BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 219/08 Verk374ndet am: 24. November 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 823 Ah; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Verletzt ein Roman schwerwiegend das Pers366nlichkeitsrecht und ist deshalb ein gerichtliches Verbreitungsverbot ergangen, kann der Verletzte nur ausnahms-weise zus344tzlich eine Geldentsch344digung beanspruchen. BGH, Urteil vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 8. Juli 2008 wird auf ihre Kos-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt Geldentsch344digung wegen Verletzung ihres allge-meinen Pers366nlichkeitsrechts durch den Roman "Esra", dessen Verlegerin die Beklagte zu 1 und dessen Autor der Beklagte zu 2 ist. 1 Der im Fr374hjahr 2003 erschienene Roman erz344hlt die Liebesgeschichte von "Adam" und "Esra", einem Schriftsteller und einer Schauspielerin. Die Lie-besbeziehung zwischen den beiden Hauptfiguren wird 374ber einen Zeitraum von etwa vier Jahren von "Adam" als Ich-Erz344hler geschildert. 2 Die Kl344gerin und ihre Mutter, die sich in den Romanfiguren "Esra" und "Lale" wieder erkennen, beantragten kurz nach Erscheinen des Romans gegen die Beklagte zu 1 den Erlass einer auf ein Verbot der Verbreitung des Romans gerichteten einstweiligen Verf374gung. Im Verlauf dieses Verfahrens gab die Be-klagte zu 1 mehrere Unterlassungsverpflichtungserkl344rungen ab, mit denen sie 3 - 3 - anbot, es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, den Roman oh-ne bestimmte Streichungen oder 304nderungen zu ver366ffentlichen. Das Verfahren ist mit einer Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung im Hinblick auf die zwischenzeitlich abgegebenen Unterlassungsverpflichtungser-kl344rungen beendet worden. Nach Abschluss des einstweiligen Verf374gungsver-fahrens ver366ffentlichte die Beklagte zu 1 eine "gewei337te" Fassung des Romans, die bestimmte Auslassungen aufwies. Im nachfolgenden Hauptsacheverfahren, in dem die Beklagte zu 1 am 18. August 2003 eine letzte - noch 374ber die "gewei337te" Fassung hinausgehen-de - Unterlassungsverpflichtungserkl344rung abgab, mit der sie insbesondere an-bot, die Bezeichnung der an die Romanfiguren Esra und Lale verliehenen Prei-se und den Grund hierf374r zu 344ndern, haben die Kl344gerin und ihre Mutter weiter-hin die Auffassung vertreten, der Inhalt des Romans verletze ihr allgemeines Pers366nlichkeitsrecht, weil sich die Schilderung der Romanfiguren Esra und Lale eng an ihrem Leben orientiere. Das Landgericht, dessen Urteil u.a. in ZUM 2004, 234 ver366ffentlicht worden ist, hat der Unterlassungsklage in der nach der Verpflichtungserkl344rung vom 18. August 2003 verbliebenen Fassung stattgege-ben. Dieses Urteil haben das Oberlandesgericht und der erkennende Senat mit Urteil vom 21. Juni 2005 (VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403) best344tigt. Die Ver-fassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Kl344gerin mit Beschluss vom 13. Juni 2007 zur374ckgewiesen (vgl. BVerfGE 119, 1 = NJW 2008, 39). 4 Im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht M374nchen I die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl344gerin eine Geldentsch344digung in H366-he von 50.000 200 zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlan-desgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen 5 - 4 - Revision verfolgt die Kl344gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-teils. Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in AfP 2009, 140 und ZUM 2008, 984 ver366ffentlicht ist, steht der Kl344gerin der geltend gemachte Anspruch auf Geldentsch344digung gem. 247 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, 247 840 Abs. 1 BGB nicht zu, weil zwar objektiv eine schwere Pers366nlichkeitsrechtsverletzung der Kl344gerin vorliege, ein schweres Verschul-den der Beklagten jedoch fehle und auch die W374rdigung der sonstigen Um-st344nde nicht ergebe, dass die Zubilligung einer Geldentsch344digung erforderlich sei. 6 Die Beklagten h344tten zwar das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht der Kl344-gerin objektiv schwer und rechtswidrig verletzt, weil diese wegen der Erkenn-barkeit f374r einen engeren Bekanntenkreis in ihrer Intimsph344re und ihrer Mutter-Kind-Beziehung verletzt worden sei. 7 Es liege aber kein schweres Verschulden der Beklagten vor. Die Kl344gerin habe weder dargelegt noch nachgewiesen, dass die Beklagten im Bewusstsein der Erkennbarkeit eines Versto337es gegen das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht der Kl344gerin gehandelt haben. Die Kunstfreiheit schlie337e die Verwendung von Vorbildern aus der Lebenswirklichkeit ein. Zudem sei ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweise, zun344chst einmal als Fiktion anzusehen, das keinen Faktizit344tsanspruch erhebe. Es sei nicht ersichtlich, dass den Beklagten be-wusst gewesen sei, es ermangele bei der Schilderung der Intimszenen und der 8 - 5 - Mutter-Kind-Beziehung an einer ausreichenden Zuordnung zum Fiktionalen. Dies habe das Bundesverfassungsgericht als Ausnahme zu der Regel nur mit der Argumentation angenommen, bei einer hohen Intensit344t der Pers366nlich-keitsrechtsverletzung - wie im konkreten Fall durch die Darstellung des Intim- und Sexualbereichs sowie der Krankheit des Kindes - greife die Vermutung der Fiktionalit344t nicht mehr. Es treffe zwar zu, dass die Beklagten seit dem Unter-lassungsausspruch des Landgerichts M374nchen I hinsichtlich der objektiven Er-kennbarkeit in einer versch344rften Spannungslage agiert h344tten. Dass sich die Beklagten subjektiv r374cksichtslos der Grenze zwischen dem allgemeinen Per-s366nlichkeitsrecht und der Kunstfreiheit angen344hert h344tten, ergebe die W374rdi-gung aber nicht. Auch der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsge-richt h344tten um die schwierige Grenzziehung zwischen allgemeinem Pers366n-lichkeitsrecht und Kunstfreiheit gerungen und teilweise neu bestimmt. Den Be-klagten k366nne daher nur der Vorwurf gemacht werden, auf einem "au337erordent-lich schwierigen Gebiet eine rechtliche Grenzziehung fahrl344ssig verfehlt zu ha-ben". Es sei zu ber374cksichtigen, dass der Roman vollst344ndig verboten worden sei, obwohl die die Kl344gerin erkennbar machenden Rechtsverletzungen nur Tei-le des Romans betr344fen, sei den Beklagten die - auch wirtschaftliche - Verwer-tung des k374nstlerischen Sch366pfungsakts g344nzlich genommen worden. 9 II. Das Berufungsurteil h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung stand. Das Berufungsgericht hat den von der Kl344gerin geltend gemachten Anspruch auf Geldentsch344digung gem344337 247 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu Recht nicht zuerkannt. 10 - 6 - 1. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats be-gr374ndet eine Verletzung des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentsch344digung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeintr344chtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefan-gen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Pers366nlichkeits-rechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentsch344digung erfordert, h344ngt insbe-sondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27; 160, 298, 306; vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 - VersR 1985, 391, 393; vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87 - VersR 1988, 405; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341; vgl. auch BVerfG NJW 2004, 591, 592). Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht verm366gens-m344337ige Einbu337e auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umst344nde des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. Se-natsurteile BGHZ 128, 1, 13; vom 17. M344rz 1970 - VI ZR 151/68 - VersR 1970, 675, 676; vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70 - VersR 1971, 845, 846; Senatsbe-schluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08 - juris Rn. 3). Bei der gebotenen Ge-samtw374rdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu ber374cksichtigen, weil die-ser und die damit zusammenh344ngenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentsch344digungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschlie337en k366nnen (vgl. Senatsurteil vom 17. M344rz 1970 aaO, 677; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08 - aaO). Die Gew344hrung einer Geldentsch344digung h344ngt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umst344nde des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich f374r die Pers366nlichkeitsrechtsverlet-zung fehlt (vgl. Senat, BGHZ 128, 1, 12 f.; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08 - aaO). 11 - 7 - 2. Diese Rechtsprechung betrifft die Kollision des allgemeinen Pers366n-lichkeitsrechts mit dem Recht der freien Meinungs344u337erung, insbesondere bei Presseberichterstattungen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), das unter dem Gesetzes-vorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG steht. Die dazu entwickelten Grunds344tze k366nnen nicht ohne weiteres auf das Verh344ltnis zwischen dem allgemeinen Pers366nlich-keitsrecht und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) 374bertragen wer-den. Das w374rde den Besonderheiten des zuletzt genannten Grundrechts nicht gerecht. 12 Bei einem Kunstwerk handelt es sich um eine freie sch366pferische Gestal-tung, in der Eindr374cke, Erfahrungen und Erlebnisse des K374nstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier des Romans, zur Anschauung gebracht werden (BVerfGE 119, 1, 20). Kunst ist mithin auf das Schaffen von Neuem, auch Grenzen 334berschreitendem, angelegt und eine h366chst individuelle Gestaltung und Bew344ltigung von - nicht selten autobiographischem - Erleben. Das Grundgesetz hat der Freiheit der Kunst einen herausgehobenen Rang ver-liehen. Die Kunstfreiheit wird in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos garantiert. Dementsprechend ist auch im Widerstreit zwischen dem allgemeinen Pers366n-lichkeitsrecht und dem Grundrecht der Kunstfreiheit in besonderem Ma337e dar-auf zu achten, dass dem K374nstler der verfassungsrechtlich garantierte Freiraum verbleibt. Es d374rfen an den K374nstler keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so die sch366p-ferische k374nstlerische Freiheit, die Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gew344hr-leisten will, einschn374ren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 1 BvR 134/03 Rn. 62). Staatliche Ma337nahmen d374rfen nicht zu einer Einsch374chterung des K374nstlers und des f374r die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks Ver-antwortlichen f374hren. Das ist auch bei der Frage zu bedenken, ob im Fall eines pers366nlichkeitsrechtsverletzenden Kunstwerks - zus344tzlich zu dem gerichtlichen Unterlassungsgebot - eine Inanspruchnahme des K374nstlers auf Geldentsch344di- 13 - 8 - gung in Betracht kommen kann. Dem K374nstler darf das Risiko einer solchen Haftung jedenfalls nicht in einem Umfang zugewiesen werden, dass er sich ge-zwungen s344he, von k374nstlerischem Wirken abzusehen, den ihm von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Freiraum also nicht auszusch366pfen, wenn er blo337 in die N344he einer Pers366nlichkeitsrechtsverletzung ger344t. Mit der Geldent-sch344digung w344re dann ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt verbunden, der aus Gr374nden der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos garantierten Kunstfreiheit vermieden werden muss (vgl. BVerfG aaO). Dies ist von besonderer Bedeutung, weil die Grenze zwischen erlaubter Aus374bung der k374nstlerischen Freiheit und einem verbotenen Eingriff in das Pers366nlichkeits-recht - insbesondere auch bei literarischen Werken, bei denen der Autor wie im Streitfall auf Erfahrungen aus dem realen Leben zur374ckgreift - regelm344337ig nur schwer zu bestimmen ist. Ansonsten k366nnte die im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unerw374nschte Folge eintreten, dass "schadensanf344llige" Lebensbe-reiche in Kunstwerken weitgehend ausgeblendet werden oder die Verbreiter, etwa der Verleger, davor zur374ckschrecken, solche Werke herauszugeben (vgl. Fornasier/Frey, AfP 2009, 110, 112). Im Allgemeinen wird daher eine Pers366n-lichkeitsrechtsverletzung, die bereits zu einem gegen den K374nstler ergangenen Unterlassungsgebot gef374hrt hat, in der Abw344gung mit dem Recht der Kunstfrei-heit nicht zus344tzlich die Zubilligung einer Geldentsch344digung rechtfertigen k366n-nen. Das hier gegebene Verbot eines Romans stellt einen besonders starken Eingriff in die Kunstfreiheit dar (BVerfGE 119, 1, 22). Dies gilt auch dann, wenn der diesbez374glich erwirkte Unterlassungstitel nur gegen den Verleger als Ver-breiter ergangen ist. Denn der Titel wirkt faktisch auch gegen374ber dem K374nstler, weil dieser grunds344tzlich darauf angewiesen ist, dass sein Verleger den Roman ver366ffentlicht. Den Verfasser trifft das ausgesprochene Verbot besonders, weil das Verbot eines Romans f374r den Autor eines literarischen Werks zugleich die 14 - 9 - Vernichtung seiner Arbeit und der Pr344senz in der 326ffentlichkeit bedeutet, indem er in Zukunft bei Ver366ffentlichungen eines neuen Werks nicht mehr an den ver-botenen Roman ankn374pfen kann (vgl. Ladeur, ZUM 2008, 540, 541). Neben der ideellen Beeintr344chtigung wird ihm durch das Verbot auch die wirtschaftli-che Verwertung des k374nstlerischen Sch366pfungsakts g344nzlich genommen. An-gesichts der Tatsache, dass bereits das Verbot faktisch eine schwerwiegende Sanktion gegen den Verlag und den Autor darstellt, kann auch eine schwerwie-gende Verletzung des Pers366nlichkeitsrecht eine Geldentsch344digung nur unter ganz besonderen Umst344nden rechtfertigen, etwa wenn die Kunstform zu einer pers366nlichen Abrechnung missbraucht wird und ein Kunstwerk allein darauf zielt, den Betroffenen zu beleidigen oder zu verleumden (vgl. Fornasier/Frey, AfP 2009, 110, 112). 3. Nach den Gesamtumst344nden des Streitfalls rechtfertigt die Verletzung des Pers366nlichkeitsrechts der Kl344gerin nicht die Zahlung einer Geldentsch344di-gung. 15 a) Bei der gebotenen Abw344gung zwischen dem allgemeinen Pers366nlich-keitsrecht der Kl344gerin und dem Grundrecht der Kunstfreiheit auf Seiten der Beklagten f344llt zugunsten des Pers366nlichkeitsrechts der Kl344gerin ins Gewicht, dass ein objektiv schwerer Eingriff in das Pers366nlichkeitsrecht vorliegt, weil die Kl344gerin durch den Roman in ihrer Intimsph344re und ihrer Mutter-Kind-Beziehung schwer verletzt wurde. Durch ihre Erkennbarkeit f374r einen engeren Bekanntenkreis und ihre Rolle in dem Roman als Partnerin des Ich-Erz344hlers wurden diese besonders gesch374tzten Lebensbereiche der 366ffentlichen Spekula-tion preisgegeben und dadurch der soziale Wert- und Achtungsanspruch der Kl344gerin verletzt. Dies wiegt schwer, weil durch die Verletzung der Intimsph344re ein Bereich des Pers366nlichkeitsrechts ber374hrt ist, der zu dessen Menschenw374r-dekern geh366rt (vgl. BVerfGE 109, 279, 313; 119, 1, 34). Ebenso ist die Schilde- 16 - 10 - rung der lebensbedrohlichen Krankheit der Tochter als schwerwiegend anzuse-hen, weil die Darstellung der Krankheit und der dadurch gekennzeichneten Be-ziehung von Mutter und Kind bei zwei eindeutig identifizierbaren Personen in der 326ffentlichkeit nichts zu suchen hat (vgl. BVerfGE 119, 1, 34 f.). b) Trotz dieses objektiv schweren Eingriffs in das Pers366nlichkeitsrecht ergibt die den unter 2. beschriebenen Grunds344tzen folgende Abw344gung unter Ber374cksichtigung der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit, dass die Zubilligung einer Geldentsch344digung nicht erforderlich und auch nicht angemessen ist. 17 Der Beklagte zu 2 hat die Kunstform eines Romans nicht zu einer per-s366nlichen Abrechnung mit der Kl344gerin missbraucht, um diese zu beleidigen oder herabzuw374rdigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision angef374hrten Widmung des Beklagten zu 2 bei 334bersendung eines Ex-emplars des Buches an die Kl344gerin. Die Widmung l344sst zwar erkennen, dass das Buch seinen Ursprung in der Beziehung des Autors zur Kl344gerin hat. Dar-aus l344sst sich aber nicht ableiten, dass der Beklagte zu 2 aus seiner pers366nli-chen Beziehung zur Kl344gerin unter bewusster Verletzung von deren Intimsph344-re eigenen Profit schlagen wollte. Die Beklagten haben sich nicht r374cksichtslos der Grenze zwischen dem allgemeinen Pers366nlichkeitsrecht und der Kunstfrei-heit angen344hert. Ihnen kann vielmehr nur der Vorwurf gemacht werden, auf ei-nem au337erordentlich schwierigen Gebiet eine rechtliche Grenzziehung fahrl344s-sig verfehlt zu haben. Dies folgt bereits daraus, dass die Rechtswidrigkeit der Ver366ffentlichung des Romans im Schrifttum sowie innerhalb des Bundesverfas-sungsgerichts umstritten war (vgl. BVerfGE 119, 1, 36 ff.; zu den literaturwis-senschaftlichen Stellungnahmen aaO, 46 f.). 18 - 11 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 19 Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 13.02.2008 - 9 O 7835/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 08.07.2008 - 18 U 2280/08 -
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