BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 219/07 vom 24. September 2008 in dem Verfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 24. September 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 5. Zivil-senats des Oberlandesgerichts K366ln vom 25. Juli 2007 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Wert: 265.694 200 Gr374nde: Die Revision war zur374ckzuweisen, weil die Voraussetzungen f374r ih-re Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Er-folg hat (247 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrunds344tzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Re-vision in der Sache unbegr374ndet. Der Senat nimmt Bezug auf den Hin-weis des Vorsitzenden vom 26. Juni 2008: 1 I. Zwischen den Parteien gelten die Allgemeinen Unfallversiche-rungs-Bedingungen (AUB 88). Nach 247 2 I (1) Satz 1 und 2 AUB 88 fallen 2 - 3 - Unf344lle durch Geistes- oder Bewusstseinsst366rungen nicht unter den Ver-sicherungsschutz. Dieser besteht nur dann, wenn die St366rung durch ein "unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis" - das hei337t durch ein Un-fallereignis im Sinne von 247 1 III AUB 88 - verursacht war. 1. Der Senat hat zuletzt im Urteil vom 17. Mai 2000 (IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 3 a) ausgef374hrt, dass eine Bewusst-seinsst366rung i.S. des 247 3 (4) Satz 1 AUB 61, der inhaltlich dem 247 2 I (1) Satz 1 AUB 88 entspricht, nicht den Eintritt v366lliger Bewusstlosigkeit vor-aussetzt, es gen374gen vielmehr solche gesundheitlichen Beeintr344chtigun-gen der Aufnahme- und Reaktionsf344higkeit des Versicherten, die die ge-botene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen (Senatsurteil aaO m.w.N.). 3 Die Kl344gerin selbst hat vorgetragen, sie habe eine sonnen- und hitzebedingte Kreislaufreaktion erlitten, in deren Folge sie zusammenge-sackt und mit dem Hinterkopf auf die Betonkante eines Blumenbeetes geschlagen sei. Sie hat damit eine gesundheitliche Beeintr344chtigung dar-gestellt, die ihr eine Reaktion auf die drohende Gefahr - das Aufschlagen des Kopfes auf den Boden - nicht mehr gestattete. Das stellt - unbescha-det der Dauer der Beeintr344chtigung - eine Bewusstseinsst366rung im Sinne der Klausel dar. Das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, dass sich die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte diesen Vortrag der Kl344gerin zu Eigen gemacht hat; es hat daher zu Recht einen Aus-schluss nach 247 2 I (1) Satz 1 AUB 88 angenommen. 4 2. Die Voraussetzungen f374r einen Wiedereinschluss nach 247 2 I (1) Satz 2 AUB 88 sind hingegen nicht dargetan. 5 - 4 - 6 Die Kl344gerin macht geltend, sich am 21. Oktober 2003 an den Ho-telstrand begeben zu haben und dort im Schatten unter einem Sonnen-schirm eingeschlafen zu sein. W344hrend des Schlafes habe sich der Son-nenstand ver344ndert, so dass sie schlie337lich in der prallen Sonne liegend aufgewacht sei. Mit F344llen allm344hlicher Einwirkungen von Witterungsbedingungen hat sich der Senat bereits in den Beschl374ssen vom 21. Februar 1996 (IV ZR 327/94 - nicht ver366ffentlicht) und vom 26. Juni 1996 (IV ZR 274/95 - nicht ver366ffentlicht) befasst. Durch diese Beschl374sse wurden Revisionen gegen Urteile des OLG Stuttgart (ver366ffentlicht in VersR 1997, 176) und des OLG Karlsruhe (nicht ver366ffentlicht) nicht angenommen. In der Sa-che hat der Senat damit entschieden, dass in solchen F344llen ein Unfall-ereignis i.S. des 247 1 III AUB 88 nur dann angenommen werden kann, wenn der Versicherte durch ein hinzutretendes 344u337eres Ereignis in sei-ner Bewegungsfreiheit so beeintr344chtigt wird, dass er den Einwirkungen von z.B. K344lte oder Hitze hilflos ausgesetzt ist (grundlegend hierzu be-reits BGH, Urteil vom 15. Februar 1962 - II ZR 95/60 - VersR 1962, 341). 7 Auf dieser Grundlage ist die Ablehnung des Wiedereinschlusses nach 247 2 I (1) Satz 2 AUB 88 durch das Berufungsgericht nicht zu bean-standen. Es fehlt an einem der Sonneneinstrahlung vorausgehenden, von au337en auf den K366rper der Kl344gerin einwirkenden und sie in ihrer Bewegungsf344higkeit derart einschr344nkenden Ereignis, dass sie der Son-neneinstrahlung hilflos ausgeliefert gewesen w344re. Das behauptete Ein-schlafen kann bereits deshalb kein solches Ereignis sein, weil es kein von au337en wirkender, sondern ein innerer Vorgang ist. 8 - 5 - 9 II. Somit kommt es auf die weiteren aufgeworfenen Fragen nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Ausf374hrungen der Kl344gerin in ih-rem Schriftsatz vom 6. August 2008 hat der Senat zur Kenntnis genom-men; sie geben zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung keine Veranlassung. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 20.12.2006 - 26 O 720/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 25.07.2007 - 5 U 19/07 -
Full & Egal Universal Law Academy