BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 217/08 vom 13. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MB/KK 94 247247 1 (1) a) 1. Alt., 4 (3) Die Batteriekosten f374r ein H366rger344t (hier: Cochlea Implantat) sind nach den MB/KK 94 nicht erstattungsf344hig. Die reinen Betriebskosten sind insbesonde-re weder Kosten der 344rztlichen Behandlung noch Reparaturkosten f374r Hilfsmit-tel. Tarifvertraglichen Regelungen f374r eine Kostenerstattung bei Herzschritt-machern ist ein allgemeines Leistungsversprechen zur 334bernahme von Ener-giekosten f374r einen Ger344teeinsatz nicht zu entnehmen. BGH, Hinweisbeschluss vom 13. Mai 2009 - IV ZR 217/08 - LG L374neburg AG L374neburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 13. Mai 2009 beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 5. Zivil-senats des Landgerichts L374neburg vom 26. August 2008 durch Beschluss nach 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: 1. Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung liegen insgesamt nicht vor. 1 a) Grunds344tzliche Bedeutung i.S. von 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb zu, weil die Ent-scheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen abh344ngt. Erforderlich ist weiter, dass deren Ausle-gung 374ber den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, 166 unter II 2) und dass die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, kl344rungsbed374rftig und kl344rungsf344hig aufwirft 2 - 3 - und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitli-chen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber374hrt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191). Das ist nach den hier zugrunde liegenden MB/KK und TB/KK f374r die Frage, ob die Kosten f374r Batterien eines Cochlea-Implantats vom Versicherer zu erstatten sind, nicht der Fall. Anderes vermag auch das Berufungsurteil oder die Revisionsbegr374ndung nicht aufzuzeigen. 3 b) Gleiches gilt f374r den vom Berufungsgericht in Betracht gezoge-nen Zulassungsgrund zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem344337 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Eine entscheidungserhebli-che Divergenz, die Anlass zur Zulassung der Revision geben k366nnte, ist mit dem blo337en Hinweis auf eine Entscheidung des LG M374nchen I, das "offensichtlich 205 anders entschieden hat", weder dargetan noch sonst ersichtlich. 4 2. Der Senat hat - was auch die Revision nicht verkennt - das den vereinbarten Krankheitskostenversicherungsschutz des Kl344gers bestim-mende Vertragskonzept bestehend aus dem geschlossenen Versiche-rungsvertrag, den zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen, den diese erg344nzenden Tarife mit Tarifbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften (247 1 Abs. 3 MB/KK) grunds344tzlich gebilligt (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 - VersR 2004, 1035 und 18. Januar 2006 - IV ZR 244/04 - VersR 2006, 497; vgl. auch Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 141/03 - VersR 2005, 64 und Beschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZR 28/08 - VersR 2009, 533). Der begehrte Batte-riekostenersatz ist von dem darin festgelegten vertraglichen Leistungs- 5 - 4 - versprechen offensichtlich nicht erfasst; weiterer h366chstrichterlicher Kl344-rung bedarf es daf374r nicht. a) Der Versuch der Revision, diese Aufwendungen als erstattungs-f344hige Behandlungskosten i.S. von 247 1 (1) Satz 1 Nr. 2 a 1. Alt. MB/KK anzusehen, geht fehl. Dieses Leistungsversprechen bezieht sich f374r den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar nach st344ndiger, ein-hellig anerkannter Rechtsprechung auf 344rztliche Behandlungsma337nah-men zum Zwecke der Heilung, Besserung oder auch nur Linderung eines Leidens (vgl. nur Senatsurteile vom 10. Juli 1996 - IV ZR 133/95 - VersR 1996, 1224 unter II 2 und 17. Dezember 1986 - IVa ZR 78/85 - VersR 1987, 278 unter II 3; jeweils m.w.N.), die zudem einen entsprechenden Verg374tungsanspruch des behandelnden Arztes oder Krankenhauses vor-aussetzen, nicht aber auf Leistungen, die nicht in direktem Zusammen-hang mit 344rztlichem Handeln stehen, f374r deren Ersatz dagegen der Ver-einbarungsvorbehalt in der zweiten Alternative dieser Klausel gilt (vgl. statt aller Bach/Moser, PKV 2. Aufl. 247 1 MB/KK Rdn. 3 ff., 12 ff; Bach/ Moser/Schoenfeldt/Kalis, PKV 3. Aufl. 247 4 MB/KK Rdn. 29 m.v.w.N.). 6 Wie auch die Revision einr344umt, betrifft das Ersatzbegehren des Kl344gers dagegen Kosten f374r die Energieversorgung eines technischen Ger344tes, um dessen Betriebsbereitschaft sicher zu stellen. Dass dies keine Aufwendungen f374r ein 344rztliches Handeln sind, liegt auf der Hand. 7 Der von der Revision demgegen374ber gezogene Vergleich zum Herzschrittmacher greift nicht. Eine Ausdehnung des in dem Tarif 201 - Krankenhauskostentarif f374r 304rzte - unter I a Unterpunkt 7 gesondert aufgenommenen Leistungsversprechens f374r Herzschrittmacher auf die Energieversorgungskosten von - jedweden - medizinischen Ger344ten 8 - 5 - - jedenfalls aber dem Cochlea-Implantat -, erschlie337t sich einem um Ver-st344ndnis bem374hten Versicherungsnehmer gerade nicht. Die Sach- und Rechtslage ist insoweit leicht erkennbar v366llig verschieden. Die Teilim-plantierung dieses medizinischen Ger344tes 344ndert daran nichts. Aus der Sonderregelung f374r Herzschrittmacher d374rfte sich dem Versicherungs-nehmer vielmehr der Schluss aufdr344ngen, dass ohne eine solche Rege-lung eine Leistungs374bernahme nicht vereinbart ist. Ein allgemeines Leis-tungsversprechen zur 334bernahme von Energiekosten f374r einen Ger344te-einsatz kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer der Leistungs-zusage f374r Herzschrittmacher keinesfalls entnehmen. Ebenso wenig verf344ngt die 334berlegung der Revision, eine Kosten-374bernahme rechtfertige sich aus der Funktionsweise des Cochlea-Im-plantats, das H366rverm366gen durch Stimulierung des H366rnervs mit elektri-schen Impulsen wiederherzustellen, was es von den in Nr. 2 d) TB/KK zu 247 4 (3) MB/KK geregelten Hilfsmitteln unterscheide. Dabei wird 374berse-hen, dass das Cochlea-Implantat nicht etwa die Funktionsf344higkeit des kranken Organs "Ohr" wiederherstellen - wie die Revision meint -, son-dern lediglich f374r den krankheitsbedingten Ausfall der Haarzellen durch die Umwandlung von Schallwellen in elektrische Impulse und deren Wei-terleitung an den H366rnerv einen gewissen Ausgleich schaffen soll. Damit unterf344llt das Cochlea-Implantat den Hilfsmitteln, die - wie die Revision wiederum zutreffend wiedergibt - nach der Rechtsprechung des Senats gerade dadurch gekennzeichnet sind, dass sie k366rperliche Defekte 374ber l344ngere Zeit auszugleichen suchen und damit unmittelbar eine Ersatz-funktion f374r ein krankes Organ wahrnehmen sollen, ohne dessen Funkti-onsf344higkeit wiederherzustellen (Senatsurteil vom 19. Mai 2004 aaO un-ter II 2 b). Der Ausfall der Flimmerh344rchen ist irreparabel; durch das 9 - 6 - Cochlea-Implantat kann er weder geheilt oder auch nur gelindert werden. Diese Grunderkrankung wird nicht behandelt oder therapiert. Eine Kostenerstattung scheidet unter diesem Gesichtspunkt aus. Streitfragen bestehen dar374ber in Rechtsprechung und Literatur nicht. Auch die Revision vermag nichts Gegenteiliges aufzuzeigen. 10 b) Schlie337lich f374hrt auch ihre Hilfserw344gung zu keinem anderen Ergebnis: Ordnet man das Cochlea-Implantat den in Nr. 2 d) TB/KK zu 247 4 (3) MB/KK aufgez344hlten Hilfsmitteln zu, scheidet eine Kostenerstat-tung ebenfalls aus. Zwar dr344ngt sich f374r den durchschnittlichen Versiche-rungsnehmer bei unbefangener Betrachtung auf, das Cochlea-Implantat als (aufwendungsersatzf344higes) H366rger344t im Sinne dieser Klausel zu verstehen. Die Energiekosten (Batterien) sind in dieser abschlie337enden Regelung jedoch nicht aufgef374hrt. Sie k366nnen ersichtlich auch nicht als Reparaturkosten verstanden werden; das medizinische Ger344t "Cochlea-Implantat" weist keinen reparaturf344higen Defekt auf, wenn lediglich f374r die den Betrieb erst erm366glichende Energie gesorgt werden muss. Dass dies bei dem Cochlea-Implantat in kurzen Zeitabst344nden zu geschehen hat, 344ndert daran nichts. 11 c) Die Ausgrenzung dieser Betriebskosten gef344hrdet weder den Vertragszweck noch benachteiligt es den Versicherungsnehmer entge-gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Durch diese Einschr344nkung wird der Versicherungsvertrag nicht in dem Sinne ausge-h366hlt, dass er in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos w374rde. Eine Tarifkalkulation mit vertretbarer Pr344miengestaltung, der solche Be-grenzungen dienen sollen, liegt auch im Interesse des einzelnen Versi- 12 - 7 - cherungsnehmers (vgl. dazu nur Senatsurteil aaO unter II 3 b bb; Bach/Moser/Schoenfeldt/Kalis aaO 247 4 MB/KK Rdn. 43). d) Ob im Einzelfall nach den Grunds344tzen von Treu und Glauben gem344337 247 242 BGB eine Erstattungspflicht f374r an sich nicht vorgesehene Hilfsmittel geboten sein kann, um einen Leistungsanspruch des Versi-cherungsnehmers zu begr374nden, kann offen bleiben. Der Vortrag der in-soweit darlegungs- und beweispflichtigen Kl344gerseite gen374gt daf374r nicht. 13 - 8 - 14 Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. Juni 2009. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG L374neburg, Entscheidung vom 19.03.2008 - 9 C 630/07 - LG L374neburg, Entscheidung vom 26.08.2008 - 5 S 23/08 -
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