ECLI:DE:BGH:2016:211216UIVZR217.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 217 /1 5 Verkündet am: 21. Dezember 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, d e n Richter Lehmann , die Richterin nen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2016 für Recht erkannt: Auf die Revisio n der Klägerseite wird das Urteil de r 3 . Zi - vil kammer des L andger ichts Leipzig v om 1 . April 201 5 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens, an das Berufungsgericht zurück ver wiesen. Der St reitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer in : im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen L e- bensversicherung. Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Juli 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der 1 2 - 3 - seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlo s- sen. D. VN zahlte fortan die Versicherungsbeiträge bis zur Beitragsau s- setzung im März 2012 . Mit Schreiben vom 22 . November 201 2 erklärte sie den Widerspruch gemäß § 5a VVG a. F . und hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrag e s. D er Ve rsicherer zahlte daraufhin den Rüc k- kaufswert aus . Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich de r bereits erbrachten Zahlu n- gen . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zu stande gekommen, weil sie zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt wurde n und zum anderen das Policenmodell mit den Lebensversich e- rungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Das Amts gericht hat den Versicherer zur Zahlung von 54 nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen . Auf die Berufung d. VN und Anschlussberufung des Versicherers hat das L an d- ge richt das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen . Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . 3 4 5 6 7 - 4 - I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherun g verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechts - grund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande geko m- men, denn d er Versicherer habe d. VN ordnungsgemäß über das Wide r- spruchsrecht belehrt . Dass die Widerspruchsbelehrung keine ausdrückl i- che Best immung über die Wahrung der Schriftform enth a lt e , stehe ihrer Ordnungsgemäßheit nicht entgegen. Die Ausübung des Widerspruch s- r echts durch die ordnungsgemäß belehrte VN sei hier jedenfalls nach Bekanntgabe der Widerspruchsfrist bei Vertragsschluss i m Jahr 1 999 , Vornahme mehrerer Vertragsänderungen und Zahlung der Prämien über viele Jahre widersprüchlich. II. Die Revision ist begründet . 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom B erufungsgericht gegebenen Begrü n- dung nicht versagt werden. a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts belehrte der Vers i- cherer d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht, weil die Widerspruchsbelehrung keinen Hin weis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben ist . Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b) konnte d. VN nicht aus der Formulierung ent nehmen, dass zur Wa h- rung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge. Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte E r- 8 9 10 11 - 5 - klärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn de n- noch unklar, ob hierzu eine Verkö rperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 und IV ZR 112/14, juris Rn. 12). Dass, wie das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen , durch die Belehrung d as Formerfordernis abbedungen werden sollte, ist ihrem Text nicht zu entnehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 14 und Senatsurteil vom 29. Juli 2015 IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24) . b ) Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. aa) Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Ja h- resfrist und noch im Zeitpunkt de r Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., wie d er Senat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet hat. bb ) Die Ausübung de s Widerspruchsrechts d. VN ist hier entge - gen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung auch n icht ausnahmsweise deshalb treu widrig, weil d. VN wiederholt Ve r- tragsänderungen und eine Übertragung des Vertrages auf einen Vers i- cherungs makler vorgenommen hatte . Die Annahme von Treuwidrigkeit kommt im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil der Versicherer d. VN bei Vertragsschluss - entgegen der Ansicht des Berufungsg e- richts - nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht beleh rt hat (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 39 12 13 14 - 6 - m.w.N.) und es sich bei den von der Revisionserwiderung für eine Tre u- widrigkeit angeführten Umständen auch nicht um solche handelt, die b e- sonders gravierend sind (vgl. Senatsbesc hlüsse vom 11. November 2015 IV ZR 117/15, juris Rn. 17 und vom 27. Januar 2016 IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 1 6 ) und im Ausnahmefall auch dem nicht ordnung s- gemäß bele hrten VN die Geltendmachung d es Anspruchs verwehren können. 2 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherung sschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N . ). D a es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, 15 16 - 7 - VersR 2015, 1101 Rn. 3 6 ff.; IV ZR 448/14, Ver sR 2015, 1104 Rn. 34 ff.) sowie vom 11. Novembe r 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016 , 33 Rn. 3 2 ff.) zu beachten haben. Ma yen H arsdorf - Gebhardt Le hmann Br ockmöller Bu ßmann Vorinstanzen: AG Grimma, Entscheidung vom 22.01.2014 - 2 C 308/13 - LG Leipzig, Entscheidung vom 01.04.2015 - 3 S 102/14 -
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