BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 217/09 Verk374ndet am: 16. Juli 2010 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Koblenz vom 18. November 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin, die auch die Kosten der Streithelfer der Beklagten tr344gt, zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344gerin geh366rt ein altes, denkmalgesch374tztes Fachwerkhaus in Wiesbaden. Die Beklagte ist ein Bauunternehmen, das f374r die Streithelfer Arbeiten f374r einen Neubau auf deren Grundst374ck durchf374hrte und dabei im Juni 2005 eine R374ttelplatte zur Verdichtung des Bodens einsetzte. Das Grundst374ck der Kl344gerin ist von der damaligen Baustelle rund 14 m entfernt. 1 Die Kl344gerin behauptet, dass durch die Bodenersch374tterungen, die durch die R374ttelarbeiten der Beklagten ausgel366st worden seien, Bausch344den durch Risse in ihrem Haus entstanden seien. Sie hat von der Beklagten den Ersatz der von ihr auf 18.012,95 200 bezifferten Sch344den nebst Zinsen verlangt und die Feststellung der Beklagten zum Ersatz aller weiteren durch die Bauma337nahme entstandenen Sch344den beantragt. Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen 2 - 3 - ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Re-vision verfolgt die Kl344gerin ihre Antr344ge weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht verneint verschuldensunabh344ngige Schadens-ersatzanspr374che aus Delikt (247 823 Abs. 1 BGB) und aus dem von der Beklagten mit den Streithelfern abgeschlossenen Werkvertrag in Verbindung mit den Grunds344tzen 374ber einen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter (247247 328 BGB analog i.V.m. 247 280 Abs. 1 BGB). Daf374r fehle es jedenfalls an einem Verschulden, weil nach den Feststellungen des Sachverst344ndigen eine Sch344digung des Geb344udes der Kl344gerin nicht vorhersehbar gewesen sei. Die durch die Arbeiten der Beklagten ausgel366sten Ersch374tterungen h344tten unter 1/5 der nach der einschl344gigen DIN 4150 gegen374ber besonders empfindlichen Ob-jekten einzuhaltenden Grenzwerte gelegen. 3 Das Berufungsgericht verneint ebenfalls einen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, weil die Beklagte als ausf374hrende Bauunternehmerin au337erhalb des nachbarlichen Gemeinschafts-verh344ltnisses gestanden habe. 4 Das Berufungsgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Da der Ausgleichsanspruch nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Kompensation f374r den Ausschluss der prim344ren Abwehranspr374che nach 247 1004 Abs. 1 BGB sei, welche die Kl344gerin gegen374ber der Beklagten h344tte geltend machen k366nnen, wenn sie die Sch344den rechtzeitig bemerkt h344tte, liege eine entsprechende Anwendung des Ausgleichsanspruchs auch gegen374ber dem st366renden Bauunternehmer nicht fern. Diese Rechtsfrage sei entschei- 5 - 4 - dungserheblich, da bei Anwendbarkeit des 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB der bestrittenen Behauptung der Kl344gerin nachgegangen werden m374sse, dass die Risssch344den auf die Arbeiten der Beklagten zur374ckzuf374hren seien. II. Die Revision der Kl344gerin ist unzul344ssig, soweit sie sich gegen die Abweisung der verschuldensabh344ngigen Schadensersatzanspr374che wendet. 6 1. Die Revision ist n344mlich nur f374r die Entscheidung 374ber eine ent-sprechende Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zugelassen worden, was sich zwar nicht aus dem Tenor, aber aus den Gr374nden des Berufungsurteils ergibt (vgl. dazu: BGHZ 153, 358, 360; 155, 392, 394; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 84/04, AuR 2005, 410; Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432). 7 Eine solche Beschr344nkung der Zulassung liegt - wenn sie in dem Be-rufungsurteil nicht ausdr374cklich (im Tenor) ausgesprochen worden ist - dann vor, wenn die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zu-gelassen hat, nur f374r einen selbst344ndigen, abtrennbaren Teil des Streitstoffs erheblich ist (BGHZ 153, 358, 362; 155, 392, 394). Die in dem Berufungsurteil f374r die Zulassung der Revision genannte Rechtsfrage, ob der Grundst374ckseigent374mer, dessen Bauwerk durch auf dem Nachbargrundst374ck ausgel366ste Bodenersch374tterungen besch344digt worden ist, auch den verursachenden Bauunternehmer nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Anspruch nehmen kann, bezieht sich allein auf den verschuldensunabh344ngigen Ausgleichsanspruch. 8 2. Eine solche Begrenzung des in der Rechtsmittelinstanz anfallenden Streitstoffs ist allerdings nur dann zul344ssig, wenn die Zulassung einen tat-s344chlich und rechtlich abgrenzbaren Teil des Gesamtstreitstoffs betrifft, der 9 - 5 - Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein kann oder auf den der Rechtsmittelkl344ger selbst sein Rechtsmittel beschr344nken k366nnte (BGHZ 161, 15, 18; Senat, Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432). Das ist hier jedoch der Fall, weil der Schadensersatzanspruch wegen einer Eigentumsverletzung nach 247 823 Abs. 1 BGB und der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zwei unterschiedliche Streitgegenst344nde darstellende, prozessual selbst344ndige Anspr374che sind (BGHZ 111, 158, 166; 120, 239, 249). Diese Anspr374che verfolgen zwar das-selbe Ziel und werden meistens im Wege der Anspruchsh344ufung (247 260 ZPO) geltend gemacht (Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374); 374ber sie kann aber jeweils durch Teilurteil entschieden (Senat, BGHZ 111, 158, 166) und das Rechtsmittel auf einen der beiden Anspr374che beschr344nkt werden (Senat, Urt. v. 20. November 1998, V ZR 411/97, NJW 1999, 1029, 1030). 10 III. Soweit die Revision zul344ssig ist, ist sie unbegr374ndet. Der Kl344gerin steht ein verschuldensunabh344ngiger Ausgleichsanspruch analog 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen die Beklagte nicht zu, auch wenn deren Arbeiten die Bodenersch374tterungen ausgel366st und dadurch zu den Sch344den an dem Geb344ude der Kl344gerin gef374hrt haben sollten. 11 1. Die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zu-gelassen hat, ist von dem Bundesgerichthof bereits entschieden worden. Der Bauunternehmer, der Arbeiten f374r einen anderen (Bauherrn) auf einem be-nachbarten Grundst374ck ausf374hrt, wird dadurch nicht zu dem Benutzer des Nachbargrundst374cks, der dem Eigent374mer nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu einem Ausgleich bei wesentlichen, f374r ihn unzumutbaren Beeintr344chtigungen verpflichtet ist (Senat, Urt. v. 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, WM 1966, 33, 35; BGHZ 72, 289, 297). Derselben Ansicht ist die Literatur (Palandt/Bassenge, 12 - 6 - BGB, 69. Aufl., 247 906 Rdn. 36; PWW/Lemke, BGB, 4. Aufl., 247 906 Rdn. 39; NK-BGB-Ring, 247 906 Rdn. 264; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., 247 906 Rdn. 141; Staudinger/Roth, BGB [2009], 247 906 Rdn. 269). 2. Daran ist festzuhalten. Der Eigent374mer des Grundst374cks kann nicht von jedem St366rer, dessen T344tigkeit auf einem (benachbarten) Grundst374ck Immissionen, welche die orts374bliche Benutzung seines Grundst374cks oder dessen Ertrag wesentlich beeintr344chtigen, ausl366st, einen Ausgleich in Geld verlangen. Eine solche Auslegung des 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist bei der ge-botenen Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs und seines auf dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverh344ltnis beruhenden Normzwecks nicht m366glich. 13 a) 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gew344hrt dem Eigent374mer des beein-tr344chtigten Grundst374cks einen Ausgleich, dessen Grundlage die st366rende Benutzung des Nachbargrundst374cks ist. Die Vorschrift ist Teil des b374rgerlich-rechtlichen Nachbarrechts. Sie dient dem Ausgleich der Interessen bei der Nutzung benachbarter Grundst374cke (Senat, BGHZ 113, 381, 391; 157, 188, 193). Dem Eigent374mer des beeintr344chtigten Grundst374cks wird auf der Grund-lage des zur gegenseitigen R374cksichtnahme verpflichtenden nachbarlichen Gemeinschaftsverh344ltnisses unter bestimmten Voraussetzungen ein billiger Ausgleich in Geld gew344hrt (vgl. Hagen, Festschrift f374r Hermann Lange, S. 483, 501). 14 Der f374r den Nachbarn t344tig werdende Bauunternehmer steht - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat - au337erhalb des nachbarlichen Ge-meinschaftsverh344ltnisses. Er ist nicht der Adressat der nachbarrechtlichen Vor-schriften. Die dem Eigent374mer in 247 906 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB auferlegten Duldungspflichten sollen dem Nachbarn die orts374bliche Bebauung seines Grundst374cks erm366glichen. Nicht der Einsatz des Bauunternehmers, son- 15 - 7 - dern das Interesse des Nachbarn an der Bebauung seines Grundst374cks n366tigt den Eigent374mer zum Nachgeben und kann den Nachbarn als Bauherrn nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Ausgleich der von seinem Vorhaben ausgehen-den Beeintr344chtigungen verpflichten (vgl. RGZ 167, 14, 29; Senat, Urt. v. 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, WM 1966, 33, 35). b) Schuldner des Ausgleichsanspruchs ist n344mlich derjenige, der die Nutzungsart des beeintr344chtigenden Grundst374cks bestimmt (BGHZ 72, 289, 297; Senat: BGHZ 113, 384, 392; 155, 99, 102). Eine solche Befugnis kommt dem Bauunternehmer nicht zu, wenn er f374r einen anderen nach dessen Weisungen auf dem Grundst374ck t344tig wird. Der Bauherr und nicht der Bauunternehmer bestimmt die Bebauung des Grundst374cks, von der die Einwirkungen ausgehen. 16 3. F374r eine - von dem Berufungsgericht erwogene - Rechtsfortbildung der verschuldensunabh344ngigen Haftung nach dem Veranlassungsprinzip 374ber den Ausgleich der Interessen der Eigent374mer und Nutzer benachbarter Grundst374cke hinaus, bietet 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB keine geeignete Grundlage. 17 a) Richtig sind zwar die Ausgangs374berlegungen des Berufungsgerichts, dass die Kl344gerin die ihr Geb344ude sch344digenden Einwirkungen nach 247 1004 Abs. 1 BGB auch gegen374ber der Beklagten, die insoweit Handlungsst366rerin war, h344tte abwehren k366nnen, wenn sie die Gef344hrlichkeit dieser Arbeiten recht-zeitig erkannt h344tte (vgl. Senat, Urt. v. 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, WM 1966, 33, 35; OLG Oldenburg OLGR 2001, 49) und dass ein nachbarlicher Ausgleichsanspruch analog 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB als Kompensation f374r den Ausschluss des Abwehranspruchs nach 247 1004 Abs. 1 BGB anerkannt ist (Senat, BGHZ 111, 158, 163; 155, 99, 106; 160, 232, 239; Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993). 18 - 8 - b) Der Gedanke der Kompensation f374r einen Abwehranspruch tr344gt jedoch f374r sich allein eine entsprechende Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nicht, weil der Schutzbereich des Abwehranspruchs nach 247 1004 Abs. 1 BGB viel weiter gezogen ist als derjenige des Ausgleichs-anspruchs in 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. 19 aa) Das Abwehrrecht des Eigent374mers gegen den St366rer bei einer drohenden Eigentumsverletzung nach 247 1004 Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, dass die abzuwendende Gefahr einen Bezug zur Nutzung eines benachbarten Grundst374cks hat. Der Unterlassungsanspruch nach 247 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, der dem vorbeugenden Schutz des bedrohten Rechts dient, kann zur Abwehr einer drohenden Rechtsverletzung bereits geltend gemacht werden, wenn der St366rer eine Handlung vornimmt, welche die ernsthafte Gefahr einer Rechtsverletzung hervorruft (vgl. BGHZ 2, 394, 395; Senat, Urt. v. 18. September 2009, V ZR 75/08, NJW 2009, 3787). 20 Der St366rer haftet jedoch nicht deshalb verschuldensunabh344ngig, weil der Grundst374ckseigent374mer die Gefahrenlage, wenn sie sich nachfolgend in der Verletzung des Eigentums an seinem Grundst374ck verwirklicht und zu einem Schaden gef374hrt hat, an sich zuvor nach 247 1004 Abs. 1 BGB h344tte abwehren k366nnen. Das trifft n344mlich grunds344tzlich bei jeder Verletzung eines der in 247 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsg374ter zu. 21 Die entsprechende Anwendung des 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Zwecke der Kompensation des von dem Verletzten nicht (rechtzeitig) geltend zu machenden Abwehranspruchs aus 247 1004 Abs. 1 BGB f374hrte im Ergebnis zu einer verschuldensunabh344ngigen Deliktshaftung. Eine derartige, von einem Verschulden unabh344ngige Schadensersatzpflicht nach dem Veranlassungs-prinzip aus Billigkeitsgesichtspunkten ist im Gesetzgebungsverfahren zum B374rgerlichen Gesetzbuch zwar erwogen und von der 2. Kommission auch be- 22 - 9 - schlossen worden, aber letztlich doch nicht Gesetz geworden (Prot. II, S. 591; Jakobs/Schubert, Die Beratung des B374rgerlichen Gesetzbuchs, Recht der Schuldverh344ltnisse III, S. 922 ff.; RGZ 146, 213, 216; BGHZ 39, 281, 285). Schon diese negative Entscheidung des Gesetzgebers steht der Begr374ndung einer verschuldensunabh344ngigen Schadensersatzpflicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entgegen. bb) 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hat als nachbarrechtliche Regelung einen demgegen374ber begrenzten Regelungsumfang. Die Vorschrift eignet sich daher nicht als Basis f374r die Begr374ndung einer verschuldensunabh344ngigen Haftung auch solcher Personen, die zwar gelegentlich ihres Aufenthalts auf dem Nachbargrundst374ck zu einem Schaden f374hrende Einwirkungen (hier durch Bodenersch374tterungen) ausgel366st haben, jedoch nicht zu den die Nutzung der benachbarten Grundst374cke bestimmenden Grundst374ckseigent374mern und -nutzern geh366ren, deren spezifische Beziehung der 247 906 BGB regelt. 23 - 10 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 24 Kr374ger zugleich f374r RiBGH Dr. Klein, der Lemke wegen Urlaubs verhindert ist zu unterschreiben Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 20.03.2009 - 9 O 10/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.11.2009 - 1 U 491/09 -
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