BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 220/00 Verkündet am: 26. September 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BB-BUZ § 2 Ein Soldat kann die sog. Beamtenklausel einer Berufsunfähigkeits-Zusatz- versicherung auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn das Antragsformular in der Rubrik "Berufsstellung" keine für Soldaten passende Wahlmöglichkeit enthielt und er infolgedessen das Kästchen "Beamter" angekreuzt hat. BGH, Urteil vom 26. September 2001 - IV ZR 220/00 - OLG München LG München I - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mndliche Ve r - handlung vom 26. September 2001 fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 23. Mai 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger verlangt von dem beklagten Versicherungsunterne h - men eine Berufsunfhigkeitsrente. Der Klger, der damals Soldat war, schloß 1988 bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit Berufsunfhigkeits-Zusatzversicherung ab. Das Antragsformular, das der Agent der Beklagten ausfllte, enthielt im Abschnitt 2, in dem Angaben ber die zu versichernde Person erfragt - 3 - wurden, die Zeile "2.2 Jetzige berufliche Ttigkeit ...", in die der Agent der Beklagten "Leutnant Offizier BWehr" einsetzte. Die Zeile "2.4 B e - rufsstellung" wies unter den Rubriken "Nicht selbstndig", "Selbstndig" und "Sonstige" insgesamt 17 Kstchen fr verschiedene Berufsgruppen auf, von denen der Agent, weil die Angabe "Soldat" fehlte, in der Rubrik "Nicht selbstndig" das Kstchen "Beamter" ankreuzte. Die in den Ve r - trag einbezogenen Versicherungsbedingungen der Beklagten enthalten in § 2 Abs. 5 BUZR die folgende sogenannte Beamtenklausel: "Ist der Versicherte Beamter im öffentlichen Dienst und ist er vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze w e - gen Dienstunfhigkeit entlassen oder in den Ruhestand ve r - setzt worden, so gilt auch dies als Berufsunfhigkeit. ..." Im Jahre 1994 wurde der Klger wegen Dienstunfhigkeit gemß § 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt. Er erhob unter Berufung auf die Beamtenklausel, die seiner Meinung nach wegen der Berufsangabe "Beamter" im Antragsformular auf ihn anzuwenden ist, Anspruch auf die vereinbarte Berufsunfhigkeitsrente von monatlich 2.608,38 DM ab April 1995. Die Beklagte lehnte die Leistung mit der B e - grndung ab, daß die Beamtenklausel nicht eingreife und der Klger seine allgemeine Berufsunfhigkeit gemß § 2 Abs. 1-3 BUZR nicht da r - gelegt habe. Das Landgericht hat unter Anwendung der Beamtenklausel die B e - klagte zur Zahlung der Rente fr die Zeit von April 1995 bis Juni 1999 verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte auch fr das nachfolgende Vierteljahr zur Rentenzahlung verpflichtet ist. Die Berufung der Bekla g - - 4 - ten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u - rckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beamtenklausel greift nicht ein. I. Das Landgericht ist der Ansicht des Klgers gefolgt, er habe durch die Berufsbezeichnung "Beamter" im Antragsformular den Antrag auf eine individualvertragliche Sondervereinbarung des Inhalts gestellt, daû er, obwohl als Soldat nicht Beamter, die Vergnstigung der Bea m - tenklausel in Anspruch nehmen drfe, und die Beklagte habe diesen A n - trag angenommen. Das Berufungsgericht hat zur Frage einer solchen Sondervereinbarung nicht Stellung genommen, sondern statt dessen § 2 Abs. 5 BUZR dahin ausgelegt, daû auch Berufssoldaten Beamte im Si n - ne dieser Vorschrift seien. Diese Auslegung hat es auf eine Zusamme n - schau der Versicherungsbedingungen mit dem Antragsformular gesttzt, das in der Rubrik "Berufsstellung" den Soldatenberuf nicht kenne, so daû ein Berufssoldat nur als Beamter eingeordnet werden könne. II. Dieser Auslegung vermag der Senat sich nicht anzuschlieûen. 1. Der Senat kann die Beamtenklausel frei auslegen (BGHZ 112, 204, 210 m.w.N.). - 5 - 2. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verstndiger Wrd i - gung, aufmerksamer Durchsicht und Bercksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muû. Dabei kommt es auf die Verstn d - nismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrech t - liche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). a) Der verstndige Versicherungsnehmer geht zunchst vom Wortlaut der Klausel aus. Das Wort "Beamter" ist eindeutig, wenn man die Beamtenklausel fr sich allein betrachtet. Es lût schon nach dem natrlichen Sprachgebrauch keine erweiternde Deutung dahin zu, daû auch nichtbeamtete Staatsdiener wie Soldaten - oder Richter und Min i - ster - darunter fallen. Auûerdem handelt es sich um einen Ausdruck, mit dem die Rechtssprache einen fest umrissenen Begriff verbindet. Dann ist im Zweifel anzunehmen, daû auch die Allgemeinen Versicherungsbedi n - gungen darunter nichts anderes verstehen wollen (BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - IV ZR 133/94 - VersR 1995, 951 unter 2 b). Fr die Rechtssprache ist das Beamtenrechtsrahmengesetz maûgeblich, dessen § 5 bestimmt, daû es zur Begrndung d es Beamtenverhltnisses einer Ernennung durch Aushndigung einer Ernennungsurkunde bedarf, in der die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhltnis" enthalten sein mssen. An einer derartigen Ernennung fehlt es bei Soldaten. b) Die Zusammenschau der Beamtenklausel mit dem Antragsfo r - mular rechtfertigt kein anderes Auslegungsergebnis. Wie das Ber u - - 6 - fungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, ist bei der Auslegung der Beamtenklausel auch das Antragsformular zu bercksichtigen, weil es Bedeutung fr das Verstndnis des Versicherungsnehmers von den in der Klausel verwendeten Begriffen erlangen kann. Jedoch wird der Ve r - sicherungsnehmer allein daraus, daû bei den im Antrag benannten "B e - rufsstellungen" die des Soldaten fehlt, die des Beamten aber angefhrt ist, nicht ableiten, daû die Beklagte mit dem in § 2 Abs. 5 BUZR verwe n - deten Begriff "Beamter" jeden Versicherungsnehmer erfassen will, der - wenngleich nicht Beamter - eine jedenfalls beamtenhnliche berufliche Stellung innehat. Die im Antrag enthaltene Aufzhlung beruflicher Ste l - lungen ist zwar - gerade mit Blick auf Soldaten, Richter oder Minister - unvollstndig. Der knftige Versicherungsnehmer mag sich dadurch au f - gerufen sehen, ein Kstchen mit einer beruflichen Stellung anzukreuzen, die der seinen nahekommt, so beim Soldaten die des Beamten. Der ve r - stndige Versicherungsnehmer wird aber auch bei einer Gesamtschau von Antrag und Beamtenklausel nicht annehmen, daû diese "Behelfsl ö - sung" durch den Antragsteller zugleich dafr maûgeblich sein könnte, was nach den Versicherungsbedingungen unter einem "Beamten" zu verstehen ist. Das gilt umso mehr, als die erfragte "Berufsstellung" Teil der erbetenen Angaben zur "zu versichernden Person" sind, die als so l - che nicht auf den Inhalt des beantragten Versicherungsvertrages, insb e - sondere nicht auf die Ausgestaltung des Leistungsversprechens des Versicherers gerichtet sind; dazu verhalten sich vielmehr die Angaben zu Abschnitt 4 des Antrags. - 7 - Die Beamtenklausel greift daher nicht ein. Mit der vom Berufung s - gericht gegebenen Begrndung kann der Klage nicht stattgegeben we r - den. III. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Grnden als im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO). 1. Eine einzelvertragliche Sondervereinbarung zwischen den Pa r - teien des Inhalts, daû der Klger wie ein Beamter versichert werden sollte, die das Landgericht bejaht hat, ist nicht zustande gekommen. I n - soweit fehlt es schon an einem Antrag des Klgers, als "Beamter" vers i - chert zu werden. Ein solcher Antrag ergibt sich nicht daraus, daû der Klger bei der erfragten Berufsstellung das Kstchen "Beamter" ang e - kreuzt hat. Denn diese Angabe ist - wie dargelegt - nicht auf die Ausg e - staltung des Leistungsversprechens des Versicherers gerichtet. Die vom Klger angekreuzte Antwort konnte schon deshalb vom Empfngerhor i - zont her nicht als ein solcher Antrag verstanden werden; erst recht nicht, nachdem der Klger unmittelbar zuvor auch angegeben hatte, als Off i - zier der Bundeswehr ttig zu sein. 2. Auch eine Haftung der Beklagten wegen Falschauskunft des Versicherungsvertreters kann nach den Feststellungen des Berufungsg e - richts der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Nach den Grundstzen der von der Rechtsprechung entwickelten versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung (BGHZ 40, 22, 24 f.) haftet - 8 - der Versicherer in dem Umfang auf Erfllung, den der Versicherungs a - gent dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluû als Inhalt der Vers i - cherung dargestellt hat. Der Klger hat indessen nicht bewiesen, daû der Agent der Beklagten ihm versprach, er werde gemû der Beamte n - klausel behandelt werden. Soweit der Klger vortrgt, der Agent habe ihm die Informationsschrift "Versorgungslcke der Beamten" ausgeh n - digt und ihm erklrt, daû ihm als Soldat genau dieser Versicherung s - schutz gewhrt werde, ist sein Vortrag nicht schlssig. Denn in dieser Informationsschrift wird die Beamtenklausel nicht erwhnt. Fr seine weitere Behauptung, der Agent habe ihm ausdrcklich zugesichert, daû er Leistungen aus der Berufsunfhigkeits-Zusatzversicherung bereits dann beanspruchen knne, wenn er aus gesundheitlichen Grnden aus dem aktiven Soldatendienst entlassen werde, hat der Klger keinen B e - weis angeboten, sondern sich auf die Anregung seiner eigenen Verne h - mung als Partei beschrnkt. - 9 - IV. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben. Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e - richt zurckzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist. Der Klger muû Gelegenheit erhalten, unter Beachtung der Rech t - sprechung des Senats zur Frage seiner Berufsunfhigkeit nach § 2 Abs. 1-3 BUZR vorzutragen (zum Inhalt seiner Darlegungslast vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1987 - IVa ZR 240/86 - VersR 1988, 234 unter 2 c; Voit in Prlss/Martin, VVG 26. Aufl. § 2 BUZ Rdn. 57). Terno RiBGH Dr. Schlichting Ambrosius ist in Urlaub und kann des- halb nicht unterschreiben. Terno Wendt Felsch
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