BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 218/03Verkündet am: 10. Februar 2004Blum,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 ( C ); StVG § 7 Abs. 1, § 17Der Tatrichter kann den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischeneinem Erstunfall, durch den es zur Teilsperrung einer Autobahn kommt, und denSchadensfolgen eines Zweitunfalls, der dadurch verursacht wird, daß ein Kraftfahrerungebremst in die durch den Erstunfall veranlaßten ordnungsgemäßen Absiche-rungsmaßnahmen fährt, je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls vernei-nen. In einem solchen Fall kann auch die Abwägung der Betriebsgefahren der betei-ligten Kraftfahrzeuge (§ 17 StVG) zu dem Ergebnis führen, daß der Verursacher desErstunfalls für die Schäden des Zweitunfalls nicht haftet. - 2 -BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03 - OLG KoblenzLG Koblenz - 3 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 10. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den RichterDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zollfür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats desOberlandesgerichts Koblenz vom 30. Juni 2003 wird auf ihre Ko-sten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin war im Mai 1998 Haftpflichtversicherer eines in den Nieder-landen zugelassenen PKW VW Vento. Sie verlangt von den Beklagten hälftigeErstattung der Regulierungsleistungen, die sie auf einen Verkehrsunfallschadenerbracht hat. Das Unfallgeschehen ereignete sich am 29. Mai 1998 gegen1:30 Uhr bei Dunkelheit und Regen auf der Bundesautobahn A 3.Der Beklagte zu 1 ist inländischer Regulierungsbeauftragter des Haft-pflichtversicherers eines seinerzeit in Bosnien zugelassenen PKW Kombi. Mitdiesem PKW verursachte zunächst der Beklagte zu 2 einen Zusammenstoß miteinem PKW Passat. Nach der Kollision standen beide Fahrzeuge schräg auf - 4 -der an der Unfallstelle dreispurigen Autobahn und blockierten den zweiten unddritten Fahrstreifen. Der Fahrer eines nachfolgenden PKW Ford Transit er-kannte den Unfall und hielt sein Fahrzeug ca. 20 m vor der Unfallstelle auf demmittleren Fahrstreifen an. Er schaltete das Fernlicht und die Warnblinkanlageein und aktivierte außerdem den Rückfahrscheinwerfer, indem er den Rück-wärtsgang einlegte. Anschließend stellte er 150 m entfernt ein Warndreieck auf,erkundigte sich wegen des Erstunfalls und rief von seinem Fahrzeug aus diePolizei. In den nächsten Minuten fuhren nachfolgende Fahrzeuge auf dem nochfreien rechten Fahrstreifen an der Unfallstelle vorbei. Dann fuhr jedoch der vondem Versicherungsnehmer der Klägerin gesteuerte, mit drei weiteren Personenbesetzte VW Vento ungebremst auf den Ford Transit auf. Die Fahrzeuginsas-sen wurden zum Teil schwer verletzt.Die Klägerin meint, der Beklagte zu 2 sei, weil er den Erstunfall verur-sacht habe, auch für den Unfall des bei ihr versicherten VW Vento verantwort-lich, die Beklagten schuldeten deshalb hälftigen Ersatz der von ihr, der Klägerin,zur Schadensregulierung getätigten unfallbedingten Aufwendungen. Sie hatdeshalb die Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Zahlung und Feststellungin Anspruch genommen. Die Beklagten haben die Darstellung der Klägerin zumErstunfallgeschehen und zur Schadenshöhe bestritten und geltend gemacht,zwischen dem Erstunfall und dem Zweitunfall fehle der Zurechnungszusam-menhang.Mit der zuletzt genannten Begründung hat das Landgericht die Klage ab-gewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewie-sen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision derKlägerin, mit der diese ihr Klagebegehren weiter verfolgt. - 5 -Entscheidungsgründe: I.Nach Ansicht des Berufungsgerichts haften die Beklagten für die Folgendes von dem VW Vento verursachten Zweitunfalls auch dann nicht, wenn manunterstellt, daß den Beklagten zu 2 an dem Erstunfall ein schweres Verschul-den trifft. Es führt in dem angefochtenen Urteil aus, angesichts der von demFahrer des Ford Transit nach dem Erstunfall getroffenen Sicherungsmaßnah-men sei es nicht gerechtfertigt, dem Beklagten zu 2 die Folgen des Zweitunfallszuzurechnen. Die ausschlaggebende Ursache für diesen Unfall sei, daß derFahrer des VW Vento die ausreichenden Warnhinweise auf den Erstunfall unterAußerachtlassung der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht beachtethabe; er sei trotz der zu vorsichtiger Fahrweise Anlaß gebenden Witterung undDunkelheit so gefahren, daß er auch auf jedes andere gut abgesicherte Hinder-nis aufgefahren wäre. Bei der gegebenen Sachlage sei auch eine Haftung derBeklagten nach § 7 Abs. 1 StVG zu verneinen. Da die durch den Erstunfall ge-schaffene Gefahrerhöhung infolge der getroffenen Sicherungsmaßnahmen alsausgeglichen zu betrachten sei, könne sie bei der nach § 17 StVG vorzuneh-menden Abwägung der Verursachungsanteile keine Rolle mehr spielen. Diebloße Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 trete aber hinter demschwerwiegenden Verschulden des Fahrzeugführers des VW Vento zurück.II.Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Das Beru-fungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für die Folgen des zweiten Unfallsohne Rechtsfehler verneint. - 6 -1. Dies gilt zum einen für die Verschuldenshaftung.a) Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Erstunfall für denZweitunfall im naturwissenschaftlichen Sinne ursächlich war. Es bestand einenger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Unfällen. Ohnedas vom Fahrzeug des Beklagten zu 2 geschaffene Hindernis wäre es zu demZweitunfall nicht gekommen. Der Erstunfall war auch für die Folgen desZweitunfalls adäquat kausal (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 58, 162, 164).b) Gleichwohl ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unterden besonderen Umständen des Streitfalls den Zurechnungszusammenhangzwischen den durch den Zweitunfall verursachten Schäden und dem Erstunfallverneint. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß eine solche Wer-tung je nach den Umständen des Einzelfalls möglich sein kann, wenn es zu ei-nem Zweitunfall deshalb kommt, weil dessen Verursacher ordnungsgemäßeund ausreichende Absicherungsmaßnahmen nicht beachtet, die nach einem dieFahrbahn versperrenden oder verengenden Erstunfall getroffen worden sind(Senatsurteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 32/68 - VersR 1969, 895, 896).Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Fahrer des VW Vento ohne dieder Tageszeit und Wetterlage angemessene Aufmerksamkeit ungebremst aufden gut abgesicherten Ford Transit aufgefahren ist, und meint, daß er unter dengegebenen Umständen auf jedes andere gut abgesicherte Hindernis aufgefah-ren wäre. Die Erwägungen des Berufungsgerichts laufen darauf hinaus, daß beieinem solchen Sachverhalt der unaufmerksame Verursacher des Zweitunfallsdiesen in einer Weise herbeiführt, für die es letztlich unwesentlich ist, ob dasbestehende Hindernis durch einen vorangegangenen Unfall oder aus anderenGründen (etwa einen Verkehrsstau) geschaffen wurde. Diese Überlegung istnaheliegend, jedenfalls aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der - 7 -erkennende Senat hat bereits früher eine Entscheidung des OLG Karlsruhe(NZV 1991, 269 f.) gebilligt, in der der Zurechnungszusammenhang aufgrundeiner derartigen Überlegung verneint wurde (Nichtannahmebeschluß vom26. Februar 1991 - VI ZR 216/90). In jenem Fall hatte ein Kraftfahrer einenSchaden verursacht, weil er infolge unangepaßter Fahrweise einem vor einernoch nicht abgesicherten Unfallstelle haltenden Fahrzeug derart auswich, daßer gegen ein anderes Fahrzeug stieß; die Klage seines Haftpflichtversicherersgegen Beteiligte des Erstunfalls blieb wegen fehlendem Zurechnungszusam-menhang zwischen dem Erstunfall und den Folgen des Zweitunfalls ohne Er-folg.c) Die abweichenden Ausführungen der Revision überzeugen nicht. All-gemeinverbindliche Grundsätze dazu, in welchen Fällen ein Zurechnungszu-sammenhang bejaht werden muß oder zu verneinen ist, lassen sich nicht auf-stellen. Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der Umstände desjeweiligen Einzelfalls an.Die Revision weist darauf hin, daß der Senat in den Urteilen vom 16. Fe-bruar 1972 (BGHZ 58, 162, 165) und vom 9. Februar 1988 (VI ZR 168/87 -VersR 1988, 640 f.) ausgeführt hat, für eine Verneinung der Zurechnung seierforderlich, daß die Ursächlichkeit des ersten Umstandes für das zweite Ereig-nis bei rechtlicher Wertung nach dem Schutzzweck völlig unerheblich war, dieGrenze der Zurechnung liege dort, wo das schädigende Verhalten nur noch deräußere Anlaß für ein Verhalten des Dritten aus freien Stücken gewesen sei. DieRevision will daraus herleiten, der Zurechnungszusammenhang dürfe imStreitfall nicht verneint werden, weil die Blockade der Autobahn nicht nur einäußerer Anlaß für ein Verhalten des Fahrers des VW Vento aus freien Stückengewesen sei; der Zweitunfall könne auch darauf beruhen, daß der Fahrer desVW Vento aus bloßer Unachtsamkeit in die Unfallstelle gefahren sei. - 8 -Die von der Revision gezogene Folgerung läßt sich aus den zitierten Se-natsurteilen und auch aus der sonstigen bisherigen Senatsrechtsprechung nichtherleiten. Die Verneinung des Zurechnungszusammenhangs in Fällen der vor-liegenden Art ist nicht bereits stets dann ausgeschlossen, wenn es an dem vor-sätzlichen Eingreifen eines Dritten in den Geschehensablauf fehlt. Es kann aus-reichen, daß ein eigenständiges Verhalten eines Dritten dem Geschehen eineWendung gibt, die die Wertung erlaubt, das mit dem Erstunfall gesetzte Risikosei für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung, eine Haftung desErstunfallverursachers sei daher nicht gerechtfertigt. In diesem Sinne kannauch ein nicht vorsätzliches Verhalten des Zweitunfallverursachers zur Schaf-fung eines neuen Risikos führen, das mit dem durch den ersten Unfall ge-schaffenen Risiko nur noch äußerlich zusammenhängt.Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht im Streitfall ohneRechtsfehler bejaht. Es stellt beanstandungsfrei darauf ab, daß die Erstunfall-stelle bereits seit einiger Zeit abgesichert und auch von mehreren Autofahrernunfallfrei auf dem freien rechten Fahrstreifen passiert worden war und daß an-gesichts des Unfallhergangs davon ausgegangen werden muß, daß der Fahrerdes VW Vento auf jedes gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre.2. Das Berufungsgericht hat auch eine Gefährdungshaftung der Beklag-ten aus revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Gründen jedenfalls im Er-gebnis zu Recht verneint.a) Der von der Klägerin bereits in den Tatsacheninstanzen vertretenenAnsicht, daß bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art auch bei einer Vernei-nung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs im Rahmen derVerschuldenshaftung bei der Prüfung der Betriebsgefahr die Verursachungs-anteile in jedem Fall nach §§ 7, 17 StVG abzuwägen seien, kann in dieser All- - 9 -gemeinheit nicht gefolgt werden. Eine solche Abwägung hat nur stattzufinden,wenn die Schäden, für die Ersatz nach Gefährdungshaftungsgrundsätzen ver-langt wird, auf die Betriebsgefahr zurückzuführen sind, für die die in AnspruchGenommenen haften. Auch insoweit kann eine wertende Betrachtung ergeben,daß eine Zurechnung zur Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges auch bei einemim naturwissenschaftlichen Sinn auf den Betrieb zurückzuführenden Schadenzu verneinen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 58, 162, 165 ff.). Ist dies der Fall,scheidet eine Abwägung der Verursachungsanteile aus.b) Allerdings kann zweifelhaft sein, ob die Zurechnung zur Betriebsgefahrschon deshalb verneint werden kann, weil das Hindernis für den nachfolgendenVerkehr ordnungsgemäß abgesichert war. Der erkennende Senat hat in demUrteil vom 20. Juni 1969 (VI ZR 32/68 - aaO, S.896 f.) im Hinblick auf die Absi-cherung der Erstunfallstelle die Abwägung nach § 17 StVG rechtlich geprüft,obwohl in jenem Fall ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang ver-neint worden war.Der nahe örtliche und zeitliche Zusammenhang, auf den es für die Zu-rechnung zur Betriebsgefahr maßgeblich ankommt (vgl. Senatsurteile BGHZ37, 311, 317 f.; 58, 162, 165), liegt im Streitfall vor. Wird eine Autobahn durchein Unfallgeschehen ganz oder teilweise gesperrt, so kann auch die Betriebs-gefahr der für die Sperrung ursächlichen Fahrzeuge fortwirken, bis die Unfall-stelle geräumt, ausreichend abgesichert oder jedenfalls so weit wieder befahr-bar ist, daß keine besonderen Gefahren des Unfallgeschehens für nachfolgen-de Fahrer mehr bestehen.c) Auch im vorliegenden Fall geht das Berufungsgericht davon aus, daßeine Abwägung nach § 17 StVG grundsätzlich vorzunehmen ist. Es meint je-doch, daß die erhöhte Betriebsgefahr, die von dem Fahrzeug des Beklagten zu - 10 -2 als Hindernis auf der Autobahn ausging, im Hinblick auf den fehlenden haf-tungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei der Abwägung nicht berück-sichtigt werden könne; zu berücksichtigen sei lediglich die einfache Betriebs-gefahr, die aber hinter dem Verursachungsbeitrag des Fahrers des VW Ventovollständig zurücktrete.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls imErgebnis stand. Dabei ist davon auszugehen, daß sowohl die schuldhafte Ver-ursachung eines Hindernisses auf der Autobahn als auch das schuldhaft unge-bremste Auffahren auf ein eine Unfallstelle sicherndes Fahrzeug Umständedarstellen, die die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge grundsätzlich erhö-hen. Indessen hat das Berufungsgericht den Sachverhalt tatrichterlich dahingewürdigt, der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 komme we-gen der ausreichenden Absicherung der Unfallstelle durch den Fahrer des FordTransit keine wesentliche Bedeutung für den Zweitunfall zu, dieser sei ganzmaßgeblich durch die unangepaßte Fahrweise des Fahrers des VW Vento ver-ursacht worden. Das Berufungsgericht führt aus, daß den Fahrer des VW Ventoein schweres Verschulden treffe, weil er ohne die der Tageszeit und Wetterlageangemessene Aufmerksamkeit ungebremst auf den gut abgesicherten FordTransit aufgefahren sei, und daß er unter den gegebenen Umständen auf jedesandere gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre. Unter diesen Umständenist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dievon dem Fahrzeug des Beklagten zu 2 ausgehende Betriebsgefahr im Hinblickauf den Zweitunfall völlig hinter der von dem VW Vento ausgehenden - im Hin-blick auf das Verschulden des Fahrers erhöhten - Betriebsgefahr zurücktretenläßt.d) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe fürdas schwere Verschulden des Fahrers des VW Vento, welches es in die Abwä- - 11 -gung habe einfließen lassen, keine ausreichenden Feststellungen getroffen. DieRevision zeigt nicht auf, daß die Klägerin ein schweres Verschulden ihres Ver-sicherungsnehmers im Verlaufe des Rechtsstreits je in Abrede gestellt hat. Da-zu hätte aber angesichts des Verteidigungsvorbringens der Beklagten aller An-laß bestanden, zumal sich ein schweres Verschulden beim ungebremsten Auf-fahren auf ein mit voller Beleuchtung und eingeschalteter Warnblinkanlage aufdem Mittelstreifen der Autobahn stehendes, 150 m vorher durch ein Warndrei-eck angekündigtes Fahrzeug geradezu aufdrängt. Insbesondere ist auch nichtaufgezeigt, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz den Ausführungen im Ur-teil des Landgerichts entgegengetreten ist, wonach angesichts der Umständeder Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden des Fahrers des VW Ventoan dem Zweitunfall spreche. Im Hinblick auf diese mit der Berufung nicht ange-griffenen Ausführungen des Landgerichts durfte sich das Berufungsgericht da-mit begnügen, den gegen den Fahrer des VW Vento gerichteten Verschuldens-vorwurf lediglich wertend aufzugreifen und in die Abwägung einfließen zu las-sen. - 12 -III.Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-rückzuweisen.MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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