BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 219/08 Verk374ndet am: 9. Dezember 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 307 Ba, Ci, Cl; 312c, 312d, 346, 355, 356, 357; BGB-InfoV 247247 1, 14 a) In Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, die in mit Verbrauchern 374ber die Internet-handelsplattform eBay zu schlie337enden Kaufvertr344gen verwendet werden, h344lt fol-gende Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand: "[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gr374nden innerhalb ei-nes Monats durch R374cksendung der Ware zur374ckgeben.] Die Frist beginnt fr374hestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung." b) Aus dem Erfordernis einer m366glichst umfassenden, unmissverst344ndlichen und aus dem Verst344ndnis der Verbraucher eindeutigen R374ckgabebelehrung l344sst sich kei-ne Pflicht ableiten, f374r jeden im Fernabsatz angebotenen Artikel gesondert an-zugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein R374ckgaberecht zusteht. c) In Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der vorgenannten Art h344lt folgende Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand: "[Im Falle einer wirksamen R374ckgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zur374ckzugew344hren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschlie337lich auf deren Pr374fung - wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengesch344ft m366glich gewesen w344re - zur374ckzuf374hren ist." BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 26. Juni 2008 - auch im Kosten-punkt - teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts M374nchen I, 12. Zivilkammer, vom 24. Januar 2008 teilweise ge344ndert. Die Klage wird bez374glich der Klausel "Das R374ckgaberecht besteht entsprechend 247 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Vertr344gen - zur Lieferung von Waren die nach Kundenspezifikation ange-fertigt werden oder eindeutig auf die pers366nlichen Bed374rfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht f374r eine R374cksendung geeignet sind oder schnell verder-ben k366nnen oder deren Verfallsdatum 374berschritten w374rde; - zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u.a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Da-tentr344ger vom Verbraucher entsiegelt worden sind oder - zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten." abgewiesen. Die weitergehende Revision wird zur374ckgewiesen. Von den Kosten der Rechtsmittelinstanzen tragen der Kl344ger 1/3 und die Beklagte 2/3. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverb344nde. Er ist in die gem344337 247 4 des Unterlassungsklagengeset-zes (UKlaG) bei dem Bundesverwaltungsamt gef374hrte Liste qualifizierter Ein-richtungen eingetragen. Die Beklagte betreibt 374ber die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung so-wie Babyausstattungen. Auf der bei eBay bestehenden Internetseite der Be-klagten k366nnen durch Anklicken des unterstrichenen Worts " AGB" ihre Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen aufgerufen und ausgedruckt werden. Darin hei337t es unter anderem: "Die M. Versandhaus GmbH [Beklagte] (205) bietet Kunden ihr Sortiment unter anderem auch 374ber den Online Marktplatz eBay zum Kauf an. F374r die auf diesem Marktplatz begr374ndeten Gesch344ftsbezie-hungen zum Kunden gelten die nachstehenden Allgemeinen Gesch344fts-bedingungen (AGB). 4. R374ckgaberecht und -folgen [im Folgenden im Original im Fettdruck hervorgehoben:] Verbrauchern steht nach den Vorschriften 374ber Fernabsatzvertr344ge in Bezug auf die gekauften Artikel ein R374ckgaberecht nach Ma337gabe der folgenden Belehrung zu: 4.1 Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gr374nden innerhalb eines Monats durch R374cksendung der Ware zur374ckgeben. Die Frist beginnt fr374hestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Nur bei nicht paketversandf344higer Ware (...) kann die R374ckgabe auch durch R374cknahmeverlangen in Textform, also z.B. per Brief, Fax oder eMail erkl344rt werden. Zur Wahrung der Frist gen374gt die rechtzeitige Absen-dung der Ware oder des R374cknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt die R374cksendung auf Kosten und Gefahr der M. Versandhaus GmbH. (205) - 4 - 4.3 Das R374ckgaberecht besteht entsprechend 247 312d Abs. 4 BGB unter an-derem nicht bei Vertr344gen zur Lieferung von Waren die nach Kundenspezifikation angefer-tigt werden oder eindeutig auf die pers366nlichen Bed374rfnisse zu-geschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht f374r eine R374cksendung geeignet sind oder schnell verderben k366nnen oder deren Verfallsdatum 374berschritten w374rde; zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u.a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Da-tentr344ger vom Verbraucher entsiegelt worden sind oder zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten. 4.4 Im Falle einer wirksamen R374ckgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zur374ckzugew344hren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Ver-schlechterung der Ware ausschlie337lich auf deren Pr374fung - wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengesch344ft m366glich gewesen w344re - zur374ckzu-f374hren ist." 2 Mit seiner Klage nimmt der Kl344ger die Beklagte auf Unterlassung der k374nftigen Verwendung der Bestimmungen Ziffer 4.1 Satz 2 (im Folgenden Klau-sel 1), Ziffer 4.3 (im Folgenden Klausel 2) und Ziffer 4.4 S344tze 2 und 3 (im Fol-genden Klausel 3) in mit Verbrauchern 374ber die Internethandelsplattform eBay zu schlie337enden Kaufvertr344gen sowie darauf in Anspruch, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung von nach dem 31. Dezember 2004 in dieser Form ge-schlossenen Kaufvertr344gen auf diese Bestimmungen zu berufen. Er verlangt ferner Aufwendungsersatz in H366he von 200 200 nebst Zinsen in H366he von 8 Pro-zentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit Klagezustellung f374r die von ihm mit Schreiben vom 17. Januar 2007 ausgesprochene, fruchtlos gebliebene Abmah-nung. - 5 - Das Landgericht hat der Klage zum 374berwiegenden Teil - hinsichtlich der Klauseln 2 und 3 und hinsichtlich des Zahlungsanspruchs - stattgegeben. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Berufungsgericht das Urteil abge344ndert und der Klage unter Erm344337igung der Zinsen auf 5 Prozentpunkte 374ber dem Ba-siszinssatz auch hinsichtlich der Klausel 1 stattgegeben. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-sungsantrag weiter. Der Kl344ger hat seinen Unterlassungsantrag bei der Abwick-lung bestehender Vertr344ge, der urspr374nglich weitergehend auf die Zeit ab dem 1. April 1977 gerichtet war, im Revisionsverfahren hinsichtlich aller drei Klau-seln auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2004 beschr344nkt. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat nur teilweise Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht (OLG M374nchen, OLGR 2008, 609 ff.) hat zur Be-gr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt: 5 Dem Kl344ger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach 247 1 UKlaG wegen der Klausel 1 zu. Die Klausel versto337e gegen das Transpa-renzgebot und sei deshalb unwirksam (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie stelle nur auf zwei Umst344nde f374r den Beginn des Fristlaufs ab, n344mlich den Erhalt der Ware und den Erhalt "dieser Belehrung". Nach dem Gesetz sei der Beginn des Fristlaufs aber noch von weiteren Voraussetzungen abh344ngig. Das k366nne der Durchschnittsverbraucher der Klausel 1 zwar entnehmen, er werde aber im Un-klaren dar374ber gelassen, welche Voraussetzungen dies seien. Es bestehe des-halb die Gefahr, dass er bei Nichterf374llung der betreffenden weiteren Voraus- 6 - 6 - setzungen die Frist irrig f374r bereits abgelaufen halte und von der Aus374bung ei-nes ihm an sich noch zustehenden R374ckgaberechts absehe. Es k366nne dahin-stehen, ob die Klausel 1 auch deshalb unwirksam sei, weil dem Verbraucher nicht hinreichend verdeutlicht werde, dass es f374r den Fristbeginn auf den Erhalt der Belehrung 374ber das R374ckgaberecht in Textform ankomme. 7 Auch die Klausel 2 versto337e gegen das Transparenzgebot und sei des-halb unwirksam. Sie sei aufgrund der verwendeten Worte "entsprechend" und "unter anderem" dahin auszulegen, dass 374ber die in der Klausel aufgef374hrten Ausschlussf344lle hinaus ein Ausschluss des R374ckgaberechts auch in weiteren nicht n344her bestimmten F344llen vereinbart werde. Der Durchschnittsverbraucher werde die Vorschrift des 247 312d Abs. 4 BGB in der Regel weder nachlesen, noch werde ihm ihr Inhalt bekannt sein. Selbst wenn dies der Fall sei, verblie-ben Zweifel, ob mit der Klausel nur die in 247 312d Abs. 4 BGB wiedergegebenen Ausschlussf344lle gemeint seien. Es bestehe die Gefahr der Benachteiligung des Verbrauchers, wenn die Beklagte ihm 374ber die aufgef374hrten F344lle hinaus weite-re entgegensetze, in denen kein R374ckgaberecht bestehe. Ein Unterlassungsanspruch bestehe auch wegen der Klausel 3. Die Be-stimmung sei dahin auszulegen, dass die Beklagte im Falle der Aus374bung des R374ckgaberechts Wertersatz auch f374r eine durch die bestimmungsgem344337e In-gebrauchnahme der gekauften Sache eintretende Verschlechterung verlangen k366nne. In dieser Auslegung weiche die Klausel 3 von 247 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 BGB ab und sei deshalb unwirksam. Die Sonderregelung des 247 357 Abs. 3 BGB greife nicht ein. Den Voraussetzungen von 247 357 Abs. 3 BGB wer-de bei von der Beklagten mit Verbrauchern 374ber die Internethandelsplattform eBay zu schlie337enden Kaufvertr344gen nicht gen374gt, weil dabei der von 247 357 Abs. 3 BGB vorausgesetzte Hinweis in Textform sp344testens bei Vertrags-schluss nicht m366glich sei. Allein das Bereithalten von Informationen 374ber eine 8 - 7 - Internetseite erf374lle die Voraussetzungen der Textform nicht. Da der Vertrags-schluss zwischen der Beklagten und dem Verbraucher nach den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen von eBay bereits dann zustande komme, wenn der Verbraucher die Festpreis-Funktion "Sofort-Kaufen" aus374be, k366nne bis zu ei-nem Vertragschluss kein Hinweis in Textform erfolgen. Davon gehe auch die Beklagte aus. Wegen der Abmahnung stehe dem Kl344ger der geltend gemachte An-spruch auf Aufwendungsersatz nach 247 5 UKlaG in Verbindung mit 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszins-satz zu. 9 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in vollem Um-fang stand. 10 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass dem Kl344ger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel 1 zusteht (247 1 UKlaG in Verbindung mit 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die R374gen der Revision greifen dagegen nicht durch. Die Klausel 1 enth344lt keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der R374ckgabefrist und tr344gt damit nicht den gesetzlichen Anforderungen Rechnung, die an eine Belehrung gestellt wer-den (247 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 247 356 Abs. 2, 247 355 Abs. 2 BGB). Die formularm344337ige Verwendung der nicht den Anforderungen des Gesetzes ent-sprechenden Belehrung begr374ndet die Gefahr der Irref374hrung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). 11 a) Nach 247 356 Abs. 2, 247 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die R374ckgabe- frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Beleh- 12 - 8 - rung 374ber sein R374ckgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Frist-beginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Ziel dieser Vorschrift ist es, den regelm344337ig rechtsunkundigen Verbraucher 374ber den Beginn der R374ckgabefrist eindeutig zu informieren, damit der Verbraucher 374ber die sich daraus ergebende Berechnung ihres Ablaufs nicht im Unklaren ist. Der mit der Einr344umung des befristeten R374ckgaberechts beabsichtigte Schutz des Verbrauchers erfordert eine m366glichst umfassende, unmissverst344ndliche und aus dem Verst344ndnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (BGHZ 172, 58, Tz. 13; BGH, Urteil vom 10. M344rz 2009 - XI ZR 33/08, WM 2009, 932, Tz. 14; jeweils m.w.N.). b) Diesen Anforderungen gen374gt die von der Beklagten verwendete Klausel 1 nicht. Sie belehrt den Verbraucher 374ber den nach 247 355 Abs. 2 BGB ma337geblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig. 13 aa) Die Belehrung ist nicht unmissverst344ndlich. Aus der Sicht eines un-befangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. M344rz 2009, aaO, Tz. 16), kann die Klausel 1 den Eindruck erwe-cken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform mitgeteilt worden ist (aA OLG K366ln, OLGR 2007, 695, 699 f.). Ein in knapper Form m366glicher Hinweis - beispielsweise durch die Worte "des Erhalts dieser Belehrung in Textform" (so nunmehr auch die insoweit ge344nderte Anlage 3 zu 247 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV [BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Dritten Verordnung zur 304nderung der BGB-Informations-pflichten-Verordnung vom 4. M344rz 2008, BGBl. I S. 292; dazu F366hlisch, MMR 2008, 205 f.]) - verdeutlicht dem Verbraucher dagegen, dass die Widerrufsfrist erst und nur dann zu laufen beginnt, wenn ihm die Belehrung in einer bestimm-ten Form zugegangen ist. Der Schwierigkeit, dass der Verbraucher - wie die 14 - 9 - Revision meint - unter Umst344nden den Begriff der Textform nicht kennt, kann dadurch begegnet werden, dass der Begriff erkl344rend definiert wird, wie dies die Beklagte selbst in Ziffer 4.1 Satz 3 ihrer Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen tut. 15 bb) Die Belehrung ist ferner nicht m366glichst umfassend. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Verbraucher der Klausel 1 wegen des verwendeten Worts "fr374hestens" zwar entnehmen kann, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abh344ngt, jedoch dar374ber im Unklaren gelassen wird, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass die Formulierung einer m366glichst umfassenden und trotzdem f374r den durchschnittlichen Verbraucher verst344ndli-chen und seine Auffassungsbereitschaft nicht 374berfordernden Belehrung bei einem Fernabsatzvertrag im elektronischen Gesch344ftsverkehr Schwierigkeiten bereitet. Es reicht f374r eine umfassende Belehrung aber nicht aus, nur zwei Vor-aussetzungen f374r den Fristlauf anzugeben, wenn es m366glich ist, die gesetzli-chen Voraussetzungen f374r den Beginn des Laufs der R374ckgabefrist - wenn auch gegebenenfalls unter Verweis auf die Vorschriften der 247 312c Abs. 2, 247 312e Abs. 1 Satz 1 BGB - in kurzer Form anzugeben und dem Verbraucher dadurch zu verdeutlichen, woraus sich die weiteren Voraussetzungen f374r den Fristlauf ergeben (aA OLG K366ln, aaO). Davon geht, wie die insoweit ge344nderte Anlage 3 zu 247 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV zeigt (vgl. Gestaltungshinweis 2 Satz 2 zur Anlage 3 der BGB-Informationspflichten-Verordnung, aaO), nunmehr auch der Verordnungsgeber aus. 16 c) Die formularm344337ige Verwendung der nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprechenden Belehrung begr374ndet die Gefahr der Irref374hrung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). 17 - 10 - Dabei kann offen bleiben, ob die Belehrung eine echte Rechtspflicht oder nur eine Obliegenheit der Beklagten darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - Rs. C-350/03, NJW 2005, 3551, Rdnr. 98 - Schulte/Badenia; Palandt/ Gr374neberg, BGB, 68. Aufl., 247 355 Rdnr. 13; M374nchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., 247 355 Rdnr. 44; offen gelassen von BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, Tz. 37; vgl. auch BGHZ 109, 127, 130). Denn wenn eine Be-lehrung erteilt wird, muss sie ordnungsgem344337 sein, um dem Schutzzweck der 247 312d Abs. 1, 247 355 Abs. 2 BGB Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497, Tz. 17). Das ist hier - wie ausge-f374hrt - nicht der Fall. Es besteht deshalb die Gefahr, dass die Verbraucher 374ber die f374r das R374ckgaberecht bestehenden Voraussetzungen und auch dar374ber, ob eine ordnungsgem344337e Belehrung erfolgt ist, irregef374hrt werden. d) Zutreffend geht das Berufungsgericht schlie337lich davon aus, dass eine gem344337 247 1 UKlaG bestehende Unterlassungspflicht auch auf diejenigen F344lle erstreckt werden kann, in denen der beklagte Verwender die unwirksamen Klauseln bereits in vor dem Erlass des Urteils abgeschlossene, aber noch nicht abgewickelte Vertr344ge eingef374hrt hat und sich nach Urteilserlass zur Durchset-zung seiner Rechte auf diese Klauseln berufen will (Senatsurteil vom 11. Feb-ruar 1981 - VIII ZR 335/79, NJW 1981, 1511, unter II 2 c, III; BGHZ 127, 35, 37; Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 284/04, WM 2005, 2250, unter II). Eine Pflicht, sich bei der Abwicklung bestehender Vertr344ge nicht auf eine bestimmte Klausel zu berufen, besteht allerdings nur dann, wenn die Klausel nach den f374r den jeweiligen Vertrag geltenden gesetzlichen Regelungen un-wirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02, NJW 2003, 1237, unter I 2). 18 Das war indes hinsichtlich der Klausel 1 f374r die noch streitgegenst344ndli-che Zeit seit dem 1. Januar 2005 der Fall. Seit dem 1. Januar 2005 gelten die 19 - 11 - Vorschriften der 247247 312c, 355, 356 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Mo-dernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) mit den durch das Gesetz zur 304nderung der Vorschriften 374ber Fernabsatzvertr344ge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) vorge-nommenen 304nderungen, sowie 247 14 Abs. 2 der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I S. 3002). Zwar war eine der Klausel 1 entsprechende Regelung bis zum Inkrafttre-ten der Dritten Verordnung zur 304nderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 4. M344rz 2008 (aaO) am 1. April 2008 wortgleich in dem Muster f374r die R374ckgabebelehrung (Anlage 3 zu 247 14 Abs. 2 BGB-InfoV) enthalten. Das f374hrt aber f374r den Zeitraum vor dem 1. April 2008 nicht zur Wirksamkeit der Klausel 1 (247 14 Abs. 2 BGB-InfoV), weil die Beklagte - wie das Berufungsgericht von der Revision unangegriffen festgestellt hat - kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 3 zur BGB-Informationspflichten-Verordnung in der vor dem 1. April 2008 geltenden Fassung vollst344ndig entsprach (vgl. BGHZ 172, 58, Tz. 12). Sie kann deshalb aus 247 14 Abs. 2 BGB-InfoV keine ihr g374nstigen Rechtswirkungen herleiten. 20 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kl344ger ge-gen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel 2 hingegen nicht zu. Die Klausel 2 gen374gt - auch unter Ber374cksichtigung der 304n-derung von 247 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB durch das Gesetz zur Bek344mpfung unlau-terer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei be-sonderen Vertriebsformen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2413) - den gesetzli-chen Anforderungen an eine m366glichst umfassende, unmissverst344ndliche und aus dem Verst344ndnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (247 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 247 356 Abs. 2, 247 355 Abs. 2 BGB). 21 - 12 - a) Entgegen der Auffassung des Kl344gers ist die Beklagte nicht verpflich-tet, f374r jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein R374ckgaberecht zusteht, und folglich f374r Fernabsatzvertr344ge im elektronischen Gesch344ftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen zu verwenden. Eine solche Pflicht l344sst sich aus dem sich aus 247 355 Abs. 2 BGB ergebenden Erfordernis einer m366glichst umfassen-den, unmissverst344ndlichen und aus dem Verst344ndnis der Verbraucher eindeuti-gen Belehrung nicht ableiten. 22 aa) Zwar weist der Kl344ger zu Recht darauf hin, dass die Belehrung grunds344tzlich keine anderen Erkl344rungen enthalten darf, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung (247 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) des Rechts zum Widerruf beziehungsweise der R374ckgabe nicht zu beeintr344chtigen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, NJW 2002, 3396, unter II 3 a). So liegt es hier aber schon deshalb nicht, weil die Belehrung Angaben 374ber das Bestehen oder Nichtbestehen eines R374ckgaberechts enthalten muss (247 312c Abs. 1 in Verbin-dung mit 247 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV), so dass die Angaben 374ber die Aus-schlusstatbest344nde einen Teil der Belehrung bilden (vgl. auch M374nchKomm BGB/Wendehorst, 5. Aufl., 247 312c Rdnr. 40). 23 bb) Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung 374berl344sst, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand f344llt, ist auch nicht missverst344ndlich. Es trifft zwar zu, dass 374ber die Auslegung der Aus-schlusstatbest344nde Zweifel bestehen (vgl. Senatsurteil vom 18. M344rz 2009 - VIII ZR 149/08, ZGS 2009, 277, Tz. 9 ff.). Diese Auslegungszweifel werden aber nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei - ihrer Meinung nach - den Ausschlusstatbest344nden unterfallenden Fernabsatzvertr344gen lediglich dar374ber belehrt, dass ein R374ckgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in die-sem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er 374ber den gesetzlichen 24 - 13 - Wortlaut der Ausschlusstatbest344nde informiert wird. Dies erm366glicht dem Verbraucher vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Kl344rung hinzuwirken. 25 b) Die Beklagte ist nicht verpflichtet, s344mtliche in 247 312d Abs. 4 BGB enthaltenen Ausschlusstatbest344nde in der Klausel 2 aufzuf374hren. Die Revision weist hinsichtlich der nicht in der Klausel 2 enthaltenen Ausschlusstatbest344nde zu Recht darauf hin, dass sie von vornherein in dem Gesch344ftsbetrieb der Be-klagten nicht relevant werden k366nnen und deshalb aus Gr374nden der Klarheit und 334bersichtlichkeit nicht in die Belehrung aufgenommen wurden. Dagegen ist nichts einzuwenden. Im Gegenteil best374nde bei einer Aufnahme des Aus-schlusstatbestandes des 247 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB die Gefahr, dass der durch-schnittliche Verbraucher - weil ihm nicht bekannt ist, dass die auf der Internet-handelsplattfom eBay veranstalteten Online-Auktionen keine Versteigerungen im Sinn des 247 156 BGB darstellen (Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, WM 2004, 2457, unter II 2) - f344lschlich davon ausgeht, dass ein R374ckgaberecht bei Online-Auktionen generell nicht besteht. Die vollst344ndige Aufnahme der von vornherein nicht relevanten Ausschlusstatbest344nde mit dem erl344uternden Zusatz, dass sich die Ausnahme der Nummer 5 nicht auf Online-Auktionen bezieht, w374rde die Belehrung dagegen unn366tig kompliziert gestalten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002, aaO). c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erweckt die Klausel 2 aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustel-len ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. M344rz 2009, aaO, Tz. 16), nicht den Eindruck, dass 374ber die in der Klausel aufgef374hrten drei Ausschlusstatbest344nde hinaus ein Ausschluss des R374ckgaberechts auch f374r weitere F344lle vereinbart wird, die nicht n344her bestimmt sind und die von der Beklagten im Einzelfall geltend ge-macht werden k366nnten. Der Senat kann die Auslegung der Klausel 2 unbe- 26 - 14 - schr344nkt nachpr374fen, weil sie bundesweit Verwendung findet (st. Rspr., Senats-urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078, Tz. 20). 27 Das in der Klausel 2 enthaltene Wort "entsprechend" verweist im Sinne einer Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung, die - in der bis zum 3. August 2009 geltenden Fassung - w366rtlich wiedergegeben wird. Auf die den Worten "gem344337" und "entsprechend" in der juristischen Fachsprache beigelegten Be-deutungsabstufungen kommt es dabei nicht an. Vielmehr ist die Bedeutung ma337geblich, die dem Wort "entsprechend" nach dem allgemeinen Sprach-gebrauch zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1983 - IVa ZR 31/82, NJW 1983, 2638, unter 1). Danach wird das Wort "entsprechend" synonym mit "ge-m344337" verwendet. Aus den verwendeten Worten "unter anderem" kann der Verbraucher ableiten, dass in der Vorschrift des 247 312d Abs. 4 BGB weitere Ausschlusstatbest344nde genannt sind. Der Klausel 2 l344sst sich deshalb nur ent-nehmen, dass die in der Vorschrift des 247 312d Abs. 4 BGB angegebenen Aus-schlusstatbest344nde gelten sollen, nicht aber, dass die Beklagte sich auf weitere, dort nicht genannte F344lle soll berufen d374rfen. Die Gefahr, dass die Beklagte dem Verbraucher unter Berufung auf die Klausel 2 missbr344uchlich weitere Ausschlusstatbest344nde entgegenh344lt, mag zwar nicht auszuschlie337en sein. Dabei handelt es sich aber um die generell be-stehende Gefahr, dass der Verwender von Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen einer wirksamen Klausel missbr344uchlich eine Bedeutung beilegt, die sie in Wirk-lichkeit nicht besitzt. Dagegen bietet das Unterlassungsklageverfahren keinen Schutz. 28 d) Etwas anderes gilt schlie337lich auch nicht, soweit 247 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB durch das Gesetz zur Bek344mpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29 - 15 - 29. Juli 2009 (aaO) mit Wirkung vom 4. August 2009 ge344ndert worden ist (aaO). Nach 247 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB nF, an dem der in die Zukunft gerichtete Unter-lassungsanspruch zu messen ist (vgl. BGHZ 160, 393, 395 m.w.N.), besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzvertr344gen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Ver-tragserkl344rung telefonisch abgegeben hat. Der Umstand, dass die Klausel 2 wegen der zwischenzeitlich erfolgten Gesetzes344nderung die nunmehr in 247 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB enthaltene, die telefonische Abgabe der Vertragserkl344rung betreffende Gegenausnahme nicht auff374hrt, ist vorliegend allerdings unsch344d-lich. Der Kl344ger macht Unterlassungsanspr374che nur wegen mit Verbrauchern 374ber die Internethandelsplattform eBay zu schlie337ende Kaufvertr344ge geltend, so dass ein Fall, in dem die Voraussetzungen der Vorschrift des 247 312d Abs. 4 Nr. 3 Halbs. 2 BGB erf374llt sind, von vornherein nicht gegeben sein kann. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kl344ger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel 3 zusteht (247 1 UKlaG in Verbindung mit 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). 30 a) Nach 247 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB hat der Schuldner im Falle des R374cktritts Wertersatz zu leisten, soweit der empfangene Gegenstand sich ver-schlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestim-mungsgem344337e Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung au337er Be-tracht. Abweichend von 247 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 BGB hat der Verbraucher im Fall der Aus374bung eines R374ckgaberechts gem344337 247 357 Abs. 3 Satz 1 BGB Wertersatz auch f374r eine durch die bestimmungsgem344337e Inge-brauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er sp344testens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine M366glichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die 31 - 16 - Verschlechterung ausschlie337lich auf die Pr374fung der Sache zur374ckzuf374hren ist (247 357 Abs. 3 Satz 2 BGB). 32 Bei der Auslegung dieser Bestimmungen ist zu beachten, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 374ber den Verbraucherschutz bei Vertragsab-schl374ssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19; im Folgenden: Richtlinie) einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verk344ufer vom Verbraucher f374r die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz ge-kauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht aus374bt, generell Wertersatz f374r die Nutzung der Ware verlangen kann. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, f374r die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er sie auf eine mit den Grunds344tzen des b374rgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung der Richtlinie und insbeson-dere die Wirksamkeit und die Effektivit344t des Rechts auf Widerruf nicht beein-tr344chtigt werden (EuGH, Urteil vom 3. September 2009 - Rs. C-489/07, NJW 2009, 3015 - Messner/Kr374ger). b) Es kann hier offen bleiben, wie die Vorschrift des 247 357 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB unter Ber374cksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs der Eu-rop344ischen Gemeinschaften vom 3. September 2009 (aaO) auszulegen ist (vgl. Lapp, jurisPR-ITR 19/2009 Anm. 2, unter D). Denn die Klausel 3 ist bereits des-halb unwirksam, weil sie den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung gem344337 247 356 Abs. 2, 247 355 Abs. 2 Satz 1 BGB - unabh344ngig von den sich nach der Entscheidung des Gerichtshofs (aaO) hinsichtlich der Auslegung der Vor-schriften der 247247 312d, 355, 357, 346 BGB stellenden Fragen - nicht gen374gt. Die formularm344337ige Verwendung dieser nicht den Anforderungen des Gesetzes 33 - 17 - entsprechenden Belehrung begr374ndet die Gefahr der Irref374hrung der Verbrau-cher und stellt eine unangemessene Benachteiligung dar (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). 34 Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle m366glicherweise in Be-tracht kommenden Fallgestaltungen ber374cksichtigende Belehrung 374ber die f374r den Fall der Aus374bung des R374ckgaberechts eintretenden Rechtsfolgen (247247 346 ff. BGB). Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des 247 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von 247 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV in der seit dem 8. Dezember 2004 geltenden Fassung (Art. 3 des Gesetzes zur 304nderung der Vorschriften 374ber Fernabsatz-vertr344ge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004; BGBl. I S. 3102), der die 334berschrift zu 247 357 BGB wiederholt (vgl. BT-Drs. 15/2949, S. 26). Es folgt ferner aus der Entstehungsgeschichte von 247 312 Abs. 2 BGB, weil diese Vorschrift geschaffen wurde, um einen Gleichlauf der Belehrungspflichten 374ber die Rechtsfolgen bei Fernabsatzvertr344gen und Haust374rgesch344ften zu erreichen (vgl. BT-Drs. 14/7052, S. 190 f.). Wenn - wovon das Berufungsgericht ausgeht - die Erteilung eines den Voraussetzungen des 247 357 Abs. 3 Satz 1 BGB gen374genden Hinweises bei Vertragsschl374ssen 374ber eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Ver-trag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis sp344testens bei Ver-tragsschluss in Textform erteilt werden kann (str.; so auch OLG Stuttgart, ZGS 2008, 197, 200; KG, MMR 2008, 541, 543), ist die Klausel 3 unwirksam, weil sie keinen Hinweis darauf enth344lt, dass f374r eine durch die bestimmungsgem344337e Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist (vgl. Gestaltungshinweis 6 zu Anlage 3 BGB-InfoV). 35 - 18 - Selbst wenn aber - wie die Revision meint - die Beklagte einen den Vor-aussetzungen des 247 357 Abs. 3 Satz 1 BGB gen374genden Hinweis in der erfor-derlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen k366nnte (247 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB; so OLG Hamburg, OLGR 2007, 657 f.), m374sste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht f374r eine durch die bestimmungsgem344337e Ingebrauchnahme der Sache entstandene Ver-schlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (247 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit 247 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch das ist hier nicht der Fall. 36 c) Ein Verbot der Klausel im abstrakten Kontrollverfahren ist - anders als die Revision meint - auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Beklagte die M366glichkeit hat, im Einzelfall oder auch generell einen Hinweis gem344337 247 357 Abs. 3 Satz 1 BGB gesondert zu erteilen und damit die Voraussetzungen f374r das Bestehen einer Wertersatzpflicht bei bestimmungsgem344337er Ingebrauch-nahme (noch) zu schaffen (vgl. BGHZ 116, 1, 3). Eine solche etwaige geson-derte Hinweiserteilung ist ein Merkmal der konkreten Fallgestaltung, das nicht Bestandteil der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen ist und deshalb bei der vom Einzelfall losgel366sten abstrakten Wirksamkeitspr374fung im Unterlassungs-verfahren au337er Betracht bleiben muss (BGHZ 116, 1, 5). 37 d) Wie bereits ausgef374hrt, erstreckt sich die Unterlassungspflicht - unter der Voraussetzung, dass die Klausel nach den f374r den jeweiligen Vertrag gel-tenden gesetzlichen Regelungen unwirksam ist - auch auf diejenigen F344lle, in denen der beklagte Verwender die unwirksamen Klauseln bereits in vor dem Erlass des Urteils abgeschlossene, aber noch nicht abgewickelte Vertr344ge ein-gef374hrt hat und sich nach Urteilserlass zur Durchsetzung seiner Rechte auf die-se Klauseln berufen will. Das war hinsichtlich der Klausel 3 f374r die noch streit-gegenst344ndliche Zeit seit dem 1. Januar 2005 der Fall. Seit dem 1. Januar 2005 gelten die Vorschriften der 247247 357, 346 BGB in der Fassung des Gesetzes zur 38 - 19 - Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (aaO) sowie 247 10 Abs. 1 Nr. 10 der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (aaO), jeweils mit den durch das Gesetz zur 304nderung der Vorschriften 374ber Fernabsatzvertr344ge bei Finanzdienstleis-tungen vom 2. Dezember 2004 (aaO) vorgenommenen 304nderungen. 39 4. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass dem Kl344ger we-gen der Abmahnung ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in der geltend ge-machten und von der Revision nicht angegriffenen H366he zusteht (247 5 UKlaG, 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Der Anspruchsberechtigte kann die Kostenpauschale auch dann in voller H366he verlangen, wenn die Abmahnung nur zum Teil berech-tigt war (BGHZ 177, 253, Tz. 50 m.w.N.). Das ist hier der Fall. III. Das Berufungsurteil kann danach mit der gegebenen Begr374ndung keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten we-gen der Klausel 2 zur374ckgewiesen hat. Es ist daher wie aus dem Tenor ersicht-lich aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil keine weiteren Feststellungen zu treffen sind (247 563 Abs. 3 ZPO). Wegen 40 - 20 - der Klausel 2 ist die Unterlassungsklage nach dem oben Ausgef374hrten abzu-weisen. Im 334brigen ist die Revision zur374ckzuweisen. Ball Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Milger Dr. Hessel ist erkrankt und daher gehindert, zu unterschreiben. Ball Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 24.01.2008 - 12 O 12049/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 26.06.2008 - 29 U 2250/08 -
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