BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 220/04 vom 27. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Der Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. August 2004 in der Fassung vom 18. Oktober 2004 wird ge-m344337 247 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von Schadensersatz f374r Sch344den an den B344dern und auf Feststellung der weiteren diesbez374glichen Schadensersatz-pflicht des Kl344gers zum Nachteil des Beklagten erkannt hat. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Im 374brigen wird die Beschwerde des Beklagten zur374ckgewie-sen. Gegenstandswert: 949.164,34 200 - 3 - Gr374nde: 1 Das Berufungsurteil war im tenorierten Umfang aufzuheben, weil es in-soweit auf einer Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Geh366r beruht. 2 Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe dem Kl344ger Pflichtverletzungen hinsichtlich der Fu337b366den in den B344dern nur hinsichtlich der letzten 18 B344der vorgeworfen, findet im Vortrag des Beklagten keine Grundla-ge, l344sst dessen Sinngehalt vielmehr in einem entscheidungserheblichem Teil unber374cksichtigt. Der Vortrag des Beklagten kann nur dahin verstanden wer-den, dass der Kl344ger, wenn ihm die M344ngel jedenfalls nach Herstellung von f374nf oder sechs B344dern h344tten auffallen m374ssen, verpflichtet gewesen w344re, f374r eine ordnungsgem344337e Ausf374hrung der B344der insgesamt, also f374r eine Beseitigung der M344ngel an den bereits hergestellten B344dern zu sorgen. Diesen Inhalt des Vortrags des Beklagten hat das Berufungsgericht unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht in seine Erw344gungen einbezogen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, den Beklagten treffe ein die Verantwortung des Kl344gers ausschlie337endes Mitverschulden, so-weit er die Unternehmer F. und K. wegen 334berzahlungen nicht in An-spruch genommen habe, veranlassen die Zulassung nicht, weil ein Zulas-sungsgrund im Sinne des 247 543 Abs. 2 ZPO insoweit nicht vorliegt. 3 - 4 - Im 334brigen wird von einer Begr374ndung abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). 4 Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.01.1999 - 28 O 77/98 - KG Berlin, Entscheidung vom 09.08.2004 - 24 U 2785/99 -
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