BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 218/03Verkündet am: 13. Februar 2004K a n i k,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 13. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die RichterinDr. Stresemannfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2003 wird auf Kostender Kläger zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagte zu 1 betreibt seit 1999 auf dem Kirchturm der Jakobuskir-che in B. eine Mobilfunksendeanlage. Den Standort nutzt sie aufgrundeines auf 20 Jahre befristeten Mietvertrages mit der Beklagten zu 2, der einaußerordentliches Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt ist, daß der Betriebder Sendeanlage Gesundheitsgefahren herbeiführt.Die Kläger wohnen etwa 100 m von der Anlage entfernt.Die für Mobilfunkanlagen geltenden Grenzwerte nach § 2 in Verbindungmit Anhang 1 der 26. BImSchV vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) wer-den eingehalten. - 3 -Die Kläger verlangen gleichwohl von der Beklagten zu 1, den Betrieb derSendeanlage zu unterlassen, und von der Beklagten zu 2, den Betrieb durchdie Beklagte zu 1 nicht zu ermöglichen. Sie behaupten, von dem Betrieb derAnlage gehe für sie eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, vor der sie dieEinhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV nicht schütze. Diese Werte seiennämlich zu hoch. Außerdem - so ihre Ansicht - erfasse die Verordnung nur diesogenannten thermischen Wirkungen, nicht aber die athermischen, die u.a. zueiner Steigerung des Krebsrisikos führten, die Möglichkeit einer Blutbildverän-derung einschlössen und negative Auswirkungen auf das Immunsystem sowieu.a. Kopfschmerzen, Gehör- und Konzentrationsstörungen sowie Beeinträchti-gungen der Psyche zur Folge hätten.Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit dervon dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihreUnterlassungsanträge weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisungdes Rechtsmittels.Entscheidungsgründe: I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den von derSendeanlage der Beklagten zu 1 ausgehenden elektromagnetischen Feldernzwar um Einwirkungen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB, jedoch um sol-che, die die Kläger zu dulden hätten, weil sie nur zu unwesentlichen Beein-trächtigungen führten. Das folge gemäß der Regel des § 906 Abs. 1 Satz 2 - 4 -BGB daraus, daß sie unter den Grenzwerten blieben, die zum Schutze vorschädlichen Umwelteinwirkungen elektromagnetischer Felder festgesetzt wor-den seien (§§ 1 Abs. 1 Satz 2, 2 Nr. 2 der 26. BImSchV, Anhang 1). DieseGrenzwerte, die an sich auf thermische Auswirkungen von Hoch- und Nieder-frequenzanlagen ausgerichtet seien, gälten auch für athermische Wirkungenelektromagnetischer Felder. Daß die Beeinträchtigungen trotz Unterschreitensdieser Grenzwerte infolge besonderer Umstände als wesentlich einzustufenseien, könne nicht festgestellt werden. Nach dem gegenwärtigen Stand derWissenschaft sei es nicht nachweisbar, daß durch athermische Effekte elek-tromagnetischer Felder Gesundheitsgefahren ausgelöst würden, und wenn ja,unter welchen Bedingungen und mit welchen, möglicherweise die Schwelle zurWesentlichkeit überschreitenden Folgen. Daher sei auch eine Beweiserhebungüber diese Fragen durch eine sachverständige Begutachtung nicht geboten.Sie könne nur das bereits bekannte Ergebnis haben, daß eine die Gesundheitgefährdende Beeinträchtigung nicht ausschließbar, aber auch nicht nachweis-bar sei.II.Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.Den Klägern steht der nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend ge-machte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil sie nach § 906 Abs. 1 Satz 1BGB die von der Mobilfunkanlage der Beklagten zu 1 ausgehenden elektroma-gnetischen Felder dulden müssen. - 5 -1. Immissionen durch elektromagnetische Felder werden als "ähnlichevon einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen" von § 906 Abs. 1Satz 1 BGB erfaßt (Fritz, BB 1995, 2122, 2123 f.; Staudinger/Roth, BGB [2001],§ 906 Rdn. 173). Sie sind daher, wie jede andere Zufügung unwägbarer Stoffe,von dem Eigentümer des von den Auswirkungen betroffenen Grundstücks zudulden, wenn sie zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigungführen. Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt - wie das Berufungsge-richt nicht verkannt hat - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofes von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abund davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privaterBelange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (Senat, BGHZ 120, 239, 255;121, 248, 255; 146, 261, 264). Bei der von dem Tatrichter dazu anzustellendenBewertung ist allerdings § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beachten. Danach liegteine unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel vor, wenn die in Gesetzenoder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte von den nachdiesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschrit-ten werden. So ist das Berufungsgericht verfahren. Rechtsfehler sind ihm dabeientgegen der Auffassung der Revision nicht unterlaufen.Zutreffend ist insbesondere die Annahme, die in der 26. BImSchV fest-gelegten Grenzwerte berücksichtigten sowohl die thermischen wie die athermi-schen Effekte elektromagnetischer Felder. Die Verordnung unterscheidet nichtzwischen diesen beiden Auswirkungen, sondern stellt Anforderungen zumSchutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltein-wirkungen durch elektromagnetische Felder generell (§ 1 Abs. 1 der Verord-nung). Dies bestätigt die von dem Berufungsgericht zitierte Empfehlung derStrahlenschutzkommission vom 13./14. September 2001, die erkennen läßt, - 6 -daß ihr Augenmerk seit jeher den thermisch bedingten Reaktionen wie auchden athermischen Reaktionen galt. Da die Arbeit und die Ergebnisse derStrahlenschutzkommission Grundlage für die 26. BImSchV waren, liegt es na-he, daß der Verordnungsgeber - wie die Kommission - beide Gesichtspunkte imAuge hatte und regeln wollte. Daß sich die festgelegten Grenzwerte nur an denthermischen Auswirkungen orientieren, beruht - wie die Empfehlungen derStrahlenschutzkommission deutlich machen - darauf, daß thermisch bedingteReaktionen bei geringeren Feldstärken eintreten als nachgewiesene athermi-sche Reaktionen. Der Verordnungsgeber konnte sich daher auf die Bestim-mung von Grenzwerten beschränken, die an thermischen Reaktionen anknüp-fen; nachweisbare athermische Reaktionen waren so in jedem Fall miterfaßt.Soweit die Revision meint, aus der amtlichen Begründung der Verordnung er-gebe sich, daß allein thermische Auswirkungen Gegenstand der Regelung sei-en, mißversteht sie die dort enthaltenen Ausführungen (BR-Drucks. 393/96,S. 15). Sie stellen, im Einklang mit den Empfehlungen der Strahlenschutzkom-mission, darauf ab, daß "dominanter Effekt der Hochfrequenzfelder ... die Er-wärmung des Gewebes" ist, der sogenannte thermische Effekt. Darauf beruht,wie dargelegt, die Grenzwertbestimmung, sie schließt aber den Schutz vorathermischen Wirkungen nicht aus.Richtig ist - worauf die Revision hinweist -, daß die 26. BImSchV keineVorsorgekomponente enthält (vgl. Stellungnahme des Wirtschaftsausschusses,BR-Drucks. 393/1/96, S. 5; siehe auch BVerfG NJW 2002, 1638, 1639; Kut-scheidt, NJW 1997, 2481, 2484). Von nichts anderem geht aber auch das Be-rufungsgericht aus. Wenn es gleichwohl meint, die Verordnung habe auch"Vorsorge" gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetischeFelder getroffen, soweit es um athermische Effekte geht, bedeutet das nicht, - 7 -daß ein Vorsorge- (d.h. Sicherheits-) Faktor eingerechnet sei, sondern daß dieVerordnung auch Schutz vor athermischen Wirkungen gewährleisten soll. Imübrigen bliebe ein etwaiger Irrtum des Berufungsgerichts auf das Ergebnis oh-ne Einfluß. Denn die Berücksichtigung einer Vorsorgekomponente ist für dieFrage, ob die Verordnung auch vor schädlichen athermischen Wirkungenschützen will, ohne Belang.2. Fehl geht die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dieDarlegungs- und Beweislast verkannt, wenn es davon ausgegangen sei, denKlägern obliege die Darlegung konkreter Anhaltspunkte dafür, daß trotz Ein-haltung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung vorliege.Richtig daran ist, daß grundsätzlich der Störer darlegen und beweisenmuß, daß sich eine Beeinträchtigung nur als unwesentlich darstellt (Senat,BGHZ 120, 239, 257). Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Einschränkung,wenn nach der Regel des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB von einer unwesentlichenBeeinträchtigung auszugehen ist, weil - wie hier - ein entsprechender Grenz-oder Richtwert nicht überschritten ist. Allerdings kehrt sich in solch einem Fallentgegen einer zum Teil vertretenen Auffassung (vgl. Begründung zu § 906Abs. 1 Satz 2 BGB, BT-Drucks. 12/7425, S. 88, Staudinger/Roth, BGB [1996],Rdn. 178; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 906 Rdn. 20; Baumgär-tel/Laumen, Handbuch des Beweisrechts, 2. Aufl., § 906 Rdn. 7; Fritz, NJW1996, 573, 574) die Beweislast nicht um. Vor der Neufassung des § 906 Abs. 1BGB durch das Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994(BGBl. I S. 2457) entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daßin technischen Regelungswerken festgelegte Grenz- oder Richtwerte bei derFrage, ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist oder nicht, nicht schematisch - 8 -angewendet werden können, sondern nur eine Entscheidungshilfe für denRichter in der Weise bieten, daß bei einer Überschreitung der einschlägigenRichtwerte grundsätzlich von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehenist. Dies entbindet den Tatrichter aber nicht von der Verpflichtung, die Umstän-de des Einzelfalls zu würdigen und unter Berücksichtigung des Empfindenseines verständigen Menschen zu entscheiden, ob trotz Überschreitens derGrenzwerte möglicherweise doch von einer unwesentlichen Beeinträchtigungauszugehen ist (BGHZ 111, 63, 66 ff. m.w.N.). Daran hat sich durch die Einfüh-rung des Regeltatbestandes in § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB nichts geändert. DerGesetzgeber wollte den dem Tatrichter zugewiesenen einzelfallbezogenen Be-urteilungsspielraum nicht einengen (vgl. BT-Drucks. 12/7425, S. 28). Hätte ereine Beweislastumkehr zu Lasten des Beeinträchtigten vornehmen wollen,hätte im übrigen eine andere Formulierung näher gelegen als die Aufstellungeiner Regel, wonach bei Einhaltung der Grenz- oder Richtwerte von einer un-wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen sei (vgl. Marburger, FestschriftRitter, 1997, 901, 905, 913). Der Senat ist daher auch nach der Änderung des§ 906 Abs. 1 BGB weiterhin davon ausgegangen, daß den in Satz 2 und 3 derNorm genannten Grenz- oder Richtwerten nur die Bedeutung zukommt, daßeinem Überschreiten der Werte Indizwirkung für das Vorliegen einer wesentli-chen Beeinträchtigung zukommt und ein Einhalten oder Unterschreiten derGrenz- oder Richtwerte die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indiziert(vgl. BGHZ 148, 261, 264 f.). Eine solche indizielle Bedeutung hat der Tatrich-ter zu beachten. Er kann im Rahmen seines Beurteilungsspielraums von demRegelfall abweichen, wenn dies besondere Umstände des Einzelfalls gebieten.Darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen sind solche die Indizwirkung er-schütternde Umstände von demjenigen, der trotz Einhaltung der Grenzwerteeine wesentliche Beeinträchtigung geltend macht. Er muß allerdings nur diese - 9 -Umstände darlegen und beweisen, um dem Tatbestand des § 906 Abs. 1Satz 2 BGB die Indizwirkung zu nehmen. Er muß nicht nachweisen, daß dieBeeinträchtigung wesentlich ist (ebenso, wenngleich zum Teil mißverständlichvon "Gegenbeweis" sprechend, Marburger aaO S. 917; Staudinger/Roth, BGB[2001], § 906 Rdn. 202; siehe auch Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl.,§ 906 Rdn. 17).Das steht - entgegen der Auffassung der Revision - nicht im Wider-spruch zu den Wertungen der §§ 903, 1004, 906 BGB. Allerdings hat das Be-rufungsgericht nicht die Feststellung getroffen, daß eine Gesundheitsgefähr-dung der Kläger ausgeschlossen ist. Sie tragen demnach das Risiko einerGefährdung. Das ist aber nicht systemwidrig. Der Gesetzgeber hat in § 906Abs. 1 Satz 2 BGB eine Risikoverschiebung vorgenommen und im Ergebniseine Duldungspflicht für den Fall statuiert, daß eine wesentliche Beeinträchti-gung zwar nicht ausgeschlossen ist, daß sie aber wegen der Einhaltung ein-schlägiger Grenzwerte in der Regel nicht gegeben sein wird und der von denImmissionen Betroffene die hiervon ausgehende Indizwirkung nicht hat er-schüttern können. Darin besteht - abweichend von den Vorstellungen der Revi-sion - die Wertung. Was die Revision der Sache nach bekämpft, ist im Grundenicht diese, sondern die in den Grenzwerten der 26. BImSchV zum Ausdruckgekommene Wertung. Sie ist aber von Verfassungs wegen nicht zu beanstan-den (BVerfG NJW 2002, 1638) und daher bindend. Sie kann nicht auf demUmweg des privaten Immissionsschutzes wieder in Frage gestellt werden. Eineeigene generelle Risikobewertung steht dem Tatrichter gerade nicht zu, nureine einzelfallbezogene Beurteilung bei Vorliegen entsprechender Umstände.Das Verfahren des Berufungsgerichts war daher entgegen der Auffassung derRevision insoweit nicht fehlerhaft. - 10 -3. Gemessen daran ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegan-gen, daß der Vortrag der Kläger den Anforderungen an die Erschütterung dervon dem Regelfall ausgehenden Indizwirkung nicht genügt. Sie haben wederdargelegt, daß ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit derin der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte besteht noch daß ein fundierterVerdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder un-terhalb dieser Werte erhoben werden kann. Wissenschaft und Forschung ist- wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - bislang nicht derNachweis gelungen, daß athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zu-mal unterhalb der durch die Verordnung gezogenen Grenzen, zu gesundheitli-chen Schäden führen.Nicht berechtigt ist die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrens-rüge, daß das Berufungsgericht den Beweisanträgen der Kläger auf Einholungvon Sachverständigengutachten zu den gesundheitlichen Folgen der Einwir-kung elektromagnetischer Felder durch athermische Effekte nicht nachgegan-gen sei.Sieht man einmal davon ab, daß die Kläger an den von der Revisionangegebenen Stellen ganz überwiegend nicht die Einholung eines Sachver-ständigengutachtens beantragt haben, sondern die Vernehmung sachverstän-diger Zeugen zu den von ihnen in der Wissenschaft bekannten Ansichten, sohat das Berufungsgericht jedenfalls eine Beweiserhebung durch Einholung vonSachverständigengutachten zu Recht unter Hinweis auf die Entscheidung desBundesverfassungsgerichts (NJW 2002, 1638, 1639 f.) abgelehnt. Das Be-weismittel ist nämlich - derzeit - ungeeignet. - 11 -a) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen desBerufungsgerichts gehen die Kläger selbst davon aus, daß es in Wissenschaftund Forschung bislang nicht gelungen ist, den Nachweis zu erbringen, daßathermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die26. BImSchV gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen kön-nen. Das deckt sich mit den Empfehlungen der Strahlenschutzkommission vom13./14. September 2001 und liegt auch der Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der 26. BImSchV zugrunde (NJW2002, 1638, 1639). Ein Sachverständigengutachten zu der Frage der gesund-heitlichen Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern kann nur diesenStand der Forschung wiedergeben und ist daher nicht geeignet, neue Erkennt-nisse zu vermitteln. Daß die Kläger auf neue Forschungsansätze hingewiesenhätten, die eine andere Sicht der Dinge vermitteln könnten, zeigt die Revisionnicht auf. Soweit sie auf neuere Studien verweist, die nach Erlaß des Beru-fungsurteils herausgekommen sind, handelt es sich um keinen Sachvortrag,der der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Zudem legt sie nichtdar, daß diese Studien geeignet sind, den bisherigen Stand der Forschung zurevidieren, und daß sie im konkreten Fall eine gesundheitliche Beeinträchti-gung durch athermische Wirkungen zu beweisen geeignet sind. Daß - wie dieRevision zusammenfaßt - Schäden möglich sind, also nicht ausgeschlossenwerden können, entspricht auch bisherigen Erkenntnissen. Daß aber unter dendurch die 26. BImSchV gesetzten Grenzen im konkreten Fall ein Gefährdungs-potential vorhanden ist, das nach neuestem Stand der Forschung als eine we-sentliche Beeinträchtigung eingestuft werden müßte, wird nicht einmal im An-satz erkennbar. - 12 -Ebensowenig führen die Rügen der Revision zum Erfolg, das Beru-fungsgericht habe sich nicht mit allen von den Klägern in das Verfahren ein-geführten gutachtlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt. Es wird nichtdargelegt, daß diesen Stellungnahmen wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis-se zu entnehmen sind, wonach im konkreten Fall durch den Betrieb der Mobil-funksendeanlage eine Gesundheitsgefährdung der Kläger zu gewärtigen seioder auch nur der ernsthafte Verdacht einer solchen Gefährdung besteht.Angesichts dessen verlangt die Durchsetzung des Justizgewährungsge-bots keine Beweisaufnahme, die doch wiederum nur den bestehenden Zustandder Ungewißheit, eine wissenschaftlich nicht verläßlich explorierte komplexeGefährdungslage, spiegeln könnte. Es bleibt allein Sache des Verordnungsge-bers, die Entwicklung zu beobachten und etwaigen neuen Erkenntnissen durchengere oder weitere Grenzen Rechnung zu tragen (BVerfG NJW 2002, 1638,1639).b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionnicht aus einer anderen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW2001, 1482, 1483) zu einem mit der vorliegenden Konstellation vergleichbarenFall. Richtig daran ist, daß es dort - wie hier - um einen Anspruch auf Unterlas-sung des Betriebs einer Mobilfunkanlage ging. Die dortigen Kläger hatten ge-gen zwei sie beschwerende Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsver-fahren Verfassungsbeschwerde erhoben, die das Bundesverfassungsgericht imHinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nichtzur Entscheidung angenommen hat. Dieser Grundsatz verlange eine Erschöp-fung des Instanzenzugs im Hauptsacheverfahren mit der gebotenen Sachver-haltsaufklärung. Eine möglicherweise auf ungesicherten tatsächlichen Grund- - 13 -lagen beruhende Entscheidung im Eilverfahren genüge nicht. Diese allgemeingehaltenen Erwägungen lassen nicht erkennen, daß das Bundesverfassungs-gericht eine Sachaufklärung in dem hier interessierenden Punkt durch sach-verständige Begutachtung für erforderlich hält. Das Gegenteil wird deutlich,wenn es in der Entscheidung ausdrücklich heißt, daß in "rechtlicher Hinsicht"zu klären sei, ob die von Mobilfunkanlagen ausgehenden Strahlungen Beson-derheiten aufwiesen, die bei einer Beurteilung der von § 906 Abs. 1 BGB er-faßten Beeinträchtigungen und den bei der Entscheidung über die Duldungs-pflicht maßgebenden Wertungen folgenreich würden. Um eine rechtliche Ein-schätzung durch die Fachgerichte ging es dem Bundesverfassungsgericht,Konsequenzen in dem von der Revision geltend gemachten Sinn lassen sichdaraus nicht ziehen.III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann
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