BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 219/12 vom 14. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und d ie Richterin Dr. Brockmöller am 14. November 2012 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juni 2012 durch Beschluss nach § 552a ZPO z u- rückzuweisen. Die Part eien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bi n- nen vier Wochen . Gründe: I. Der Kläger und seine frühere Lebensgefährtin (im Folgenden: Erblasserin) schlossen bei der Beklagten mit Wirkung zum 1. Juni 2003 eine Risikolebensversicherung auf verbunden e Leben. Dabei waren be i- de Partner versicherte Personen und räumten sich wechselseitig ein B e- zugsrecht für den Todesfall ein. In den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung heißt es in § 16 zu "Wer erhält die Versi cherungsleistung?" unter anderem: 1 - 3 - "1. Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalles Ansprüche au s dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. 4. Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts (vgl. Abs. ber nur und ers t dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechti g- ten schriftlich angezeigt worden sind. Der bisherige Berec h- tigte sind im Regelfall Sie; es können aber auc h andere Personen sein, sofern S ie bereits vorher Verfügungen vo r- genommen haben." Der Beklagte zu 1 ist der Sohn der Erblasserin aus erster Ehe ; f e r- ner haben der Kläger und die Erblasserin einen weiteren gemeinsamen Sohn. Am 6. Dezember 2008 beendeten der Kläger und die Erblasserin ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft. Die Erblasse rin teilte daraufhin der Beklagten zu 2 mit, sie wünsche eine Änderung der Bezugsberecht i- gung ihrer Lebensversicherung dahin, dass der Beklagte zu 1 der B e- günstigte sein solle. Die Beklagte zu 2 verlangte hierfür eine gemeins a- me Erklärung der Erblasserin u nd des Klägers , die L etzterer ablehnte . Am 3. Mai 2009 verstarb die Erblasserin . Der Beklagte zu 1 ist ihr test a- men tarischer Alleinerbe . Nachdem d ie Beklagte zu 2 sowohl vom Kläger als auch vo m Beklagten zu 1 zur Leistung der Versicherungssumme au f- geforder t w o rde n war , hinterlegte d ie Beklagte zu 2 . Der Kläger verlangt vom Beklagten zu 1 Zustimmung zur Auszahlung der hinterlegten Vers i- cherungssumme sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgung s- ko s ten. Darüber hinaus nimmt er beide Beklagte auf Zahlung von Ve r- zugszinsen in Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos g e- blieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. 2 - 4 - II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur der Fall, wenn sie e i- ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291). Dies ist für die vo m Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob auch auf die verbundene Lebensversicherung die Grundsätze über den We g- fall der Geschäftsgrundlage Anwendung finden, nicht der Fall. Die grun d- legenden Fragen sind durch die Rechtsprechung geklärt. Im Übrigen handelt es sich um Entscheidungen im Einzelfall, die einer grundsätzl i- chen Klärung nicht zugänglich sind. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgega n- gen, dass die dem Kläger in dem Versicherungsvertrag durch die Erbla s- serin eingeräumte Bezu gsberechtigung durch diese zu ihren Lebzeiten nicht wirksam gem. § 16 Ziff. 1 und 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung widerrufen wurde. Für das Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung kommt es auf das Deckungsverhältnis zwischen Versi cherungsnehmer und Versicherer und d i e dort vereinbarten Bedi n- gungen an (Senatsurteil vom 30. November 1994 IV ZR 290/93, BGHZ 128, 125, 132). Aus dem Versicherungsvertrag ergibt sich, dass es sich um eine Risikolebensversicherung auf verbundene Leben ha ndelt, bei der der Kläger und die Erblasserin jeweils Versicherungsnehmer und 3 4 5 - 5 - versicherte Person sind und bei der ein wechselseitiges Bezugsrecht b e- steht. Eine Änderung dieses Bezugsrechts kann nach § 16 Ziff. 1 und 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Ri siko versicherung nur durch den Berechtigten erfolgen. Bei einer Versicherung für verbundene Leben handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, bei dem jeder Versich e- rungsnehmer seine Leistung, nämlich die Einsetzung des anderen zum Bezugsberechtigten, n ur in der Erwartung und unter der Bedingung e r- bringt, dass der andere ein gleiches tut (OLG Stuttgart VersR 1954, 186; ferner OLG Köln VersR 1992, 1337). Hieraus folgt, dass das Recht zum Widerruf einer einmal eingeräumten Bezugsberechtigung nur von beiden Versicherungsnehmern gemeinsam ausgeübt werden kann (Benkel/ Hirschberg, Lebens - und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 13 ALB 2008 Rn. 4 1; Ortmann in Schwintowski/Bröm melmeyer, P K - VVG 2. Aufl. § 159 Rn. 57 ; Reiff/Schnei der in Prölss/Martin, V VG 28 . Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 14 ). Daran fehlt es hier , so dass der Kläger Bezugsb e- rechtigter der Lebensversicherung geblieben ist. b) Ob der von einer Bezugsberechtigung Begünstigte die Versich e- rungsleistung im Verhältnis zu den dem Versicherungsnehmer nach fo l- genden Erben behalten darf, beantwortet demgegenüber allein das Val u- taverhältnis (Senatsurteile vom 21. Mai 2008 IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054 Rn. 21; vom 30. November 1994 IV ZR 290/93, BGHZ 128, 125, 132; vom 1. April 1987 IVa ZR 26/86, VersR 1 987, 659 , 660 unter 2. ). Ist der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung im Valut a- verhältnis entfallen, so kann der Erbe des Versicherungsnehmers dem Bezugsberechtigten den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegenhalten (vgl . OLG Hamm VersR 2002, 1409). 6 - 6 - Ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen kann sich bei der Einrä u- mung eines Bezugsrechts in einer Lebensversicherung aus einer Sche n- kung oder einer unbenannten Zuwendung sowohl bei Ehegatten als auch bei Partnern einer nic htehelichen Lebensgemeinschaft ergeben. Handelt es sich um eine Versicherung für verbundene Leben, so erg ibt sich der Rechtsgrund aus dem zwischen den Versicherungsnehmern und B e- zugsberechti g ten geschlo ssenen gegenseitigen Vertrag. Die Geschäft s- grundlage e iner derartigen Bezugsberechtigung kann insbesondere das Bestehen einer Ehe bzw. deren Fortbestand sein (Senatsurteil vom 1. April 1987 IVa ZR 26/86, VersR 1987, 659 , 660 unter 3; BGH, Urteil vom 8. Juli 1982 IX ZR 99/80, BGHZ 84, 361, 368 ). Die Grunds ätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei wechselseitigen Zuwe n- dungen kommen nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften zur Anwendung (BGH, Urteile vom 6. Juli 2011 XII ZR 190/08, NJW 2011, 2880 Rn. 18 f.; vom 25. November 2009 XII ZR 92/06, NJW 2010, 998 Rn. 25; vom 9. Juli 2008 XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193 Rn. 33) , d.h. auch bei verbund e- nen Lebensversicherungen zwischen Ehegatten oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Gerade in den Fällen, in denen sich Ehegatten oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in e i- ner verbundenen Lebensversicherung als Versicherungsnehmer und ve r- sicherte Personen jeweils wechselseitig ein Bezugsrecht nach dem Tod des Erstversterbenden e inräumen, kann bei Scheitern der Ehe oder der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen. Ob die Geschäftsgrundlage weggefallen ist, richtet sich nach einer A bwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles, insb e- so ndere Dauer der Ehe oder Lebensgemeinschaft, Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, Höhe der dadurch bedingten und 7 - 7 - noch vorhandenen Vermögensmehrung, Einkommens - und Vermögen s- verhältnisse (BGH, Urteile vom 6. Juli 2011 aaO Rn. 24; vo m 8. Juli 1982 IX ZR 99/80, BGHZ 84, 361, 368). Dies ist im Einzelfall durch den Tatrichter zu entscheiden, ohne dass sich allgemein klärungsfähige Rechtsfragen stellen. 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsge richt hat unter Abwägung der maßgeblichen Umstände und unter Zugrundelegung des jeweiligen Parteivortrags rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Voraussetzungen für einen Wegfall der G e- schäftsgrundlage gegeben sind. Die hiergegen gerichteten Angriffe der R evision dringen nicht durch. a) Zwar kann die Bezugsberechtigung über die Ehescheidung oder das Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinaus fortb e- stehen bei Vorhandensein von Kindern, dem Erfordernis einer Kredita b- sicherung, der weiter bes tehenden Zahlungsverpflichtung auf den Kredit und der Schmälerung des Unterhaltsanspruchs wegen dieser Rückza h- lungsverpflichtung (OLG Köln FamRZ 1998, 193 f. ; MünchKomm - VVG/ Heiss, § 159 Rn. 94). Das Berufungsgericht hat diese Umstände aber in seine Abwägu ng einbezogen. Insbesondere hat es berücksichtigt, dass der Kläger und die Erblasserin Eltern eines im Jahr 2003 geborenen g e- meinsamen Sohnes sind. Wenn da s Berufungsgericht auf dieser Grun d- lage darauf abstellt, dass die Existenz eines gemeinsamen Kindes d er bisherigen Lebenspartner nur ein Element innerhalb der Gemeinschaft und daher nicht allein die Grundlage der Bezugsberechtigung aus dem Versicherungsvertrag gewesen sei, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 8 9 - 8 - Ebenso hat das Berufungsgeric ht den Vortrag des Beklagten zu 1 in Rechnung gestellt , die Risikolebensversicherung habe der Absich e- rung eine s Finanzierungskredits für eine von der Erblasserin erworbene Immobilie gedient. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Kläger sei nach dem Scheitern der Lebensgemeinschaft nicht mit den Hauskaufschulden belastet, weil er eine Beteiligung an der Darlehensaufnahme für die von der Erblasserin erworbene Immobilie selbst nicht behaupte, dringt der Kläger mit seiner Rüge aus § 139 ZPO nich t durch. Er räumt selbst ein, dass er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Ber u- fungsgericht eine eigene Darlehensbeteiligung nicht vorgetragen hat. Vielmehr hat er im Gegenteil behauptet, dass die Lebensversicherung keiner Immobilienfinanzier ung gedient habe. Auch im Antrag für die Ris i- kolebensversicherung ist die Frage, ob dieser von besonderen Vereinb a- rungen, z.B. einer Hypothekenbeschaffung , abhängig ist, ausdrücklich verneint worden. Wenn der Kläger darüber hinaus anlässlich seiner A n- hörun g in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht trotz des entgegenstehenden Vortrags der Beklagten ausdrücklich erklärt, die Lebensversicherung sei nicht als Sicherheit für ein Immobiliendarlehen eingesetzt worden und auch eine eigene Beteiligung an dem aufgeno m- menen Darlehen, sei es als Mitdarlehensnehmer, sei es als Bürge , nicht erwähnt, kann von einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 139 ZPO keine Rede sein. Es wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen, bereits vor Schluss der mündlichen Verh andlung vorzutragen, dass er für das Darlehen gebürgt hat, wie das erst in seinem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 6. Juni 2012 der Fall war. Erst recht gilt dies für den erstmals im Revisionsverfahren gehaltenen Vortrag, dass der Kläger nicht nur Bürge, sondern sogar Mitdarlehen s- 10 11 - 9 - nehmer gewesen sei. Hinzu kommt, dass eine mögliche Mithaftung des Klägers für das Darlehen mangels zusätzlicher Anhaltspunkte nicht zwingend dafür sprechen muss, dass sein Bezugsrecht trotz Scheitern s der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in jedem Fall erhalten bleiben sollte. Immerhin f ließt die Versicherungssumme dem Beklagten zu 1 als Erben zu , der hiervon die Darlehenstilgung vornehmen kann. Soweit der Kläger erstmals im Revisionsverfahren Vort rag zu se i- nen Einkommensverhältnissen sowie denjenigen der Erblasserin geha l- ten hat, kann er hiermit bereits aus prozessualen Gründen nicht gehört werden. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 139 ZPO ist nicht ersichtlich, zumal der Kläger selbst nich t darlegt, welche Folgerungen sich aus den Einkommensverhältnissen für die Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bezüglich der Bezugsberechtigung ergeben sollen. Die Verpflichtung des Klägers, die Versicherungsprämien zumindest tei l- weise zu tragen, erg ibt sich schon aus dem Umstand, dass er selbst Versicherungsnehmer ist. b) Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich berücksichtigt, dass es gegen einen Wegfall der Geschäftsgrundlage spricht, wenn auch nach Scheitern einer Ehe oder einer nichte helichen Lebensgemeinschaft weiterhin durch den einen Partner Leistungen erbracht werden, insb e- sondere eine einseitig widerrufliche Bezugsberechtigung bestehen g e- lassen wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1996 II ZR 340/95, NJW 1996, 2727 unter 2; OLG Ham m VersR 2002, 1409, 1410; OLG Koblenz VersR 1999, 830, 832; MünchKomm - VVG/Heiss VVG § 159 Rn. 93; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer , PK - VVG 2. Aufl. § 159 Rn. 31). Ein dera r- tiger einseitiger Widerruf der Erblasserin kam hier nicht in Betracht, da bei de r verbundenen Lebensversicherung das Widerrufsrecht für die B e- 12 13 - 10 - zugsberechtigung beiden Versicherungsnehmern gemeinschaftlich z u- steht und sich der Kläger mit einer Änderung der Bezugsberechtigung n icht einverstanden erklärt hatte. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 22.07.2 011 - 26 O 272/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 15.06.2012 - 20 U 160/11 -
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