BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 219 /1 3 vom 1 . Ju l i 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 . Ju l i 20 1 4 durch den Vorsi t- zenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöh r und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der B e- schluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. März 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer aus einem Ver - kehrsunfall vom 13. September 2009 auf Ersatz materi ellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Bei dem Unfall fuhr ein Fahrzeugführer mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug auf den Motorroller des Klägers auf. Der Kl ä- ger wurde vom Roller geschleudert und erlitt eine Fraktur des dritten Lende n- wir belkörpers sowie multiple Prellungen. Die Beklagte zahlte an den Kläger ein ständig Schmerzen im Bereich des dritten Lendenwirbels und der Hüfte, die ins 1 - 3 - Bein ausstrahlten, begehrt er die Zahlung einer monatlichen Rente sowie eines weiteren Schmerzensgeldes in einer G r d- gericht hat die Klage nach Einholung eines orthopädisch - unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Gutachters abg ewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsb e- schwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückve r- weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsb e- schwerde macht zu Recht geltend, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Bruch des dritten Lendenwirbels des Klägers se i knöchern verheilt, eine Gefügestörung zwischen den Wirbelsegmenten sei nicht festzustellen und die vom Kläger geklagten Beschwerden seien nicht zu erklären, den Kläger in en t- scheidungserheblicher Weise in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. 1. Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht haben übers e- hen, dass der gerichtliche Sachverständige den Beweisbeschluss des Landg e- richts vom 3. Mai 2012, wonach er sich mit dem von dem Kläger vorgelegten Priv atgutachten vom 2. April 2012 auseinandersetzen sollte, nicht ausgeschöpft hat. Ausweislich seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. Mai 2012 hat sich der gerichtliche Sachverständige lediglich mit dem vom Kläger vorgelegten ärz t- lichen Attest seines Privat gutachters vom 13. März 2012, nicht hingegen mit dessen ausführliche m Gutachten vom 2. April 2012 auseinandergesetzt. Wie 2 3 - 4 - die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt, ist sowohl den Vorinstanzen als auch dem gerichtlichen Sachverständigen entgangen, dass s ich das Privatgu t- achten vom 2. April 2012 auf aktuell angefertigte Röntgenaufnahmen vom 28. März 2012 stützte, die jedenfalls nach Darstellung des Privatgutachters deutliche Auffälligkeiten aufwiesen. In der Beschreibung der Röntgenaufna h- men vom 28. März 2 012 durch den Privatgutachter heißt es: "Lotgerecht aufg e- baute Lendenwirbelsäule mit Spondylarthrose und Osteochondrose der Se g- mente L 3/L 4, L 4/L 5 und L 5/S 1. Im Bereich des dritten Lendenwirbels b e- steht eine deutliche Deformierung im Sinne eines Grund platteneinbruchs, bei Zustand nach Berstungsfraktur. Ferner findet sich der Verdacht auf eine begi n- nende Gefügestörung im Segment L 2/3, im Sinne einer beginnenden Retr o- listhese Grad I nach Meyerding." In der Bewertung beschreibt der Gutachter den Zustand als "röntgenologisch knöchern konsolidierte Berstungsfraktur des dritten Lendenwirbels mit fortgeschrittener Facettengelenkarthrose der angre n- zenden Wirbelkörper, besonders des Segmentes L 3/4 beidseits". Demgegenüber beruht das Gutachten des gerichtlic hen Sachverständ i- gen auf einer bildgebenden Dokumentation, die mehr als ein Jahr zuvor, nä m- lich am 10. Januar 2011 endete. Der gerichtliche Gutachter hat die Compute r- tomographie vom 13. September 2008 sowie die Röntgenaufnahmen vom 17. September 2008, 17. Dezember 2008 und 10. Januar 2011 ausgewertet. 2. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Erge b- nis gekommen wäre, wenn es dafür Sorge getragen hätte, dass der v ersehen t- lich nicht ausgeschöpfte Beweisbeschluss des Landgerichts vom 3. Mai 2012 ausgeführt wird, und dem gerichtlichen Sachverständigen eine ergänzende Ste l lungnahme zu dem Privatgutachten des Klägers vom 2. April 2012 und den darin enthaltenen aktuellen Röntgenbefunden aufgegeben hätte. 4 5 - 5 - 3 . Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwe i- sen. Dieses wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwe n- dungen der Nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen und insbeso n- dere die Frage zu klären, ob nicht angesichts der aktuellen Röntgenbefu n de - wie sowohl der Privatgutachter in seinem Gutachten vom 2. April 2012 als auch bereits der Gutachter der Berufs genossenschaftlichen Unfallklinik D . GmbH in seinem Gutachten vom 22. April 2010 an geregt haben - eine e r- neute neurologische Untersuchung des Klägers erforderlich ist. Galke Wellner Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Dortmund, Entsche idung vom 11.09.2012 - 21 O 323/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.03.2013 - 9 U 196/12 - 6
Full & Egal Universal Law Academy