BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 220/07 Verk374ndet am: 29. April 2008 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein BGB 247 249 Abs. 2 Satz 1 Hb Ein Unfallgesch344digter kann (fiktiv) die vom Sachverst344ndigen gesch344tzten Repara-turkosten bis zur H366he des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren l344sst (im Anschluss an Senat, BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.). BGH, Urteil vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07 - LG Wiesbaden AG Wiesbaden - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 14. April 2008 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landge-richts Wiesbaden vom 15. Juni 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der PKW des Kl344gers ist bei einem Verkehrsunfall besch344digt worden. Die Beklagte hat als Kraftfahrzeugpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang f374r den Schaden einzustehen. 1 Eine fachgerechte Instandsetzung des besch344digten Fahrzeugs h344tte nach sachverst344ndiger Sch344tzung 1.916,70 200 netto gekostet. Der Kl344ger lie337 die Reparatur jedoch kosteng374nstiger durchf374hren. Er ver344u337erte das Fahrzeug sp344testens nach 22 Tagen. Die Beklagte erstattete ihm einen Betrag von 1.300 200, den sie aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Un-fall in H366he von 3.800 200 unter Abzug eines Restwerts von 2.500 200 errechnete. 2 - 3 - Mit seiner Klage hat der Kl344ger die gesch344tzten Kosten einer fachgerech-ten Reparatur abz374glich gezahlter 1.300 200, mithin 616,70 200 nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in H366he von 295,51 200 geltend gemacht. Hierbei hat er eine 1,5 Gesch344ftsgeb374hr aus dem Gegenstandswert von 2.567 200 zugrunde gelegt, eine 0,75 Prozessgeb374hr aus dem Klagebetrag von 616,70 200 abgesetzt und die Postpauschale von 20 200 sowie die Umsatzsteuer hinzuge-rechnet. 3 Das Amtsgericht hat die Klage in der Hauptsache abgewiesen und vor-gerichtliche Anwaltskosten lediglich aus einem Gegenstandswert von 1.879,06 200 in H366he von 254,62 200 zugesprochen. Das Landgericht hat die Beru-fung des Kl344gers, mit der dieser sein urspr374ngliches Klageziel weiterverfolgt hat, zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt der Kl344ger seine im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Antr344ge weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt, die vom Kl344ger durchgef374hrte Reparatur k366nne zwar aufgrund der vorgelegten Lichtbilder und Anlagen nicht als unfachm344nnisch bezeichnet werden; eine Reparatur mit Gebrauchtteilen sei im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs angemessen. Der Kl344ger versto337e aber gegen das Berei-cherungsverbot, wenn er trotz des alsbaldigen Weiterverkaufs durch den Unfall wirtschaftlich besser gestellt werde als ohne das sch344digende Ereignis. 5 - 4 - II. 6 1. Das Berufungsurteil ist nicht schon aus formellen Gr374nden aufzuhe-ben. Zwar ist nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilpro-zessordnung eine Aufnahme der Berufungsantr344ge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich. Der Antrag des Berufungskl344gers braucht aber nicht unbedingt w366rtlich wiedergegeben zu werden. Es gen374gt, wenn aus dem Zusammenhang der Ausf374hrungen des Berufungsgerichts wenigstens sinngem344337 deutlich wird, was der Berufungskl344ger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. Senat, BGHZ 161, 151, 153 f.; Urteil vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - VersR 2004, 255). Diesen Anforderungen gen374gt das angefochtene Urteil noch, wenn es ausf374hrt, der Kl344ger verfolge mit der Berufung sein urspr374ngliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Hieraus kann im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts, auf welches das Berufungsurteil verwiesen hat, das Berufungs-begehren und der Berufungsvortrag des Kl344gers mit noch hinreichender Deut-lichkeit erkannt werden. 2. Die Ausf374hrungen des angefochtenen Urteils halten rechtlicher 334ber-pr374fung auch in der Sache stand. 7 a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senat, BGHZ 154, 395, 397 ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184; Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - VersR 2007, 372, 373) stehen dem Unfallge-sch344digten f374r die Berechnung eines Kraftfahrzeugschadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verf374gung: Die Reparatur des Unfallfahr-zeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Der Ge-sch344digte, der sein Fahrzeug tats344chlich reparieren l344sst, kann grunds344tzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungs-wert nicht 374bersteigen. 8 - 5 - b) Der Kl344ger begehrt jedoch nicht (etwa unter Vorlage der Reparatur-rechnung) Erstattung der Kosten der tats344chlich durchgef374hrten Instandset-zung. Er will vielmehr seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der gesch344tzten Kosten f374r die Instandsetzung berechnen. Nach der Rechtsprechung des er-kennenden Senats kann der Gesch344digte die vom Sachverst344ndigen gesch344tz-ten Reparaturkosten bis zur H366he des Wiederbeschaffungswerts in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate wei-ternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparie-ren l344sst (BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.). 9 c) Nach den tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Gesch344digte im Streitfall das Fahrzeug sp344testens 22 Tage nach dem Unfall weiterver344u337ert mit der Folge, dass er nicht (fiktiv) die gesch344tzten Reparatur-kosten, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann. Da er infolge der Weiterver344u337erung den Restwert realisiert hat, muss er sich diesen bei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen. 10 3. Auch der Anspruch des Kl344gers auf Erstattung der ihm au337ergericht-lich entstandenen Anwaltskosten gem344337 Nr. 2300 VV RVG n.F. bemisst sich daher unter Zugrundelegung des nach Abzug des Restwerts ermittelten Scha-densbetrags. Der Ansatz einer 1,5-fachen Geb374hr (vgl. Nr. 2300 VV RVG n.F.) beschwert den Kl344ger nicht. 11 - 6 - 4. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 12 Greiner Wellner Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.02.2007 - 93 C 4757/06 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.06.2007 - 3 S 17/07 -
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