BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 219/07 vom 14. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Juni 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird verworfen, so-weit sie mit einer Revision ihren Anspruch auf Ersatz von nutzlo-sen Aufwendungen f374r den Vertrieb von T. -Produkten in Syrien weiterverfolgen will; im 334brigen wird ihre Nichtzulassungsbe-schwerde zur374ckgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird f374r die Kl344gerin und die Beklagte zu 1 auf 12.324.837,66 200 und f374r die Beklagte zu 2 auf 12.133.607,72 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Kl344gerin und die zur L. -Gruppe geh366rende T. Werk GmbH (im Folgenden: T. ) schlossen am 22. Dezember 1994 einen "Vertriebs- und Handelsvertretungs-Vertrag", der die Kl344gerin zum aus-schlie337lichen Vertrieb von Gefl374gelimpfstoffen und tier344rztlichen Produkten der T. in Syrien auf eigene Kosten berechtigte. Infolge von Umstrukturierungsma337nahmen in der L. -Gruppe zum 1. Juli 1996 trat anstelle der T. die Beklagte zu 1, deren pers366nlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, in den Vertriebsvertrag ein. Die Kl344gerin hatte sp344testens im Februar 1996 von der geplanten Umstrukturierung erfah-ren. Diese hatte zur Folge, dass die auf Veranlassung der Kl344gerin bereits durch syrische Beh366rden erteilten Registrierungen f374r Produkte der T. ge-genstandslos wurden. Bei einer Besprechung am 9. August 1996 vereinbarten die Kl344gerin und die Beklagte zu 1, dass die Kl344gerin versuchen sollte, in Syrien eine "Umregistrierung" der Produkte zu erreichen, was nach den syrischen Vor-schriften eigentlich nicht m366glich war (vielmehr h344tte eine vollst344ndige Neure-gistrierung erfolgen m374ssen). 2 Die Kl344gerin teilte der Beklagten zu 1 mit Faxschreiben vom 6. Oktober 1996 mit, welche Unterlagen die Beklagte zu 1 zu welchen Zeitpunkten vorle-gen sollte, damit das geplante Vorgehen zum Erfolg gef374hrt werden k366nne. Am 18. Januar 1997 schrieb sie an den L344nderreferenten F. der Beklagten zu 1, sie habe heute mit den Registrierungsbeh366rden alles gekl344rt. S344mtliche in der Anlage aufgef374hrten T. -Produkte w374rden auf L. umgeschrieben. Es m374ssten je 10 Muster inklusive zugeh366rigen Analysezertifikaten geschickt wer-den, um die neue L. -Produktaufmachung darzustellen. Sie habe sich auf 3 - 4 - pauschale Bearbeitungskosten in H366he von 3.000 $ geeinigt, mit denen alle "UM-Registrierungen" abgegolten seien. Den Betrag habe sie heute bezahlt; sie bitte um Erstattung. In der Folgezeit gelangen jedoch die Umregistrierungen jedenfalls nicht vollst344ndig. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte zu 1 f374r Verz366gerungen verantwortlich ist, die im "Umregistrierungsverfahren" eingetreten sind. Am 3./5. November 1997 schlossen die Kl344gerin und die Beklagte zu 1 eine Vereinbarung, die (unter Nr. 11) als Vergleich bezeichnet wurde. Darin verpflichtete sich die Beklagte zu 1, soweit noch notwendig und m366glich, die f374r den Abschluss der Produkt-Registrierung in Syrien erforderlichen Schritte un-verz374glich zu unternehmen. Der Kl344gerin wurde vorbehalten, von der Beklagten zu 1 zur374ckgewiesene Schadensersatzanspr374che unter anderem wegen angeb-licher Verz366gerungen im Zusammenhang mit der neuen fusionsbedingten Re-gistrierung bis zum 1. April 1998 n344her zu begr374nden und geltend zu machen. Des Weiteren erkannte die Kl344gerin in der Vereinbarung an, der Beklagten zu 1 einen Betrag von 424.012,87 DM zu schulden, der in Raten getilgt werden soll-te. Das Recht der Kl344gerin zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen sowie ein Zur374ckbehaltungsrecht gegen374ber dem Zahlungsanspruch wurden ausgeschlossen (Nr. 3, 4 und 6). Bis April 1998 leistete die Kl344gerin auf die an-erkannte Forderung f374nf Raten 340 10.000 DM; anschlie337end stellte sie die Zah-lungen ein. Mit Schreiben vom 15. April 1998 vertrat sie die Auffassung, die Gesch344ftsgrundlage f374r den Vergleich sei wegen des Verhaltens der Beklagten entfallen; ferner rechnete sie mit Schadensersatzforderungen gegen den restli-chen Zahlungsanspruch der Beklagten zu 1 auf. 4 Mit Schreiben vom 26. und 29. Mai 1998 - der vorliegende Rechtsstreit war zu diesem Zeitpunkt bereits anh344ngig - k374ndigten zun344chst die Beklagte zu 5 - 5 - 1 und sodann die Kl344gerin den Vertriebs- und Handelsvertretungsvertrag fristlos und stellten die Zusammenarbeit anschlie337end ein. 6 Mit ihrer Klage hat die Kl344gerin die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz entgangenen Gewinns in H366he von insgesamt 5.202.548 DM (= 2.660.020,55 200) nebst Zinsen in Anspruch genommen und die Feststellung wei-terer Schadensersatzpflichten der Beklagten begehrt. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage Zahlung ihrer restlichen Forderung aus der Vereinbarung vom 3./5. November 1997 in H366he von 374.012,87 DM (= 191.229,74 200) zuz374g-lich Zinsen verlangt. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil vom 14. April 2000 fest-gestellt, dass der Kl344gerin dem Grunde nach Schadensersatz wegen entgan-genen Gewinns f374r importgenehmigte, nicht ausnutzbare T. -Mengen (Scha-densposition I) sowie f374r geplante T. -Mengen, die wegen nicht vollzogener Registrierung nicht mehr zum Importverfahren zugelassen worden seien (Scha-densposition II), zustehe, allerdings beschr344nkt auf den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 5. November 1997. Eine Entscheidung 374ber den von der Kl344gerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch in H366he von 52.905 DM (= 27.049,90 200) wegen vergeblicher Kosten f374r Importlizenzen (Schadensposition IV) hat das Landgericht vorbehalten. Im 334brigen (Schadenspositionen I und II f374r die Zeit nach dem 5. November 1997, Schadenspositionen III, V, VI und VII sowie Feststellungsantr344ge) hat es die Klage abgewiesen, der Widerklage da-gegen in vollem Umfang stattgegeben. 7 Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten war erfolglos geblieben; auf die Berufung der Kl344gerin hatte das Berufungsgericht durch Urteil vom 19. Mai 2004 das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Widerklage aufgeho-ben und hinsichtlich der Klage teilweise abge344ndert. Dieses Urteil hat der Senat 8 - 6 - auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten durch Beschluss vom 26. September 2006 (VIII ZR 180/04) wegen Verletzung des Anspruchs der Be-klagten auf rechtliches Geh366r aufgehoben und die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. 9 Im zweiten Berufungsverfahren hat die Kl344gerin ihren Zahlungsantrag (neu) beziffert und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurtei-len, an die Kl344gerin Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns aus import-genehmigten, aber nicht mehr ausnutzbaren T. -Mengen sowie aus geplanten T. -Mengen, die nicht mehr zum Importverfahren zugelassen worden sind, in H366he von 12.133.607,72 200 nebst Zinsen zu zahlen, und festzustellen, dass die Beklagten der Kl344gerin als Gesamtschuldner zu weiterem Schadensersatz ver-pflichtet sind wegen Nichtbelieferung der Kl344gerin mit T. -/L. -Fertigprodukten zur lokalen Abf374llung in Syrien, wegen besonderer Aufwendun-gen der Kl344gerin f374r den Wiederaufbau des zusammengebrochenen Vertriebs sowie wegen des Schadens, den die S. Co. mit Sitz in H. dadurch erlitten hat und noch erleidet, dass sie in den Jahren 1996 und 1997 ihre Produktionsanlagen auf die Herstellung und den Vertrieb von veteri-n344rmedizinischen Produkten der Beklagten ausgerichtet hat im Vertrauen dar-auf, dass die Beklagten willens und in der Lage sind, mit der Kl344gerin einen Vertrag 374ber die Lizenzproduktion in H. zu schlie337en. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht auf die Berufungen beider Parteien unter Zur374ckweisung der Rechtsmittel im 334brigen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts vom 14. April 2000 erneut teilweise aufgehoben und teilweise abge344ndert. Es hat nunmehr die Klage dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt, soweit die Kl344gerin Sch344den wegen entgangenen Gewinns geltend macht, weil 27 im einzelnen aufgelistete L. -Produkte in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 1998 und dem 31. Dezember 1999 sowie weitere 10 - 7 - zwei Produkte zwischen dem 1. M344rz 1999 und dem 31. Dezember 1999 von der Kl344gerin nicht eingef374hrt und vermarktet werden konnten; im 334brigen hat es die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen ist, abge-wiesen. Hinsichtlich der Widerklage hat es den Rechtsstreit an das Landgericht zur374ckverwiesen. 11 Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ha-ben beide Parteien Beschwerde eingelegt. Die Kl344gerin verfolgt damit ihren Zahlungsantrag in H366he von 12.133.607,72 200 in vollem Umfang weiter. Die Be-klagten erstreben mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde weiterhin die vollst344n-dige Abweisung der Klage sowie die Beklagte zu 1 dar374ber hinaus die Wieder-herstellung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Widerklage. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin ist teilweise unzul344ssig und im 334brigen unbegr374ndet. Dagegen hat die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg. 12 A. Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin 13 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin ist mangels Beschwer unzul344ssig, soweit sie mit der Revision ihren Anspruch auf Ersatz von nutzlosen Aufwendungen f374r den Vertrieb von T. -Produkten in Syrien weiterverfolgen m366chte. Das Landgericht hat die Entscheidung 374ber diesen Teil der Klage aus-dr374cklich vorbehalten und nur ein Teilurteil erlassen, weil es der Kl344gerin die M366glichkeit einer Substantiierung ihres Sachvortrags dazu offen halten wollte. Im zweiten Berufungsdurchgang hat die Kl344gerin zwar den von ihr erstinstanz- 14 - 8 - lich f374r vergebliche Aufwendungen im Zusammenhang mit T. -Importlizenzen verlangten Betrag von 52.905 DM (= 27.049,90 200) in ihren Zahlungsantrag in H366he von insgesamt 12.133.607,72 200 aufgenommen, wie sich aus ihren im Be-tragsverfahren eingereichten Schrifts344tzen vom 18. Oktober 2004 und 26. Januar 2006 ergibt, auf die sie zur Berechnung der Zahlungsforderung Be-zug genommen hat. Ob diese Erweiterung des Berufungsantrags zul344ssig war, obwohl derselbe Anspruch weiterhin in erster Instanz anh344ngig war, kann aber offen bleiben. Denn das Berufungsgericht hat 374ber die - gegen374ber dem land-gerichtlichen Urteil - erweiterte Klage nicht entschieden. Es hat sich damit in den Gr374nden seines Urteils nicht auseinandergesetzt und nach Nr. II des Te-nors die Klage auch nur insoweit abgewiesen, als sie "Gegenstand des Beru-fungsverfahrens war". Diese Einschr344nkung kann sich allein auf den vom Land-gericht vorbehaltenen Teil der Klageforderung beziehen, weil die Klage, soweit das Landgericht dar374ber entschieden hat, durch die beiderseitigen Rechtsmittel in vollem Umfang in die Berufungsinstanz gelangt ist. Ob das Teilurteil erster Instanz nach 247 301 ZPO unzul344ssig war, weil es die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen birgt (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, juris Rn. 21 mwN), und ob das Berufungsgericht deshalb den in erster Instanz verbliebenen Teil der Klage - auch unabh344ngig von einem dahingehenden Antrag der Kl344gerin - h344tte an sich ziehen m374ssen, wenn es, wie geschehen, in der Sache 374ber die anderen Teile entscheiden woll-te (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 287/01, juris Rn. 25; Urteil vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379 unter 5), kann dahin-stehen. Da es tats344chlich 374ber den vom Landgericht vorbehaltenen Teil nicht entschieden hat, h344tte die Kl344gerin im Hinblick auf ihren Berufungsantrag allen-falls Urteilserg344nzung gem344337 247 321 ZPO beantragen k366nnen, ist sie aber inso-weit durch das Berufungsurteil nicht beschwert. 15 - 9 - 2. Im 334brigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin zwar zu-l344ssig, aber unbegr374ndet, weil im Hinblick auf die vom Berufungsgericht abge-wiesenen Teile ihrer Zahlungsklage weder die Rechtssache grunds344tzliche Be-deutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 ZPO). Von einer weitergehenden Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 16 B. Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten 17 Der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist stattzugeben, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts erfordert (247247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO, 247 544 Abs. 6 und 7 ZPO), soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat. Es hat da-bei den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 18 1. Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht, soweit f374r die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten von Interesse, ausgef374hrt: 19 Bei der Registrierung der Lebendimpfstoffe T. und T. -M. habe es erhebliche Schwierigkeiten gegeben, weil die Beklag-te zu 1 die vom syrischen Landwirtschaftsministerium geforderten Produktmus-ter pflichtwidrig erst im Dezember 1997 verschickt habe. Auch hinsichtlich der Pr344parate P. , Ta. , Ti. und F. sowie hinsichtlich der Produkte C. (250 und 500 ml Flasche) sei kein Grund ersichtlich, warum die erforderlichen Muster incl. Analysezertifikate nicht sp344testens im Mai oder Juni 1997 374bersandt wor- 20 - 10 - den seien. Au337erdem habe die Kl344gerin die ihr vom syrischen Landwirtschafts-ministerium mit Telefax vom 4. November 1997 in Rechnung gestellte Registrie-rungsgeb374hr von 250 $ je Produkt f374r die im September 1997 registrierten Pro-dukte versp344tet erst im Juli 1998 bezahlt. Aufgrund der zeitlichen Abfolge m374s-se angenommen werden, dass entsprechend dem Vortrag der Kl344gerin eine fr374here Zahlung nicht erfolgt sei. Die Behauptung der Beklagten zu 1, sie habe im Juli 1998 zwar irrt374mlich angenommen, noch zur Zahlung verpflichtet zu sein, der von ihr angebotene Scheck sei aber zur374ckgegeben worden, weil die Geb374hr schon bezahlt gewesen sei, sei unplausibel und damit unbeachtlich. Auf den von den Beklagten f374r ihre Behauptung angetretenen Zeugenbeweis kom-me es deshalb nicht an, zumal die Beklagten auch zu den zeitlichen Abl344ufen, wann, von welchem Mitarbeiter der Scheck 374bergeben und wann, von wem, an wen und mit welcher Begr374ndung er zur374ckgegeben worden sei, nicht substan-tiiert vorgetragen h344tten. Dass der Kl344gerin durch die versp344tete Zahlung hinsichtlich der am 17. September 1997 registrierten Produkte sowie durch die fehlenden Muster f374r die oben genannten weiteren Produkte ein Schaden entstanden sei, liege auf der Hand. Es sei anzunehmen, dass letztere ebenfalls im September 1997 registriert worden w344ren, wenn die ben366tigten Registrierungsunterlagen sp344tes-tens im Juni 1997 vorgelegen h344tten. Bei einer pflichtgem344337en Zahlung der im November 1997 angeforderten Registrierungsgeb374hren bis Ende Januar 1998 h344tte die Kl344gerin unter Ber374cksichtigung eines Zeitraums von ca. 6 Monaten f374r das erst nach der Zahlung m366gliche Lizenzerteilungsverfahren sowie von weiteren 2 Monaten f374r die Lieferung durch die Beklagte zu 1 alle aufgef374hrten Produkte mit Ausnahme von T. und M. sp344tes-tens ab Oktober 1998 wieder vermarkten k366nnen. Hinsicht der Produkte T. und M. habe die Beklagte zu 1 zwar zun344chst nicht wissen k366nnen, dass sie in Stickstoff vorzulegen gewesen seien; es sei ihr aber 21 - 11 - anzulasten, dass sie nicht jedenfalls im n344chsten Termin am 2. Mai 1998 h344tten registriert werden k366nnen, bei dem eine Reihe weiterer Produkte der Beklagten zu 1 registriert worden seien. Lege man die oben dargelegten Zeitr344ume f374r die Zahlung der Registrierungsgeb374hren, die Erteilung der Importlizenz und die Be-stellung und Lieferung von Waren zugrunde, sei davon auszugehen, dass die Kl344gerin diese Produkte sp344testens ab M344rz 1999 wieder h344tte vermarkten k366nnen. Dem lasse sich nicht entgegen halten, dass die Beklagte zu 1 die Ver-tragsbeziehung im Mai 1998 fristlos gek374ndigt habe und deshalb die Kl344gerin eine Lieferung der genannten Produkte im Herbst 1998/Fr374hjahr 1999 nicht mehr habe verlangen k366nnen. Denn die von der Beklagten vor allem auf grob beleidigende und verf344lschte Vorw374rfe in der in diesem Rechtsstreit - Anfang Mai 1998 - erhobenen Klage gest374tzte fristlose K374ndigung sei unwirksam. Zwar habe im Anschluss daran auch die Kl344gerin die fristlose K374ndigung erkl344rt. Auch der Kl344gerin habe jedoch kein Grund f374r eine fristlose K374ndigung zur Sei-te gestanden; die K374ndigung schlie337e zudem die Berechtigung, Schadenser-satz zu verlangen, nicht aus (247 314 Abs. 4 BGB). 22 Zeitlich begrenzt sei der Schadensersatzanspruch nur durch die Dauer der regul344ren Mindestvertragslaufzeit, das hei337t bis zum 31. Dezember 1999, nicht dagegen durch den Zeitpunkt des au337ergerichtlichen Vergleichs vom 5. November 1997. Es komme daher nicht darauf an, ob der Vergleich wirksam gek374ndigt worden oder seine Gesch344ftsgrundlage entfallen sei. Bereits zum damaligen Zeitpunkt habe die Kl344gerin Schadensersatzanspr374che im Zusam-menhang mit der Verz366gerung der neuen fusionsbedingten Registrierungen geltend gemacht, die von dem Vergleich ausdr374cklich nicht umfasst gewesen seien. Es sei vielmehr der Kl344gerin vorbehalten worden, diese Anspr374che bis zum 1. April 1998 gerichtlich geltend zu machen. Eine Begrenzung der gegebe- 23 - 12 - nenfalls einzuklagenden Schadensersatzanspr374che auf einen bestimmten Zeit-raum sei der Vereinbarung nicht zu entnehmen. 24 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde r374gt zu Recht, dass das Berufungs-gericht bei seiner Annahme, die Beklagte zu 1 habe den - f374r das nachfolgende Lizenzerteilungsverfahren erforderlichen - Abschluss des Registrierungsverfah-rens pflichtwidrig verz366gert, dadurch dass sie die Geb374hren f374r die im Septem-ber 1997 registrierten Produkte erst im Juli 1998 bezahlt habe, entscheidungs-erhebliches und unter Beweis gestelltes Vorbringen der Beklagten unter Verlet-zung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh366r (Art. 103 GG) au337er Acht gelassen hat. a) Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe zwar im Juli 1998 irrt374mlich angenommen, dass die Geb374hren noch zu zahlen gewesen seien, und deshalb der syrischen Registrierungsbeh366rde eine Scheckzahlung angek374ndigt. Ihrem Mitarbeiter, der den Scheck habe 374berreichen wollen, sei jedoch seitens der Beh366rde mitgeteilt worden, dass eine Zahlung nicht erforderlich sei. Das Beru-fungsgericht hat zu Unrecht diesen Vortrag als unplausibel und deshalb unbe-achtlich zur374ckgewiesen und den daf374r angebotenen Beweis nicht erhoben. Auch wenn die Beklagten nicht behauptet haben, sie h344tten die im November 1997 angeforderten Geb374hren bereits vor Juli 1998 bezahlt und deshalb sei der Scheck zur374ckgewiesen worden, l344sst ihr Vorbringen jedenfalls die M366glichkeit offen, dass eine Zahlung - ungeachtet der Zahlungsaufforderung von November 1997 - nicht mehr erforderlich war, weil sich die Kl344gerin mit der Registrie-rungsbeh366rde im Januar 1997 auf einen Pauschalbetrag von 3.000 $ geeinigt hatte, der auch entrichtet worden war. Dass in diesem Betrag die Registrie-rungsgeb374hren nicht enthalten gewesen w344ren, wie die Kl344gerin behauptet, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat vielmehr angenommen, die For-mulierung in dem Faxschreiben der Kl344gerin vom 18. Januar 1997 "Damit sind 25 - 13 - alle UM-Registrierungen abgegolten" sei f374r die Beklagte zu 1 jedenfalls miss-verst344ndlich gewesen. 26 Das Berufungsgericht hat auch keine konkreten Feststellungen dazu ge-troffen, dass in der Zeit zwischen dem 17. September 1997 - dem Zeitpunkt der ersten Registrierungen - und Juli 1998 Importlizenzantr344ge der Kl344gerin nicht gestellt oder nicht bearbeitet werden konnten, weil die Registrierungsgeb374hren noch nicht bezahlt waren. Es hat lediglich als unstreitig angesehen, dass gene-rell das Registrierungsverfahren formaljuristisch erst in dem Zeitpunkt abge-schlossen gewesen sei, in dem der Hersteller die Registrierungsgeb374hren ge-zahlt habe, und dass die zust344ndige Beh366rde erst danach 374ber etwaige Import-antr344ge entschieden habe. Auf der Grundlage der tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann ferner nicht angenommen werden, dass die zu-st344ndige Beh366rde erst aufgrund des Angebots der Zahlung im Juli 1998 be-merkt h344tte, dass die Zahlungsaufforderung von November 1997 etwa wegen der Pauschalzahlung von Januar 1997 obsolet gewesen sei. Die Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten zur Zur374ckweisung der Scheckzahlung unterstellt, kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei ei-ner Gesamtw374rdigung unter Ber374cksichtigung dieses Vorbringens zu dem Er-gebnis gekommen w344re, dass sich die Kausalit344t der fehlenden Zahlung auf die Geb374hrenanforderung von November 1997 daf374r, dass die Kl344gerin nicht be-reits im Oktober 1998 die Vermarktung der betroffenen Produkte wieder auf-nehmen konnte, - zum Nachteil der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kl344gerin - nicht feststellen l344sst. b) Das Berufungsgericht h344tte deshalb den von den Beklagten angebo-tenen Zeugenbeweis f374r ihre Behauptung, die Scheckzahlung sei von der Be-h366rde zur374ckgewiesen worden, nicht als unbeachtlich behandeln d374rfen. Damit hat es unzul344ssig das Gegenteil dessen, was die Beklagten unter Beweis ge- 27 - 14 - stellt haben, bereits als bewiesen angenommen. Die Ablehnung einer Beweis-aufnahme mit dieser Begr374ndung ist eine verbotene vorweggenommene W374r-digung des nicht erhobenen Beweises (BGH, Urteile vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 260, und vom 19. M344rz 2002 - XI ZR 183/01, NJW-RR 2002, 1072 unter II 3 c). 28 Soweit das Berufungsgericht den Tatsachenvortrag f374r nicht hinreichend substantiiert h344lt, weil die Beklagten die zeitlichen Abl344ufe nicht n344her dargelegt h344tten, insbesondere wann und von welchem Mitarbeiter der Scheck 374bergeben und wann, von wem und an wen er mit welcher Begr374ndung zur374ckgegeben worden sei, 374berspannt es die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Substantiierung des Tatsachenvortrags zu stel-len sind. Grunds344tzlich gen374gt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tat-sachen vortr344gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforder-lich sind, die daraus abgeleitete Rechtsfolge zu tragen. In welchem Ma337e eine Partei ihr Vorbringen durch Darlegung konkreter weiterer Tatsachen substanti-ieren muss, h344ngt von den besonderen Gegebenheiten des Falles ab. Die An-gabe n344herer Einzelheiten ist grunds344tzlich nur dann n366tig, wenn diese f374r die Rechtsfolgen von Bedeutung sind, wenn der Vortrag infolge der Einlassung des Gegners unklar wird oder wenn die Angabe weiterer Umst344nde erforderlich ist, um dem Gegner die Nachpr374fung der behaupteten Tatsachen und den Antritt von Gegenbeweisen zu erm366glichen (Senatsurteil vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986 unter II 4 a). Keiner dieser Gesichtspunkte ist hier ein-schl344gig. Der unter Beweis gestellte Tatsachenvortrag der Beklagten l344sst sich auch ohne Kenntnis weiterer Einzelheiten eindeutig der mit Schreiben der Be-klagten vom 17. Juli 1998 an das syrische Landwirtschaftsministerium ange-k374ndigte Scheckzahlung zuordnen. Die Kl344gerin hat - wie die Nichtzulassungs-beschwerde zutreffend geltend macht - die Behauptung der Beklagten, die tat- - 15 - s344chliche Zahlung sei zur374ckgewiesen worden, nur ganz pauschal als un-glaubw374rdig bezeichnet. III. 29 Falls die Beklagten in dem wieder er366ffneten Berufungsverfahren den Nachweis f374r eine Zur374ckweisung der Scheckzahlung durch die syrische Be-h366rde im Juli 1998 nicht f374hren k366nnen und/oder das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Beklagte zu 1 durch eine versp344tete Zahlung der Geb374hrenrechnung von November 1997 oder durch eine versp344te-te 334bersendung von Registrierungsmustern pflichtwidrig eine Ursache daf374r gesetzt hat, dass die Kl344gerin nicht bereits im Oktober 1998 die im September 1997 registrierten oder - bei rechtzeitiger Verschickung der Muster registrie-rungsf344higen - Produkte vermarkten konnte, wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, sich mit den im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren er-hobenen weiteren Einw344nden der Beklagten gegen das angefochtene Urteil auseinanderzusetzen. Das betrifft insbesondere die Frage, ob die Beklagten ungeachtet der Tatsache, dass sie nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts bei der 374berwiegenden Zahl der Produkte allenfalls eine Verz366gerung der Re-gistrierung um sechs Monate (von Januar bis Juli 1998) zu vertreten haben, Schadensersatz f374r den gesamten Zeitraum von Oktober 1998 bis Ende 1999, also f374r 15 Monate schulden. Tats344chlich hat die Kl344gerin bereits im Mai 1998 die weitere Vertriebst344tigkeit f374r die Beklagte zu 1 in Syrien eingestellt und daf374r eine Vielzahl von Gr374nden angef374hrt, die erheblich 374ber die von den Beklagten verursachten Verz366gerungen bei der Umregistrierung hinausgingen, ohne dass 30 - 16 - sie aber die Kl344gerin nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsge-richts zur fristlosen K374ndigung berechtigten. 31 Das betrifft ferner die von der Nichtzulassungsbeschwerde als nicht nachvollziehbar ger374gte - weil nur durch einen leerlaufenden Verweis auf "obige Ausf374hrungen" begr374ndete - Auffassung des Berufungsgerichts zum Wegfall der Gesch344ftsgrundlage f374r die Vereinbarung vom 5. November 1997, nach der eine Aufrechnung der Kl344gerin mit den von ihr geltend gemachten Schadenser-satzanspr374chen gegen374ber der im Wege der Widerklage verfolgten, unstreiti-gen Gegenforderung der Beklagten zu 1 jedenfalls zun344chst ausgeschlossen war. Ball Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 14.04.2000 - 8 O 50/98 - OLG Celle, Entscheidung vom 27.06.2007 - 3 U 251/00 -
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