BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 219/06 Verk374ndet am: 2. Dezember 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Ah Aus einer komplexen 304u337erung d374rfen nicht einzelne S344tze mit tats344chlichem Gehalt abgetrennt und als 374ble Nachrede verboten werden, obwohl diesen S344tzen an sich ein solcher Inhalt nicht beigelegt werden kann und die Meldung des Presseorgans im 334brigen nicht angegriffen ist. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. Dezember 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Well-ner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Ober-landesgerichts M374nchen vom 22. August 2006 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 15. M344rz 2006 abge344ndert und die Klage abgewiesen. Die Kl344gerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/9. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die Zul344ssigkeit einer 304u337erung in einem Pres-seartikel. Kl344gerinnen sind die neun zur Arbeitsgemeinschaft der 366ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) geh366-renden Landesrundfunkanstalten. Das zehnte Mitglied der ARD, die Deutsche Welle (eine Bundesrundfunkanstalt), ist am Verfahren nicht beteiligt. Das be-klagte Verlagsunternehmen ist Herausgeberin der M344rkischen Oderzeitung und 1 - 3 - ver366ffentlichte am 25. Juni 2005 im Internet unter folgende Mel-dung der Presseagentur Deutscher Depeschendienst (ddp): "ARD 374berpr374ft Missbrauch von Subventionen M374nchen (ddp) Nach dem Schleichwerbeskandal in der Vorabendserie "Ma-rienhof" 374berpr374ft die ARD einen m366glichen Missbrauch von Subventionen. Da-bei geht es um bis zu sechsstellige F366rdergelder der Mediengesellschaft Nord-media, mit denen offenbar seichte und anspruchslose Sendungen der ARD un-terst374tzt werden, wie das M374nchner Magazin "Focus" am Samstag vorab be-richtete. Eigentlich sollten mit dem Geld jedoch anspruchsvolle Filme, Doku-mentationen und regionale Kulturfestivals finanziert werden. Laut "Focus" f366rdert Nordmedia, an der auch das Land Niedersachsen und der NDR beteiligt sind, zum Beispiel die ARD-Show "Alida - Lust am Wohnen". Die Sendung, in der Moderatorin Alida Gundlach Einrichtungstipps gibt, werde mit rund 226.600 Euro bezuschusst. Auch NDR-Sendungen wie die "Fettwegshow" und "Lieb und struppig sucht 205" erhielten 374ppige F366rdergelder. In Gespr344chen mit ARD-Intendant Jobst Plog habe Niedersachsens Ministerpr344sident Christian Wulff (CDU) auf neue Richtlinien f374r die Vergabe der zehn Millionen Euro ge-pocht, die Nordmedia j344hrlich zur Verf374gung stehen. Wie das Magazin weiter berichtet, zeigt das ARD-Schulfernsehen seit Jahren Informationssendungen 374ber Versicherungen, die von der Versicherungswirt-schaft bezahlt wurden. Der F374nfteiler "So gut wie sicher" werde auf der Inter-netseite des Bayerischen Rundfunks (BR) zwar als Produktion der Firma Argus Film im Auftrag des BR bezeichnet. Als die Serie 2003 beim Deutschen Wirt-schaftsfilmpreis ausgezeichnet wurde, sei jedoch als Auftraggeber das Informa-tionszentrum der deutschen Versicherungen angegeben worden. BR-Sprecher R. K. sagte dem "Focus", sein Sender habe "ein reines Gewissen", werde den Fall aber pr374fen." Nordmedia ist die gemeinsame Mediengesellschaft der Bundesl344nder Niedersachsen und Bremen und besteht aus zwei Gesellschaften mit be-schr344nkter Haftung, an denen die Kl344gerinnen zu 4 und zu 6 ma337geblich betei-ligt sind. 2 Die Kl344gerinnen behaupten, die ARD habe eine 334berpr374fung bei Nord-media weder veranlasst noch durchgef374hrt. Sie beantragen, der Beklagten die weitere Verbreitung der 304u337erung 3 - 4 - "die ARD 374berpr374fe einen m366glichen Missbrauch von Subventionen; dabei gehe es um bis zu sechsstellige F366rdergelder der Mediengesellschaft Nordmedia" im Internet zu verbieten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Diese ver-folgt mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision ihr Ziel der Klage-abweisung weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die Klage f374r zul344ssig. Die nicht am Verfahren beteiligte Deutsche Welle sei kein notwendiger Streitgenosse der Kl344gerinnen. 4 Diesen stehe ein Unterlassungsanspruch gem344337 247247 1004, 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB zu. Sie seien als Mitglieder der ARD von der Meldung einzeln betroffen und aktiv legitimiert. Die Meldung stelle eine 374ble Nachrede dar. Die behauptete Tatsache, die ARD f374hre eine 334berpr374fung durch, sei als unwahr anzusehen, weil die Beklagte auf das ausreichende Bestreiten der Kl344gerinnen keine Belegtatsachen genannt habe. Die Meldung beinhalte den Vorwurf des l344ssigen Umgangs mit 366ffentlichen Geldern und stelle die M366glichkeit des Miss-brauchs solcher Gelder in den Raum. Dies sei geeignet, die Kl344gerinnen ver-344chtlich zu machen. Die Beklagte habe rechtswidrig gehandelt, weil sie ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei und die Agenturmel-dung ohne die erforderliche Nachrecherche verbreitet habe. Ein Aktualit344ts- bzw. Zeitdruck habe nicht bestanden. Deshalb bestehe Wiederholungsgefahr und nicht nur eine - durch die von der Beklagten vor dem Landgericht abgege-bene einfache Unterlassungserkl344rung ausger344umte - Erstbegehungsgefahr. 5 - 5 - II. 6 Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 A. Zu Recht h344lt das Berufungsgericht allerdings die Klage f374r zul344ssig. Eine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Kl344gerinnen und der nicht am Verfahren beteiligten Deutschen Welle besteht weder aus prozessrechtli-chen (247 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO) noch aus sonstigen Gr374nden (247 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO). Letzteres ist nur dann der Fall, wenn mehrere Berechtigte "nach den Vor-schriften des b374rgerlichen Rechts" nur gemeinschaftlich Klage erheben k366nnen, also die Klage bei Fehlen eines Berechtigten als unzul344ssig abgewiesen wer-den m374sste (BGHZ 92, 351, 353). Ma337geblich daf374r ist der Streitgegenstand, der sich nach dem Antrag und dem Sachvortrag der Kl344gerinnen bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99 - NJW 2001, 445, 448). Die-se berufen sich nicht auf ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Recht. Viel-mehr verweisen sie darauf, dass sie - im Gegensatz zur ARD - jeweils Anstalten des 366ffentlichen Rechts seien und ihnen als solche jeweils ein eigenes Recht auf Ehre und 366ffentliches Ansehen zustehe. Auch daraus, dass im Rubrum der Klageschrift vor Nennung der Kl344gerinnen von den "in der ARD zusammenge-schlossenen Landesrundfunkanstalten" die Rede ist, ergibt sich nicht, dass ein Recht geltend gemacht w374rde, das in Streitgenossenschaft mit der Deutschen Welle (die im 334brigen eine Bundes rundfunkanstalt ist) eingeklagt werden m374ss-te. B. In der Sache steht den Kl344gerinnen jedoch ein Unterlassungsan-spruch entsprechend 247247 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB nicht zu. 8 - 6 - 1. Zutreffend ist lediglich der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Kl344gerinnen als juristische Personen (Anstalten) des 366ffentlichen Rechts grunds344tzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegen374ber 304u337erungen in Anspruch nehmen k366nnen, durch die ihr Ruf in der 326ffentlichkeit in unzul344ssiger Weise herabgesetzt wird (Senat, Urteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904; vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - VersR 1983, 139; vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971, 973). Zwar haben sie weder eine "pers366nliche Ehre", noch sind sie Tr344ger des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts. Weil sie aber, wie 247 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erf374llung ihrer 366ffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz genie337en, kann dieser 374ber 247247 1004, 823 Abs. 2 BGB, 185 ff. StGB auch zivilrechtliche Unterlassungsan-spr374che begr374nden (Senat, Urteil vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - aaO; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - aaO, m.w.N.). 9 2. Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Auffassung des Beru-fungsgerichts, dass "die Meldung" eine 374ble Nachrede im Sinne des 247 186 StGB darstelle. 10 a) Zu Recht beanstandet die Revision, dass die mit dem Klageantrag ab-gespaltene 304u337erung, deren Verbot die Kl344gerinnen erreichen wollen, diese Beurteilung nicht tr344gt. Die Kl344gerinnen wenden sich allein gegen die 304u337e-rung, "die ARD 374berpr374fe einen m366glichen Missbrauch von Subventionen; dabei gehe es um bis zu sechsstellige F366rdergelder der Mediengesellschaft Nordme-dia". Diese 304u337erung hat das Berufungsgericht zu Recht als Tatsachenbehaup-tung eingestuft. Sie ist indes nicht geeignet, die Kl344gerinnen ver344chtlich zu ma-chen oder in der 366ffentlichen Meinung herabzuw374rdigen, und erf374llt deshalb nicht die Voraussetzungen des 247 186 StGB. Allein die Behauptung, eine Beh366r- 11 - 7 - de pr374fe Missst344nde, ist nicht ehrenr374hrig; dies ist vielmehr ihre Aufgabe, wenn ein entsprechender Verdacht besteht. 12 Soweit das Berufungsgericht meint, dass eine 304u337erung im jeweiligen Gesamtzusammenhang zu beurteilen sei, ist das im Grundsatz richtig (vgl. Se-nat, BGHZ 132, 13, 20; Urteile vom 25. M344rz 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842 f.; vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193, 194; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 278 m.w.N.) und hat im Streitfall eine Abw344gung zur Folge (unten b), die das Berufungsgericht fehlerhaft unterlassen hat. Dies kann jedoch nicht dazu f374hren, aus einer kom-plexen 304u337erung einzelne S344tze mit tats344chlichem Gehalt abzutrennen und als 374ble Nachrede zu verbieten, obwohl diesen S344tzen an sich ein solcher Inhalt nicht beigelegt werden kann und die Meldung des Presseorgans im 334brigen nicht angegriffen ist. b) Zwar hat das Berufungsgericht - insoweit von der Revision nicht bean-standet - die angegriffene 304u337erung als unwahr behandelt, weil die Beklagte auf das Bestreiten der Kl344gerinnen hin ihrer erweiterten Darlegungslast, Beleg-tatsachen f374r ihre Behauptung anzugeben, nicht nachgekommen sei (247 138 Abs. 3 ZPO; vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - aaO, 972; BVerfG, NJW-RR 2000, 1209, 1210). Die Abweichung von der Wahrheit ist auch nicht unerheblich (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 274/04 - VersR 2006, 273). Auch dies f374hrt jedoch nicht ohne weiteres zu einem Verbot der angegriffenen 304u337erung, sondern zu einer Abw344gung, die das Berufungsgericht fehlerhaft unterlassen hat, die der erkennende Senat je-doch selbst vornehmen kann, weil hierzu keine tats344chlichen Feststellungen mehr erforderlich sind. 13 - 8 - Einer solchen Abw344gung zwischen den beteiligten Rechtspositionen be-durfte es schon deshalb, weil die 304u337erung insgesamt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG f344llt, indem sie sich als Zusammenspiel von Tatsa-chenbehauptungen und Meinungs344u337erung darstellt und hierbei in entschei-dender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Daf374rhaltens oder Meinens gepr344gt wird (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 20 f.; 139, 95, 101 f.; Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 5. Dezember 2006 - VersR 2007, 249, 250). Hierf374r ist nicht ausschlaggebend, dass der mit dem Klagantrag abgetrennte Teil der 304u337erung ausschlie337lich Behauptungen tats344chlicher Art enth344lt. Vielmehr ist die gesamte 304u337erung dahin zu w374rdigen, ob sie dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu unterstellen ist (vgl. Senat, Urteil vom 25. M344rz 1997 - VI ZR 102/96 - NJW 1997, 2513, 2514). 14 So ist es hier. Die von der Beklagten ver366ffentlichte Meldung besch344ftigt sich in dem von den Kl344gerinnen nicht angegriffenen Teil vor allem mit einem m366glichen Missbrauch von Subventionen, weil Gelder f374r seichte und an-spruchslose Sendungen ausgegeben w374rden, obgleich "eigentlich" anspruchs-volle Formate gef366rdert werden sollten. Der gesamte Artikel ist deshalb durch die Er366rterung eines m366glichen Missbrauchs von Subventionen und durch Mei-nungs344u337erungen gepr344gt (vgl. Senat, Urteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 255/80 - VersR 1982, 906, 907; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 278). In diesem Gesamtzusammenhang f344llt auch die angegriffene Tatsachen-behauptung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, zumal es sich nicht um eine Tatsache handelt, die bewusst unwahr ist oder deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der 304u337erung unzweifelhaft feststand (vgl. BVerfG, NJW-RR 2000, 1209, 1210; Senat, Urteile vom 20. November 2007 - VI ZR 114/07 - VersR 2008, 1081, 1082; vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 695, 697; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - aaO, 974). 15 - 9 - c) Insgesamt f374hrt die Abw344gung zu dem Ergebnis, dass den Kl344gerin-nen ein Anspruch auf Unterlassung der von ihnen angegriffenen unwahren Be-hauptung nicht zusteht. 16 17 Wenn die Ehrenschutzvorschriften der 247247 185 ff. StGB auf juristische Personen des 366ffentlichen Rechts bezogen werden, dienen sie nicht dem Schutz der pers366nlichen Ehre, sondern verfolgen das Ziel, dasjenige Mindest-ma337 an 366ffentlicher Anerkennung zu gew344hrleisten, das erforderlich ist, damit die betroffene Einrichtung ihre Funktion erf374llen kann und das unerl344ssliche Vertrauen in die Integrit344t 366ffentlicher Stellen nicht in Frage gestellt wird. Tritt dieser Schutzzweck in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit, so ist deren Ge-wicht besonders hoch zu veranschlagen, weil das Grundrecht gerade aus dem besonderen Schutzbed374rfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unver344n-dert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3769, 3771 m.w.N.; Se-nat, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - NJW 2000, 3421, 3422; Berl-VerfGH, NJW 2008, 3491, 3493 f.). Hier ist zu Gunsten der Beklagten zu ber374cksichtigen, dass sie nicht ei-genn374tzige Ziele verfolgt hat, sondern vielmehr ihr Bericht 374ber einen m366glichen Missbrauch von Subventionen durch Anstalten des 366ffentlichen Rechts eine die 326ffentlichkeit wesentlich ber374hrende Frage betrifft. Auch ist nicht ersichtlich und von den Kl344gerinnen auch nicht geltend gemacht, dass die als unwahr bean-standete Behauptung der Pr374fung eines m366glichen Missbrauchs von Subventi-onen dazu f374hren k366nne, dass ihnen nicht mehr das erforderliche Ma337 an ge-sellschaftlicher Akzeptanz entgegengebracht werde, um ihre Aufgaben als Lan-desrundfunkanstalten zu erf374llen. Wie oben unter 2 a) ausgef374hrt, ist die Be-hauptung, dass von der zust344ndigen Stelle Missst344nde gepr374ft w374rden, nicht ehrenr374hrig, weil eine solche Pr374fung bei Verdacht eines Missbrauchs von der 326ffentlichkeit sogar erwartet wird. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner ab- 18 - 10 - schlie337enden Beurteilung, ob es bei Verbreitung der von einer anerkannten Nachrichtenagentur stammenden Nachricht grunds344tzlich einer Nachrecher-chierung bedurft h344tte (vgl. zur pressem344337igen Sorgfalt Senatsurteil BGHZ 132, 12, 24). Da die angegriffene 304u337erung lediglich die Pr374fung eines m366glichen Missbrauchs zum Gegenstand hat, muss das Interesse der Kl344gerinnen an ei-ner Untersagung der angegriffenen Tatsachenbehauptung gegen374ber dem Grundrecht der Beklagten auf Freiheit der Berichterstattung aus Art. 5 Abs. 1 GG zur374cktreten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. 19 M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 15.03.2006 - 9 O 19247/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 22.08.2006 - 18 U 2901/06 -
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