ECLI:DE:BGH:2017:101117UVZR217.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 217/16 Verkündet am: 10. November 2017 Weschenfelder Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 Wird einer von mehreren Klageanträgen durch Teilurteil abgewiesen und e r- klärt der Kläger mit der Berufungseinlegung insoweit die (Teil - )Erledigung, bemisst sich die Beschwer des Klägers nach seinem Kosteninteresse. Di e- ses ist nicht nach der Differenzre chnung, sondern dadurch zu ermitteln, dass der Streitwert des abgewiesenen Klageantrags ins Verhältnis zum Gesam t- streitwert gesetzt und die sich nach dieser Quote auf den abgewiesenen A n- trag entfallende Kostenbelastung errechnet wird (Abgrenzung u.a. zu BG H, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW - RR 2005, 1728, 1729). BGH, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 217/16 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 201 7 d urch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vo m 26. Juli 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger hat die Beklagten vor dem Landgericht auf Zustimmung zur Löschung von zwei Sicherungshypotheken im Nenn betrag von insgesamt sowie auf Feststellung verklagt , dass sie verpflichtet sind, ihn von jedweden Ansprüchen des ehemaligen Zwang s- verwalters s eines Gr undstücks freizustellen . Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz den Antrag auf Zustimmung zur Löschung für erl e- digt erklärt. Das Landgericht hat mit Teilurteil die Klage hinsichtlich des L ö- 1 2 - 3 - schun gs bewilligungs antrags abgewiesen. Die Erledigungserklärung des Kl ä- gers hat es als verspätet an gesehen . Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er zugleich beantragt hat, die Erledigung der Klage hi n- sichtlich des Löschungs bewilligungs ant rags festzustellen, als unzulässig ve r- worfen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Beklagte n bean tragen , verfolgt der Kläger seinen Erledigungsantrag weiter. Entscheidungsgründe : I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts e rreicht die Beschwer des Klägers nicht den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgegebenen W ert von mehr als Die Beschwer bemesse sich nach den Kos ten , die im ersten Rechtszug auf den für erledigt erklärten Teil entfielen . Diese seien nach der Differenzrechnung zu ermitteln. Danach sei maßgeblich, um welchen Betrag diejenigen Kosten übe r- schritten würden, d ie angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an über den Wert der nicht erledigten Hauptsache geführt hätte. Somit II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des ist daher zulässig. 3 4 - 4 - 1. Zwar kann in der Revisionsinstanz die gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts liegende Bestimmung des Werts des B e- schwerd egegenstandes im Sinne von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Erme s- sens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermäc h- tigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch ge macht hat (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - VIII ZR 98/16, NZM 2017, 358 Rn. 15; Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/15, NJW - RR 2016, 509 Rn. 7). 2. Dieser Prüfung hält die angefochtene Entscheidung aber nicht stand. Das Berufungsgericht nimmt rechtsfehlerhaft an, der Wert der Beschwer des Klägers liege nicht über a) Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger will die Abänderung des seine Klage auf Zustimmung zur Löschung von zwei Sicherungshypotheken abweisenden Urteils des Lan d- gericht s erreichen . Grundsätzlich ist bei einem Streit um die Löschung einer Zwangssicherungshypothek für die Beschwer des Klägers de r Nen nbetrag des eingetragenen Recht s maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, NJW 2006, 1286 Rn. 4, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 166, 74). Hier hat der Kläger aber mit der Berufungseinlegung gegen das klagea b- weisende Teilurte il zugleich den Antrag gestellt festzustellen, dass die Klage hinsichtlich des Löschungs bewilligungs antrags erledigt ist . Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass es ihm nicht mehr um eine Verurteilung der Beklagten zur Löschungsbewilligung geht, sondern s ich sein Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung darauf beschränkt, nicht mit den insoweit in der Vorinstanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits belastet zu werden . 5 6 7 - 5 - b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beschwer des Klägers in einem solchen Fall nicht nach der Differenzrechnung zu bestimmen . Bei der Differenzrechnung wird ermittelt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten werden, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an üb er den Wert der nichterledigten Hauptsache g e- führt hätte. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Kosteninteresse ein Wert nur insoweit beizumessen ist, als die Kosten nicht ohnehin angefallen sind ( BGH, Beschluss vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87, MDR 1 989, 58 f.; B e- schluss vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009, 2010 ; B e- schluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW - RR 2005, 1728, 1729; B e- schluss vom 28. Januar 2 010 - III ZR 47/09, juris Rn. 5 ). Zur Bemessung der Rechtsmittelbeschwe r eignet sich die Differenzrec h- nung aber nur, wenn in dem angefochtenen Urteil über eine Teilerledigung en t- schieden worden ist. I m vorliegenden Fall hat das Landgericht dagegen eine Sache ntscheidung getroffen . Ließe der Kläger das Teilurteil rechtskräftig we r- den, hätte dies zur Folge, dass das Landgericht in dem späteren Schluss urteil bei der Kostenentscheidung zugrunde zu legen hätte , dass d er Kläger mit se i- nem Sachantrag auf Löschungsbewilligung unterlegen ist. Würde der Kläger - was zu seinen Gunsten zu unterstellen ist - mit seinen übrigen Anträgen o b- siegen, müsste eine verhältnismäßige Verteilung der Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 Abs. 1 ZPO erfolgen , indem die Verlust - und Obsiegensquote ins Verhältnis zum Gesamtstreitwe rt gesetzt wird. Danach ergäbe sich eine Unte r- liegens - und dem Kläger aufzuerlegende Kostenquote von 23,04 %, was einem Diese mögliche Kostenbelastung zu vermeiden, ist das Ziel der Berufung des Klägers. Sein Kosteni nteresse und 8 9 10 - 6 - damit seine Beschwer durch das Teilurteil überschreitet daher den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bezeichne ten Wert. III. Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beru fungsgericht zurüc k- zuverweisen. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 31.03.2016 - 10 O 1469/15 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.07.2016 - 12 U 38/16 - 11
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