BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 219/06 vom 13. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Der Beschwerde der Kl344gerin wird stattgegeben. Das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. Oktober 2006 wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kl344gerin er-kannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 37.651,73 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Scha-densersatz wegen Schlechterf374llung eines Architektenvertrages. 1 Die Kl344gerin beauftragte die H. GmbH als Generalunternehmerin mit der schl374sselfertigen Errichtung von 24 Wohneinheiten. Vertragsbestandteil war die von den Beklagten gefertigte Leistungsbeschreibung, die diese aufgrund der im 2 - 3 - Architektenvertrag 374bernommenen Pflicht zur Erstellung der Ausf374hrungspla-nung und zur Projektsteuerung ausgef374hrt hatten. Die Leistungsbeschreibung sieht unter Ziff. 15.1 die Einspeisung der Kaltwasserleitungen im Bereich der Hausgiebel der jeweiligen Geb344ude vor. Die Kl344gerin beanstandet die tats344chli-che Einrichtung der Hauptwasseranschl374sse f374r die einzelnen Geb344ude im Sondereigentum einzelner Erwerber statt im Gemeinschaftseigentum und ver-langt die Kosten f374r die Verlegung in Sch344chten au337erhalb der Geb344ude mit insgesamt 30.713,86 200. Weiter verlangt sie die Kosten f374r die Nachr374stung der Balkone zweier Erwerber mit Fliesenbelag, weil die Beklagten diesen nicht in der als Anlage zum Bauvertrag mit der H. GmbH gefertigten Baubeschreibung, wohl aber in der Leistungsbeschreibung als Anlage zu den notariellen Erwerbervertr344gen eingezeichnet und w366rtlich beschrieben hatten. Die Kl344gerin habe daher auf Verlangen der Erwerber S. und R. deren Wohneinheiten mit einem Aufwand von 1.968,93 200 f374r S. und 2.137,87 200 f374r R. nachger374stet. Die Beklagten h344tten 374bersehen, dies in der Leistungsbeschreibung zu l366schen; diese Leistungen h344tten nicht angeboten werden sollen. Dadurch, dass sie nicht Gegenstand des Bauvertrages mit der H. GmbH geworden seien, habe die Kl344gerin in H366he der Nachr374stungskosten einen Schaden. 3 Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 9.932,62 200 verurteilt. Darin sind 4.800,- 200 hilfsweise geltend gemachter Schadensersatz wegen feh-lerhafter Rechnungspr374fung enthalten, weil die Beklagten bei der Pr374fung der Rechnung des Bauunternehmers keine Abz374ge f374r nicht erbrachte Leistungen bei der Wasserhauptverteilung in Abzug gebracht h344tten. 4 Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Kl344gerin und Anschluss-berufung der Beklagten das Urteil auf Zahlung in H366he von 1.968,93 200 abge344n- 5 - 4 - dert. Hinsichtlich der Wasseranschl374sse liege weder ein Mangel vor noch habe die Kl344gerin eine vertragliche Schlechterf374llung der Beklagten unter Beweis ge-stellt. Hinsichtlich des Fliesenbelages k366nne die Kl344gerin nur die Kosten f374r das Objekt S., nicht aber die f374r den Erwerber R., in dessen Plan als Anlage zum notariellen Kaufvertrag keine "Fliesen" eingezeichnet oder beschrieben seien, verlangen. Die Forderung wegen mangelhafter Rechnungspr374fung sei verj344hrt. II. Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf mehrfacher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r, Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist deshalb aufzuheben, soweit zum Nachteil der Kl344gerin erkannt worden ist, und insoweit die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, 247 544 Abs. 7 ZPO. 6 Auf das Schuldverh344ltnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-den Gesetze Anwendung (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). 7 1. Auf einer Verletzung des Rechts der Kl344gerin auf Gew344hrung rechtli-chen Geh366rs beruhen die 334berlegungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch auf Kostenerstattung f374r Ma337nahmen der Verlegung der Hauptwas-seranschl374sse verneint. 8 a) Das Berufungsgericht f374hrt aus, die Verlegung des Hauptwasseran-schlusses im Sondereigentum stelle keinen Mangel dar. Die Verlegung im Ge-meinschaftseigentum sei m366glicherweise zweckm344337ig, die Anbringung im Son-dereigentum beeintr344chtige jedoch die Gebrauchstauglichkeit der Wohneinhei-ten nicht. Das Berufungsgericht sieht sich zu dieser Beurteilung ohne Heranzie- 9 - 5 - hung sachverst344ndiger Hilfe imstande, weil es sich hierbei um eine Rechtsfrage handele. 10 Dabei 374bergeht das Berufungsgericht wesentlichen Beweisantritt der Kl344gerin, die zu der Frage der Mangelhaftigkeit der Errichtung der Hauptwas-seranschl374sse im Sondereigentum die Einholung eines Sachverst344ndigengut-achtens als Beweis angeboten hatte. Die Frage der Mangelhaftigkeit der Werkleistung der Beklagten enth344lt rechtliche Wertungen, die auf zur Beurteilung erforderlichen tats344chlichen Fest-stellungen beruhen. Nach dem Architektenvertrag und der einbezogenen AVA hatten die Beklagten ihre Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu erbringen. Ohne Darlegung eigener ausreichender Sachkunde durfte das Berufungsgericht nicht die umstrittene Frage entscheiden, ob die In-stallation des Hauptwasseranschlusses in zum Sondereigentum geh366renden Teilen der Geb344ude gegen die anerkannten Regeln der Baukunst verst366337t. 11 b) Das Berufungsgericht f374hrt aus, die Kl344gerin sei f374r ihr Vorbringen, die Beklagten h344tten unter Abweichung von der Planung des Fachplaners Z. ei-genm344chtig die Installation der Wasseranschl374sse im Sondereigentum einzel-ner Erwerber veranlasst, beweisf344llig geblieben. 12 Dabei 374bergeht das Berufungsgericht wesentlichen Beweisantritt der Kl344gerin in erster Instanz, den diese durch Bezugnahme in der Berufungsbe-gr374ndung wiederholt hat. Im Schriftsatz vom 22. Februar 2005 hatte die Kl344ge-rin hierzu u.a. ausgef374hrt: 13 "205 Entgegen den Erkl344rungen aus der Klageerwiderung enth344lt die Leistungsbeschreibung (Anmerkung des Senats: des Ingenieurb374ros Z.) deut-lich den Hinweis, dass eine Einspeisung im Bereich der Hausgiebel der jeweili-gen Geb344ude erfolge. Weiterhin wird ausgef374hrt, dass die Hauptverteilung in - 6 - der Sohlplatte erfolge. Diese eindeutigen Vorgaben der Leistungsbeschreibung sind von den Beklagten nicht 205 umgesetzt worden. 205 Im 334brigen bestand 374berhaupt keine Veranlassung f374r die Beklagten, von der bestehenden Planung abzuweichen. Es ist hervorzuheben, dass hier nicht nur kein unabgestimmtes Handeln des Bauunternehmers vorlag. Die Beklagten haben aktiv in die Pla-nung eingegriffen und sie ver344ndert, allerdings so, dass Nachteile f374r die K344ufer entstanden sind. Das Gutachten 205 des Sachverst344ndigen K. weist 205 aus, dass die Hauswasseranschl374sse nicht im Sondereigentum eingebaut werden d374rfen. Dies wird jeder andere Sachverst344ndige best344tigen. Beweis: Sachverst344ndigengutachten. 205 Dass die Fachplanung dem Ingenieurb374ro Z. oblag, ist richtig. Das Problem ist ja eben, dass die Beklagten hier eingegriffen haben ohne R374ck-sprache mit dem Fachingenieur Z. genommen zu haben. Beweis: Herr Z., bereits benannt 205" Damit hat die Kl344gerin ausreichend Beweis f374r die Abweichung der Pla-nung der Beklagten von der Planung des Fachplaners Z. angeboten. 14 c) Die Geh366rsverletzungen sind entscheidungserheblich. 15 Es ist nicht auszuschlie337en, dass das Berufungsgericht nach Erhebung der Beweise festgestellt h344tte, dass die Verlegung der Hauptwasseranschl374sse in das Sondereigentum einzelner Erwerber einen Mangel und somit eine Pflichtverletzung der Beklagten darstellte. 16 17 2. Auf einer Verletzung des Rechts der Kl344gerin auf Gew344hrung rechtli-chen Geh366rs beruhen weiter die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts, mit de-nen ein Anspruch auf Ersatz der Kosten f374r den Fliesenbelag auf dem Balkon des Anwesens R. verneint wird. - 7 - a) Das Berufungsgericht f374hrt dazu aus, es sei unstreitig, dass die zeich-nerische Anlage zum Bauvertrag (gemeint ist: Erwerbervertrag) - anders als beim Objekt S. - die Verfliesung des Balkons nicht vorgesehen habe. Unerheb-lich sei, dass es sich bei den Doppelh344usern R. und S. um spiegelbildliche Ob-jekte handele, es komme ausschlie337lich auf die vertragliche Verpflichtung aus dem Bauvertrag an. 18 b) Dabei 374bergeht das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Sachvortrag und Beweisantritt der Kl344gerin. Diese hatte schon in der Klage-schrift vorgetragen, dass die Wohneinheiten S. und R. spiegelbildlich identisch seien, weshalb der Eintrag "Fliesen" in der Zeichnung f374r die Wohneinheit S. auch f374r die Wohneinheit R. gelte. In den Schrifts344tzen vom 22. Februar 2005 und 19. Juni 2006 hat die Kl344gerin dazu erg344nzend ausgef374hrt, dass sich die beiden Zeichnungen der Objekte R. und S. auf einem Blatt bef344nden und daher jeweils beide als Anlage zum Erwerbervertrag beider Objekte genommen wor-den seien. In solchen F344llen sei es 374blich, aus Kostenersparnisgr374nden Eintra-gungen nur in einem Objekt vorzunehmen, die dann jedoch automatisch auch f374r das spiegelbildliche Objekt im vollen Umfang Geltung bes344337en. Hierf374r hat die Kl344gerin Beweis durch Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens ange-boten. 19 Da das Berufungsgericht ohne Darlegung eigener Sachkunde hier374ber hinweggegangen ist, hat es gegen das Verfahrensgrundrecht der Kl344gerin aus Art. 103 Abs. 1 GG versto337en. 20 Zwar ist die Auslegung des Erwerbervertrages zur Feststellung des Um-fangs der Errichtungsverpflichtung eine vom Gericht vorzunehmende Rechts-pr374fung. Die dazu gegebenenfalls notwendigen tats344chlichen Vorgaben und 21 - 8 - Umst344nde sowie die erforderlichen technischen Grundlagen und Kenntnisse sind jedoch dem Beweis zug344nglich. 22 c) Der Versto337 ist auch entscheidungserheblich, denn es kann nicht aus-geschlossen werden, dass das Berufungsgericht aufgrund sachverst344ndiger Beratung bei der Beurteilung des Umfangs der Errichtungsverpflichtung der Kl344gerin gegen374ber dem Erwerber R. zu einem anderen Ergebnis gelangt w344re. 3. Mit der Aufhebung des Urteils zu den geltend gemachten Hauptan-spr374chen gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO ist zugleich die Aufhebung der klageabwei-senden Entscheidung 374ber den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatz-anspruch wegen mangelhafter Rechnungspr374fung verbunden, da derzeit nicht feststeht, ob im vorliegenden Rechtsstreit 374berhaupt 374ber diesen Hilfsantrag zu entscheiden sein wird. Sollte der Hilfsantrag im neuen Berufungsverfahren wie-derum entscheidungserheblich werden, wird das Berufungsgericht der aus den 23 - 9 - bisherigen Feststellungen nicht zu beantwortenden Frage zu Beginn und Ablauf der f374nfj344hrigen Verj344hrungsfrist des geltend gemachten Schadensersatzan-spruchs wegen M344ngeln des Architektenwerks nachzugehen haben. Dressler Kniffka Bauner Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 15.03.2006 - 10 O 1579/03 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 24.10.2006 - 9 U 42/06 -
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