BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 218/08 Verk374ndet am: 11. Februar 2010 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HOAI 247 57 Abs. 2; BGB 247 126 Die Schriftform f374r die Vereinbarung eines Honorars f374r die 366rtliche Bau374berwa-chung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen ist gewahrt, wenn dem Ver-trag ein Angebot 374ber ein Honorar vorausgeht, das mit einem Prozentsatz von 2,65 der anrechenbaren Kosten errechnet wird, und der Vertrag sodann, ohne dass der Prozentsatz von 2,65 nochmals erw344hnt wird, dieses Honorar als Be-rechnungshonorar vorsieht. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - VII ZR 218/08 - OLG D374sseldorf LG Duisburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Leupertz f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers werden das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 28. Oktober 2008 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 2007 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin 28.823,68 200 zuz374glich Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit 20. Februar 2006 zu zahlen. Im 334brigen wird die Klage abgewie-sen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt als Erbin ihres Ehemannes, eines Ingenieurs (k374nf-tig: Erblasser), restliches Honorar. 1 Der Beklagte und der Erblasser schlossen 2001 zwei Vertr344ge 374ber In-genieurleistungen im Zusammenhang mit der Aufh366hung und Sanierung eines Banndeiches, darunter einen Vertrag 374ber die Bauoberleitung, Objektbetreuung 2 - 3 - und Dokumentation sowie die 366rtliche Bau374berwachung. Die Parteien verein-barten f374r diesen Vertrag ein Berechnungshonorar, das mit 359.518,38 DM net-to ausgewiesen war. Dem war ein Angebot des Erblassers mit einer Honorarbe-rechnung vorausgegangen, die mit diesem Nettobetrag endete und in der f374r die 366rtliche Bau374berwachung nach 247 57 HOAI 2,65 % von den anrechenbaren Kosten in Ansatz gebracht worden waren. Die Kl344gerin verlangt aus diesem Vertrag eine Restzahlung von 27.266,17 200 und aus dem anderen Vertrag 1.557,51 200. Insgesamt macht sie 28.823,68 200 zuz374glich Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basis-zinssatz seit 18. Februar 2006 geltend. Zwischen den Parteien ist, nachdem der Beklagte die Aktivlegitimation der Kl344gerin nach Vorlage des Erbscheins nicht mehr in Frage gestellt hat, lediglich das Honorar f374r die 366rtliche Bau374berwa-chung aus 247 57 HOAI (in der damals geltenden Fassung vom 1. Januar 1996, k374nftig nur: HOAI) streitig. Die Kl344gerin meint, sie k366nne ein Honorar auf der Basis einer Vereinbarung von 2,65 % der anrechenbaren Kosten verlangen. Der Beklagte ist der Auffassung, es gelte gem344337 247 57 Abs. 2 Satz 3 HOAI ein Prozentsatz von 2,1. Auf dieser Grundlage hat er eine 334berzahlung der Schlussrechnung zum Vertrag 374ber die 366rtliche Bau374berwachung von 23.117,35 200 errechnet und insoweit mit seinem daraus folgenden Anspruch ge-gen den Resthonoraranspruch in H366he von 1.557,51 200 die Aufrechnung erkl344rt. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben. 4 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Be-gehren weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision der Kl344gerin f374hrt zur Verurteilung des Beklagten zur Zah-lung von 28.823,68 200 zuz374glich Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit 20. Februar 2006. Wegen des geringf374gig 374berh366hten Zins-anspruchs war die Klage abzuweisen. I. Das Berufungsgericht stimmt dem Landgericht in der Beurteilung zu, dass das Schriftformerfordernis des 247 57 Abs. 2 Satz 3 HOAI nicht gewahrt sei und die Kl344gerin daher nur ein Honorar von 2,1 % der anrechenbaren Kosten verlangen k366nne. 7 Im Vertrag 374ber die Bau374berwachung sei der Prozentsatz von 2,65 nicht aufgef374hrt. Entgegen der Ansicht der Kl344gerin sei dem Formerfordernis nicht dadurch gen374gt, dass das unter 247 7 des Vertrags als "Berechnungshonorar" genannte Honorar von 359.518,38 DM mit dem Angebotspreis des Erblassers 374bereinstimme. Allein durch die Bezeichnung der Verg374tung als Berechnungs-honorar werde die Berechnungsformel selbst nicht zum Vertragsinhalt. Erforder-lich sei, dass die Grundlagen f374r die Honorarberechnung im Vertrag schriftlich fixiert werden. Dazu geh366re auch die Vereinbarung 374ber den Prozentsatz der anrechenbaren Kosten nach 247 57 Abs. 2 Satz 1 HOAI. 8 Der schriftliche Vertrag nehme auf das Angebot des Erblassers keinen ausreichenden Bezug, so dass die Schriftform nicht gewahrt sei. Daf374r, dass die Honorarberechnung dem Vertrag als Anlage beigef374gt worden sei, sei kein Beweis angetreten worden. 9 - 5 - II. 10 Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 11 1. Gem344337 247 57 Abs. 2 Satz 3 HOAI gilt ein Honorar von 2,1 vom Hundert der anrechenbaren Kosten nach 247 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 HOAI als vereinbart, wenn ein Honorar nach Satz 1 oder Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Das Honorar f374r die 366rtliche Bau374berwachung kann nach 247 57 Abs. 2 Satz 1 HOAI mit 2,1 bis 3,2 vom Hundert der anrechenbaren Kos-ten nach 247 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 HOAI vereinbart werden. Eine derartige Ver-einbarung haben die Parteien schriftlich bei Auftragserteilung getroffen. Sie er-gibt sich aus dem von beiden Seiten unterschriebenen Vertrag 374ber die Bau-374berwachung. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der zu vereinbarende Prozentsatz in der Vertragsurkunde fixiert sein m374sste. a) Die nach 247 57 Abs. 2 HOAI erforderliche Schriftform ist gewahrt, wenn eine Vereinbarung 374ber den Prozentsatz in einer Urkunde enthalten ist, die bei-de Parteien unterschrieben haben, 247 126 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ob eine Vereinba-rung 374ber den Prozentsatz getroffen worden ist, ist durch Auslegung der unter-schriebenen Erkl344rung zu ermitteln. Diese Auslegung ist nach allgemeinen Grunds344tzen vorzunehmen. Es k366nnen auch au337erhalb des Vertrags liegende, zur Erforschung des Vertragsinhalts geeignete Umst344nde herangezogen wer-den (BGH, Urteil vom 25. M344rz 1983 - V ZR 268/81, BGHZ 87, 150, 154; Urteil vom 20. Dezember 1974 - V ZR 132/73, BGHZ 63, 359, 362), wenn der ein-schl344gige rechtsgesch344ftliche Wille der Parteien in der Urkunde einen, wenn auch nur unvollkommenen, Ausdruck gefunden hat. Die Grenze bei der Ber374ck-sichtigung dieser Umst344nde ist erst dort 374berschritten, wo der beurkundete Text die Richtung des rechtsgesch344ftlichen Willens nicht einmal dem Grunde nach erkennen l344sst (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1974 - V ZR 132/73, aaO, 364). 12 - 6 - Nach diesen Grunds344tzen kann von einer Vereinbarung eines Prozent-satzes der anrechenbaren Kosten gem344337 247 57 Abs. 2 HOAI auch dann ausge-gangen werden, wenn der Prozentsatz in der Vertragsurkunde nicht fixiert ist, jedoch ein entsprechender Wille in der Vertragsurkunde zum Ausdruck gekom-men ist und die bei der Auslegung zu ber374cksichtigenden Umst344nde diesen Willen best344tigen. Es besteht kein Grund, von diesen anerkannten Auslegungs-grunds344tzen bei der Anwendung der Schriftformregeln der Honorarordnung f374r Architekten und Ingenieure abzuweichen. Zu Unrecht beruft sich die Revisions-erwiderung f374r ihre abweichende Meinung auf Vygen in Korbion/ Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., 247 4 Rdn. 16. Dort ist lediglich zutreffend dar-gestellt, dass zu der schriftlichen Honorarvereinbarung auch die f374r die Hono-rarberechnung ma337geblichen Berechnungskriterien geh366ren. Zu der M366glich-keit, eine Honorarvereinbarung nach den allgemeinen Grunds344tzen so auszule-gen, dass ein Berechnungsfaktor vereinbart ist, verh344lt sich der Kommentar nicht. 13 b) Das Berufungsgericht hat diese Auslegung nicht vorgenommen. Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat sie selbst vor-nehmen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - VII ZR 411/01, BauR 2003, 1566 = ZfBR 2003, 762 = NZBau 2003, 562). Der Wille der Parteien, einen Prozentsatz von 2,65 zu vereinbaren, hat in der Vertragsurkunde einen zwar nur unvoll-kommenen, aber noch ausreichenden Ausdruck gefunden, indem einerseits ein Berechnungshonorar vereinbart ist und andererseits die Honorarvereinbarung einen festen Betrag von 359.518,38 DM ausweist. Mit dieser Vereinbarung ha-ben die Parteien verdeutlicht, dass das angegebene Honorar nach der Hono-rarordnung f374r Architekten und Ingenieure berechnet wird, eine Berechnung mit bestimmten Berechnungsfaktoren bereits stattgefunden hat und die dieser Be-rechnung zugrunde gelegten nicht variablen Berechnungsfaktoren gelten sollen. 14 - 7 - Auf dieser Grundlage bestehen keine Bedenken, f374r die Auslegung der Honorarvereinbarung auf die dem Vertragsschluss vorausgegangene Honorar-berechnung des Erblassers zur374ckzugreifen. In dieser Honorarberechnung ist das Honorar f374r die 366rtliche Bau374berwachung nach einem Prozentsatz von 2,65 berechnet. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Parteien ihrer Hono-rarvereinbarung diesen Prozentsatz zugrunde legen wollten. Das ergibt sich schon daraus, dass das in der Honorarberechnung ermittelte Honorar mit 359.518,38 DM identisch ist mit dem im Vertrag genannten Berechnungshono-rar. Diese Identit344t kann vern374nftigerweise nur darauf zur374ckgef374hrt werden, dass die Parteien den in der Honorarberechnung genannten Prozentsatz ak-zeptierten. 15 2. Die Parteien haben daher formwirksam gem344337 247 57 Abs. 2 Satz 1 HOAI eine Honorarvereinbarung von 2,65 vom Hundert der anrechenbaren Kosten getroffen. Da gegen die Honorarberechnung in den Schlussrechnungen im 334brigen keine Bedenken erhoben wurden, steht der Kl344gerin der geltend gemachte Hauptsachebetrag von 28.823,68 200 zu. Die Aufrechnung des Beklag-ten geht ins Leere, weil eine 334berzahlung nicht vorliegt. 16 Mit der Bezahlung befindet sich der Beklagte erst seit dem 20. Februar 2006 in Verzug, 247 286 Abs. 3 BGB. Soweit die Kl344gerin f374r einen fr374heren Zeitraum Zinsen beansprucht, ist die Klage abzuweisen. 17 - 8 - III. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Bauner Eick Leupertz Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 4 O 491/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.10.2008 - I-21 U 3/08 -
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