BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 220/03 vom25. November 2003in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsenund die Richter Pauge und Zollbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom8. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß dieRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechtsoder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidungdes Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Fortbildung desRechts erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts; zahlreicheEntscheidungen der Oberlandesgerichte und auch des Bundesgerichtshofs(vgl. z.B.: BGH, Urteil vom 3. November 1960 - III ZR 131/59 - MDR 1961,123; OLG Hamm OLGR 1991, 15; OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 1506)stellen an die Sorgfaltspflichten des Halters und Fahrers nach § 14 Abs. 2Satz 2 StVO sehr strenge Anforderungen, von denen abzugehen die vomBerufungsgericht festgestellten besonderen Umstände des vorliegendenFalles keine Veranlassung bieten. Auch zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nichterforderlich. Das Berufungsgericht hat das Recht der Beklagten aufrechtliches Gehör nicht verletzt. Beweiserheblichen Vortrag der Beklagten,nach welchem der Dieb des Fahrzeugs nicht nur möglicherweise, sondernzwingend den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe, und dem dasBerufungsgericht durch Einholung des angebotenen Sachverständigen-gutachtens hätte nachgehen müssen, legt die Nichtzulassungsbeschwerdenicht dar. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,2. Halbs. ZPO abgesehen.Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1ZPO). Streitwert: 81.201,39 MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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