BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 219/04 vom 14. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und Dr. Franke am 14. Juni 2006 beschlossen: Richterin 205 ist nicht gehindert am Verfahren mitzuwirken. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Berechtigung der beklagten Lan-deshauptstadt, als Tr344gerin einer Zusatzversorgungseinrichtung vom Kl344ger als Mitglied dieser Einrichtung ein so genanntes Sanierungsgeld zu erheben. 1 Die nach der senatsinternen Gesch344ftsverteilung zur Mitwirkung an der Entscheidung in diesem Rechtsstreit berufene Richterin hat mit dienstlicher Erkl344rung vom 25. April 2006 gem344337 247 48 ZPO angezeigt, bei dem im Kanzlei-Briefkopf der Prozessbevoll-m344chtigten der Beklagten in erster und zweiter Instanz aufgef374hrten Rechtsanwalt handele es sich um ihren Vater. Er sei in dieser Kanzlei als freier Mitarbeiter t344tig. 2 - 3 - Die Parteien haben von der Anzeige der Richterin Kenntnis erhal-ten und hatten Gelegenheit zur 304u337erung. Die Beklagte hat mitgeteilt, sie sei von der Unbefangenheit der Richterin 374berzeugt, zumal Rechts-anwalt mit der Sache nicht befasst gewesen sei. Der Kl344ger h344lt die Voraussetzungen des 247 41 ZPO f374r nicht gegeben. Er ist indessen der Ansicht, allein der Umstand, dass der Vater der Richterin auf dem Briefkopf der Prozessbevollm344chtigten der Beklagten aufgef374hrt sei, be-gr374nde objektiv die Besorgnis der Befangenheit. 3 II. 1. Ein Ausschlussgrund im Sinne des 247 41 ZPO in der Person der Richterin liegt nicht vor. 4 2. Die von der Richterin angezeigten Umst344nde sind entgegen der Auffassung des Kl344gers auch nicht geeignet, Misstrauen gegen ihre un-parteiliche Amtsaus374bung bei der Mitwirkung an Entscheidungen im vor-liegenden Rechtsstreit zu rechtfertigen. 5 Besorgnis der Befangenheit im Sinne des 247 42 Abs. 2 ZPO besteht dann, wenn objektive Gr374nde vorliegen, die vom Standpunkt des Ableh-nenden aus bei vern374nftiger Betrachtung die Bef374rchtung wecken k366nn-ten, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegen374ber (Z366ller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. 247 42 Rdn. 9 m.w.N.). Ob solche Gr374nde stets dann gegeben sind, wenn der Richter mit dem fr374heren Prozessbevollm344chtigten einer Partei verwandt ist, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu OLG Cel-le OLG-Report Celle 1995, 272 m.w.N.). Denn der Vater der Richterin ist zwar im Briefkopf des fr374heren Prozessbevollm344chtigten der Beklagten 6 - 4 - als Mitglied der Kanzlei am Standort Burgwedel aufgef374hrt, war aber mit der Bearbeitung des hier rechtsh344ngigen Verfahrens - was auch der Kl344-ger nicht in Zweifel zieht - zu keinem Zeitpunkt befasst. Allein die Na-mensnennung des Vaters der Richterin im Briefkopf der fr374heren Pro-zessbevollm344chtigten der Beklagten begr374ndet die Besorgnis der Befan-genheit nicht (im Ergebnis ebenso OLG Celle aaO; vgl. auch BFH/NV 2002, 40, 41; 2005, 234, 235). Terno Dr. Schlichting Seiffert Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 09.01.2004 - 8 O 76/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 09.09.2004 - 5 U 70/04 -
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