BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 218/09 vom 29. April 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VermG 247 3 Abs. 3; GVO 247 5 Ein Verf374gungsberechtigter haftet nicht wegen Verletzung des Unterlassungsge-bots aus 247 3 Abs. 3 Satz 1 VermG, wenn er einem Dritten eine Belastungsvoll-macht erteilt, von der dieser erst nach Erteilung der Grundst374cksverkehrsgenehmi-gung f374r den zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrag Gebrauch machen kann. Das gilt auch dann, wenn die Belastungsvollmacht nach einem Widerruf oder einer R374cknahme der Genehmigung wirksam bleibt. BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZR 218/09 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Novem-ber 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 177.673,93 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger macht hinsichtlich eines in Sachsen belegenen Grundst374cks R374ck374bertragungsanspr374che nach dem Verm366gensgesetz geltend, 374ber die bis-lang nicht rechtskr344ftig entschieden worden ist. Im Oktober 1999 schloss die Be-klagte als Verf374gungsberechtigte einen Kaufvertrag 374ber eine unvermessene Teil-fl344che des Grundst374cks mit M. B. und bewilligte die Eintragung ei-ner Auflassungsvormerkung zu dessen Gunsten. Die Grundst374cksverkehrsgeneh-migung wurde 2004 erteilt. 1 2005 wurde eine Grundschuld in das Grundbuch eingetragen, die B. in Aus374bung einer in dem Kaufvertrag enthaltenen Belastungsvollmacht im 2 - 3 - Jahr 2000 zu Gunsten einer Sparkasse bestellt hatte. 2007 nahm die zust344ndige Beh366rde die Grundst374cksverkehrsgenehmigung zur374ck. Der Kl344ger, der seit 2006 als Eigent374mer im Grundbuch eingetragen ist, ver-langt von der Beklagten die Beibringung von L366schungsbewilligungen f374r die Auf-lassungsvormerkung und die Grundschuld. Die Vorinstanzen haben die Klage ab-gewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen; dagegen rich-tet sich die Beschwerde des Kl344gers. 3 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet. 4 1. a) Soweit der Anspruch auf Beibringung einer L366schungsbewilligung f374r die Grundschuld in Rede steht, r374gt die Beschwerde allerdings zu Recht, dass der Anspruch des Kl344gers auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden ist. Zwar konnte das Berufungsgericht der Beklagten Gelegenheit geben, sich nach dem Schluss der m374ndlichen Verhandlung n344her zu den Um-st344nden der Grundschuldbestellung zu erkl344ren (247247 296a, 139 Abs. 5 ZPO). Nach-dem die Beklagte aber aus Sicht des Berufungsgerichts Entscheidungserhebliches vorgetragen hatte, musste der Kl344ger Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu neh-men; hierzu h344tte die m374ndliche Verhandlung wiederer366ffnet (247 156 ZPO) oder das schriftliche Verfahren (247 128 Abs. 2 ZPO) angeordnet werden m374ssen (vgl. Z366ller/ Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 296a Rdn. 4). 5 b) Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. H344tte der Kl344ger Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhalten, h344tte er darauf hingewiesen, dass die Anweisung an die Notarin, die Eintragung der Grundschuld erst zu beantragen, wenn die Grundschuldgl344ubigerin zugesichert hatte, dass sie 6 - 4 - "bis zum grundbuchamtlichen Vollzug" des Kaufvertrages, "d.h. bis nach Vermes-sung des Flurst374cks 82a 205. keine Vollstreckungsma337nahmen in das gesamte Grundst374ck einleiten" werde, nicht den Zweck hatte, eine Belastung des Grund-st374cks vor Erteilung der Grundst374cksverkehrsgenehmigung zu verhindern. Vermie-den werden sollte lediglich, dass die Grundschuldgl344ubigerin vor der Vermessung des Flurst374cks 82a und der Abschreibung der verkauften Teilfl344che in das Ge-samtgrundst374ck und damit auch in den nicht mitverkaufen Grundst374cksteil voll-streckte. Das Berufungsgericht h344tte dann erkannt, dass es die Anweisung miss-verstanden hat. c) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung ist jedoch nicht geboten, denn das angefochtene Urteil stellt sich aus ande-ren Gr374nden als richtig dar. 7 aa) Eine Haftung der Beklagten nach 247 823 Abs. 2 BGB scheitert daran, dass ihr der - objektiv gegebene - Versto337 gegen das Unterlassungsgebot des 247 3 Abs. 3 Satz 1 VermG nicht vorgeworfen werden kann, weil sie bei Erteilung der Belastungsvollmacht an den K344ufer im Jahr 1999 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht au337er Acht gelassen und damit nicht schuldhaft gehandelt hat (247 276 Abs. 2 BGB). Ein Anspruch aus 247 3 Abs. 3 S. 6 Halbsatz 2 VermG i.V.m. 247 678 BGB scheidet ebenfalls aus, da die Beklagte nicht zu erkennen vermochte, dass die Erteilung der Belastungsvollmacht den Interessen des Kl344gers widersprach. Das ergibt sich aus folgender 334berlegung: 8 Die Beklagte h344tte nach Erteilung der Grundst374cksverkehrsgenehmigung das Grundst374ck belasten bzw. einem K344ufer eine Belastungsvollmacht erteilen d374r-fen, ohne einem Vorwurf ausgesetzt zu sein. Denn sie durfte dann annehmen, dass ein Restitutionsantrag nicht mehr vorlag und sie deshalb keine R374cksicht auf die Belange eines m366glichen Restitutionsberechtigten nehmen musste. Ebenso-wenig liegt ein schuldhafter Versto337 gegen 247 3 Abs. 3 VermG vor, wenn die Belas- 9 - 5 - tungsvollmacht zu einem fr374heren Zeitpunkt erteilt und gleichzeitig sichergestellt wird, dass von der Vollmacht erst bei Vorliegen einer Grundst374cksverkehrsgeneh-migung Gebrauch gemacht werden kann. So liegt es hier. Die Beklagte hatte dadurch Vorsorge gegen eine mit 247 3 Abs. 3 VermG un-vereinbare Belastung des Grundst374cks getroffen, dass aufgrund der Belastungs-vollmacht bestellte Grundpfandrechte bis zur vollst344ndigen Kaufpreiszahlung nur zur Sicherung des finanzierten und tats344chlich an den Verk344ufer ausbezahlten Kaufpreises dienen durften. Da die F344lligkeit des Kaufpreises von der Erteilung der Grundst374cksverkehrsgenehmigung abh344ngig war, stellte diese Einschr344nkung si-cher, dass der K344ufer - wie geschehen - zuvor kein Grundpfandrecht bestellen w374rde. 10 Dass die Belastungsvollmacht und damit auch die Grundschuldschuldbestel-lung trotz R374cknahme der Grundst374cksverkehrsgenehmigung wirksam geblieben sind, begr374ndet keine Haftung der Beklagten. Zwar ist die in dem Kaufvertrag ent-haltene Belastungsvollmacht nur deshalb nicht schwebend unwirksam (247 139 BGB), weil der Vertrag die Vereinbarung enth344lt, dass die Vollmacht ausge374bt werden kann, bevor erforderliche beh366rdliche Genehmigungen erteilt sind, und auch dann wirksam ist, wenn der Kaufvertrag nicht zur Durchf374hrung kommt. Diese Vertragsgestaltung k366nnte der Beklagten aber nur vorgeworfen werden, wenn sie gehalten war, Vorkehrungen f374r den Fall des Widerrufs oder der R374cknahme einer einmal erteilten Grundst374cksverkehrsgenehmigung zu treffen. Eine solche Ver-pflichtung bestand f374r sie jedoch nicht. Da ein Verf374gungsberechtigter darauf ver-trauen darf, dass eine Grundst374cksverkehrsgenehmigung zu Recht erteilt werden wird, muss er einen Kaufvertrag nicht so gestalten, dass eine darin enthaltene Be-lastungsvollmacht bei Widerruf oder R374cknahme der Genehmigung unwirksam wird. Das gilt auch dann, wenn dem Verf374gungsberechtigten, wie hier, bekannt ist, dass ein Restitutionsantrag (zun344chst) gestellt war. 11 - 6 - bb) Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch im Hinblick auf 247 16 Abs. 10 Satz 3 VermG (vgl. dazu Senat, Urt. v. 17. Oktober 2008, V ZR 31/08, NJW 2009, 1813) als richtig. Da ein Anspruch nach dieser Vorschrift erst entsteht, wenn es zu einer R374ck374bertragung des Grundst374cks auf den Berechtigten nach dem Verm366gensgesetz gekommen ist, und hier nicht feststeht, ob diese erfolgen wird, ist er von dem Berufungsgericht zu Recht nicht erwogen worden. 12 2. Soweit der Kl344ger die Beibringung einer L366schungsbewilligung f374r die Auflassungsvormerkung verlangt, hat die Sache keine grunds344tzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Von einer wei-teren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 13 Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 22.04.2009 - 7 O 3707/07 - OLG Dresden, Entscheidung vom 03.11.2009 - 14 U 720/09 -
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