ECLI:DE:BGH:2017:141217BVIIZR217.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 217/15 vom 14. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2017 dur ch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivils enats des Kammergerichts vom 1. September 2015 wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des 7. Zivils enats des Kammergerichts vom 1. September 2015 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin wegen e i- nes Kostenvorschusses für den Austausch der Kondensatoren der Klimaanlagen in den Hotelzimmern in Höhe von 8.000 Zinsen zurück gewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin ge gen die Nichtz u- lassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Ka m- mergerichts vom 1. September 2015 zurückgewiesen. Gegenstandswert des stattgebenden - 3 - Gründe: I. Die Kläg erin und die Beklagte haben am 27. September 2 007 einen notariellen Erwerbsvertrag mit Errichtung einer Hotel - und Gewerbeanlage mit vier Gewerbeeinheiten auf dem Grundstück F. - Allee in B. geschlossen. Die Klägerin verlangt mit der Klage einen Kostenvorsch uss für den Austausch von Kondensatoren in 140 Klimaanlagen der Hotelzimmer in Höhe von 8.000 für den Austausch von Akkumulatoren in den Sicherheits leuchten in Höhe von 1.659 Sie macht für den Austausch von Lüftungsmotoren in 56 Klimaanlagen die Erstattung von Ersatzvornahmekosten tend und verlangt die Beseitig ung von Feuchtigkeitserscheinungen in den Räumen des Fitnesscenters im 1. Obergeschoss im Bereich des Durchgangs zum Hotel und in d en Lagerräumen eines Supermarkts im Erdgeschoss. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Ber ufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit der sie nach Zulassung der Revision ihre Klageansprüche weiterverfolgen will. II. Die Nichtzulassungsbeschwer de h at teilweise Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO in dem im Tenor bezeichneten Umfang zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Ber u- fungsgericht. 1 2 3 4 - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier von Bedeutung - ausgeführt, der Vortrag der Klägerin, die Klimaanlagen würden in sämtlichen Zimmern keine ausreichende Lüftungs - und Kühlleistung erbringen und regelmäßig au s- fallen, sei unsubstantiiert. Sie habe nicht vorgetragen, auf welche Weise der angebliche Ausfall einzelner Klimaanlagen habe behoben werden können. Dass die Klima a nlagen in sämtlichen Zimmern dauerhaft ausfielen und eine Klimat i- sierung nicht mehr möglich sei, behaupte die Klägerin nicht. Soweit der Privatgutachter an 8 von 15 begutachteten Kondensat oren des Herstellers A . Mängel an der Metallfolie de r Kondensatoren festgestellt h a- be, begründe dies kein en Anspruch der Klägerin , in sämtlichen Zimmern die Kondensatoren auszutauschen. Sie habe nicht vorgetragen, dass sich in säm t- lichen Klimaanlagen die K ondensatoren des Herstellers A . befänden und es sich bei den von dem Privatgutachter festgestellten Mängeln um einen Syste m- fehler handele. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den festgestel l- ten Mängeln an den Kondensatoren um einen be triebsbedingten Verschleiß handele, für den die Beklagte nicht einzustehen habe. Die Kondensatoren seien auf 10.000 Betriebsstunden ausgelegt, seit der Abnahme seien bereits 39.000 Betriebsstunden vergangen. 2. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerich ts beruht in dem im Tenor bezeichneten Umfang auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unte r- 5 6 7 8 9 - 5 - lassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Pa r- tei en haben (st. Rspr ., vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2016 VII Z R 23/14, ZfBR 2017, 146 Rn. 10; v om 20. Mai 2015 VII ZR 78/13, BauR 2015, 1528 Rn. 7; vom 22. August 2012 - VII ZR 2/11, BauR 2012, 1822 Rn. 14 m.w.N.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs . 1 GG liegt dann vor, wenn das Gericht die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - VII ZR 160/12, NZBau 2014, 221 Rn. 12). b) Die Beschwerde beanstandet zu Recht die Annahme des Berufung s- gerichts, die Klägerin habe die Voraussetzungen des von ihr geltend gemac h- ten Vorschussanspruches nicht hinreichend dargelegt. aa) Die Klägerin ha t mit Schriftsätzen vom 17. Oktober 2013, 11. November 2013 und 21. Juli 2015 unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Mangel einer fehlenden oder nicht ausreichenden Kühl - und Heizleistung der Klimageräte in 84 im Einzelnen nach Nummern bezeichneten Hote lzimmern vorhanden sei. Sie hat weiter dargelegt, aus welchen Hotelzimmern sie bereits 56 Klimageräte wegen des Austausches des Lüftungsmotors entfernt habe. Auch bei diesen im Keller gelagerten Klimageräten bestehe der von dem Privatgutachter P. festgeste llte Systemfehler. Der Privatgutachter P. ha be bei 14 von 15 untersuchten Motoren Mängel an den Kondensatoren festgestellt. bb) Damit hat die Klägerin Mangelerscheinungen der nicht ausreiche n- den Lüftungs - und Kühlleistung in den Klimaanlagen sämtlicher Hotelzimmer ausreichend beschrieben. Dem steht nicht entgegen, dass der Privatgutachter P. lediglich stichprobenartig 15 Klimaanlagen überprüft hat. Nachdem der Pr i- vatgutachter bei 14 von 15 untersuchten Klimageräten einen Systemmangel 10 11 12 - 6 - festgestellt hat, is t das Vorbringen der Klägerin, sämtliche Klimaanlagen aller Hotelzimmer seien von dem Systemmangel betroffen, schlüssig. Für ihren Vortrag hat die Klägerin Beweis durch Einholung eines Sac h- verständigengutachtens angeboten. Deshalb war das Berufungsgeric ht ve r- pflichtet, dem Beweisantrag nachzugehen, durch Sachverständigengutachten den behaupteten Mangel der Werkleistung festzustellen. cc) Im Übrigen kann das Vorbringen der Klägerin nicht deshalb als u n- schlüssig angesehen werden, weil sie nicht zu den M angelursachen vorgetr a- gen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Besteller den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mangelbeseit i- gungsverlangen wie auch an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Pr o- zess, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen z u- rückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht ge halten, die Ma ngelurs a- chen im Einzelnen zu bezeichnen ( sogenannte Symptomtheorie, st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 24. August 20 16 - VII ZR 41/14, BauR 2017, 106 Rn. 22 m.w.N. = NZBau 2016, 746; Urteil vom 21. Dezember 2000 VII ZR 192/98 , BauR 2001, 630, juris Rn. 8 = NZBau 2001, 1 9 5). c) Der Verstoß ist auch entscheidungserheblich, denn es kann nicht au s- geschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vo r- bringens der Klägerin und Durchführung der gegebenenfalls erforderlichen B e- weiserhebung zu einer anderen Beurteilung des Anspruchs der Klägerin auf Kostenvorschuss gelangt wäre. 13 14 15 - 7 - 3 . Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht g e- eignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Eick Kartzke Graßnack Borris Brenneisen Vorinstan zen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.05.2014 - 100 O 49/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.09.2015 - 7 U 95/14 - 16
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