BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 218/10 vom 14. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl344gers gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 2010 durch einstimmigen Be-schluss gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Formularklausel zur Abw344lzung der Sch366nheitsreparaturen, die dem Mieter bez374glich der Farbwahl Vorgaben macht, der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 BGB standh344lt, ist durch die Rechtsprechung des Senats gekl344rt. Danach benachteiligt eine Farbwahlklausel den Mieter (nur) dann nicht unangemessen, wenn sie ausschlie337lich f374r den Zeitpunkt der R374ckgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen ge-wissen Spielraum l344sst (Senatsurteile vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NZM 2008, 605 Rn. 18; vom 22. Oktober 2008 - VIII ZR 283/07, NJW 2009, 62 Rn. 17 f.). 1 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die formularm344337ige Abw344lzung der Sch366n-heitsreparaturen auf den Mieter wegen der unangemessenen Einengung des Mieters hinsichtlich der Farbwahl (247 4 Abs. 6 in Verbindung mit 247 23 Nr. 3 des 2 - 3 - Mietvertrags) gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB insgesamt unwirksam ist. Soweit die Revision demgegen374ber geltend macht, die maschinenschriftlich eingef374gte Bestimmung 374ber die Farbwahl sei zwischen den Parteien individuell vereinbart worden, zeigt sie entsprechenden Sachvortrag in den Tatsachenin-stanzen nicht auf. Die im Mietvertrag enthaltene Farbvorgabe bezieht sich zwar nur auf den Zeitpunkt der R374ckgabe der Mietsache und erlaubt es dem Mieter somit, die Wohnung w344hrend der Mietzeit nach seinem pers366nlichen Geschmack zu deko-rieren. Die Einengung der Farbwahl auf nur eine einzige Farbe ("wei337") im Zeit-punkt der R374ckgabe schr344nkt die Gestaltungsfreiheit des Mieters aber in einer Weise ein, die nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt ist und den Mieter deshalb unangemessen benachteiligt. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass das berechtigte Interesse des Vermieters dahin geht, die Wohnung in einem Dekorationszustand zur374ckzuerhalten, der dem Geschmack eines gr366337eren Interessentenkreises entspricht und eine ra-sche Weitervermietung erm366glicht. Dieses Interesse erfordert es aber nicht, den Mieter f374r den Zeitpunkt des Auszugs zwingend auf einen wei337en Anstrich fest-zulegen, weil auch eine Dekoration in anderen dezenten Farbt366nen eine Wei-tervermietung nicht erschwert. F374r den Mieter hingegen ist, wie das Berufungs-gericht richtig gesehen hat, ein gewisser Spielraum bei der farblichen Gestal-tung auch f374r den R374ckgabezeitpunkt von nicht unerheblichem Interesse, weil er sich dann aus wirtschaftlichen Erw344gungen daf374r entscheiden kann, schon w344hrend der Mietzeit eine Dekoration innerhalb der f374r den R374ckgabezeitpunkt vorgeschriebenen Bandbreite farblicher Gestaltung vorzunehmen, um nicht beim Auszug nur wegen der farblichen Gestaltung eine sonst noch nicht erfor-derliche Renovierung vornehmen zu m374ssen. 3 - 4 - 4 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Berlin-Sch366neberg, Entscheidung vom 22.07.2009 - 103 C 435/07 - LG Berlin, Entscheidung vom 06.07.2010 - 63 S 476/09 -
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