ECLI:DE:BGH:2015:201115UVZR217.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 217/14 Verkündet am: 20. November 2015 Rinke Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 20. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner, Weinland und Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des we i- tergehenden Rechts mittels - das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 10. Zivilsenat - vom 16. September 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen des insen in Höhe von 4 % ab dem 8. Februar 1996 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz ab dem 26. August 2012 abgewiesen worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 21. Juni 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf den Betrag von 63.911,48 Höhe von 4 % ab dem 8. Februar 1996 und in Höhe von 5 Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26. August 2012 zu zahlen sind. Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Mit notari ellem Vertrag vom 24. Dezember 1994 kaufte die Klägerin von C . S . (fortan: Verkäufer) eine noch zu vermessende Teilfläche eines Grundstücks zum Preis von 250.000 DM. Der Kaufpreis sollte durch Zahlung von 125.000 DM und im Übrigen durch den Bau einer Halle (auch) auf dem verbleibenden Grundstücksteil des Verkäufers erbracht werden; die Halle sollte Teil eines auf beiden Grundstücken zu errichtenden Gesamtbauwerks sein. Als Sicherheit für die Errichtung der Halle bestellte die Klägerin an dem gekauften Grundstück eine Eigentümerbriefgrundschuld in Höhe von 125.000 DM, die sie an den Verkäufer abtrat. Diese Sicherheit sollte Zug um Zug gegen Abnahme der Halle an die Klägerin zurückgewährt werden. Nach der Vermessung wurde das Grundstück in d as von der Klägerin gekaufte Flurstück 19/1 und in das dem Verkäufer verbliebene Flurstück 19/2 geteilt. Vereinbarungsgemäß leistete die Klägerin am 8. Februar 1996 eine Za h lung von 125.000 DM. Zur Errichtung der Halle kam es jedoch nicht. Den Antrag auf E igentumsumschreibung wies das Amtsgericht im Oktober 1996 zurück, da die Klägerin als Kostenschuldnerin den Kostenvorschuss nicht g e- zahlt hatte. Am 6. Oktober 2004 verstarb der Verkäufer. Die Beklagten sind seine Erben. In Erfüllung eines Vermächtnisses übertrugen sie das dem Verkäufer verbliebene Grundstück und die Briefgrundschuld, die auf dem an die Klägerin verkauften Grundstück lastete, im Dezember 2010 auf die Lebensgefährtin des Verkäufers. In der Folgezeit betrieb deren Tochter die Zwangsversteig erung aus der Grundschuld und ersteigerte im Jahr 2012 das der Klägerin verkaufte Grundstück. 1 2 3 - 4 - Die Klägerin, die mit Schreiben vom 24. Dezember 2010 den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt hatte, verlangt von den Beklagten die Rückzahlung des seinerzei t geleisteten Kaufpreises nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 1996. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberla n- desgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom S enat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, will die Klägerin die Aufh e- bung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung erreichen. Entscheidungsgründe : I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin nicht gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, §§ 327, 346 Satz 1 BGB aF die Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises verlangen. Soweit sie als Rücktrittsgrund geltend mache, dass infolge einer verfrühten Grundstücksteilung durch den Erblasser im Jahr 1996 die na ch dem Vertrag geschuldete Errichtung der Halle unmöglich gewo r- den sei, sei ein etwaiges Rücktrittsrecht verwirkt, da die Klägerin bis zur Erkl ä- rung des Rücktritts mehr als zehn Jahre habe verstreichen lassen. Ein Rüc k- trittsrecht stehe der Klägerin auch ni cht deshalb zu, weil die Beklagten aufgrund der Zwangsversteigerung im Jahr 2012 das Eigentum an dem verkauften Grundstück verloren hätten und sie es daher nicht mehr der Klägerin überei g- nen könnten. Die hieraus resultierende Unmöglichkeit sei zwar von dem Ve r- käufer zu vertreten, da er durch die Zuwendung der auf dem Grundstück la s- tenden Eigentümergrundschuld an seine Lebensgefährtin die Ursache dafür gesetzt habe, dass diese oder ein sonstiger Dritter die Grundschuld verwerte. 4 5 - 5 - Es sei jedoch anerkannt, dass eine Partei grundsätzlich nur dann von dem Ve r- trag zurücktreten könne, wenn sie sich selbst vertragstreu verhalten habe. Das Rücktrittsrecht sei insbesondere dann ausgeschlossen, wenn eine Partei die andere in schuldhafter Weise entgegen dem Vertrag an de r Erbringung der von ihr geschuldeten Leistung geradezu hindere. Dies sei hier der Fall. Die Klägerin habe die Eigentumsübertragung vertragswidrig verhindert, da sie als Erwerberin und Kostenschuldnerin den Kostenvorschuss für die Grundbucheintragung nicht gezahlt habe. Ihr Einwand, dass sie das Grundstück dann nicht lastenfrei, sondern mit der Briefgrundschuld belastet erworben hätte, greife nicht durch. Dies sei in dem Kaufvertrag ausdrücklich so vereinbart und hätte die Klägerin nicht ungerechtfertigt be lastet, da sie bei einer Undurchführbarkeit des Bauvo r- habens die Grundschuld von dem Verkäufer hätte zurückverlangen können. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB aF zum Rücktritt von dem geschlossenen Kaufvertrag berechtigt. Ihr steht daher gemäß §§ 327, 346 Satz 1 BGB aF gegen die Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nebst Zinsen (§ 347 Satz 3 BGB aF) zu. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend wendet das Berufungsgericht auf die Vertragsbeziehung der Parteien gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB das Bü r- ge r liche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung an. Ebenfalls rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgeric ht davon aus, dass die V o- raussetzungen des § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB aF erfüllt sind. 6 7 - 6 - a) Die Parteien haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. En t- gegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Recht s- auffassung des Prozessbevollmäch tigten der Beklagten kann nicht angeno m- men werden, dass der Vertrag gemäß § 306 BGB aF nichtig ist. Die Beklagten haben nicht auf Vortrag in den Instanzen verwiesen, aus dem sich diese Rechtsfolge ableiten ließe. Ihr Hinweis auf den Vortrag der Klägerin, d ie Erric h- tung der geplanten Halle sei baurechtlich nicht möglich, ist unbehelflich; denn die Klägerin hat auch vorgetragen, dass das Gesamtgrundstück vor der Teilung zur Verwirklichung des Bauvorhabens geeignet gewesen sei. Verhält es sich so, war die vere inbarte Leistung im - maßgeblichen - Zeitpunkt des Vertrag s- schlusses nicht objektiv unmöglich, sondern ist erst nachträglich unmöglich g e- worden. Unerheblich ist, dass die Teilung im Vertrag vorgesehen war. Kann der vereinbarte Leistungserfolg zwar nicht au f dem vereinbarten, wohl aber auf e i- nem anderen zumutbaren Weg - hier etwa durch eine Teilung des Gesam t- grundstücks nach erfolgter Bebauung - herbeigeführt werden, ist § 306 BGB nämlich unanwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1990 - VIII ZR 18/ 89 , WM 19 90, 1202, 1204 sowie Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 306, Rn. 3). b) Den Beklagten ist die Erfüllung der ihnen als Erben des Verkäufers obliegenden Verpflichtung, der Klägerin das Eigentum an dem verkauften Grundstück zu verschaffen (§§ 1922, 1967, 433 Abs. 1 Satz 1 BGB), unmöglich geworden, da sie das Eigentum hieran infolge der Zwangsversteigerung verl o- ren haben. Zwar ist einem Schuldner, wenn ein Dritter Eigentümer des Kaufg e- genstandes geworden ist, die Übereignung an den Gläubiger nicht schon de s- wegen unmöglich, weil er über die Sache nicht mehr verfügen kann und auf sie auch keinen Anspruch hat. Unmöglichkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn feststeht, dass der Schuldner die Verfügungsmacht nicht mehr erlangen und zur Erfüllung des geltend gem achten Anspruchs nicht mehr auf die Sache ei n- 8 9 - 7 - wirken kann. Ist die Unmöglichkeit anspruchsbegründende Voraussetzung, nimmt der Bundesgerichtshof jedoch in ständiger Rechtsprechung an, dass die Weiterveräußerung die Unmöglichkeit indiziert, solange der Schul dner - wie hier - nicht darlegt, dass er zur Erfüllung willens und in der Lage ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/ 14 , NJW 2015, 1516 Rn. 25 mwN). c) Zutreffend kommt das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis, dass der Verkäufer die Unmög lichkeit deshalb zu vertreten habe, da er, indem er seiner Lebensgefährtin die als Sicherheit für die Erfüllung der Bauverpflichtung dienende Grundschuld vermacht habe, die Gefahr begründet habe, dass diese oder ein sonstiger Dritter die Grundschuld verwer te. d) Die Rücktrittserklärung haben die Vorinstanzen ohne Rechtsfehler in der nach Erteilung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung erhobenen Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises gesehen. 2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an , dass es der Klägerin mangels eigener Vertragstreue gemäß § 242 BGB verwehrt sei, von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, da sie vertragswidrig nicht an der Eigentumsübertragung mitgewirkt und so die Eigentumsübertragung verhindert habe. a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zwar anerkannt, dass bei gegenseitigen Verträgen die Rechte des Gläubigers aus § 326 BGB aF nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein können, wenn und s o- lange er selbst vertragsuntreu ist (Senat, Urteil vom 15 . Oktober 1993 - V ZR 141/92, NJW - RR 1994, 372; Urteil vom 26. Oktober 1973 10 11 12 13 - 8 - - V ZR 204/71, NJW 1974, 36, 37); insbesondere kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn derjenige, der die eigene Vertragspflicht verletzt, aus einer Vertragsverletzung des Gegners das Recht herleiten will, sich von dem Vertrag zu lösen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 - VIII ZR 49/70, NJW 1971, 1747). Ob diese Grundsätze auch für § 325 BGB aF gelten, war umstritten (a b- lehnend Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 325 Rn. 4; di fferenzierend Erman/ Battes, BGB, 10. Aufl., § 325 Rn. 4; MüKoBGB/Emmerich, 4. Aufl., § 325 Rn. 17 ff.; Staudinger/ Otto, BGB [1995], § 325 Rn. 24) , muss hier aber nicht entschieden werden. Denn das Berufungsgericht, das die Vertragsuntreue der Klägerin dar in sieht, dass sie unberechtigterweise den von dem Amtsgericht angeforderten Kostenvorschuss nicht gezahlt und auf diese Weise die Übertr a- gung des Grundeigentums an sie verhindert habe, verkennt, dass die unterla s- sene Mitwirkung der Klägerin allenfalls daz u geführt haben kann, dass sie mit der Annahme des gekauften Grundstücks gemäß § 293 BGB aF in Annahm e- verzug geraten ist. b) Die rechtliche Behandlung der - n- Wiedemann, BGB, 12. Aufl., Vor § 323 Rn. 118; Teubner, Gegenseitige Vertragsuntreue, 1975, S. 104 f . ; Lorenz JuS 1972, 311, 314, MüKoBGB/Emmerich, 4. Aufl., § 325 Rn. 18) - Konstellation, dass dem Schuldner aus von ihm zu vertretenden Gründen die Leistung während des Annahmeverzugs des Gläubigers unmö g- lich wird, war unter der Geltung des alten Schuldrechts umstritten. aa) Teilweise wurde angenommen, dass diese Fallgruppe zur Kategorie der beiderseits zu vertretenden Unmöglichkeit zu rechnen ist (Staudin ger/Otto, BGB [1995], § 324 Rn. 55; Baumann/Hauth, JuS 1983, 273, 274; RG WarnR 1926 Nr. 180, S. 265; OLG Oldenburg, NJW 1975, 1788), deren Rechtsfolgen 14 15 - 9 - - unbeschadet der unterschiedlichen dogmatischen Ansätze (vgl. zum Me i- nungsstand Soergel/Wiedemann, BG B, 12. Aufl., Vor § 323 Rn. 151 ff.) - im Wege einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungs - und Verschu l- densanteile an der Herbeiführung der Unmöglichkeit aus § 324 Abs. 1, § 325 BGB aF i.V.m. § 254 BGB gewonnen wurden. bb) Nach anderer Ansicht erg aben sich die Rechtsfolgen des Zusa m- mentreffens von Gläubigerverzug und Unmöglichkeit unmittelbar aus § 300 Abs. 1, § 324 Abs. 2 BGB aF, wonach der Gläubiger zur Gegenleistung ve r- pflichtet blieb, solange der Schuldner die Unmöglichkeit nicht grob fahrlässi g oder vorsätzlich verursacht hatte. Diese Auffassung befürwortete die au s- schließliche Anwendung des § 325 Abs. 1 BGB aF, wenn der Schuldner wä h- rend des Gläubigerverzugs die Leistung grob fahrlässig oder vorsätzlich u n- mö g lich gemacht hatte, da er in einem solchen Fall ohne Rücksicht auf den Annahmeverzug des Gläubigers keine Schonung verdient habe (Soergel/ Wiedemann, BGB, 12. Aufl., Vor § 323 Rn. 150; MüKoBGB/Emmerich, 4. Aufl., § 324 Rn. 36; Honsell, JuS 1979, 81, 82; U. Huber, Leistungsstörungen II, S. 7 62 ff.). c) Der Meinungsstreit braucht hier nicht entschieden zu werden; denn nach allen Ansichten ist die Klägerin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und kann den gezahlten Kaufpreis vollständig zurückverlangen. aa) Nach der zuletzt genannten Au ffassung wäre die Klägerin zum Rüc k- tritt gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB aF berechtigt, weil der Verkäufer die U n- möglichkeit der Eigentumsübertragung mindestens grob fahrlässig (§ 300 Abs. 1 BGB) verursacht hat. 16 17 18 - 10 - Das Berufungsgericht, das ein Vertretenmüs sen des Verkäufers zu Recht darin sieht, dass er durch die Vermächtnisanordnung die Gefahr der Verwertung der Grundschuld durch einen Dritten begründet habe, verhält sich allerdings nicht zu dem Grad des Verschuldens. Da keine weiteren Feststellu n- gen zu er warten sind, kann der Senat die gebotene Qualifizierung auf der Grundlage der von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen selbst vornehmen. Das Verhalten des Verkäufers ist mindestens als grob fahrlässig zu bewerten. Nach ständiger Rechtsprechung h andelt grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unb e- achtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05, NJW 2007, 2988, 2989; Urteil vo m 11. Mai 1953 - IV ZR 170/52, BGHZ 10, 14, 16). Durch die im Wege eines Vermächtnisses angeordnete Zuwendung der auf dem verkauften Grundstück lastenden Grundschuld an seine Lebensgefährtin hat der Verkäufer sich bzw. seine Erben bewusst jeglicher Einflus snahmemöglichkeit auf das Schicksal der Grundschuld begeben. Ihm hätte sich aufdrängen müssen, dass die Gefahr bestand, dass seine Lebensgefährtin oder ein Dritter die Grundschuld im Wege der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks verwerten würde, seine Erben dadurch das Eigentum an dem Grundstück verlieren würden und sie die Verpflichtung gegenüber der Klägerin aus dem Kaufvertrag nicht erfüllen kön n- ten. bb) Auch nach der Ansicht, die eine beiderseits zu vertretende Unmö g- lichkeit annimmt und di e Anwendung von § 324 Abs. 1 BGB aF und/oder § 325 BGB aF unter Heranziehung von § 254 BGB von dem jeweiligen Verantwo r- tungsbeitrag abhängig macht, ist die Klägerin nach § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB aF berechtigt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Denn jedenf alls in den Fällen, in denen der Verantwortungsbeitrag des Schuldners für das Unmöglichwerden 19 20 - 11 - der Leistung überwiegt, wird nach allen Lösungsansätzen (vgl. dazu Staudi n- ger/Otto, BGB [1995], § 324 Rn. 64) ein Rücktrittsrecht des Gläubigers gemäß § 325 BGB a F bejaht. Hier führt die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs - und Ve r- schuldensanteile zu dem Ergebnis, dass der Beitrag des Verkäufers an der Unmöglichkeit als erheblich überwiegend zu beurteilen ist. Die Klägerin hatte die Mitwirkung an der Eige ntumsumschreibung verweigert, da aus ihrer Sicht die übernommene Bauverpflichtung aus von dem Verkäufer zu vertretenden baurechtlichen Gründen nicht erfüllbar sei und sie daher nicht mit einer Grun d- schuld zur Sicherung der Bauverpflichtung belastetes Eigen tum erhalten wollte. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Einwand der Klägerin berechtigt war. Entscheidend ist, dass zwischen der verweigerten Mitwirkung seitens der Kl ä- gerin und der 16 Jahre später eingetretenen Unmöglichkeit der Eigentumsve r- schaffun g kein rechtlicher Zusammenhang besteht. Ein etwaiger Annahmeve r- zug der Klägerin berechtigte den - von seiner Leistungspflicht nicht befreiten - Verkäufer nicht, Maßnahmen zu treffen, die geeignet waren, eine Übereignung des Grundstücks an die Klägerin zu vereiteln. Einem Vertragsteil ist niemals eine eigene Vertragsverletzung um einer Vertragsverletzung des anderen Te i- les willen gestattet (BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 - VIII ZR 49/70, NJW 1971, 1747). Mit der - allein auf seiner persönlichen Willensentsch eidung beruhenden - Vermächtnisanordnung hat der Verkäufer eine von dem Verhalten der Kläg e- rin unabhängige eigenständige Ursache für die spätere Unmöglichkeit gesetzt. Angesichts der fehlenden unmittelbaren inneren Beziehung zwischen Unmö g- lichkeit und etwa igem Annahmeverzug sowie im Hinblick darauf, dass die U n- möglichkeit von dem Verkäufer mindestens grob fahrlässig herbeigeführt wu r- de, ist der in einem etwaigen Annahmeverzug liegende Mitverantwortungsanteil der Klägerin als unbedeutend zu beurteilen. Daher kommt auch eine Kürzung 21 - 12 - des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin nicht in Betracht (vgl. dazu Staudi n- ger/Otto, BGB [1995], § 324 Rn. 64). 3. Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als ric h- tig. Die Beklagten können dem geltend gemacht en Anspruch der Klägerin auch nicht mit dem Hinweis begegnen, dass diese sich bei Eintritt der Unmöglichkeit mit der vertraglich vereinbarten Errichtung der Halle in Schuldnerverzug befu n- den habe und sie damit selbst vertragsuntreu gewesen sei. Ein etw aiger Verzug der Klägerin mit der Erfüllung der Bauverpflichtung führt nicht dazu, dass es ihr nach Treu und Glauben verwehrt wäre, sich durch Rücktritt gemäß § 325 Abs. 1 BGB aF von dem Vertrag zu lösen und die e r- brachte Kaufpreiszahlung von 125.000 DM zu rückzufordern. Vor Eintritt der Unmöglichkeit hätte ein etwaiger Verzug der Klägerin mit der Errichtung der Halle den Verkäufer berechtigt, nach § 326 BGB aF vorzugehen und von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verla n- ge n. In beiden Fällen hätte er den gezahlten Kaufpreis - sei es durch dessen Rückgewähr, sei es im Rahmen der Schadensberechnung - zugunsten der Klägerin ansetzen müssen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die von dem Verkäufer zu vertretende spätere Unmög lichkeit dazu führen sollte, dass er nun den Kaufpreis behalten darf. Dies gilt umso mehr als zwischen dem Verzug der Klägerin mit der Errichtung der Halle und der später eingetretenen Unmöglic h- keit der Eigentumsverschaffung - ebenso wie bei der verweigert en Mitwirkung der Klägerin an der Eigentumsumschreibung - kein rechtlich begründeter Z u- sammenhang besteht. 4. Der Zinsanspruch beruht auf § 327 Satz 1, § 347 Satz 3 BGB aF i.V.m. § 246, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 229 § 1 EGBGB. 22 23 24 - 13 - a) Da die Unmö glichkeit auf einem von dem Verkäufer zu vertretenden Umstand beruht, sind die angezahlten 125.000 DM gemäß § 327 Satz 1, § 347 Satz 3 BGB aF von der Zeit des Empfanges an zu verzinsen. Allerdings kann vor Eintritt der Rechtshängigkeit nur der gesetzliche Zinssatz von vier Prozent (§ 246 BGB) verlangt werden. Erst von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an ist die Geldschuld gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 229 § 1 EGBGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. b) Da der Ans pruch der Klägerin auf Rückzahlung des angezahlten Kaufpreises und damit auch der Zinsanspruch erst mit der in der Klageerh e- bung liegenden Rücktrittserklärung entstanden sind, ist - wie das Landgericht zutreffend ausführt - auch keine Verjährung eingetreten. 25 26 - 14 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Stresemann Czub Brückner Weinland Haberkamp Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 21.06.2013 - 1 O 849/12 - OLG Frankfurt am Main, Ent scheidung vom 16.09.2014 - 10 U 142/13 - 27
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