BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 220/06 Verk374ndet am: 6. November 2007 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Bb; StVG 247247 7, 8 Nr. 3; PflVG 3 Nr. 1 Der Haftungsausschluss nach 247 8 Nr. 3 StVG gilt nicht f374r Kosten, die anl344sslich ei-nes Verkehrsunfalls dadurch entstehen, dass die bef366rderte Sache beseitigt werden muss, weil sie eine andere beeintr344chtigt. BGH, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 220/06 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. November 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2006 wird auf Kosten der Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Zwischen den Parteien besteht Streit 374ber die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer eines LKW f374r die Kosten der Entsorgung von Transport-gut nach einem Verkehrsunfall. 1 Der bei der Beklagten versicherte LKW geriet am 17. M344rz 2003 auf der BAB A 81 in Brand, nachdem ein Reifen geplatzt war. Er brach sodann ausein-ander. Die Ladung des Fahrzeugs, die aus 25 t Orangen bestand, wurde durch den Brand weitgehend unbrauchbar und blockierte zusammen mit dem be-sch344digten LKW die Fahrbahn. Die Kl344gerin lie337 die Fahrbahn r344umen und so-dann die Orangen durch Verbrennen entsorgen. 2 - 3 - Das Landgericht hat der Klage auf Erstattung der Entsorgungskosten stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Kl344gerin gegen die Be-klagte aus 247 7 StVG, 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 31 Abs. 2 StVZO, 247 3 Nr. 1 PflVG. Infolge der - unstreitig - vom Versicherungsnehmer der Beklag-ten verursachten Eigentumsverletzung habe die Kl344gerin die Orangen entsor-gen m374ssen. Die Entsorgungskosten seien ein Schaden im Sinne des 247 249 BGB. Zu ersetzen seien die erforderlichen Aufwendungen, die ein verst344ndiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Gesch344digten f374r zweckm344337ig und notwendig halten d374rfe. Da die Orangen unverwertbar bzw. unverk344uflich gewesen seien, habe die Kl344gerin entsprechend dem mutma337lichen Willen des Versicherungsnehmers der Beklagten das Gut vernichten d374rfen. 4 II. Das Urteil h344lt den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 5 1. Auch wenn das Berufungsgericht die Revision zur Kl344rung der Frage zugelassen hat, ob die Entsorgungskosten einen ad344quat-kausalen Schaden im Rahmen der Eigentumsverletzung durch den Versicherungsnehmer der Beklag-ten darstellten, ist eine Beschr344nkung der Zulassung der Revision nicht gege- 6 - 4 - ben. Wird die Revision zugelassen, so erfasst die Zulassung den gesamten Streitgegenstand, 374ber den das Berufungsgericht entschieden hat und f374r den die zur Zulassung f374hrende Rechtsfrage von Bedeutung ist (vgl. Senatsurteile vom 25. M344rz 2003 - VI ZR 131/02 - VersR 2003, 1441, 1442 und vom 28. M344rz 2006 - VI ZR 50/05 - VersR 2006, 944). Die Frage des Ursachenzusammen-hangs zwischen Schadensereignis und Entsorgungskosten ist f374r den Klage-anspruch insgesamt entscheidend. 2. Die Beklagte haftet f374r die Kosten der Verbrennung der Orangen nach 247 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit 247 3 Nr. 1 PflVG. Die zur Behebung der Sachbesch344digung, d.h. zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Bundes-autobahn, erforderlichen Kosten umfassen neben den nicht mehr im Streit be-findlichen Kosten f374r Reinigung der Stra337e, Aufnahme und Abtransport der die Fahrbahn blockierenden Ladung auch die Kosten der Vernichtung der unstreitig zerst366rten Ladung (vgl. zu Entsorgungskosten Greger, Haftungsrecht des Stra337enverkehrs, 4. Aufl., 247 27 Rn. 15). 7 a) Der Brand des LKW w344hrend der Fahrt auf der Autobahn war Folge eines Betriebsvorgangs (vgl. OLG Saarbr374cken, VRS 99, 104, 105 mit Nichtan-nahmebeschluss des erkennenden Senats vom 28. M344rz 2000 - VI ZR 217/99; vgl. auch OVG Koblenz, NVwZ-RR 2001, 382), dessen Auswirkungen eine Sa-che der Kl344gerin, n344mlich die Bundesautobahn (247 1 i.V.m. 247 2 Abs. 2 FStrG), besch344digten. Der Schadensbegriff des 247 7 StVG entspricht dem des BGB (BGHSt 29, 132, 135; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - VersR 2007, 200, 201; Hentschel, Stra337enverkehrsrecht, 39. Aufl., 247 7 Rn. 26; Schneider, MDR 1989, 193, 194 ff.). Danach ist eine Sache besch344digt, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgem344337en Verwendung nicht unerheblich beeintr344chtigt wor-den ist, ohne dass zugleich in ihre Substanz eingegriffen werden m374sste (Se- 8 - 5 - natsurteil vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319, 320; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - aaO; Urteil vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68 - VersR 1971, 418, 420; OLG K366ln VersR 1983, 287). Nach den von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen tats344chlichen Umst344nden war die Bundesautobahn an der Unfallstelle durch die Ladung blockiert und musste gereinigt werden, bevor sie wieder dem Verkehr 374bergeben werden konnte. Dementsprechend hat die Beklagte inzwischen die zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Bundesautobahn erforderlichen Kosten f374r die Reinigung der Stra337e und den Abtransport der die Fahrbahn blockierenden Ladung beglichen. b) Schadensrechtlich sind die Entsorgungskosten jedenfalls im vorlie-genden Fall, in dem die zerst366rte Ladung die Bundesautobahn verschmutzte und blockierte, nicht als Folgesch344den der Eigentumsverletzung an der trans-portierten Sache (Zerst366rung der Orangen) einzustufen, sondern als - allerdings urs344chlich in der Zerst366rung der transportierten Sache begr374ndete - Folgekos-ten aus der bei der Kl344gerin eingetretenen Eigentumsverletzung an der Bun-desautobahn. An der Ad344quanz, d.h. der Eignung des zum Schaden f374hrenden Ereignisses im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, un-wahrscheinlichen und nach dem gew366hnlichen Verlauf der Dinge au337er Be-tracht zu lassenden Umst344nden, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizu-f374hren (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2002 - VI ZR 227/05 - VersR 2002, 773), besteht nach Lage des Falles kein Zweifel (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IV ZR 325/05 - VersR 2007, 200, 201). Die durch den Betrieb des Fahr-zeugs zerst366rte Ladung blockierte die Fahrbahn; zur Wiederherstellung der Brauchbarkeit der Fahrbahn war die Ladung aufzunehmen, abzutransportieren und - da zerst366rt und damit wertlos - zu entsorgen. Erst dann war der Schaden beseitigt und der vor dem sch344digenden Ereignis bestehende Zustand wieder hergestellt. Eine weitere Verwahrung h344tte, weil letztlich nur die Vernichtung der Ware in Frage kam, nur 374berfl374ssige Kosten verursacht. Bei den getroffenen 9 - 6 - Ma337nahmen ging es mithin darum, den zur Beseitigung der Unfallfolgen erfor-derlichen Aufwand und damit den Schaden zu begrenzen, f374r den die Beklagte als Versicherer des Fahrzeugs einzustehen hat. 10 Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegensetzen, dass die Ladung unter Umst344nden zu D374nger h344tte verarbeitet werden k366nnen. Dieser Vortrag steht in Widerspruch zu den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tat-s344chlichen Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Landgerichts, dass die Fracht unstreitig "weitgehend zerst366rt" und "verdorben" gewesen sei. Er kann deshalb in der Revision nicht ber374cksichtigt werden (247 559 Abs. 2 ZPO). c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Haftung gem344337 247 7 StVG, 247 3 Nr. 1 PflVG nicht deshalb nach 247 8 Nr. 3 StVG ausgeschlossen, weil die Orangen Transportgut des verunfallten LKW waren. Zwar schlie337t 247 8 Nr. 3 StVG die Haftung des Halters aus, "wenn eine Sache besch344digt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug ... bef366rdert wurde ...". Doch sind damit nur Sch344den an der transportierten Sache selbst gemeint (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1980 - IV ZR 39/78 - VersR 1980, 522, 524; vgl. auch die Gesetzesbegr374ndung zu 247 8 Nr. 3 StVG in BT-Drs. 14/7752, S. 31). Entgegen der Auffassung der Re-vision hat 247 8 Nr. 3 StVG keinen anderen Regelungsgehalt. Schon nach dem Wortlaut des 247 8 Nr. 3 StVG sind nur Sch344den an der transportierten Sache selbst von der Haftung nach 247 7 StVG nicht umfasst. Au337erdem ist 247 8 Nr. 3 StVG als Ausnahmevorschrift zur grunds344tzlichen Haftung des Halters f374r Sachsch344den eng zu verstehen (vgl. zu 247 8 StVG a.F. Senatsurteile BGHZ 116, 200, 205; vom 7. Juli 1956 - VI ZR 157/55 - VersR 1956, 640). Dieses Ver-st344ndnis der Regelung in 247 8 Nr. 3 StVG stimmt 374berein mit der Auffassung des IV. Zivilsenats des BGH, wonach die Haftungsausschlussklausel in 247 11 AKB, die f374r das Deckungsverh344ltnis zwischen Versicherer und Halter gilt, nur Sch344-den erfasst, die unmittelbar an den bef366rderten G374tern selbst eingetreten sind, 11 - 7 - (BGH, Urteil vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94 - VersR 1995, 162, 163; ebenso schon Urteil vom 28. Mai 1969 - IV ZR 615/68 - VersR 1969, 726, 727; siehe auch Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., 247 11 Rn. 24 AKB). 12 Nach alledem gilt der Haftungsausschluss nicht f374r Kosten, die dadurch entstehen, dass die bef366rderte Sache beseitigt werden muss, weil sie eine an-dere beeintr344chtigt. 3. Im Hinblick auf den nach 247 7 StVG in Verbindung mit 247 3 Nr. 1 PflVG gegebenen Anspruch bedarf keiner Kl344rung, ob der Anspruch der Kl344gerin auch unter dem Gesichtspunkt der Verschuldenshaftung begr374ndet w344re. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tats344chlichen Feststellungen kann dies vom erkennenden Senat nicht beurteilt werden. Ebenso kann offen bleiben, ob die Kl344gerin Ersatz ihrer Aufwendungen im Wege des Direktan-spruchs nach 247 3 Nr. 1 PflVG f374r eine Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag verlangen k366nnte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. Juli 1978 - VI ZR 96/77 - VersR 1978, 962 f. unter II. 2.). 13 - 8 - 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 14 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.04.2006 - 15 O 70/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.10.2006 - 3 U 114/06 -
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