BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 219/03 vom6. Februar 2004in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Februar 2004 durch den Vizepräsiden-ten des Bundesgerichtshofs Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemannbeschlossen:Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12. Juni 2003wird als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandeszwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).Die Beklagten zu 7 und 8 sind, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerdegegen dasselbe Urteil zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels verlu-stig.Dem Beklagten zu 1 werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichenKosten der Klägerin auferlegt. Im übrigen tragen die Parteien ihre außerge-richtlichen Kosten selbst.Gründe:Der Wert der Beschwer richtet sich nach dem Interesse des Beklagten zu 1.an der weiteren Nutzung der bisherigen Zuwegung zu seinem Grundstück.Dieses Interesse wäre allenfalls dann mit dem Wert des Grundstücks gleich-zusetzen, wenn der Bestand des Berufungsurteils dazu führte, daß jeglicherZugang zu öffentlichem Straßenland entfiele. Das ist ausweislich der Fest-stellungen des Berufungsgerichts im Hinblick auf den rechtlich abgesichertenZugang über die Flurstücke 271/1 und 272 aber nicht der Fall. Maßgeblichkann demnach nur das Interesse des Beklagten zu 1. sein, nicht diesen, son-dern den über das Grundstück der Klägerin führenden Zugang zu nutzen.Welche Vorteile hiermit verbunden sind, ist jedoch nicht dargetan worden;folglich kann nicht festgestellt werden, daß sie ein mit mehr als 20.000.- bezifferndes Interesse des Beklagten an der Änderung des Berufungsurteilsbegründen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und § 516 Abs. 3 ZPOin entsprechender Anwendung.Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.372,39 nrGKG) .WenzelKleinLemkeSchmidt-RäntschStresemann
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