Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 767 Abs. 2 Der mit einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemachte Einwand des Mie-ters gegen374ber dem titulierten Anspruch des Vermieters auf Zahlung zuk374nftig f344llig werdender Miete, das Mietverh344ltnis sei aufgrund einer von ihm nach Ab-schluss des Vorprozesses erkl344rten ordentlichen K374ndigung beendet, ist jeden-falls dann nach 247 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn der Mieter im Vorpro-zess Einwendungen erhoben hat, die sich - wegen einer von ihm ausgespro-chenen au337erordentlichen K374ndigung - gegen den Fortbestand des Mietver-h344ltnisses richteten. BGH, Urteil vom 16. November 2005 - VIII ZR 218/04 - LG Dresden AG Mei337en
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