ECLI:DE:BGH:2018:061118BVI IIZR219.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 219/18 vom 6. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Bü nger , Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 8. August 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juli 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Beklagte hat gegen die angefochtene Entscheidung for m - und fris t- gerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat die Begrü n- d ungsfrist antragsgemäß bis zum 15. Oktober 2018 verlängert. Mit Anwalt s- schriftsatz vom 25. Juli 2018 hat der Beklagte einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll streckung gestellt und die Nichtzulassungsb e- schwerde mit Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tag umfassend begründet. Ein en Hinweis, dass eine Ergänzung innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelb e- gründungsfrist beabsichtigt sei oder einen entsprechenden Vorbeh alt , enthält der Schriftsatz nicht. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 30. Juli 2018 zurückgewiesen, womit sich auch der Antrag auf einstweilige Ei n- stellung der Zwangsvollstreckung erledigt hatte. Hiergegen hat der Beklagte Anh örungsrüge mit der Begründung eingelegt, durch die " verfrühte " Senatsen t- scheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde sei ihm die Möglichkeit abg e- 1 2 - 3 - schnitten worden, innerhalb der noch offenen Rechtsmittelbegründungsfrist we i- ter vorzutragen. Weiterer Vortrag ist bis zum Ablauf der Rechtsmittelbegrü n- dungsfrist indes nicht erfolgt. II. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. 1. Eine Anhörungsrüge muss konkrete Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserheblich e Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergibt. Dabei genügt die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht. Die nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erforderliche Darlegung setzt die Angabe der Tatsachen voraus, aus denen sich d ie geltend gemachte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergibt, sowie einen substantiierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Gehörsverletzung. Auch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Gehörsverletzung hat die Partei nach § 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO substantiiert darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 46/15, juris Rn. 4 mwN). Sieht sie ihr rechtliches Gehör dadurch als verletzt an, dass ihr aufgrund einer vermeintlich verfrühten gerichtlichen Entscheidung we iterer, e r- gänzender Sachvortrag abgeschnitten worden sei , muss sie daher im Rahmen der Anhörungsrüge ausführen, was sie im Verfahren noch hätte vortragen wo l- len (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 22. Januar 2013 - AnwZ (Brfg) 58/11, juris Rn. 2 f. ; vom 17. April 20 12 - VI ZB 44/11, NJW 2012, 2201 Rn. 17 , 21 ; vom 21. November 2007 - IV ZR 321/05, NJW 2008, 378 Rn. 3; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - III ZR 253/07, NJW 2009, 148 Rn. 10). Nur hiernach kann 3 4 - 4 - beurteilt werden, ob die Entscheidung möglicherweise anders a usgefallen wäre, mithin die Gehörsverletzung entscheidungserheblich ist. 2. Den vorbeschriebenen A nforderungen wird die Anhörungsrüge des Beklagten nicht gerecht. Sein Vortrag erschöpft sich in der bloßen Beansta n- dung eine r Entscheidung vor Ablauf einer Äußerungsfrist . Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 11.04.2017 - 29 C 42/17 - LG Potsdam, Entscheidung vom 07.06.2018 - 13 S 25/17 - 5
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