ECLI:DE:BGH:2018:141218UVZR2.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 2/18 Verkündet am: 14. Dezember 2018 Langendörfer - Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 28 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 5 a) Die Wohnungseigentümer haben die Kompetenz zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll; eine abstrakt - generelle Regelung des In- halts, dass jeder künftige Wirtsch aftsplan bis zur Verabschiedung eines neuen fortgelten soll, bedarf hingegen der Vereinbarung. b) Der Verwalter wird weder durch einen konkreten Fortgeltungsbeschluss noch durch eine generelle Fortgeltungsvereinbarung von der Pflicht ent- bunden, auch für da s folgende Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzu- stellen. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2018 - V ZR 2/18 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2018 d urch die Vorsitzende Ri chterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele , Dr. Göbel und Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 20. Dezember 2017 wird auf Kosten des Klägers zurüc kgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In § 16 der Teilungserklärung ist bestimmt: 14 dieser Teilungserklärung erwähnte Wirtschaftsplan soll jeweils für ein Geschäftsjahr im Vora us vom Verwalter von Jahres- beginn aufgestellt werden. Dieser vom Verwalter vorgelegte Wirt- schaftsplan ist für alle Eigentümer verbindlich. Er kann nur durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer geändert wer- 1 - 3 - Auf der Wohnungseigentümerver sammlung vom 12. August 2014 wurde zu TOP 11 mehrheitlich folgender Beschluss gefasst: zu genehmigen, der so lange Gültigkeit hat, bis über einen neuen Der Kläger begehrt die Feststellung, dass dieser Beschluss nichtig ist, hilfsweise , dass er insoweit nichtig ist , als er so lange Gültigkeit haben soll, bis über einen neuen Wirtschaftsplan beschlossen ist. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Di e hiergegen gerichtete Be- rufung des Klägers ist erfolglos geblieben . Mit der von dem Landgericht zuge- lassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte n beantragen , verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgeric ht , dessen Entscheidung u.a. in ZWE 2018, 219 ver- öffentlicht ist, meint, der zu TOP 11 gefasste Beschluss sei nicht wegen fehlen- der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung nichtig. Zwar sei ein Beschluss nichtig, der unabhängig von einem konkreten Wir tschaftsplan gene- rell die Fortgeltung eines je den Wirtschaftsplans - bis zur Verabschiedung eines neuen - zum Gegenstand habe. Wirksam sei aber ein Beschluss über die Fort- geltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wi rtschaftsplan. Die in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene 2 3 4 5 - 4 - Auffassung, nach der ein Beschluss über die Fortgeltung des Wirtschaftsplans immer nur bis zur nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung gelten kön- ne, werde nicht ge teil t . Der zu TOP 11 gefasste Beschluss beziehe sich nur auf die Fortgeltung des konkreten Wirtschaftsplans 2015 und ordne nicht die gene- relle Fortgeltung aller zukünftig beschlossenen Wirtschaftspläne an . D ie Eigen- tümer würden nicht grundsätzlich von der jährlichen Beschl ussfassung über den Wirtschaftsplan gemäß § 28 Abs. 1 WEG entbunden ; vielmehr sorge der Be- schluss lediglich für den Fall vor, dass sich die Eigentümer nicht über einen neuen Plan einigen könnten. Folglich werde auch § 16 Satz 1 der Teilungser- klärung nicht dauerhaft abgeändert . II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Da der auf der Eigentümerver- sammlung vom 12. August 2014 zu TOP 11 gefasste Beschluss über die Fort- geltung des Wirtschaftsplans 2015 nicht innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG angefochten worden ist , sind allein Nichtigkeitsgründe (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG) zu prüfen . Das Vorliegen solcher Gründe verneint das Berufungs- gericht rechtsfehlerfrei. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Eigentü- merversammlung übe r die erforderliche Kompetenz für den gefassten Be- schluss verfügte. a) Nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur bedarf zwar eine abstrakt - generelle Regelung des Inhalts, dass jeder künftige Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung eines neuen fortgelten soll, der Verein- barung (so etwa BayObLG, ZMR 2003, 279; OLG Düsseldorf, NZM 2003, 854; KG, ZWE 2005, 100, 102; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 175; 6 7 8 - 5 - Jennißen in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 28 Rn. 47; Niedenführ in Nieden- führ/V andenhouten, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 16; Palandt/Wicke, BGB, 7 8 . Aufl., WEG § 28 Rn. 7; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 28 Rn. 16a; aA wohl nur Riecke/Schmid /Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 9a; Abramenko , ZWE 2012, 386, 387) . A us § 28 Abs. 5 WEG folgt aber di e Kompetenz der Woh- nungseigentümer, zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll (vgl. etwa BayObLG, NJW - RR 2002, 1665, 1666; KG, NJW 2002, 3482 und NJW - RR 1990, 1298; OLG Düs seldorf, NZM 2003, 854; OLG Hamm, NJW - RR 1989, 1161; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 175; Riecke/Schmid / Abramenko , WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 9a; Bärmann/Becker, WEG, 14. A ufl., § 28 Rn. 39; Bärmann/Pick , WEG, 19. Aufl., § 28 Rn. 7; BeckOK WEG/Bartholome [ 1.9.2018 ] , § 28 Rn. 21; BeckOGK/Hermann [ 1.7.2018 ] , WEG, § 28 Rn. 33; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhoute n, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 13; Pa- landt/Wicke, BGB, 78 . Aufl., WEG § 28 Rn. 7; Reichel - Scherer in jurisPK - BGB, 8. Aufl., § 28 WEG, Rn. 23; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 28 Rn. 16a; Staudin- ger/Häublein , BGB [2018] , § 28 WEG Rn. 157; Gottschalg, NZM 2001, 950; vg l. auch Senat, Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03, NJW 2005, 3146 unter III.2.c.; Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 16). Diese Ansicht trifft zu. aa) Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG hat der Verwalter jeweils für ein Ka- lenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, über den die Wohnungseigentü- mer gemäß § 28 Abs. 5 WEG durch Stimmenmehrheit beschließen. Der so be- schlossene Wirtschaftsplan ist G rundlage der Vorschusspflicht der Wohnungs- eigentümer aus § 28 Abs. 2 WEG ( vgl. Senat, Urte il vom 10. Februar 2017 V ZR 166/16, ZWE 2017, 360 Rn. 6 ; Beschluss vom 30. November 1995 V ZB 16/95, BGHZ 131, 228, 230; Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, 9 - 6 - BGHZ 104, 197, 202 f. ) . Mit dem Auslaufen des Kalenderjahres , für das der Wirtschaftspl an aufgestellt und beschlossen wurde, endet daher auch die Vor- schusspflicht der Wohnungseigentümer. Dies hat zur Folge, dass eine Liquidi- tätslücke entsteht, wenn über den neue n Wirtschaftsplan erst im laufenden Folgej ahr beschlossen wird , etwa weil sich di e Beschlussfassung verzögert oder weil der neue Wirtschaftsplan erst mit der Abrechnung für das vergangene Jahr beschlossen werden soll ( vgl. zu dieser Praxis KG, NJW 2002, 3482; Staudinger/Häublein , BGB [2018] , § 28 WEG Rn. 157 ). Es besteht daher ein pra ktisches Bedürfnis dafür, dass die Wohnungseigentümer die Fortgeltung des aktuellen Wirtschaftsplans beschließen können, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Die Regelung in § 28 Abs. 1 WEG steht einem solchen Beschluss nicht entgegen. Sie ordnet lediglich an, dass der Wirtschaftsplan jeweils für ein Kalenderjahr aufzustellen ist. Dem ist kein Verbot zu entnehmen, durch die An- ordnung der Fortgeltung des Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan Vorsorge für eine stets ausre ichende Liquiditäts- grundlage der Gemeinschaft zu treffen (vgl. KG, NJW 2002, 3482). b b ) Durch eine abstrakt - generelle Anordnung der Fortgeltung künftiger Wirtschaftspläne würde hingegen von der in § 28 Abs. 1 WEG gesetzlich vor- gesehenen Geltungsdauer d er Wirtschaftspläne abgewichen; eine solche Rege- lung kann nicht durch B eschluss, sondern nur durch Vereinbarung der Woh- nungseigentümer getroffen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 179; Beschluss vom 20. September 20 00 V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 166 f.). Die Kompetenz für einen solchen Be- schluss lässt sich auch nicht aus § 21 Abs. 7 WEG ableiten (so aber Riecke/Schmid /Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 9a; Abramenko , ZWE 2012, 386, 387), denn er beträfe nicht ledigl ich die Fälligkeit von Forderungen aus dem Wirtschaftsplan, sondern ließe, da er selbst Rechtsgrundlage der Vor- 10 - 7 - schusspflicht nach § 28 Abs. 2 WEG ist, diese Forderungen erst entstehen (so zutreffend Merle, ZWE 2014, 133, 134). b) Streitig ist allerding s, ob ein konkreter Fortgeltungsb eschluss der Be- fristung bedarf. aa) T eilweise wird angenommen, dass ein Beschluss nichtig sei, der die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur erneuten Beschlussfas- sung anordne, weil die Fortgeltung jeweils nur bis zu der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung beschlossen werden könne, auf der eine neue Be- schlussfassung über den Wirtschaftsplan gemäß § 28 Abs. 1 WEG herbeizufüh- ren sei ( BeckOK WEG/Bartholome [ 1.9.2018 ] , § 28 Rn. 21; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 21; J ennißen in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 28 Rn. 47 und 63a ; wohl auch LG Itzehoe, ZWE 2014, 133, 134; AG Hamburg - Blankenese, ZMR 2017, 98, 100 ). bb) Nach anderer Ansicht , der das Berufungsgericht folgt, bedarf es einer Befristung des konkreten Fortgeltungsbeschlusses nicht ( Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 28 WEG Rn. 159; Sauren, ZMR 2017, 622 f. ). cc) Die letztgenannte Ansicht ist richtig. (1) Eine zeitliche Befristung konkreter Fortgeltungsbeschlüsse ist nicht deshalb erf orderlich , weil den Wohnungseigentümern die Kompetenz fehlt, die Anforderungen an Wirtschaftspläne auf Dauer zu verändern, insbesondere ge- nerell für die Zukunft auf die Vorlage von Einzelwirtschaftsplänen zu verzichten (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 20 05 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 179; Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 166 f.). 11 12 13 14 15 - 8 - Denn e ine solche Wirkung kommt dem Beschluss nicht zu. Der Verwalter wird weder durch einen konkreten Fortgeltungsbeschluss noch durch eine generell e Fortgeltungsvereinbarung von der Pflicht entbunden, auch für das folgende Ka- lenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen (vgl. Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 28 WEG Rn. 159 ; Gottschalg, NZM 2001, 950 ) , über den die Woh- nungseigentümer sodann zu besch ließen haben . Erkennbarer objektiver Sinn und Zweck einer Fortgeltungsklausel ist die V ermeidung von Finanzierungs - l ücken bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan, nicht aber der Verzicht auf eine n solchen. (2) Dass sich die Aufstel lung des neuen Wirtschaftsplans und die Be- schlussfassung über diesen theoretisch auf unbestimmte Zeit verzögern kön- ne n , ändert an dieser Beurteilung nichts. Insbesondere werden die Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer in Bezug auf künftige Wirtschaftspl äne nicht beschränkt. Sie können jeder für sich von dem Verwalter die Aufstellung des neuen Wirtschaftsplans verlangen und diesen Anspruch im Verfahren des § 43 Nr. 3 WEG gerichtlich durchsetzen . Dies wurde früher aus § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 5 WEG hergelei tet (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03, NJW 2005, 3146, 3147 ; BGH, Beschluss vom 12. Juli 1984 - VII ZB 1/84, NJW 1984, 912 f. ; Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 28 Rn. 10; BeckOGK/Hermann [1.7.2018], WEG, § 28 Rn. 9; BeckOK WEG/Bartholome [1.9.2018], § 28 Rn. 21; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 8 ) und folgt nach heutiger Rechtslage ( vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 V ZR 125/17, NJW 2018, 3305 Rn. 15 ff., zum Abdruck in BGHZ vorgesehen ) unmittelbar aus § 28 Abs. 1 WEG ( zutreffend Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 28 WEG Rn. 141 f. ). Der Fortgeltungsbeschluss steht diesem Anspruch nicht entgegen ( vgl. Gottschalg, NZM 2001, 950). 16 - 9 - c ) Nach diesen Maßstäben haben die Wohnungseigentümer hier einen zulässi g en konkreten Fortgeltungsbeschluss gefasst . aa) Der Senat kann den Beschluss selbst auslegen, wobei die Auslegung 15. Dezember 2017 - V ZR 257/16, NJW 2018, 2044 Rn. 21; U rteil vom 8. April 2016 - V ZR 104/15, ZWE 2016, 325 Rn. 9, 13; Urteil vom 8. Mai 2015 V ZR 163/14, ZWE 2015, 328 Rn. 16 ; Beschluss vom 10. September 1998 V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291 f. ). Diese Auslegung ergibt, dass die Fortgel- tung für einen konkre ten Wirtschaftsplan - den zugleich beschlossenen Ge- samtwirtschaftsplan 2015 - angeordnet wird und dass dieser bis zu der Be- schlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan Gültigkeit haben soll. Beides folgt bereits aus dem Wortlaut des Beschlusses. b b ) Soweit die Revision meint, der angefochtene Beschluss sei deswe- gen als unzulässiger abstrakt - genereller Fortgeltungsbeschluss anzusehen , weil er offen lasse, wann und ob überhaupt ein neuer Wirtschaftsplan be- schlossen werde, trifft dies nicht zu . (1) Die Formulierung ist entgegen der Annahme der Revision hinreichend bestimmt, so dass dahinstehen kann , ob die Unbestimmtheit überhaupt zur Nichtigkeit des Beschlusses hätte führen könn en oder nur zu seiner Anfecht- barkeit (vgl. hierzu Senat, Beschluss v om 10. September 1988 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 298 f.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem nicht der nächste Wirtschaftsplan, d.h. der Wirtschaftsplan für das Jahr 2016 gemeint sein soll, sondern ein inhaltlich neuer, v on den bisheri- gen Ansätzen abweichender Wirtschaftsplan. Eine so verstandene Regelung hätte auch keinen erkennbaren Sinn. Wenn die Wohnungseigentümer einen 17 18 19 20 - 10 - Wirtschaftsplan beschließen, der die Ansätze des vorherigen Wirtschaftsplans übernimmt, so ist der n eue Wirtschaftsplan Grundlage für die Vorschusspflicht der Wohnungseigentümer und die Finanzierungsgrundlage der Gemeinschaft damit gesichert. Der Fortgeltung des bisherigen Wirtschaftsplans für das neue Kalender - bzw. Wirtschaftsjahr bedarf es in dieser S ituation nicht. (2) Dass der Beschluss keine Befristung enthält, macht ihn für sich ge- nommen nicht unzulässig ( siehe oben Rn. 14 ). Ein Beschluss, mit dem die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur Aufstellung eines neuen Wirtschaftsplan s angeordnet wird, trifft eine konkrete und keine abstrakt - generelle Regelung, auch wenn seine Wirkungsdauer nicht von vornherein be- schränkt ist. 2 . D er angefochtene Beschluss ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb nichtig, weil er vo n der in § 16 der Teilungserklärung ge- troffenen Regelung abweicht und den Wohnungseigentümern in Ermangelung einer Öffnungsklausel für einen solchen Beschluss die Kompetenz fehlt (vgl. hierzu etwa Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 195/17, WuM 2018, 657 Rn. 10; Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 305/16, NJW 2018, 1254 Rn. 6; Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 166 f.). Wie dargelegt , wird die in § 28 Abs. 1 WEG und in § 16 Satz 1 der Teilungserklä- rung geregelte Pflicht des Verwa lters, für jedes Kalender - bzw. Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, durch den Beschluss über die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan nicht berührt. 21 22 - 11 - III. Die Kostenents cheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO . Stresemann Brückner Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 04.01.2017 - 12 C 260/15 - LG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2017 - 318 S 15/17 - 23
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