BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 220/01 Verkündet am: 14. Mai 2002 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 823 Ah, § 1004; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 a) Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch die Werbung für Presseerzeugnisse. b) Für ein Presseerzeugnis, das über eine absolute Person der Zeitgeschichte berichtet, darf unter Verwendung eines Bildnisses dieser Person geworben werden. - 2 - c) Bei diesem Bildnis muß es sich grundstzlich nicht um dasselbe handeln, welches im Rahmen der Berichterstattung verwendet wird. Die Verwendung eines anderen Bildnisses muß der Betroffene nicht hinnehmen, wenn sein Persönlichkeitsrecht dadurch im Einzelfall eine zustzliche Beeintrchtigung erfhrt. BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - VI ZR 220/01 - OLG Mnchen LG Mnchen I - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 14. Mai 2002 durch die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge fr Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 5. April 2001 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Mnchen I vom 29. Juni 2000 abgendert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klgerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin ist die einzige Tochter und Alleinerbin der am 6. Mai 1992 verstorbenen Schauspielerin Marlene Dietrich. Die Beklagte ist Herausgeberin der Bild-Zeitung. Die Klgerin nimmt die Beklagte wegen der Wiedergabe e i - nes Bildnisses ihrer Mutter in einem Fernsehspot auf Unterlassung und Au s - - 4 - kunftserteilung in Anspruch. Zugleich begehrt sie die Feststellung, daû die B e - klagte ihr zum Schadensersatz verpflichtet sei. Die Beklagte druckte im Februar 1999 in einer herausnehmbaren So n - derbeilage der Bild-Zeitung unter der Überschrift 50 Jahre Deutschland Orig i - nalbelege und bildnisse zeitgeschichtlicher Ereignisse ab. Über das Jahr 1960 wurde u.a. mit einem kurzen Wortbeitrag und einer Abbildung ber einen Besuch Marlene Dietrichs am 27. Mai 1960 in Mnchen berichtet. A m 15. Februar 1999 lieû die Beklagte in den Fernsehsendern RTL und SAT 1 e i - nen 18 Sekunden dauernden Werbespot ausstrahlen. Dieser zeigte u.a. etwa eine Sekunde lang eine Filmaufnahme der Deutschen Wochenschau von 1959, in der Marlene Dietrich und Hildegard Knef, umgeben von anderen Personen, zu sehen waren. Zu Beginn und am Ende des Spots erschien das Logo der Bild-Zeitung. Dazu wurde folgender Text gesprochen: Erleben Sie 50 Jahre Deutschland. Das erste deutsch-deutsche Geschichtsbuch zum Sammeln; jetzt jeden Dienstag und Samstag in Bild. Morgen 1959: Deutschland startet durch. Bild Dir Deine Meinung. Die Klgerin ist der Auffassung, ihre Mutter sei zwar eine absolute Pe r - son der Zeitgeschichte. Gleichwohl sei die Ausstrahlung des Filmausschnittes unzulssig, denn das Bildnis ihrer Mutter sei darin allein zu Werbezwecken fr die Bild-Zeitung verwandt worden und nicht identisch mit der Abbildung in der beworbenen Ausgabe dieses Presseerzeugnisses. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekla g - ten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagea b - weisungsbegehren weiter. - 5 - Entscheidungsgrnde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts brauchte die Klgerin als Erbin von Marlene Dietrich deren Abbildung zu Werbezwecken nicht zu dulden. Zwar handele es sich bei Marlene Dietrich um eine absolute Person der Zeitgeschichte, deren Bildnis auch ohne Einwilligung verbreitet werden drfe. Auch eine Person der Zeitgeschichte msse es sich jedoch nicht gefallen la s - sen, ohne ihre Zustimmung von einem anderen zu Werbezwecken eingesetzt zu werden. Bei der beanstandeten Filmsequenz stehe der Werbezweck im Vordergrund. Zwar könne Werbung, die fr ein Produkt betrieben werde, fr welches das Grundrecht der Pressefreiheit in Anspruch genommen werden könne, als im "Wirkbereich" dieses Grundrechts befindlich zulssig sein. Daher sei in Abwgung mit den nachwirkenden Persönlichkeitsinteressen von Marl e - ne Dietrich sicherzustellen, daû die Darstellung des von der Beklagten herau s - gegebenen zeitgeschichtlichen Werks samt Zugang zur Öffentlichkeit nicht b e - hindert werde. Dazu sei es aber nicht notwendig gewesen, die streitgege n - stndliche Filmsequenz in dem Werbespot erscheinen zu lassen. Den berec h - tigten Interessen der Beklagten wre mit der Darstellung desjenigen Bildes Genge getan gewesen, welches auch in der Zeitung zur Verwendung geko m - men sei. Etwas anderes möge allenfalls dann gelten, wenn das Presseerzeu g - nis kein solches Bild enthalte oder dieses zum Transport der Botschaft nicht ausreiche. II. - 6 - Diese berlegungen halten der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daû die Klgerin als Tochter und Alleinerbin von Marlene Dietrich berechtigt ist, A n - sprche geltend zu machen, die ihre Grundlage in dem Persnlichkeitsrecht ihrer Mutter haben. Das Persnlichkeitsrecht wirkt in seiner besonderen E r - scheinungsform als Recht am eigenen Bild ber den Tod hinaus fort und g e - whrt den nchsten Angehrigen des Verstorbenen Unterlassungsansprche zum Schutz gegen Angriffe auf seinen Achtungsanspruch (Senatsurteil vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - VersR 1974, 1080 [Fiete Schulze]; BGHZ 15, 249, 259 - [Cosima Wagner]; 50, 133, 136 f. [Mephisto]; vgl. auch BVerfGE 30, 173, 194). Die vermgenswerten Bestandteile des Persnlichkeitsrechts bestehen nach dem Tode des Rechtstrgers jedenfalls fort, solange die ideellen Intere s - sen noch geschtzt sind. Die entsprechenden Befugnisse gehen auf den Erben des Trgers des Persnlichkeitsrechts ber und knnen von diesem entspr e - chend dem ausdrcklichen oder mutmaûlichen Willen des Verstorbenen au s - gebt werden (BGHZ 143, 214, 223 [Marlene Dietrich]). 2. Die Klgerin kann, wie die Revision zu Recht geltend macht, der B e - klagten jedoch nicht die Verwendung des Filmausschnitts im Rahmen der hier in Rede stehenden Werbung untersagen. Bei der betreffenden Filmaufnahme der Mutter der Klgerin handelt es sich nmlich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, das die Beklagte gemû § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne Ei n - willigung der Klgerin zu verbreiten berechtigt ist. a) Nach dieser gesetzlichen Regelung drfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte grundstzlich ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwi l - ligung verbreitet werden. Bildnisse von sogenannten absoluten Personen der - 7 - Zeitgeschichte drfen auch unabhngig von einem bestimmten zeitgeschichtl i - chen Ereignis einwilligungsfrei verffentlicht werden. Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend angenommen, daû Marlene Dietrich zu diesem Persone n - kreis zhlt (vgl. BGHZ 143, 214, 229); das wird auch von der Revisionserwid e - rung nicht in Zweifel gezogen. b) Auf die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann sich allerdings derjenige nicht berufen, der mit der Verffentlichung keinem schutzwrdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein Geschftsinteresse befriedigen will (stndige Rechtsprechung, vgl. u.a. BGHZ 20, 345, 350 [Paul Dahlke]; Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 206/95 - NJW 1997, 1152 [Bob Dylan], m.w.N.). Die Revision stellt nicht in Abrede, daû die Beklagte die streitgege n - stndliche Filmaufnahme in einen Werbespot eingestellt hat. Nicht festgestellt ist allerdings, worauf die Revision zutreffend hinweist, daû die Verwendung des Bildnisses von Marlene Dietrich hier allein zu Werbezwecken erfolgt ist. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausgefhrt, der Werbezweck liege vor, er be r - wiege und er stehe im Vordergrund. Demgegenber kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, der Werbespot sei nichts anderes als ein geraffter, konzentrierter Einblick in wichtige Vorgnge innerhalb des zeitgeschichtlichen Rahmens ª50 Jahre Bundesrepublikº. Denn entscheidend und ausreichend fr die Bedeutung des werblichen Gehalts ist, daû die Ausstrahlung des Fernse h - spots nicht vorrangig der Information des Zuschauers, sondern in erster Linie der Werbung fr die Sonderbeilage der Bild-Zeitung dienen sollte. Sofern e i - nem extremen Zeitraffer wie in diesem Film berhaupt ein Informationswert z u - zubilligen ist, tritt dieser hier jedenfalls gegenber dem vorrangigen und auch - 8 - von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Werbezweck zurck. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, daû derartige Spots zur Absatzfrderung bestimmt sind und vom Verbraucher auch so verstanden werden. Dem steht es nicht entgegen, wenn die Bilder in dem Zusammenhang, in dem sie verwendet we r - den, auch einen gewissen Informationsgehalt fr die Öffentlichkeit aufweisen, denn dies schlieût nicht aus, daû sie auch - und zwar in erheblichem Maûe - zugleich zur Werbung verwendet werden (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 206/95 - aaO). c) Das Berufungsgericht hat andererseits auch nicht bersehen, daû Werbung fr ein Presseerzeugnis ebenso wie dieses selbst den Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG genieût. Das Grundrecht der Pressefreiheit gewhrleistet die Freiheit des Pressewesens insgesamt. Dieser Schutz reicht von der B e - schaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung (BVerfGE 77, 346, 354). Auch wenn die Werbung das Presseerzeugnis selbst nicht transportiert, stellt sie es doch der Öffentlichkeit vor und dient damit als Kommunikationsmittel, das Art und Gegenstand der Berichterstattung so a n - kndigt, daû die Öffentlichkeit Kenntnis von der Berichterstattung erlangt und dadurch die Informationsgelegenheit wahrnehmen kann (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 1987, 132, 133). Die Eigenwerbung der Presse genieût daher, weil sie den Absatz des betreffenden Presseerzeugnisses frdert und auf diese Weise zur Verbreitung der Informationen beitrgt, selbst den gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verfassungsrechtlich gewhrleisteten Schutz der Pressefreiheit. Das schlieût es aus, einer in diesem Zusammenhang erfolgten Bildwiedergabe von vornhe r - ein das Privileg des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu entziehen. d) Zu Recht hat es das Berufungsgericht vielmehr fr erforderlich g e - halten, ber die mit der Klage geltend gemachten Ansprche aufgrund einer - 9 - die Umstnde des Einzelfalles bercksichtigenden Abwgung zwischen dem nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschtzten allgemeinen Persnlichkeitsrecht von Marlene Dietrich in seiner Ausprgung als Recht am eigenen Bild und dem in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verankerten Recht der Beklagten auf Pressefreiheit zu entscheiden. Die Revision wendet sich j e - doch mit Erfolg dagegen, daû das Berufungsgericht bei dieser Abwgung zu Lasten der Beklagten entschieden hat. Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auswahl und Gewichtung der in die Abwgung einzustellenden Umstnde und dem daraus hergeleiteten Vorrang des Persnlichkeitsrechts von Marlene Dietrich kann nmlich nicht gefolgt werden. Die Wertung des Berufungsgerichts wird den Grundstzen der - nach Verkndung des Berufungsurteils ergangenen - Entscheidung des Bu n - desverfassungsgerichtes vom 26. April 2001 (NJW 2001, 1921, 1923 f. [Prinz Ernst August von Hannover]) nicht gerecht. aa) Das Berufungsgericht hat in formalisierender Betrachtungsweise entscheidend darauf abgestellt, daû gerade die beanstandete Bildfolge, die Marlene Dietrich bei einer in der Sonderbeilage nicht aufgegriffenen Gelege n - heit zeigte, zu Werbezwecken eingesetzt worden sei. Da zur Erreichung des erstrebten Werbezweckes hier auch das im redaktionellen Teil abgebildete Foto htte verwandt werden knnen, die Verwendung der Filmsequenz somit nicht notwendig gewesen sei, stelle ihre Verwendung einen unzulssigen Ei n - griff in das Persnlichkeitsrecht der Abgebildeten dar. bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob die Verwendung eines anderen Bildes hier notwendig war oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob gerade dadurch, daû ein anderes Bildnis als dasjenige verwendet wurde, dessen Verffentlichung auch nach Auffassung - 10 - des Berufungsgerichts zulssig gewesen wre, das Persnlichkeitsrecht der abgebildeten Person zustzlich beeintrchtigt worden ist. Aus verfassung s - rechtlichem Blickwinkel ist es grundstzlich nicht wesentlich, aus welchem A n - laû ein bestimmtes Foto gefertigt worden ist. So darf die Presse z.B. bei einem Wortbericht ber ein zeitgeschichtliches Ereignis die daran beteiligten Pers o - nen dem Leser im Bild in Form eines neutralen Portrtfotos vorstellen, auch wenn die hierfr verwendete Aufnahme bei anderer Gelegenheit entstanden ist und das zeitgeschichtliche Ereignis selbst auf dem Foto nicht zum Ausdruck kommt. cc) Eine Beschrnkung der Presseverffentlichung auf Fotos, die aus der konkreten Situation stammen, wre allerdings dann gerechtfertigt, wenn die Beeintrchtigung des Persnlichkeitsrechts des Betroffenen nur auf diese We i - se auf das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaû begrenzt werden kn n - te, ohne zugleich das berechtigte Interesse der Pressefreiheit zu verkrzen. Auch kann das Ergebnis der erforderlichen Abwgung zwischen Persnlic h - keitsschutz einerseits und Pressefreiheit andererseits die Verffentlichung e i - nes nicht die konkrete Situation wiedergebenden Fotos dann verbieten, wenn dieses andere Foto den Betreffenden etwa in einer besonders unglcklichen Situation oder besonders unvorteilhaft darstellt. Dergleichen besondere U m - stnde sind hier weder festgestellt noch dargetan. Der Schutz des Persnlichkeitsrechts kann schlieûlich einer Verffentl i - chung auch dann entgegenstehen, wenn das verwendete Bildnis aus dem Z u - sammenhang gerissen und in einen anderen gestellt wird, so daû sich durch den Wechsel des Kontextes der Sinngehalt der Bildaussage erheblich ndert. Eine solche Änderung der Aussage hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. - 11 - Sie ergibt sich auch nicht aus den von der Revisionserwiderung angesprochen Unterschieden zwischen dem abgedruckten Foto und der im Werbespot g e - zeigten Filmsequenz. Der Umstand, daû diese im Unterschied zu dem Foto Marlene Dietrich nicht im Jahre 1960, sondern im Jahre 1959 zeigt, begrndet keine zustzliche Beeintrchtigung ihres Persnlichkeitsrechts. Dieses wird durch die Verffentlichung der Filmsequenz nicht strker beeintrchtigt, als wenn fr den Werbespot das gedruckte Foto verwendet und ausgestrahlt wo r - den wre, was auch nach Auffassung des Berufungsgerichts zulssig gewesen wre. Auch die Art und Weise, in der das Bildnis hier fr Werbezwecke ve r - wendet worden ist, begrndet keine zustzliche Beeintrchtigung des Pers n - lichkeitsrechts. Eine andere Betrachtung knnte angezeigt sein, wenn Marlene Dietrich in dem Werbespot unmittelbar als Werbetrger herausgestellt worden wre. Das wre der Fall, wenn der Spot den Eindruck erweckt htte, die Abg e - bildete identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, mit dem sie jedoch an und fr sich nichts gemein hat, sie empfehle es und preise es an (Senatsurteile v. 14. Mrz 1995 - VI ZR 52/94 - VersR 1995, 667, 668; v. 1. Oktober 1996 - VI ZR 206/95 - NJW 1997, 1152, 1154; BGHZ 20, 345, 352). An dieser Vo r - aussetzung fehlt es hier schon deshalb, weil in dem Werbespot - insoweit ve r - gleichbar einem Titelblatt (vgl. MnchKomm-BGB/Rixecker, 4. Aufl., Anhang zu § 12 Rn. 50) - lediglich darauf aufmerksam gemacht wurde, daû sich die b e - worbene Zeitungsbeilage inhaltlich mit Marlene Dietrich als einer Person der Zeitgeschichte befaût. Ein falscher Eindruck von der Intention der Abgebildeten wurde dadurch nicht hervorgerufen. 3. Ist die Verffentlichung des Bildnisses nicht rechtswidrig erfolgt, e r - weisen sich auch der Auskunfts- und der Feststellungsantrag als unbegrndet. - 12 - III. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da fr eine a b - schlieûende Entscheidung keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.) und in Abnderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Dr. Dressler Dr. Greiner Wellner Diederichsen Pauge
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