BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 218/06 vom 11. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammerge-richts Berlin vom 21. Juli 2006 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Be-deutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die R374ge aus Art. 103 Abs. 1 GG greift nicht durch. Im Er-gebnis hat das Berufungsgericht mit Recht auch aus der Verringerung des Verkehrswerts des Nachlassgrundst374cks infolge des mit der Erblasserin vereinbarten Ausschlusses bestimmter K374ndigungsrechte nicht auf eine unter 247 2287 BGB fallende Schenkung geschlossen. Dazu h344tte es - ebenso wie f374r 247 2325 BGB - einer Schenkung i.S. von 247 516 BGB bedurft (BGHZ 82, 274, 281; BGH, Urteil vom 21. Mai 1986 - IVa ZR 171/84 - NJW-RR 1986, 1135 unter II 2). Auch soweit unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, die vor Einf374hrung dieser Rechtsfigur als Schenkung im Sinne von 247 516 BGB anzusehen waren, ungeachtet des subjektiv verfolgten Zwecks im Hinblick auf ihre objektive - 3 - Unentgeltlichkeit unter 247 2287 BGB fallen (BGHZ 116, 167, 174 f.), 344ndert dies nichts an dem Erfordernis, dass wie nach 247 516 BGB eine Minderung der Substanz des Verm366-gens des Erblassers einerseits und eine entsprechende Verm366gensmehrung auf Seiten des Empf344ngers anderer-seits erforderlich sind. In die freie Befugnis zu lebzeitigen Verf374gungen, die 247 2286 BGB auch dem erbvertraglich oder durch wechselbez374gliches Testament gebundenen Erblas-ser garantiert, greift 247 2287 BGB nur bei einem Missbrauch und nur dann ein, wenn es um eine Schenkung geht (vgl. BGHZ 108, 73, 77). Im vorliegenden Fall fehlt es indessen an einer das Verm366gen der Erblasserin in ihrer Substanz mindernden Zuwendung und einer entsprechenden Verm366-gensmehrung auf Seiten des Beklagten. Die Einr344umung eines (hier nach dem bestrittenen Vortrag des Kl344gers teil-weise) unentgeltlichen schuldrechtlichen Wohnrechts stellt selbst bei langer Dauer keine Schenkung, sondern Leihe dar (247247 598 ff. BGB; BGHZ 82, 354, 357 ff.; 101, 229, 232 f.; BGH, Urteile vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - NJW 1985, 313 unter I 2; vom 20. Juni 1984 - IVa ZR 34/83 - NJW 1985, 1553 mit dem Zusatz, dies gelte auch, soweit das Wohnrecht 374ber den Erbfall hinaus beste-hen bleiben soll). Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 - Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 96.322 200 Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.09.2005 - 35 O 475/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.07.2006 - 13 U 55/05 -
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