BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 218/06 Verk374ndet am: 7. M344rz 2007 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 229 247 6 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 Eine Unterbrechung der Verj344hrung, die vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmo-dernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 eingetreten ist, setzt sich mit dem Inkraft-treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 2 EGBGB als Hemmung der Verj344hrung fort, wenn sie aufgrund eines nach Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetretenen Umstands nach dem gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB anzuwendenden B374rgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung als nicht erfolgt gilt. BGH, Urteil vom 7. M344rz 2007 - VIII ZR 218/06 - OLG K366ln LG Aachen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Koch sowie die Richterin Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 4. Juli 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger erwarb von dem Beklagten am 24. Januar 2001 einen ge-brauchten PKW. In dem Kaufvertrag gab der Beklagte an, das Fahrzeug sei unfallfrei. Tats344chlich hatte der PKW im Jahre 1993 einen erheblichen Unfall-schaden erlitten. Der Kl344ger verkaufte das Fahrzeug weiter an M. N. . Dieser verklagte den Kl344ger auf Schadensersatz, weil das Fahrzeug nicht nur, wie im Kaufvertrag angegeben, eine leichte, sondern eine erhebliche, nicht fachgerecht beseitigte Besch344digung erlitten habe. In diesem Verfahren ver-k374ndete der Kl344ger dem Beklagten mit einem diesem am 20. September 2001 zugestellten Schriftsatz den Streit. Das Amtsgericht verurteilte den Kl344ger, Schadensersatz an M. N. zu zahlen. Das Urteil ist seit dem 3. Juli 2003 rechtskr344ftig. 1 - 3 - Der Kl344ger nimmt den Beklagten mit seiner bei Gericht am 18. Februar 2005 eingegangenen und dem Beklagten am 16. M344rz 2005 zugestellten Klage auf Ersatz des an M. N. gezahlten Schadensersatzes und der im Vor-prozess entstandenen Kosten in Anspruch. Der Beklagte beruft sich auf Verj344h-rung der Klageforderung. 2 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kl344ger mit seiner vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers hat keinen Erfolg. 4 I. Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im We-sentlichen ausgef374hrt: 5 Der Beklagte sei dem Kl344ger zwar gem344337 247 463 BGB aF zum Scha-densersatz verpflichtet, weil er diesem einen ihm bekannten Unfallschaden nicht offenbart habe. Der Anspruch sei jedoch verj344hrt und daher nach Erhe-bung der Verj344hrungseinrede durch den Beklagten nicht mehr durchsetzbar. 6 Die bei arglistiger T344uschung des K344ufers gem344337 247 477, 247 195 BGB aF geltende drei337igj344hrige Verj344hrungsfrist habe gem344337 247 198 BGB aF mit der Entstehung des Schadens, also mit Abschluss des Kaufvertrages, jedenfalls aber mit Austausch von PKW und Kaufpreis im Januar 2001 zu laufen begon-nen (Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Sp344testens mit Zustellung der Streit-verk374ndungsschrift an den Beklagten am 20. September 2001 sei die Verj344h- 7 - 4 - rung zun344chst gem344337 247 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB aF unterbrochen worden (Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). 8 Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 sei aus der urspr374nglich drei337igj344hrigen Verj344hrungsfrist nach Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, 247 195 BGB eine dreij344hrige geworden. Diese dreij344hrige Verj344hrungsfrist sei gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen. Denn der Kl344ger habe bereits vor diesem Zeit-punkt von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt gehabt (247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Verj344hrungs-frist sei daher - ohne Ber374cksichtigung einer etwaigen Hemmung oder Unter-brechung - bis zum 31. Dezember 2004 gelaufen. Dieser Fristlauf sei im Ergebnis nicht wirksam gehemmt worden. Zwar habe sich die urspr374nglich mit der Streitverk374ndung eingetretene Unterbre-chung ab dem 1. Januar 2002 zun344chst gem344337 Art. 299 247 6 Abs. 2 EGBGB, 247 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB als Hemmung fortgesetzt. Diese Wirkung sei jedoch dadurch, dass der Kl344ger nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Verfahrens vor dem Amtsgericht gegen den jetzigen Beklagten Klage erhoben habe, nach Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB, 247 215 Abs. 2 BGB aF r374ckwir-kend entfallen. Es bleibe daher dabei, dass mit Ablauf des 31. Dezember 2004 Verj344hrung eingetreten sei. 9 II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Die Revision des Kl344gers ist daher zur374ckzuweisen. 10 Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass der Beklagte dem Kl344ger nach der gem344337 Art. 229 11 - 5 - 247 5 Satz 1 EGBGB anwendbaren Bestimmung des 247 463 BGB aF zum Scha-densersatz verpflichtet ist, weil er diesem einen ihm bekannten Unfallschaden nicht offenbart hat. Die Revision r374gt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dieser Schadensersatzanspruch sei am 31. Dezember 2004 - und damit bevor die Klageerhebung am 16. M344rz 2005 bzw. die Klage-einreichung am 18. Februar 2005 die Verj344hrung hemmen konnten (247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 247 167 ZPO) - verj344hrt gewesen. 1. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die Verj344hrungsfrist - ohne Ber374cksichtigung einer etwaigen Unterbrechung bzw. Hemmung - am 31. Dezember 2004 geendet hat. 12 F374r den Schadensersatzanspruch wegen arglistiger T344uschung (247 463 BGB aF) galt nach 247 477, 247 195 BGB aF die regelm344337ige Verj344hrungsfrist von drei337ig Jahren, die gem344337 247 198 Satz 1 BGB aF mit der Entstehung des An-spruches - hier also im Januar 2001 - begann. Danach w344re die Verj344hrung im Januar 2031 eingetreten (247 188 Abs. 2 BGB). 13 Nach der f374r das Verj344hrungsrecht geltenden 334berleitungsvorschrift des Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden auf Anspr374che, die - wie der Scha-denersatzanspruch des Kl344gers gegen den Beklagten - am 1. Januar 2002 be-stehen und noch nicht verj344hrt sind, die Vorschriften des B374rgerlichen Gesetz-buchs 374ber die Verj344hrung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung. Hat der Verk344ufer - wie hier - einen Mangel der Sache arglistig verschwiegen, verj344hrt der Schadensersatzanspruch gem344337 247 438 Abs. 3 Satz 1 BGB in der regelm344337igen Verj344hrungsfrist, die nach 247 195 BGB drei Jah-re betr344gt. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese drei-j344hrige regelm344337ige Verj344hrungsfrist ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist und damit am 31. Dezember 2004 endet, weil der Kl344ger bereits vor dem 14 - 6 - 1. Januar 2002 von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden und der Per-son des Schuldners Kenntnis erlangt hat (247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). 15 Ist die Verj344hrungsfrist nach dem B374rgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung k374rzer als nach dem B374rgerlichen Ge-setzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird nach Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die k374rzere Frist von dem 1. Januar 2002 an be-rechnet. In den nach dieser Bestimmung anzustellenden Fristenvergleich ist - wie der Bundesgerichtshof nach Verk374ndung des Berufungsurteils entschie-den hat (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/07, zur Ver366ffentlichung bestimmt, unter II 3 b aa, m.w.N.) - bei einem Anspruch, der - wie hier - der Re-gelverj344hrung unterliegt, in Bezug auf das neue Recht sowohl die kurze, kennt-nisabh344ngige Verj344hrungsfrist (247 195, 247 199 Abs. 1 BGB) als auch die l344ngere, kenntnisunabh344ngige H366chstfrist (247 199 Abs. 2 bis 4 BGB) einzubeziehen; ma337gebend ist die im konkreten Fall fr374her ablaufende Frist. Dabei ist die H366chstfrist stets von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen, w344hrend dies f374r die regelm344337ige Frist des 247 195 BGB nur dann gilt, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorla-gen. Durch die Ber374cksichtigung der subjektiven Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB soll der Wertungswiderspruch aufgel366st werden, dass an-sonsten die Verj344hrung bei Unkenntnis des Gl344ubigers fr374her eintr344te als bei isolierter Anwendung des bisherigen wie auch des neuen Verj344hrungsrechts und der 334berleitungsgl344ubiger damit schlechter st374nde, als dies altes und neu-es Recht jeweils f374r sich genommen vorsehen. Da der Kl344ger nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts bereits vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis von den den Schadenser-satzanspruch begr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners er-langt hat (247 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB), war die regelm344337ige dreij344hrige Ver- 16 - 7 - j344hrungsfrist ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen und endete demzufolge am 31. Dezember 2004. Sie ist in Bezug auf das neue Recht die fr374her ablaufende und daher ma337gebende Frist, weil der bereits entstandene Anspruch auf Ersatz von Verm366genssch344den ohne R374cksicht auf die Kenntnis des Kl344gers innerhalb der gleichfalls ab dem 1. Januar 2002 zu berechnenden H366chstfrist von zehn Jahren und damit erst am 31. Dezember 2011 verj344hrt w344re. Da die Verj344h-rungsfrist nach altem Verj344hrungsrecht erst im Januar 2031 abgelaufen w344re, gilt im Streitfall die nach neuem Verj344hrungsrecht bereits am 31. Dezember 2004 ablaufende k374rzere Verj344hrungsfrist. 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dieser Zeit-punkt der Verj344hrung letztlich nicht dadurch hinausgeschoben worden ist, dass der Kl344ger dem Beklagten mit einem diesem am 20. September 2001 zugestell-ten Schriftsatz den Streit verk374ndet hat. 17 a) Durch die Streitverk374ndung ist die Verj344hrung zwar gem344337 247 209 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 1 BGB aF unterbrochen worden. Nach dieser Bestimmung unterbricht die Streitverk374ndung die Verj344hrung, wenn sie in dem Prozesse er-folgt, von dessen Ausgange der Anspruch abh344ngt. Diese Voraussetzung ist hier - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgef374hrt hat - erf374llt, da der Kl344-ger im Zeitpunkt der Streitverk374ndung davon ausgehen durfte, sich im Falle des Unterliegens im Vorprozess bei dem Beklagten schadlos halten zu k366nnen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2006 - IV ZR 297/03, VersR 2006, 533, unter 3 b bb, m.w.N.). 18 Die Unterbrechung hat sich mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmoderni-sierungsgesetzes ab dem 1. Januar 2002 zun344chst als Hemmung fortgesetzt. Soweit n344mlich die Vorschriften des B374rgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung - wie hier f374r den Fall der Streitverk374ndung - 19 - 8 - anstelle der Unterbrechung der Verj344hrung (247 209 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 1 BGB aF) deren Hemmung vorsehen (247 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB), gilt nach Art. 229 247 6 Abs. 2 EGBGB eine Unterbrechung der Verj344hrung, die nach den anzuwenden-den Vorschriften des B374rgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2002 eintritt und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigt ist, als mit dem Ablauf des 31. Dezember 2001 beendigt, und die neue Verj344hrung ist mit Beginn des 1. Januar 2002 gehemmt. Die Schadensersatzforderung des Kl344gers w344re danach nicht verj344hrt. Da eine durch die Zustellung der Streitverk374ndung bewirkte Hemmung der Ver-j344hrung gem344337 247 204 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB sechs Monate nach der rechts-kr344ftigen Entscheidung endet und das Urteil des Amtsgerichts seit dem 3. Juli 2003 rechtskr344ftig ist, h344tte die mit Beginn des 1. Januar 2002 eingetretene Hemmung der neuen Verj344hrung mit Ablauf des 3. Januar 2004 geendet. Der Zeitraum, w344hrend dessen die Verj344hrung gehemmt ist, wird nach 247 209 BGB nicht in die Verj344hrungsfrist eingerechnet, so dass die dreij344hrige Verj344hrungs-frist des 247 195 BGB am 3. Januar 2007 abgelaufen und der Schadensersatz-anspruch damit bei Klageeinreichung am 18. Februar 2005 und Klagezustellung am 16. M344rz 2005 nicht verj344hrt gewesen w344re. 20 b) Die durch die Streitverk374ndung bewirkte und zur Hemmung geworde-ne Unterbrechung der Verj344hrung gilt jedoch - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nach dem gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB anwendbaren 247 215 Abs. 2 Satz 1 BGB aF als nicht erfolgt, weil der Kl344ger nicht binnen sechs Monaten nach der Beendigung des Prozesses, in dem er dem Beklagten den Streit verk374ndet hatte, Klage auf Befriedigung oder Fest-stellung des Anspruchs erhoben hat. 21 - 9 - Die Bestimmung des 247 215 Abs. 2 Satz 1 BGB aF ist gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB im Streitfall anwendbar. Wenn nach Ablauf des 31. Dezember 2001 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach dem B374r-gerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung eine vor dem 1. Januar 2002 eintretende Unterbrechung der Verj344hrung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, so ist gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB auch insoweit das B374rgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 gel-tenden Fassung anzuwenden. So verh344lt es sich hier. Der Kl344ger hat nicht in-nerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Prozesses, also nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts am 3. Juli 2003, Klage erhoben. Unter diesen Umst344nden gilt die sp344testens mit Zustellung der Streitverk374ndungsschrift am 20. September 2001 eingetretene Unterbrechung der Verj344hrung nach 247 215 Abs. 2 Satz 1 BGB aF als nicht erfolgt. 22 c) Damit fehlt es an einer vor dem 1. Januar 2001 eingetretenen und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigten Unterbrechung der Ver-j344hrung, die gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 2 EGBGB mit Beginn des 1. Januar 2002 zu einer Hemmung der Verj344hrung h344tte f374hren k366nnen. 23 Bei der in Art. 229 247 6 Abs. 2 EGBGB vorgesehenen Hemmung handelt es sich, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, lediglich um das Surrogat f374r eine bis dahin bestehende Unterbrechung. Die Vorschrift des Art. 229 247 6 Abs. 2 EGBGB tr344gt dem Umstand Rechnung, dass das neue Ver-j344hrungsrecht nur noch den Neubeginn und die Hemmung, nicht aber die f374r bestimmte Zeit dauernde Unterbrechung kennt. Sie beantwortet die Frage, ob eine Unterbrechung nach dem 31. Dezember 2001 andauern kann und unter welchen Voraussetzungen sie gegebenenfalls endet, in dem Sinne, dass die altrechtliche Unterbrechung als Hemmung andauert und unter den f374r den je-weiligen Hemmungstatbestand im neuen Recht bestimmten Voraussetzungen 24 - 10 - endet (Erman/Schmidt-R344ntsch, BGB, 11. Aufl., Anh. Vor 247 194 Rdnr. 7). Eine Hemmung kommt demnach nicht in Betracht, wenn die Unterbrechung, die sie ersetzen soll, am 31. Dezember 2001 nach Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB, 247 215 Abs. 2 Satz 1 BGB aF als nicht erfolgt gilt (vgl. KG, FamRZ 2005, 1676, 1677; LG Kaiserslautern, Urteil vom 16. Januar 2004 - 2 O 963/03, juris; Er-man/Schmidt-R344ntsch, aaO, Rdnr. 6; M374nchKommBGB/Grothe, Erg344nzungs-band zur 4. Aufl., Art. 229 247 6 EGBGB Rdnr. 7; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Art. 229 247 6 EGBGB Rdnr. 9). Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass es keine Anhaltspunk-te daf374r gibt, dass Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nur eine vor dem 1. Januar 2002 eingetretene Unterbrechung r374ckwirkend beseitigen, eine mit dem 1. Januar 2002 eingetretene Hemmung aber bestehen lassen soll (so aber AnwKommBGB/Budzikiewics/Mansel, 2005, Art. 229 247 6 EGBGB Rdnr. 27 f.; Staudinger/Peters, BGB [2003], Art. 229 247 6 EGBGB Rdnr. 22; Man-sel/Budzikiewics, Das neue Verj344hrungsrecht, 2002, 247 10 Rdnr. 13; jeweils f374r den Fall, dass die Verj344hrung - wie hier - auch ohne das unterbrechende Ereig-nis am 31. Dezember 2001 nicht vollendet gewesen w344re). Bei Zugrundelegung der Auffassung der Revision, nach der Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB ledig-lich das Entfallen der Unterbrechung regelt, h344tte diese Bestimmung, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, keinen eigenen Anwendungsbe-reich. Denn eine nach altem Recht eingetretene Unterbrechung endet ohnehin gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 2 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2001. Die in Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB angeordnete Geltung der altrechtlichen Vor-schriften 374ber das r374ckwirkende Entfallen einer Unterbrechung geht nur dann nicht ins Leere, wenn sie dazu f374hrt, dass damit auch die nach Art. 229 247 6 Abs. 2 EGBGB mit Beginn des 1. Januar 2002 an die Stelle der Unterbrechung getretene Hemmung als nicht erfolgt gilt. 25 - 11 - Anders als die Revision meint, f374hrt die so verstandene Anwendung der 334berleitungsvorschrift des Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nicht zu einem Ergebnis, das weder von der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Verj344hrungsre-gelung noch von den nach diesem Zeitpunkt anzuwendenden Verj344hrungsbe-stimmungen gedeckt ist. Denn der Anspruch des Kl344gers w344re auch bei isolier-ter Anwendung des neuen Verj344hrungsrechts am 31. Dezember 2004 verj344hrt. Blieben die 334berleitungsvorschriften au337er Betracht, w374rde die bereits vor dem 1. Januar 2002 eingetretene Unterbrechung nicht gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 2 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 als Hemmung weitergelten. Der am 31. Dezember 2004 endende Lauf der Verj344hrungsfrist h344tte dann von vornher-ein nicht nach 247 204 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1, 247 209 BGB hinausgeschoben werden k366nnen. 26 Entgegen der Ansicht der Revision spielt es schlie337lich keine Rolle, ob im Hinblick darauf, dass die Regelverj344hrungszeit durch das Schuldrechtsmo-dernisierungsgesetz von drei337ig auf drei Jahre verk374rzt wurde, keine Notwen-digkeit mehr bestanden h344tte, dar374ber hinaus die im alten Recht vorgesehene Unterbrechung durch 247 215 Abs. 2 aF BGB zu begrenzen. Der Gesetzgeber hat dies anders gesehen. Seiner Ansicht nach gibt es keinen sachlichen Grund da-f374r, weshalb eine Unterbrechung, die nach altem Recht entfallen w344re, unter neuem Recht als Hemmung erhalten bleiben sollte (Erman/Schmidt-R344ntsch, aaO; vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Ent-wurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drs. 14/7052 S. 207). Die Regelung des Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB soll demnach eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung des 334berleitungsgl344ubigers unterbinden. Dieses Ziel w374rde verfehlt, wenn die Hemmung nicht ebenso wie 27 - 12 - die Unterbrechung bei vorliegen der im bisherigen Verj344hrungsrecht vorgese-henen Voraussetzungen entfiele. Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 20.12.2005 - 8 O 69/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 04.07.2006 - 3 U 5/06 -
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