der Auffassung, dass die schwierige Umsetzung des Herkunftslandprinzips am besten bewerkstelligt werden k366nne, indem man sich m366glichst eng an dem Wortlaut der einschl344gigen Richtlinienbestimmungen orientiere (BT-Drucks. 14/7345, S. 31; vgl. auch Nickels, Der Betrieb 2001, 1919, 1923; ders., CR 2002, 302, 304; Brunner in Manssen, Telekommunikations- und Multimedia-recht, 247 4 TDG Rn. 8 m.w.N.). c) Rechtsnatur und Reichweite des in Art. 3 Abs. 1 und 2 e-commerce-Richtlinie bzw. 247 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 TMG angeordneten Herkunftslandprin-zips sind in der deutschen Rechtsprechung und Literatur umstritten. 31 aa) Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Frage in seinen Entscheidungen zu 247 4 Abs. 2 Satz 1 TDG offen gelassen (vgl. BGHZ 167, 91, 101 f. - Arzneimittelwerbung im Internet; Urteil vom 5. Oktober 2006 - I ZR 229/03 - MMR 2007, 104, 105 - Pietra di Soln). Das Oberlandesgericht Ham-burg hat 247 4 Abs. 2 Satz 1 TDG - allerdings ohne dies zu begr374nden - als kolli-sionsrechtliche Norm aufgefasst und in der Sache ausschlie337lich niederl344ndi-sches Recht angewendet (OLG Hamburg GRUR 2004, 880, 881). Das Kam-mergericht hat das in 247 5 Abs. 2 und 5 MDStV enthaltene Herkunftslandprinzip kollisionsrechtlich qualifiziert und den ihm unterbreiteten Fall nach 366sterreichi-schem Sachrecht entschieden (KG AfP 2006, 258, 259). Demgegen374ber hat das Oberlandesgericht Hamburg in der angefochtenen Entscheidung und im Urteil vom 24. Juli 2007 (ZUM 2008, 63) 247 3 Abs. 2 TMG unter Hinweis auf die ausdr374ckliche Regelung in Art. 1 Abs. 4 der e-commerce-Richtlinie und die ent-sprechende Bestimmung in 247 1 Abs. 5 TMG als rein sachrechtlich wirkende Rechtsanwendungsschranke angesehen, aufgrund derer das deutsche allge-meine Deliktsrecht lediglich in der Weise modifiziert wird, dass eine Haftung nach deutschem Recht ausgeschlossen ist, wenn nach dem Recht des Her-kunftslandes keine Haftung best344nde. 32 - 21 - bb) In der Literatur bietet sich ein uneinheitliches Bild. 33 (1) Nach einer Auffassung stellt das in Art. 3 e-commerce-Richtlinie bzw. 247 3 TMG verankerte Herkunftslandprinzip ein Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene dar. Danach wird das sachlich-rechtliche Ergebnis des nach den Kollisi-onsregeln des Gerichtsstaats f374r anwendbar erkl344rten Rechts im konkreten Fall gegebenenfalls inhaltlich modifiziert und auf die weniger strengen Anforderun-gen des Herkunftslandrechts reduziert (vgl. Wagner, Einfl374sse der Dienstleis-tungsfreiheit auf das nationale und internationale Arzthaftungsrecht, S. 188 ff. m.w.N.; H366der, Die kollisionsrechtliche Behandlung unteilbarer Multistate-Verst366337e, S. 187 ff., 200; Fezer/Koos, IPrax 2000, 349 ff.; Gounalakis/Rhode, Pers366nlichkeitsschutz im Internet, Rn. 28; Halfmeier, ZEuP 2001, 837, 841 ff.; 344hnlich Martiny in M374nchKomm-BGB, 4. Aufl., Art. 34 EGBGB Anh. III Rn. 36 f.). Nach dieser Deutung lie337e das Herkunftslandprinzip die nationalen Kollisionsregeln des Forumstaates unber374hrt und k344me - wie die Grundfreihei-ten des Vertrags zur Gr374ndung der Europ344ischen Gemeinschaft (nachfolgend: EGV) - erst im Rahmen eines konkreten G374nstigkeitsvergleichs auf materiell-rechtlicher Ebene zum Einsatz (vgl. Wagner, aaO, S. 188 m.w.N.). 34 Die Vertreter dieser Auffassung berufen sich auf den klaren Wortlaut des Art. 1 Abs. 4 e-commerce-Richtlinie bzw. des 247 1 Abs. 5 TMG sowie auf die in Erw344gungsgrund 23 der Richtlinie erkl344rte Zielrichtung des Normgebers, das in den Mitgliedstaaten geltende Internationale Privatrecht nicht antasten zu wollen (vgl. Wagner, aaO, S. 189; Fezer/Koos, aaO, S. 352; H366der, aaO, S. 187 f.; Martiny in M374nchKomm-BGB, aaO, Rn. 26). Art. 3 Abs. 2 e-commerce-Richtlinie enthalte keine Verweisung auf das Herkunftsland, sondern nur das von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Grundfreiheiten als materiell-rechtliches Korrektiv bekannte Diskriminierungsverbot (H366der, aaO, S. 192). Abgesehen davon ergebe sich angesichts der noch bestehenden Abweichun- 35 - 22 - gen der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen die Gefahr, dass Diensteanbieter in die Mitgliedstaaten mit den geringsten rechtlichen Anforderungen abwander-ten und es zu einem "Wettbewerb der Rechtsordnungen" komme (Wagner, a-aO, S. 189 f.; Fezer/Koos, aaO, S. 354). (2) Nach anderer Auffassung sollte durch Art. 3 e-commerce-Richtlinie und 247 3 TMG ein allgemeines kollisionsrechtliches Prinzip etabliert werden, das unter Verdr344ngung der nationalen kollisionsrechtlichen Regelungen zur alleini-gen Anwendung des im Herkunftsland geltenden Rechts f374hrt (vgl. Brunner in Manssen, aaO, Rn. 12; Th374nken, Das kollisionsrechtliche Herkunftslandprinzip, S. 84 f.; Naskret, Das Verh344ltnis zwischen Herkunftslandprinzip und Internatio-nalem Privatrecht in der Richtlinie zum elektronischen Gesch344ftsverkehr, S. 114; Leible/Spickhoff, Die Bedeutung des IPR im Zeitalter der neuen Medien, S. 89, 117 ff. m.w.N. zum Streitstand; Fallenb366ck, Internet und Internationales Privatrecht, S. 188 ff., 202; Dethloff, JZ 2000, 179, 181; Mankowski, IPrax 2002, 257, 262; Lurger/Vallant, RIW 2002, 188, 196). Hierbei ist jedoch umstritten, ob es sich bei der Ankn374pfung an das Herkunftsland des Anbieters um eine reine Sachnormverweisung oder eine Gesamtverweisung handelt, die einen renvoi auf das Sachrecht des Bestimmungsstaates zulie337e (vgl. zum Meinungsstand die Darstellung bei Wagner, aaO, S. 186 f.). 36 Die Vertreter der kollisionsrechtlichen Auffassung verweisen darauf, dass die Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip kollisionsrechtlicher Natur seien (Th374nken, aaO, S. 72; Mankowski, aaO, S. 258; Fallenb366ck, aaO, S. 201). Dies gelte beispielsweise f374r die im Anhang zu Art. 3 e-commerce-Richtlinie aufge-f374hrte Ausnahme der freien Rechtswahl (247 3 Abs. 3 Nr. 1 TMG) sowie f374r Art. 27 der Rom II-Verordnung in Verbindung mit deren Erw344gungsgrund 35 Satz 4. Nach der zuletzt genannten Bestimmung l344sst die Verordnung solche in Gemeinschaftsrechtsakten enthaltene Vorschriften unber374hrt, die f374r besondere 37 - 23 - Gegenst344nde Kollisionsnormen f374r au337ervertragliche Schuldverh344ltnisse enthal-ten (vgl. Th374nken, Das kollisionsrechtliche Herkunftslandprinzip, S. 72; Spick-hoff in BeckOK, Stand: 1. Januar 2008, EGBGB Art. 42, Rn. 145; Pa-landt/Thorn, BGB, 68. Aufl., Art. 6 Rom II Rn. 3, 15 sowie Art. 27 Rom II Rn. 2; s. auch Hamburg Group for Private International Law, RabelsZ 67, 1, 45 f.). Diese eindeutig kollisionsrechtlichen Ausnahmen seien 374berfl374ssig, wenn nicht bereits das Prinzip kollisionsrechtlicher Natur w344re (vgl. Mankowski, aaO, S. 258 m.w.N.). Die Vertreter der kollisionsrechtlichen Auffassung berufen sich ferner auf Erw344gungsgrund 22 Satz 4 der Richtlinie, wonach die Dienste der Informationsgesellschaft grunds344tzlich dem Rechtssystem desjenigen Mitglied-staats unterworfen werden sollen, in dem der Anbieter niedergelassen ist, sowie Erw344gungsgrund 5 Satz 2, wonach die bestehende Rechtsunsicherheit hinsicht-lich der auf die Dienste der Informationsgesellschaft jeweils anzuwendenden nationalen Regelungen beseitigt werden sollen (Th374nken, aaO, S. 72; Naskret, aaO, S. 61). Nicht die in Art. 1 Abs. 4 e-commerce-Richtlinie bzw. 247 1 Abs. 5 TMG enthaltene Absichtserkl344rung des Normgebers, sondern der tats344chliche Gehalt einer Norm sei f374r ihre rechtliche Einordnung ma337geblich. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 e-commerce-Richtlinie seien als Einheit zu sehen (vgl. Fallenb366ck, aaO, S. 200; Th374nken, aaO, S. 78; Naskret, aaO, S. 54; Mankowski, aaO, S. 258). Aus ihrem Zusammenspiel ergebe sich, dass das Recht des Staates ma337geblich sein solle, in dem der Diensteanbieter seine Niederlassung habe (Fallenb366ck, aaO, S. 200). Schlie337lich machen sie geltend, dass Vorbild f374r das Herkunftslandprinzip in der e-commerce-Richtlinie das Herkunftslandprinzip in Art. 2 Fernsehrichtlinie sei; diese Bestimmung sei aber als Kollisionsnorm aner-kannt (vgl. Mankowski, aaO, S. 259 m.w.N.). cc) 326sterreich, Frankreich und Luxemburg haben Artikel 3 der e-commerce-Richtlinie als kollisionsrechtliches Prinzip umgesetzt. Gem344337 247 20 Abs. 1 des 366sterreichischen e-commerce-Gesetzes richten sich im koordinierten 38 - 24 - Bereich die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat nieder-gelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats. Der OGH sieht in dem Herkunftslandprinzip dementsprechend eine die allgemeine Bestimmung des 247 48 Abs. 2 des 366sterreichischen Gesetzes 374ber das Internationale Privat-recht verdr344ngende Kollisionsnorm (vgl. OGH, Urteil vom 21. November 2006 - 4 Ob 62/06 f - MMR 2007, 360 - ; so auch Zankl, e-commerce-Gesetz, 247 20 Rn. 306, 314 f., 321; ders., B374rgerliches Recht, 4. Aufl., S. 180 f.). Der franz366sische Gesetzgeber hat die Bestimmungen 374ber das Her-kunftslandprinzip in Art. 17 Loi pour la confiance dans l'351conomie numerique (LCEN) umgesetzt und dort normiert, dass jeder, der einen elektronischen Han-del i.S.d. Art. 14 LCEN betreibt, im Hinblick auf diese T344tigkeit dem Recht 205 jenes Mitgliedstaats unterliegt, in dem er niedergelassen ist. Art. 17 LCEN lautet: L'activit351 d351finie 340 l'article 14 est soumise 340 la loi de l264Etat membre sur le territoire duquel la personne qui l'exerce est 351tablie, sous reserve de la commune intention de cette personne et de celle 340 qui sont destin351s les biens ou services. 39 Artikel 2 Abs. 4 des luxemburgischen Loi relative au commerce 351lectro-nique enth344lt eine vergleichbare Bestimmung. Sie lautet: La loi du lieu d' 351tablissement du prestataire de services de la soci351t351 de l'information s264applique aux prestataires et aux services qu' ils prestent, sans pr351judice de la libert351 des parties de choisir le droit applicable 340 leur contrat. 40 d) Die Frage der Rechtsnatur und Reichweite des in Art. 3 e-commerce- Richtlinie verankerten Herkunftslandprinzips ist in der Rechtsprechung des Eu-rop344ischen Gerichtshofs noch nicht entschieden. 41 - 25 - 2. Die Frage, wie Art. 3 Abs. 1 und 2 e-commerce-Richtlinie und dement-sprechend 247 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 TMG auszulegen sind, ist auch entschei-dungserheblich. Sieht man das in diesen Bestimmungen verankerte Herkunfts-landprinzip als sachlich-rechtliche Rechtsanwendungsschranke, so w344re deut-sches Internationales Privatrecht anwendbar und gem344337 Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Sachrecht als Recht des Erfolgsortes berufen. Die ange-fochtene Entscheidung w344re dann auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Klage endg374ltig abzuweisen, da ein Unterlassungsanspruch des Kl344-gers nach deutschem Recht zu verneinen w344re. Misst man dem Herkunftsland-prinzip dagegen kollisionsrechtlichen Charakter bei, so w344re der Unterlas-sungsanspruch des Kl344gers nach 366sterreichischem Recht zu beurteilen. Gem344337 der Bestimmung des 247 545 Abs. 1 ZPO in der hier ma337geblichen Fassung vom 5. Dezember 2005, die die Revisibilit344t ausl344ndischen Rechts ausschlie337t, w344-ren entweder die Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde zu legen, wo-nach nach 366sterreichischem Recht ein Unterlassungsanspruch besteht, und 42 - 26 - die Revision der Beklagten zur374ckzuweisen oder das angefochtene Urteil we-gen unzureichender Ermittlung des 366sterreichischen Rechts aufzuheben und die Sache - mit offenem Ergebnis - an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen. Galke Diederichsen Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2008 - 324 O 548/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2008 - 7 U 22/08 -
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