BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 2 20 / 1 0 vom 28 . April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28 . April 201 1 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, d i e Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde de s Klägers wird das Urteil des 4 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29 . September 2010 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandl ung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsb e- schwerde, an das Be rufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 45.000 Gründe: I . Der Kläger erstritt gegen H . E . (im Folg enden: Schuldnerin) einen wurde im Wege der Zwangsvollstreckung das Grundstück der Schuldnerin mit einer in das Grundbuch - Abt. III lfd. Nr. 48 - eingetragenen Sicherungshypot hek belastet. 1 - 3 - Die Schuldnerin hatte zuvor in notarieller Urkunde ein Schuldanerkenn t- und sich wegen dieser Forderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen unterworfen. A uf Grund dieses Titels war eine Sicherungshypothek des Grun d buchs des Grundstücks der Schuldnerin eingetragen worden. Der Kläger hat gegen den Beklagten eine Klage auf Grundbu chbericht i- gung durch Bewilligung der Löschung der vorrangigen Sicherungshypothek e r- hoben und nach einem Hinweis des Landgerichts hilfsweise die Feststellung beantragt, dass der für den Beklagten eingetragenen Sicherungshypothek keine Forderung zugrunde lie ge und diese daher nicht entstanden sei. Das Landg e- richt hat unter Abweisung des Hauptantrag s der Klage nach dem Hilfsantrag stattgegeben. Der Beklagte hat weitere vorrangig einge tragene Grundpfandrechte von zzgl. Zinsen erworben . A us diesen Rechten hat er die Zwangsver - steigerung des Grundstücks der Schuldnerin betrieben und nach Anhängigkeit des Rechtsstreits in zweiter Instanz das Grundstück durch Zuschlagsbeschluss de s Vollstreckungsgerichts auf das von ihm abgegebene Meistgebot von g- ten die Klage auch mit dem Hilfsantrag abgewiesen. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision will d er Kl ä- ger in einem Revisionsverfahren die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. 2 3 4 5 - 4 - II. Das Berufungsgericht meint, die Feststellungsklage sei zulässig , weil d er Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung habe , ob das zwisc hen der Schuldnerin und dem Beklagten vereinbarte Rechtsgeschäft wirksam sei. Im Falle der Nichtigkeit der " Sicherungsforderung " sei nämlich eine Eigentümer - grundschuld entstanden, die der Pfändung des Klägers unterl ie ge. D ie Feststellungsklage sei jedoc h unbegründet. Die für den Beklagten eingetragene Zwangshypothek (§ 867 ZPO) habe dessen Anspruch gegen die Schuldnerin aus einem notariell beurkundeten k o nstitutive n Schuldanerkenn t nis (§ 781 BGB) ge sicher t. Deshalb h abe der Kläger darlegen und beweisen m ü s- sen, dass d em Anspruch aus dem Schuldanerkenntnis keine Forderungen des B e klagten gegen die Schuldnerin zugrunde gelegen hätten, so dass diese ihr Schuldanerkenntnis von dem Beklagten nach § 812 Abs. 2 BGB h abe kondizi e- ren und ihrer Inanspruchnahme aus d em Schuldanerkenntnis den Arglistei n- wand (§ 242 BGB) entgegensetzen können. D ieser Nachweis sei dem Kläger nicht gelungen, weil er schon nicht au s- reichend dargelegt habe, dass die von dem Beklagten vorgetragenen Abreden über die Abgabe des Schuldanerken ntnisses reine Erfindungen gewesen seien, die ausschließlich dem Ziel ge dient hätt en, dem Beklagten eine vorteilhafte Rangstelle zum Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger zu ver schaffen. Dem Beweisantrag des Klägers auf Vernehmung des Bekla gten als Partei nach § 445 ZPO sei nicht nachzugehen gewesen, weil dieser bei se i- ner Anhörung nach § 141 ZPO seinen - teilweise durch Verträge und Quittu n- gen bele g ten - einer For derung in gleicher Hö he für von ihm noch vorzunehmende Instandhaltungs - arbeiten auf dem Grundstück der Schuldnerin bestätigt habe. 6 7 8 - 5 - III. Das angefochtene U rteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art . 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht eine Verletzung d ies es Verfahrensgrundrechts durch die Zurückweisung des Beweisantrags nach § 445 Abs. 1 ZPO . 2. Art. 103 Abs. 1 GG verpf lichtet das Gericht, erhebliche Beweisanträge nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung zu berücksichtigen (BVerfGE 50, 32, 26; 69, 141, 144; NJW 2009, 1585, 1586). Gemessen daran hätte das Berufungsgericht die Klage nicht ohne die Erhebung des Beweises als unb e- gründet abweisen dürfen. a) Das Berufungsgericht durfte den Beweisantrag nach § 445 Abs. 1 ZPO nicht mit dem Hi n weis auf die Erklärungen des Beklagten zurückweisen, die dieser bei seiner Anhörung als Partei nach § 141 ZPO zu den dem Schul d- anerk enntnis zugrunde liegenden Forderungen gegen die Schuldnerin abgeg e- ben hat. aa ) Die Anhörung einer Partei nach § 141 ZPO ist keine Grundlage für die Entscheidung, ob ihr Vortrag oder derjenige des Gegners für wahr zu erachten ist (§ 286 Abs. 1 ZPO) . Die Anhörung dient der Klärung des Sachvortrag s (Senat, U r- teil vom 19. April 2002 - V ZR 90/01, BGHZ 150, 334, 343) , jedoch nicht Bewei s- zwecken. Ein Beweiswert kommt ihr deshalb nicht zu (BGH, Urteil vom 3. Juli 1967 - VII ZR 48/65, Rn. 32 juris ). 9 10 11 12 13 14 - 6 - bb ) Ist das Vorbringen einer Partei in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet, das geltend gemachte Recht zu begründen, muss das Gericht dem Be weisantritt nachgehen (Senat, Beschluss vom 2. April 2009 - V ZR 177/08, NJW - RR 2009, 1236 mwN). W eitere Anforderungen an die Substantiierung des Sac h vortrags des Klägers über die Absprachen zwischen der Schuldnerin und dem B e klagten dürfen schon deshalb nicht gestellt werden, weil der Kläger aus eigener Wahrnehmung dazu nichts bei zu tragen vermag und insoweit auf Schlussf olgerungen angewiesen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZR 39/10, Rn. 11 juris ) . cc ) Die Beweiserhebung durch Vernehmung des Beklagten als Partei durfte schließlich auch nicht deshalb unterbleiben, weil nach dem durch die A n- hörung präz isierten Sachvortrag des Beklagten das Vorbringen des Klägers ü ber ein zur Vollstreckungsvereitelung vorgenommenes Scheingeschäft nach Ansicht des Berufungsgerichts sich als eine nicht durch weitere tatsächliche Umstände belegte, unwahrscheinliche Annahme des Klägers darstellte. Dem steht entgegen, dass die Parteivernehmung in jeder Hinsicht ein reines B e- weismittel ist und ebenso wenig wie die Vernehmung eines Zeugen die Glau b- haftmachung oder Wahrscheinlic h keit der in das Wissen des zu Vernehmenden gestellt en Behauptungen verlangt (BGH, Urteil vom 6. Juli 1960 - IV ZR 322/59, BGHZ 33, 63, 66). b) Das Berufungsurteil beruht auf de r Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen we r den kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens a n ders entschieden hätte (Senat, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205 mwN). So ist es hier. 15 16 17 - 7 - aa) Der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist deshalb entscheidungse r- heblich, weil di e Zurückweisung des Feststellungsantrags als unbegründet zur Folge hätte, dass mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung das (kontr a- diktorische) Gegenteil feststünde (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1986 - VII ZR 286/85, NJW 1986, 2508, 2509). Eine s olche Feststellung, die einem Erfolg e i- nes von dem Kläger erhobenen Widerspruchs gegen den Teilungsplan nach § 115 ZVG entgegenstünde, wäre nur nach einer Beweisaufnahme durch die von dem Kläger beantragte Vernehmung des Beklagten als Partei zulässig g e- wes en. bb) De r Aufhebung des Berufungsurteils wegen des Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Ber u- fungsgerichts nach § 544 Abs. 7 ZPO steht nicht entgegen, dass der allein noch im Streit befindliche, von dem K läger hilfsweise verfolgte Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO auf der Grundlage des bisherigen S ach - und Streitstands - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unzulässig ist. (1) Die beantragte Feststellung, dass dem Schuldanerkenntnis kei ne Ford e- rungen des Beklagten zugrunde lagen und (deshalb) keine Sicherungshypothek entstanden ist, betrifft allein die Rechte der Schuldnerin. Sollte das Schuldanerkenntnis von der Schuldnerin und dem Beklagten nicht gewollt und deshalb nach § 117 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen sein, ist e i ne der Sicherungshypothek des Klägers vorrangige Eigentümergrundschuld ent - standen (vgl. RGZ 78, 398, 404). Die materiell - rechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Erwerb der Hypothek durch den Eigen tümer nach § 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB werden durch das Vollstreckungsrecht (§§ 867, 868 ZPO) nicht ausgeschlossen (Senat, Urteil vom 30. April 1976 - V ZR 200/74, NJW 1977, 48, 49). 18 19 20 - 8 - War das Schuldanerkenntnis dagegen gewollt, aber nicht oder in wesen t- lich em Umfang nicht durch Verbindlichkeiten der Schuldnerin unterlegt, so en t- stand zwar die das Schuldanerkenntnis absichernde Zwangshypothek und ke i- ne Eige n tümergrundschuld (vgl. RGZ 141, 379, 383). Die Schuldnerin könnte in diesem Falle aber ihr Anerkenntnis nach § 812 Abs. 2 BGB kondizieren und gege n über der Inanspruchnahme aus dem Schuldanerkenntnis Einreden nach § 242 BGB oder § 821 BGB erheben, die sie nach § 1169 BGB auch gegenüber dem A n spruch aus der Zwangshypothek geltend machen könnte (vgl. RGZ 154, 385, 389; BayObLG, NJW - RR 1999, 506, 507). In beiden Fällen wäre jedoch - auch wenn der Vortrag des Klägers in der Sache zuträfe - ein der Zwangshypothek des Klägers im Range vorgehendes Grundpfandrecht entstanden, das bei der Verteilung des Erlöses aus der Ve r- steigerung des Grundstücks grundsätzlich vor dem Recht des Klägers zu b e- rücksichtigen ist. (2) Die Feststellungsklage hätte daher auf der Grundlage des bisherigen Sach - und Streitstands mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses des Klägers an der begehrten Feststellung als unzulässig abgewiesen werden mü s- sen . Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Festste l- lungsklagen in Bezug auf ein zwischen einer Partei und einem Dritten best e- hende s Rechtsverhältnis zulässig (BGH, Urteil vom 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92, BGHZ 123, 44, 46). Voraussetzung ist aber , dass der Kläger ein rechtl i- ches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses hat (BGH, Urteil vom 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92, aaO). Solange der Kläge r j e- doch auf die Rechte der Schuldnerin nicht zugegriffen hat, ist für ihn die En t- scheidung der Frage, wem (dem Beklagten oder der Schuldnerin) das seinem 21 22 23 24 - 9 - Recht vorgehende Grundpfandrecht an dem Grundstück zustand, ohne Bede u- tung. Klagen auf Feststellung d er Rechtsfolgen eines erst künftig (nach Au s- übung von Rechten) möglicherweise entstehenden Rechtsverhältnisses sind nicht nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rn. 3a mwN). (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde kann jedoc h nicht da s Ziel haben , dass die Revision zuzulassen ist, um die unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet abgewiesene Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO nunmehr als unzulässig abzuweisen. Ein solches V erfahren stellte nämlich e benfalls eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG dar , weil die in erster Instanz siegreiche Partei - wenn das B e rufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz in einem entscheidungserheblichen Punkt nicht folgen will - darauf vertrauen darf, so rechtzeitig e i nen Hinweis zu erhalten, dass sie darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagieren kann (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 225/07, juris Rn. 5 mwN). D ies em Gebot ist durch die Aufhebung des Berufungsurteils und die Z u- rückver weisung des Rechtsstreits zu einer neuen Verhandlung und Entsche i- dung nach § 544 Abs. 7 ZPO zu entspr e chen. Da das Berufung s gericht - wie das erstinstanzliche Gericht - rechtsfehlerhaft die Zulässigkeit der Festste l- lungsklage bejaht hat , ist dem Kläger Gel egenheit zu geben, auf den Umstand der Unzulässigkeit seines Feststellungsantrags in einer neuen mündlichen Ve r- handlung vor dem B e rufungsgericht (durch ergänzenden Vortrag oder - soweit gemäß § 533 ZPO zulässig - durch eine Änderung der Klage ) zu re a gieren . IV. 25 26 27 - 10 - Das für die Bestimmung des Streitwerts des Feststellungsantrags (§ 3 ZPO) maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers bemisst sich nach den Vermögensvorteilen, die eine für ihn günstige Entscheidung nach der Versteig e- rung des Grundstücks noc h haben könnte. Angesichts der Zuschlagserteilung auf ein Meistgebot von 160.000 stehender Grundpfandrechte von ca. 115.000 schätzt der Senat das wir t- Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 10.02.2010 - 5 O 209/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 29.09.2010 - 4 U 70/10 -
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