BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 218/03 vom 23. Juni 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Frankfurt am Main vom 11. September 2003 wird zu-rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Beschwerde aufgezeig-te Rechtsprechung bezieht sich auf die Auslegung des hier nicht maßgeblichen § 9 (2) VGB 62. Zu § 11 Abs. 1 lit. c VGB 88 verhalten sich die Entscheidungen der Oberlandes-gerichte Hamm vom 23. September 1998 (VersR 1999, 1145) und Köln vom 18. März 2003 (VersR 2003, 1034). Ei-ne Divergenz zur Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich; grundsätzlicher Klärungsbedarf ist nicht zu erkennen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Streitwert: 39.105,33 Terno Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
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