BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 218 /1 1 vom 13. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, d en Richter Dr. Frellesen, d ie Richterin nen Dr. Milger und Dr . Hessel sowie d en Richter Dr. Schneider beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision de r Beklagten durch ei n- stimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht . Die Frage, ob ei ne Abrechnung bezüglich der nach einheitlichem Umlageschlüssel abgerec h- neten Kosten für Wasser, Abwasser und Entwässerung aus formellen Gründen unwirksam ist, wenn sie in einer Position zusammengefasst ist, ist nicht grun d- sätzlicher Natur. Sie lässt sich v ielmehr a nhand der Rechtspr echung des S e- nats (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08, N ZM 2009, 69 8 Rn. 18 f. ) ohne weiteres in der Weise beantworten, wie es auch das Berufungsgericht getan hat. Auf d ie weitere vom Berufungsgericht genannte Zulass ungsfrage (analoge Anwendung von § 12 HeizkostenV bei vertragswidrig unterbliebener E rfassung des Wasserverbrauchs ) kommt es in der Revisionsinstanz nicht an , da die durch die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit beschwerte Kl ä- gerin kein Rechtsmitte l eingelegt hat. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht h at zu Recht angenommen, dass der Klägerin der Na chzahlungsbetrag aus de n Nebenkostena brechnung en für die Jahre 2005 bis 2007 in dem zugesproch e- nen Umfang zusteht. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Abrec h- 1 2 - 3 - nungen der Klägerin auch bezüglich der Heizkosten und der darin enthaltenen Ermittlung der Kosten für Warmwasser den an sie zu stellenden formellen A n- forderungen genügt, steht im Einklang mit der Rechts prechung des Senats (vgl. nur zuletzt Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 268/ 1 0, WuM 2012, 25 Rn. 13 ). Auch die Zusammenfassung der einheitlich nach dem Maßstab der Wohnfläche abgerechneten Kosten für Wasser, Abwasser und Niederschlag s- wasser be gegnet, wie das Berufungsgericht unter zutreffender Anwendung der Rechtsprechung des Senats richtig gesehen hat, keinen Bedenken aus forme l- len Gründen. Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch nicht rechtsfe h- lerhaft, dass das Berufungsgericht der K lägerin auf der Grundlage der nach Wohnfläche abgerechneten Kosten überhaupt Kosten für Wasser und Abwa s- ser zugestanden hat, obwohl diese nach der vertraglichen Vereinbarung ve r- brauchsabhängig abzurechnen waren. Nach den von der Revision nicht ang e- griffene n Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Ablesung der Wasse r- zähler unterblieben und eine Abrechnung nach Verbrauch deshalb nicht mehr mög lich . Daraus folgt aber nicht , dass d ie Beklagten mangels der vertraglich vereinbarten Abrechnung nach Verbrauch überhaupt keine Wasserkosten schulden. Vielmehr bleibt in einem solchen Fall nur eine Abrechnung nach dem Maßstab der Wohnfläche, wobei grundsätzlich eine Kürzung des sich daraus ergebenden Abrechnungsbetrages unter dem Gesichtspunkt des Schadense r- satzansp ruchs infolge einer Vertragsverletzung (unterbliebene Verbrauchse r- fassung) in Betracht kommen dürfte . Dafür, dass ein solcher Schaden höher gewesen wäre als der vom Berufungsgericht durch die analoge Anwendung von § 12 HeizkostenV ohnehin berücksichtigte A bzugsbetrag von 15 %, ist nichts ersichtlich ; vom Berufungsgericht insoweit übergangenen Sachvortrag der B e- klagten zeigt die Revision nicht auf. 3 - 4 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Fr ellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 26.08.2010 - 61 C 134/08 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 27.05.2011 - 9 S 118/10 - 4
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