BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 218/99 Verkündet am: 14. Juni 2000 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 826 Gi Zur vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch Erteilung einer fingierten Rec h - nung, die auf einer kollusiven Absprache des Schädigers mit einem Mitarbeiter des Geschädigten beruht. BGH, Urteil vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 218/99 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2000 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball, Wiechers und Dr. Wolst für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. August 1999 im K o - stenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, und insgesamt neu gefaßt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18. September 1998 wird zurüc k - gewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin stand in den Jahren 1991 bis 1993 - damals noch unter i h - rer Bezeichnung D. B. T. - mit der Beklag ten in Geschäftsbezi e - hungen, in deren Rahmen die Beklagte für die Klägerin Messen organisierte. Im Zeitraum von Mai 1991 bis August 1993 gewährte die Beklagte bzw. deren Geschäftsführer O. , zum Teil auch über andere, ihm ebenfalls gehöre n - - 3 - de Unternehmen der sogenannten "T -Gruppe" einzelnen, in der Marketinga b - teilung der Klägerin beschäftigten Mitarbeitern private Zuwendungen und G e - schenke in erheblichem Umfang, um bei der Vergabe von Aufträgen berüc k - sichtigt zu werden, da die Klägerin eine wichtige Auftragsgeberin der Beklagten sowie der "T -Gruppe" war. Die Zuwendungen der Beklagten umfaßten unter anderem eine Irlandreise für zwei Personen, Küchenmaschinen, Stereoanl a - gen, eine Containerküche sowie Hostessenkurse für Mitarbeiterinnen der Kl ä - gerin. Kurz vor dem 14. April 1993 führte der Geschäftsführer der Beklagten mit dem bei der Klägerin damals beschäftigen Zeugen S. ein Telefonat mit dem Ziel, von der Klägerin eine Vergütung für die von der Beklagten an die Mitarbeiter der Klägerin gemachten Zuwendungen zu erreichen. Bei diesem Telefonat diktierte der Zeuge S. dem Geschäftsführer der Beklagten ve r - schiedene, sich überwiegend auf Lederwaren beziehende Einzelposten, um hierüber von der Beklagten eine fingierte Rechnung erstellen zu lassen; dabei waren sich sowohl der Zeuge S. wie auch der Geschäftsführer der Bekla g - ten bewußt, daß diese Waren weder von der Klägerin bestellt noch an sie g e - liefert worden waren. Der Geschäftsführer der Beklagten legte anschließend der Klägerin eine Rechnung vom 14. April 1993 über 154.592,20 DM zur Za h - lung vor, welche die ihm genannten Einzelposten umfaßte; die Rechnung wu r - de von der Klägerin am 4. Juni 1993 bezahlt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der frühere Mitarbeiter der Klägerin R. unter Einschaltung der Beklagten Lederwaren der Firma P. / I. als Werbegeschenke bestellt hatte, welche der Klägerin auch ausgeliefert wurden. - 4 - Nachdem im Juni/Juli 1993 staatsanwaltliche Ermittlungen gegen die beteiligten Mitarbeiter der Klägerin eingeleitet worden waren und am 19. Juli 1995 ein Strafbefehl gegen den Geschäftsführer der Beklagten wegen Vo r - teilsgewährung und Beihilfe zur Untreue ergangen war, zahlte die Beklagte am 14. Juni 1996 an die Klägerin einen Betrag von 42.097,80 DM zuzüglich Zinsen (insgesamt 49.613,75 DM) mit der Begründung zurück, hierbei handele es sich um einen Teilbetrag der Rechnung vom 14. April 1993, welcher der Beklagten nicht zustehe, da diese insoweit keine Leistung an die Klägerin erbracht habe. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung des restlichen Rechnungsbetrages von 112.494,40 DM zuzüglich Zinsen in A n - spruch. Die Beklagte behauptet demgegenüber, die Klägerin habe, vertreten durch ihre Mitarbeiter R. und S. , am 2. März 1992 bei ihr Lederwaren als Werbegeschenke bestellt, die dann unter Einschaltung der Firma N. W. GmbH (im folgenden: Firma N. ) als Zwischenhändlerin bei der Fi r - ma P. erworben und an die Klägerin ausgeliefert worden seien; hierüber habe die Firma N. der Beklagte n die Rechnung vom 8. Oktober 1992 über 112.494,40 DM erteilt, die von der Beklagten am 24. Februar 1993 bezahlt worden sei. Im Rahmen des kurz vor dem 14. April 1993 geführten Telefong e - sprächs habe zwischen dem Zeugen S. und dem Geschäftsführer der B e - klagten Einverständnis darüber bestanden, daß die Forderung für die Lederw a - ren der Firma P. und die Leistungen an die Mitarbeiter der Klägerin in die Rechnung vom 14. April 1993 "hineingerechnet" werden sollten. Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit der Forderung aus der Lederwarenlieferung gegenüber der Klageforderung erklärt. Die Klägerin hat demgegenüber b e - hauptet, sie habe die ihr gelieferten Lederwaren aufgrund der Rechnung der Firma P. vom 19. Mai 1992 über 80.400 DM am 16. Juni 1992 unmittelbar bei dieser bezahlt. - 5 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der B e - klagten hat das Oberlandesgericht die Beklagte lediglich zur Zahlung eines Betrages von 9.415,60 DM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des lan d - gerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Von der an die Beklagte geleisteten Zahlung von 154.592,20 DM könne die Klägerin - über die von der Beklagten bereits zurückbezahlten 42.097,80 DM hinaus - lediglich einen Betrag von 9.415,60 DM als ungerech t - fertigte Bereicherung zurückverlangen. Zwar sei die am 4. Juni 1993 geleistete Zahlung der Klägerin an die Beklagte auf die - unst reitig - fingierte Rechnung der Beklagten vom 14. April 1993 über 154.592,20 DM erfolgt; zwischen den Parteien sei unstreitig, daß eine dieser Rechnung entsprechende Kaufprei s - verbindlichkeit der Klägerin nicht bestanden habe. Die Beklagte berufe sich jedoch als Rechtsgrund für die von der Klägerin geleistete Zahlung, soweit sie den Betrag von 42.097,80 DM übersteige, auf eine Kaufpreisschuld der Kläg e - rin gegenüber der Beklagten aufgrund der am 2. März 1992 erfolgten Beste l - lung und Lieferung der in der Rechnung der Firma N. vom 8. Oktober 1992 bezeichneten Lederwaren. Diesen Rechtsgrund habe die - beweispflichtige - Klägerin nicht ausgeräumt. Hinsichtlich eines Betrages von 9.415,60 DM für - 6 - Transport- und Frachtkosten etc. habe die Beklagte allerdings einen die Za h - lung rechtfertigenden Rechtsgrund nicht geltend gemacht, so daß insoweit ein Bereicherungsanspruch der Klägerin bestehe. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB stehe der Klägerin ebe n - falls nicht zu. Zwar sei die Stellung einer Rechnung mit fingierten Positionen sittenwidrig. Die Klägerin habe jedoch nicht den Nachweis geführt, daß ihr durch die Bezahlung des Betrags, der auf die Lederwaren aus der Rechnung der Firma N. vom 8. Oktober 1992 entfalle, ein Schaden entstanden sei, da - ausgehend von einer Kaufpreisverbindlichkeit der Klägerin gegenüber der Beklagten in Höhe dieses Betrages - diese Verbindlichkeit durch die Zahlung getilgt, der Vermögensstand der Klägerin also nicht gemindert worden sei. J e - denfalls lasse sich nicht feststellen, daß der Geschäftsführer der Beklagten mit Schädigungsvorsatz gehandelt habe. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung jedenfalls insoweit nicht stand, als das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 826 BGB (in Verbindung mit § 31 BGB) verneint hat. 1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht an, daß die Erteilung der Rechnung der Beklagten vom 14. April 1993, die lediglich fingierte Position enthielt und mit welcher die an die Mita r - beiter der Klägerin gemachten unerlaubten Zuwendungen zumindest teilweise abgedeckt werden sollten, sittenwidrig war (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1998 - III ZR 208/97, NJW 1999, 1024 unter II 2 m.w.Nachw.). 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es nicht deshalb an dem Nachweis eines Schadens der Klägerin, weil - ausgehend von einer b e - haupteten Kaufpreisschuld der Klägerin aufgrund der Bestellung vom 2. März - 7 - 1992 in gleicher Höhe - diese Verbindlichkeit durch die am 4. Juni 1993 e r - folgte Zahlung getilgt worden sei. Kommen mehrere Schulden in Betracht, so bestimmt nach § 366 BGB der Schuldner, welche von ihnen getilgt werden soll. Hat dieser seinen Willen erklärt, kann das zwecks Erfüllung einer nicht best e - henden Verbindlichkeit Geleistete zurückgefordert werden, auch wenn eine andere Schuld in gleicher Höhe bestand, die der Leistende nicht tilgen wollte; der Gläubiger kann gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Leistenden (BGHZ 50, 227, 231 f; BGH, Urteil vom 18. April 1985 - VII ZR 30 9/84, NJW 1985, 2700 unter 2 m.w.Nachw.) lediglich mit der ihm zustehenden Forderung aufrechnen, nicht aber eine andere Anrechnung verlangen (Heimann/Trosien in RGRK -BGB, 12. Aufl., § 812 Rdn. 77; Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl., § 812 Rdn. 178 m.w.Nachw.; vgl. auch BGHZ 7, 123 ff). Soweit nach der Behauptung der Beklagten zwischen deren Geschäft s - führer und dem seinerzeit bei der Klägerin beschäftigten Zeugen S. Einve r - ständnis bestanden haben soll, daß - neben der Vergütung für die Zuwendu n - gen an die Mitarbeiter der Klägerin - die Forderung für die Lieferung von L e - derwaren durch die Firma P. in die Rechnung vom 14. April 1993 "hineing e - rechnet" werden sollte, so daß die Zahlung der Klägerin auch der Tilgung einer insoweit bestehenden Kaufpreisforderung der Beklagten gedient habe, braucht die Klägerin sich diese Abrede nicht zurechnen zu lassen. Es entspricht ane r - kannter Rechtsprechung, daß Vereinbarungen, welche Angestellte, Bevol l - mächtigte oder sonstige Vertreter einer Partei im Einverständnis mit dem Ve r - tragsgegner hinter dem Rücken und zum Nachteil des von ihnen vertretenen Geschäftsherrn treffen, gegen die guten Sitten verstoßen und nichtig sind (vgl. RGZ 136, 359, 360; BGH, Urteil vom 17. Mai 1988 - VI ZR 233/87, NJW 1989, 26 unter II; MünchKomm -Schramm, BGB, 3. Aufl., § 164 Rdn. 99 m.w.Nachw.). - 8 - Lag aber eine wirksame Bestimmung der Klägerin, mit der am 4. Juni 1993 erfolgten Überweisung des sich aus der Rechnung vom 14. April 1993 ergebenden Rechnungsbetrages von 154.592,20 DM (teilweise) eine Kau f - preisforderung der Beklagten aus der Lieferung von Lederwaren begleichen zu wollen, nicht vor, konnte insoweit auch keine Tilgungswirkung eintreten, so daß das Vermögen der Klägerin durch die Zahlung an die Beklagte gemindert wo r - den ist. 3. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, ein Schädigungsvorsatz des Geschäftsführers der Beklagten, sei es auch nur in Form des bedingten Vorsatzes, lasse sich nicht feststellen, hält den Rügen der Revision nicht stand. a) Für das Vorliegen des Schädigungsvorsatzes im Sinne des § 826 BGB ist das Bewußtsein erforderlich, daß das Handeln den schädigenden E r - folg haben wird. Der Vorsatz braucht sich zwar nicht auf den genauen Kausa l - verlauf und den Umfang des Schadens zu erstrecken, muß jedoch die gesa m - ten Schadensfolgen sowie Richtung und Art des Schadens umfassen. Für die Bejahung des Schädigungsvorsatzes reicht es aus, daß der Ersatzpflichtige den dem Ersatzberechtigten entstandenen Schaden zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes zugefügt hat (BGH, Urteil vom 23. Juni 1987 - VI ZR 213/86, NJW 1987, 3205 unter III; BGH, Urteil vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90, NJW 1991, 634 unter B II 4 b); die Feststellung der Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGHZ 8, 387, 393; siehe auch Steffen in RGRK -BGB § 826 Rdn. 33 m.w.Nachw.). b) Unter den hier gegebenen Umständen besteht kein Zweifel, daß der Geschäftsführer der Beklagten mit der Erstellung der Rechnung vom 14. April 1993, die sämtlich fingierte Einzelposten enthielt, jedenfalls bedingt eine Sch ä - - 9 - digung der Klägerin in Kauf genommen hat, selbst wenn nach der Behauptung der Beklagten damit zugleich die Abrechnung am 2. März 1992 von der Kläg e - rin bestellter Lederwaren erfolgen sollte. Durch die Erstellung dieser Rec h - nung, deren Bezahlung anschließend der Zeuge S. veranlaßte, wurde ei n - mal, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, der Klägerin die Mö g - lichkeit genommen, die Erfüllung einer der Rechnung tatsächlich zugrundeli e - genden Forderung der Beklagten nachzuweisen, zumindest aber ein solcher Nachweis der Klägerin erheblich erschwert. Darüber hinaus sollte eine Übe r - prüfung der Berechtigung der fingierten Rechnung vom 14. April 1993 im Ha u - se der Klägerin verhindert werden, da andernfalls mit einer Rückforderung der Klägerin hätte gerechnet werden müssen; im übrigen konnte es mangels ko r - rekter Rechnungsstellung zu Doppelzahlungen der Klägerin dann kommen, wenn die Beklagte eine weitere Rechnung über nach ihrer Behauptung ta t - sächlich bestellte Waren erteilte. Diese Umstände rechtfertigen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluß, daß der Geschäftsführer der B e - klagten jedenfalls vor der Möglichkeit einer Schädigung der Klägerin die Augen nicht verschlossen hat, vielmehr mit einer solchen rechnete und diese billigend in Kauf genommen hat. 4. Da der Klägerin somit ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zusteht, scheidet auch die von der Beklagten hilfsweise erklärte Au f - rechnung mit einer aus der Lederwarenlieferung der Firma P. hergeleiteten Kaufpreisforderung aus (§ 393 BGB). 5. Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil war da- - 10 - her unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang zurückz u - weisen. Dr. Hübsch Dr. Beyer Ball Wiechers Dr. Wolst
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