BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 220/10 Verk374ndet am: 13. April 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 269, 439 a) Der Erf374llungsort der Nacherf374llung hat im Kaufrecht des B374rgerlichen Ge-setzbuches keine eigenst344ndige Regelung erfahren. F374r seine Bestimmung gilt daher die allgemeine Vorschrift des 247 269 Abs. 1 BGB. b) Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden 374ber den Erf374llungsort, ist auf die jeweiligen Umst344nde, insbesondere die Natur des Schuldverh344ltnisses, ab-zustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschlie337enden Erkenntnisse ge-winnen, ist der Erf374llungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verk344ufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverh344ltnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (247 269 Abs. 2 BGB) hatte. BGH, Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344ger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Juli 2010 wird zur374ckgewie-sen. Die Kl344ger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in Frankreich wohnhaften Kl344ger erwarben mit Kaufvertrag vom 23. Februar 2008 bei der in P. ans344ssigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanh344nger zum Preis von 7.370 200. In der Auftragsbest344tigung vom 25. Feb-ruar 2008 ist unter der Rubrik "Lieferung" aufgef374hrt: "ab P. , Selbstabholer". Dennoch lieferte die Beklagte den Anh344nger am 30. April 2008 an den Wohnort der Kl344ger. 1 Die Kl344ger, die den Anh344nger in einem Urlaub nutzten, r374gten in der Folgezeit verschiedene M344ngel. Mit Schreiben ihres Prozessbevollm344chtigten 2 - 3 - vom 4. Juni 2008 forderten sie die Beklagte unter Fristsetzung zum 18. Juni 2006 auf, den Faltanh344nger abzuholen und die M344ngel zu beseitigen. Ein dar-aufhin vereinbarter Abholtermin bei den Kl344gern scheiterte. Der Anh344nger war entsprechend den Gepflogenheiten in Frankreich, nach denen ein Anh344nger 374ber das Zugfahrzeug zugelassen wird, nicht angemeldet, so dass f374r den Transport ein - von den Mitarbeitern der Beklagten nicht mitgef374hrtes - rotes 334berf374hrungskennzeichen erforderlich gewesen w344re. Mit Schreiben ihres Prozessbevollm344chtigten vom 10. Juli 2008 setzten die Kl344ger der Beklagten erneut eine Frist zur Abholung des Faltanh344ngers bis zum 14. Juli 2008. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erkl344rten die Kl344ger mit Schreiben vom 14. Juli 2008 die "Wandlung" des Kaufvertrags. 3 Das Landgericht hat der auf R374ckzahlung des Kaufpreises (nebst Zin-sen) Zug um Zug gegen R374ckgabe des Faltanh344ngers sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Klage im Wesentlichen stattgege-ben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil ab-ge344ndert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision erstreben die Kl344ger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 A. Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, DAR 2011, 84 f.) hat zur Begr374n-dung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 - 4 - Die Kl344ger seien nicht wirksam vom Kaufvertrag zur374ckgetreten. Dabei k366nne dahinstehen, ob der Anh344nger Sachm344ngel aufgewiesen habe, die die Kl344ger zum R374cktritt vom Kaufvertrag berechtigt h344tten. Jedenfalls scheitere der R374cktritt daran, dass die Kl344ger der Beklagten den Anh344nger nicht an deren Firmensitz zur Nachbesserung zur Verf374gung gestellt und damit eine ihnen im Rahmen der Nacherf374llung obliegende Mitwirkungshandlung unterlassen h344t-ten. 7 Bei dem Nacherf374llungsanspruch handele es sich um den modifizierten Erf374llungsanspruch aus dem Kaufvertrag. Die Lieferung einer mangelhaften Kaufsache f374hre nicht zur Erf374llung im Sinne des 247 362 Abs. 1 BGB. Vielmehr verwandele sich der urspr374ngliche Anspruch des K344ufers auf 334bereignung der Kaufsache in einen Nacherf374llungsanspruch nach 247 437 Nr. 1, 247 439 BGB, wobei dem K344ufer ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung zustehe. Auf der Grundlage dieses dogmatischen Ansatzes sei der f374r den Prim344rleistungsanspruch des K344ufers geltende Erf374llungsort regelm344337ig auch f374r den Nacherf374llungsanspruch ma337gebend. 8 Erf374llungsort f374r die Nacherf374llung sei damit der nach der Auftragsbest344-tigung vom 25. Februar 2008 ma337gebliche Erf374llungsort der kaufvertraglichen Leistungsverpflichtung, also der Firmensitz der Beklagten. Die entgegen dieser Vereinbarung von der Beklagten vorgenommene Lieferung des Anh344ngers nach Frankreich und die von ihr zun344chst erkl344rte Bereitschaft, den Anh344nger zur Nachbesserung am Wohnsitz der Kl344ger abzuholen, rechtfertigten nicht die Annahme, die Parteien h344tten vereinbart, den Erf374llungsort f374r den Nacherf374l-lungsanspruch an den Wohnsitz der Kl344ger zu verlegen. 9 - 5 - B. 10 Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. Die Revision ist daher zur374ckzuweisen. I. 11 Das Berufungsgericht hat zu Recht auf den vorliegenden Fall deutsches Recht angewendet. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der bis zum 16. De-zember 2009 geltenden Fassung (im Folgenden EGBGB aF) unterliegt ein Vertragsverh344ltnis dem Recht des Staates, zu dem es die engsten Verbindun-gen aufweist. Dabei wird gem344337 Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB aF vermutet, dass ein Vertrag, der in Aus374bung einer beruflichen oder gewerblichen T344tigkeit des Schuldners der vertragscharakteristischen Leistung geschlossen worden ist, zu dem Staat die engsten Verbindungen hat, in dem diese Vertragspartei ihre (Haupt-)Niederlassung unterh344lt. Bei einem Kaufvertrag besteht die charak-teristische Leistung in der 334bereignung und 334bergabe der Kaufsache, so dass das am Sitz der Verk344uferin geltende Recht - hier also deutsches Recht - ma337-geblich ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 29 Abs. 2 EGBGB aF, denn der Kaufvertrag zwischen den Parteien wurde nicht unter den in Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF genannten Voraussetzungen abgeschlossen. II. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Kl344ger nicht gem344337 247 437 Nr. 2, 247 323 Abs. 1, 247 346 BGB die R374ckabwicklung des Kaufver-trags verlangen k366nnen. Zwar ist f374r das Revisionsverfahren davon auszuge-hen, dass der Camping-Faltanh344nger im Sinne des 247 434 Abs. 1 BGB mangel-haft war und die M344ngel die Erheblichkeitsgrenze des 247 323 Abs. 5 Satz 2 BGB 374berschritten. Der von den Kl344gern mit Schreiben vom 14. Juli 2008 erkl344rte 12 - 6 - R374cktritt vom Vertrag ist jedoch unwirksam, weil die Kl344ger den Anh344nger nicht zur Vornahme der Nacherf374llung (247 439 BGB) an den Firmensitz der Beklagten verbracht haben. 13 1. Das Recht des K344ufers, wegen M344ngeln der Kaufsache nach 247 437 Nr. 2, 247247 440, 323 BGB vom Vertrag zur374ckzutreten, setzt nach dem in 247 323 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Vorrang der Nacherf374llung grunds344tz-lich voraus, dass der K344ufer dem Verk344ufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherf374llung nach 247 439 BGB gesetzt hat (Senatsurteil vom 10. M344rz 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 10 mwN). Dabei kann der K344ufer gem344337 247 439 Abs. 1 BGB nach seiner Wahl Nacherf374llung durch Beseitigung des Man-gels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Zwar haben die Kl344ger der Beklagten eine Frist zur Beseitigung der ger374gten M344ngel gesetzt. Sie sind hiermit jedoch ihrer Obliegenheit, der Beklagten Gelegenheit zur Nacherf374llung zu geben (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. M344rz 2010 - VIII ZR 310/08, aaO Rn. 12 mwN), nicht in geh366riger Weise nachgekommen, da sie den Faltanh344nger f374r die M344ngelbeseitigung nicht zum Sitz der Beklagten ver-bracht, sondern die Beklagten zur Abholung des Anh344ngers in Frankreich auf-gefordert haben. 2. Die Verpflichtung des Verk344ufers zur Nacherf374llung ist auf die Vor-nahme der hierzu erforderlichen Handlungen am Erf374llungsort begrenzt. Erf374l-lungsort der Nacherf374llung war vorliegend - wie das Berufungsgericht im Er-gebnis zutreffend angenommen hat - der Firmensitz der Beklagten in P. . Die Beklagte war also nicht verpflichtet, den Faltanh344nger bei den Kl344gern in Frank-reich abzuholen. 14 3. Die Frage, an welchem Ort seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) 15 - 7 - am 1. Januar 2002 im Kaufrecht der Verk344ufer die von ihm geschuldete Nach-erf374llung zu erbringen hat, ist h366chstrichterlich bislang nicht gekl344rt. In der In-stanzrechtsprechung und im Schrifttum werden hierzu unterschiedliche Ansich-ten vertreten. 16 a) Vielfach wird der Erf374llungsort f374r die Nacherf374llung nach 247 439 BGB mit dem bestimmungsgem344337en aktuellen Belegenheitsort der Sache gleichge-setzt (OLG M374nchen [15. Zivilsenat], NJW 2006, 449, 450; OLG Celle, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 11 U 32/09, juris Rn. 25 ff.; AG Menden, NJW 2004, 2171 f.; AnwK/B374denbender, BGB, 2005, 247 439 Rn. 25; Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., 247 439 Rn. 13; Erman/Grunewald, BGB, 12. Aufl., 247 439 Rn. 5; HK-BGB/Saenger, 6. Aufl., 247 439 Rn. 3; M374nchKommBGB/Westermann, 5. Aufl., 247 439 Rn. 7; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2004, 247 439 Rn. 9; Schmidt in Pr374tting/Wegen/Weinreich, BGB, 5. Aufl., 247 439 Rn. 20; jurisPK-BGB/Pammler, 5. Aufl., 247 439 Rn. 41; Huber, NJW 2002, 1004, 1006; Reineke/Tiedke, Kaufrecht, 8. Aufl., Rn. 417; Th374rmann, NJW 2006, 3457, 3458; Terrahe, VersR 2004, 680, 681; Tiedke/Schmitt, DStR 2004, 2016, 2017 f.; Witt, ZGS 2008, 369, 370, 372; Zwarg, Der Nacherf374llungsanspruch im BGB aus der Sicht eines verst344ndigen K344ufers, 2010, S. 102 f.; im Grundsatz auch Palandt/Gr374neberg, BGB, 70. Aufl. 247 269 Rn. 15). Vereinzelt wird erwo-gen, auf den Belegenheitsort der Sache nur im Anwendungsbereich der Richtli-nie 1999/44/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsg374terkaufs und der Garantien f374r Verbrauchsg374ter (Verbrauchsg374terkaufrichtlinie, ABl. EG Nr. L S. 12) abzustel-len (Huber/Faust, Schuldrechtsmodernisierung, 2002, 247 13 Rn. 26 ff.; vgl. auch Schrewe, Der Abhilfeanspruch des K344ufers, 2010, S. 213 f.). b) Nach der Gegenansicht ist der urspr374ngliche Erf374llungsort der Prim344r-leistungspflicht auch f374r den Nachbesserungsanspruch aus 247 439 Abs. 1 BGB 17 - 8 - als Erf374llungsort ma337gebend (OLG M374nchen [20. Zivilsenat], NJW 2007, 3214 f.; Jauernig/Berger, BGB, 13. Aufl., 247 439 Rn. 11; M374nchKommBGB/ Kr374ger, aaO, 247 269 Rn. 37; Lorenz, NJW 2009, 1633, 1635; Muthorst, ZGS 2007, 370 ff.; Reinking, NJW 2008, 3608 ff.; Skamel, ZGS 2006, 227 ff.; Unbe-rath/Cziupka, JZ 2008, 867 ff.; Haas in Haas/Medicus/Rolland/Sch344fer/Wendt-land, Das neue Schuldrecht, 2002, Kap. 5 Rn. 154; Kandler, Kauf und Nacher-f374llung, 2004, S. 442 ff.; Leible in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europ344i-schem Einfluss, 2010, Kap. 10 Rn. 90; Oechsler, Vertragliche Schuldverh344ltnis-se, 2007, 247 2 Rn. 139; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 353 ff.; Sch374rholz, Die Nacherf374llung im neuen Kaufrecht, 2005, S. 54 ff.). Dabei wer-den teilweise f374r nicht oder nur schwer zu transportierende Gegenst344nde Aus-nahmen zugelassen (Reinking, aaO, S. 3611; Kandler, aaO, S. 444; vgl. auch M374nchKommBGB/Kr374ger, aaO). c) Teilweise wird auch eine differenzierende Betrachtungsweise gefor-dert, die die Beurteilung des Erf374llungsorts ma337gebend von den jeweiligen Umst344nden des Einzelfalls (so Palandt/Gr374neberg, aaO), insbesondere von der Interessenlage und der Verkehrsanschauung (Pils, JuS 2008, 767, 769 f.), abh344ngig macht. Hierbei sollen vor allem die Art der Sache, insbesondere de-ren Transportf344higkeit und Transport374blichkeit sowie die Verh344ltnism344337igkeit der Transportkosten (Pils, aaO), oder etwa der Umfang der Instandsetzungs-ma337nahmen (Palandt/Gr374neberg, aaO) ausschlaggebend sein. 18 d) Eine weitere speziell f374r den Bereich des Autokaufs vertretene Auffas-sung sieht in Anwendung der in 247 269 Abs. 1 BGB genannten Kriterien bei einem Nachbesserungsverlangen wegen der dabei voraussichtlich erforderli-chen Diagnose- und Instandsetzungsma337nahmen regelm344337ig den Betriebssitz des H344ndlers als Erf374llungsort an (OLG K366ln, Schaden-Praxis 2007, 302 f.; OLG M374nchen [20. Zivilsenat], NJW 2007, 3214, 3215; Palandt/Weidenkaff, 19 - 9 - aaO, 247 439 Rn. 3a; Ball, NZV 2004, 217, 220 f.; Reinking/Eggert, aaO Rn. 358; Reinking, ZfS 2003, 57, 60; Skamel, ZGS 2006, 227, 228). Bei der Ersatzliefe-rung liege der Erf374llungsort, wenn sich den Umst344nden nichts anderes entneh-men lasse, ebenfalls am (Betriebs-)Sitz des Verk344ufers; insoweit gelte die Auf-fangregelung des 247 269 Abs. 1 BGB, wonach im Zweifel der Sitz des Schuld-ners ma337gebend sei (Ball, aaO; iE auch Reinking, ZfS 2003, 57, 60). 4. Der Senat hat die Frage des Erf374llungsorts der Nacherf374llung im neu-en Kaufrecht bislang offen lassen k366nnen (Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, BGHZ 177, 224 Rn. 27). Er entscheidet sie nunmehr dahin, dass der Erf374llungsort f374r die Nacherf374llung nach der allgemeinen Vorschrift des 247 269 BGB zu bestimmen ist. 20 a) 247 269 BGB als Bestimmung des allgemeinen Schuldrechts ist an-wendbar, weil das Kaufrecht des BGB keine spezielle Regelung zum Erf374l-lungsort der Nacherf374llung enth344lt. Eine solche l344sst sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der aktuellen Gesetzesfassung ableiten. 21 aa) Die in 247 439 Abs. 1 BGB verwendete Formulierung, wonach der K344u-fer im Rahmen der Nacherf374llung die "Lieferung" einer mangelfreien Sache verlangen kann, l344sst nicht den Schluss zu, der Gesetzgeber habe hierdurch zum Ausdruck bringen wollen, dass die Nacherf374llung stets eine Bringschuld sei, deren Erf374llungsort beim K344ufer liege (so aber Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO). Zwar weicht der Wortlaut des 247 439 Abs. 1 BGB insoweit von der Terminologie des 247 433 Abs. 1 BGB ab, welcher den Verk344ufer verpflichtet, dem K344ufer die Sache zu "374bergeben" und das Eigentum an der Sache zu "verschaffen". Dieser begrifflichen Unterscheidung kommt jedoch schon des-wegen keine signifikante Aussagekraft zu, weil der Gesetzgeber bei der Novel- 22 - 10 - lierung des Kaufrechts auch im Zusammenhang mit dem urspr374nglichen Erf374l-lungsanspruch des K344ufers aus 247 433 Abs. 1 BGB die Formulierung "Lieferung" gebraucht (BT-Drucks. 14/6040, S. 231; vgl. dazu Muthorst, aaO S. 371) und damit zu erkennen gegeben hat, dass er diesem Begriff keine 374ber die Ver-schaffung der Sache hinausgehende Bedeutung zugemessen hat. Zudem sagt die Formulierung "Lieferung" ohnehin nichts dar374ber aus, an welchem Ort die Lieferverpflichtung zu erf374llen ist (Reinking, NJW 2008, 3608, 3609). bb) Auch aus der Bestimmung des 247 439 Abs. 2 BGB, nach der der Ver-k344ufer die zum Zwecke der Nacherf374llung erforderlichen Aufwendungen, insbe-sondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen hat, l344sst sich keine Regelung 374ber den Erf374llungsort bei der Nacherf374llung ableiten. Die Kostenregelung des 247 439 Abs. 2 BGB beruht ausweislich der Begr374ndung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Schuldrechts auf Art. 3 Abs. 4 der Verbrauchsg374terkaufrichtlinie, nach dem die Nacherf374llung f374r den Verbraucher unentgeltlich, insbesondere ohne Versand-, Arbeits- und Materialkosten durch-zuf374hren ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 231). Daf374r, dass der Gesetzgeber 374ber die Umsetzung der Richtlinie hinaus eine eigenst344ndige Regelung des Erf374l-lungsorts f374r Nacherf374llungsanspr374che treffen wollte, bestehen keine tragf344hi-gen Anhaltspunkte (vgl. OLG M374nchen, NJW 2007, 3214, 3215; Reinking, NJW 2008, 3608, 3609; Haas, aaO). Entgegen einzelnen Stimmen im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung kann die Kostentragungsregelung des 247 439 Abs. 2 BGB auch nicht als Auslegungshilfe f374r die Bestimmung des bei der Nacherf374llung ma337geblichen Erf374llungsorts herangezogen werden. 23 (1) Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, trotz des feh-lenden Regelungswillens des deutschen Gesetzgebers k366nnten der Kostentra-gungsregelung des 247 439 Abs. 2 BGB immerhin deutliche Hinweise darauf entnommen werden, dass nach dessen Vorstellung im Zweifel der Erf374llungsort 24 - 11 - f374r die Nacherf374llung nicht am Belegenheitsort der Kaufsache liege. Als Be-gr374ndung hierf374r wird angef374hrt, bei Ma337geblichkeit des Belegenheitsorts w374r-den beim K344ufer keine Transportkosten anfallen, so dass eine auf Erstattung der Transportkosten gerichtete gesetzliche Anspruchsgrundlage 374berfl374ssig w344re (Reinking, NJW 2008, 3608, 3609; Kandler, aaO S. 443; vgl. auch Stau-dinger/Matusche-Beckmann, aaO). Diese Argumentation 374berzeugt jedoch nicht. Sie ber374cksichtigt nicht, dass bereits die Vorgaben des Art. 3 Abs. 4 der Verbrauchsg374terkaufrichtlinie dem nationalen Gesetzgeber keinen Spielraum er366ffnen, die Transportkosten ("Versandkosten") von einer nationalen Kosten-tragungsregelung auszunehmen. 247 439 Abs. 2 BGB ersch366pft sich in einer Kostentragungsregel (so auch Reinking, ZfS 2003, 57, 60) und l344sst keine R374ckschl374sse auf sonstige Rechte und Pflichten der Kaufvertragsparteien zu. (2) Andere Stimmen wollen aus der Kostentragungsregelung des 247 439 Abs. 2 BGB umgekehrt den Schluss ziehen, dass der Verk344ufer auch die Vor-nahme des Transports schulde (vgl. AG Menden, aaO; Schmidt in Pr374tting/ Wegen/Weinreich, aaO). Auch diese Argumentation erweist sich nicht als trag-f344hig. Wie bereits ausgef374hrt, bestimmt 247 439 Abs. 2 BGB in Umsetzung des Art. 3 Abs. 4 der Verbrauchsg374terkaufrichtlinie lediglich, dass der Verk344ufer die Kosten der Nacherf374llung einschlie337lich der Transport- und Wegekosten zu tragen hat. Eine blo337e Kostentragungsregelung bleibt aber - wie sich aus 247 269 Abs. 3 BGB ergibt - ohne Auswirkungen auf den Erf374llungsort. Daher kann allein aus der in 247 439 Abs. 2 BGB angeordneten Verpflichtung des Verk344ufers, auch die Kosten eines im Rahmen der Nacherf374llung erforderlichen Transports zu tragen, nicht abgeleitet werden, dass der Verk344ufer auch die Vornahme dieses Transports schuldet und damit der Belegenheitsort der Kaufsache zum Erf374llungsort wird (Unberath/Cziupka, aaO S. 873 ff.; Leible in Gebau-er/Wiedmann, aaO; Reinking/Eggert, aaO Rn. 357; Reinking, ZfS 2003, 57, 60; 25 - 12 - kritisch zur Trennung von Leistungs- und Kostentragungspflicht Faust, JuS 2008, 84, 85). 26 cc) Eine eigenst344ndige gesetzliche Festlegung des Erf374llungsorts der Nacherf374llung l344sst sich auch nicht der im Zuge der Modernisierung des Kauf-rechts erfolgten Streichung des 247 476a Satz 2 BGB aF entnehmen (Reinking, ZfS 2003, 57, 60; ders., NJW 2008, 3608, 3609; Muthorst, aaO; aA Huber, aaO; Tiedke/Schmitt, aaO; Bamberger/Roth/Faust, aaO; Schmidt in Pr374tting/Wegen/ Weinreich, aaO). 247 476a Satz 1 BGB aF bestimmte f374r den Fall der vertragli-chen Vereinbarung eines - vom Gesetz in der damaligen Fassung als solches nicht vorgesehenen - Nachbesserungsrechts, dass der zur Nachbesserung verpflichtete Verk344ufer auch die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen hatte. Ausgenommen hiervon waren nach 247 476a Satz 2 BGB aF Mehraufwendungen, die sich daraus ergaben, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des K344ufers verbracht worden war; diese Beschr344nkung galt allerdings dann nicht, wenn das Verbringen dem bestimmungsgem344337en Gebrauch der Sache entsprach. Aus dem Wegfall der in 247 476a Satz 2 BGB aF enthaltenen Einschr344n-kung lassen sich schon deswegen keine Erkenntnisse 374ber den Erf374llungsort bei Nacherf374llungsanspr374chen gewinnen, weil auch diese Bestimmung letztlich nur die Kostentragungspflicht f374r den zur Nachbesserung erforderlichen Trans-port, nicht jedoch die Frage regelte, wer den Transport durchzuf374hren hatte und wie sich diese Umst344nde auf den Erf374llungsort auswirkten. Die Streichung des 247 476a Satz 2 BGB aF ist vom Gesetzgeber ausschlie337lich mit Kostenerw344gun-gen begr374ndet worden. Sie war ausweislich der Gesetzesbegr374ndung allein deswegen notwendig geworden, weil 247 476a Satz 2 BGB aF im Widerspruch zu 27 - 13 - der von der Verbrauchsg374terkaufrichtlinie geforderten Unentgeltlichkeit der Nacherf374llung stand (BT-Drucks. 14/6040, S. 231). Der Schutz des Verk344ufers vor unzumutbaren Kosten sollte fortan 374ber 247 439 Abs. 3 BGB gew344hrleistet werden (BT-Drucks. 14/6040, aaO). 28 dd) Schlie337lich lassen sich die zum Erf374llungsort der R374ckgew344hran-spr374che nach erfolgtem R374cktritt gem344337 247 437 Nr. 2, 247247 440, 346 BGB, der vielfach an dem Ort angesiedelt wird, an dem sich die Sache vertragsgem344337 befindet (vgl. Palandt/Gr374neberg, aaO, 247 269 Rn. 16; M374nchKommBGB/Kr374ger, aaO, 247 269 Rn. 41; zum alten Schuldrecht auch Senatsurteil vom 9. M344rz 1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104, 109), entwickelten Grunds344tze nicht auf die Nacherf374llung nach 247 439 BGB 374bertragen (aA wohl Th374rmann, aaO). Das R374cktrittsrecht und das Nacherf374llungsrecht sind in ihrem dogmatischen Aus-gangspunkt und ihren Rechtsfolgen so verschieden, dass es an einer Ver-gleichbarkeit der beiden Rechte fehlt. W344hrend Nachbesserung und Ersatzliefe-rung der Herbeif374hrung des Leistungserfolgs im Rahmen des fortbestehenden Vertrags dienen, geht es beim R374cktritt um die R374ckabwicklung des Vertrags (vgl. etwa Reinking, NJW 2008, 3606, 3609; Skamel, ZGS 2006, 227, 229 f.). Dasselbe gilt f374r die Regelung des 247 357 Abs. 2 BGB, die f374r den Widerruf ausdr374cklich eine R374cksendepflicht des Verbrauchers statuiert. Das Widerrufs-recht nach 247 355 BGB ist ein besonders ausgestaltetes R374cktrittsrecht (vgl. Senatsurteil vom 17. M344rz 2004 - VIII ZR 265/03, BB 2004, 1246 unter II 2 b mwN). Auch hier gilt daher, dass sich der Vertrag im Falle der Aus374bung eines Widerrufsrechts in ein R374ckabwicklungsverh344ltnis umwandelt (Senatsurteil vom 17. M344rz 2004 - VIII ZR 265/03, aaO), weswegen keine Vergleichbarkeit mit der Nacherf374llung nach 247 439 Abs. 1 BGB besteht (Reinking, NJW 2008, 3608, 3609). - 14 - b) Da die Frage des Erf374llungsorts bei der Nacherf374llung im Kaufrecht keine eigenst344ndige Regelung erfahren hat, ist f374r dessen Bestimmung die allgemeine Vorschrift des 247 269 Abs. 1 BGB ma337gebend (OLG K366ln, aaO; Ball, aaO; Haas, aaO; vgl. im Ansatz auch OLG M374nchen, NJW 2006, 449, 450; AnwK/B374denbender, aaO; Erman/Grunewald, aaO; Unberath/Cziupka, aaO S. 872; Skamel, DAR 2004, 565, 568; f374r das Werkvertragsrecht vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2008 - X ZR 97/95, NJW-RR 2008, 724 Rn. 11). Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entschei-dend. Fehlen - wie hier - vertragliche Abreden 374ber den Erf374llungsort, ist auf die jeweiligen Umst344nde, insbesondere auf die Natur des Schuldverh344ltnisses abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschlie337enden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erf374llungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverh344ltnisses seinen Wohn-sitz beziehungsweise seine gewerbliche Niederlassung (247 269 Abs. 2 BGB) hatte. 29 Zu den beim Fehlen vertraglicher Vereinbarungen ma337gebenden Um-st344nden z344hlen anerkannterma337en die Ortsgebundenheit und Art der vorzu-nehmenden Leistung (Jauernig/Stadler, aaO, 247 269 Rn. 8; M374nchKommBGB/ Kr374ger, aaO, 247 269 Rn. 18; jurisPK-BGB/Kerwer, aaO, 247 269 Rn. 16; BeckOKBGB/Unberath, 18. Edition, Stand 1. Februar 2009, 247 269 Rn. 13; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 - I ZR 224/85, NJW 1988, 966 zum Erf374llungsort eines Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs), die Ver-kehrssitte, 366rtliche Gepflogenheiten und eventuelle Handelsbr344uche (Erman/Ebert, aaO, 247 269 Rn. 12; Palandt/Gr374neberg, aaO Rn. 12; Staudin-ger/Bittner, BGB, Neubearb. 2009, 247 269 Rn. 18). 30 Diese Ma337st344be finden auch beim Nacherf374llungsanspruch Anwendung. Sein Erf374llungsort entzieht sich einer allgemeinen Festlegung. Insbesondere 31 - 15 - kann nicht mit dem Argument, er sei im Hinblick auf die dogmatische Verwandt-schaft von Erf374llungs- und Nacherf374llungsanspruch (247 433 Abs. 1 Satz 1, 247 439 BGB) stets mit dem Erf374llungsort des Anspruchs aus 247 433 Abs. 1 Satz 1 BGB identisch, auf eine an den jeweiligen Umst344nden ausgerichtete Pr374fung verzich-tet werden. Umgekehrt kann der Erf374llungsort der Nacherf374llung beim Kauf - anders als der Bundesgerichtshof dies f374r das Werkvertragsrecht entschieden hat (BGH, Urteil vom 8. Januar 2008 - X ZR 97/05, aaO Rn. 13) - nicht generell mit dem Belegenheitsort der beweglichen Sache gleichgesetzt werden. Entge-gen einer teilweise vertretenen Auffassung (OLG M374nchen, NJW 2006, 449, 450; vgl. auch OLG Celle, aaO Rn. 27 f374r den Fahrzeugkauf) ist f374r die Ermitt-lung des Erf374llungsorts nicht allein der Umstand entscheidend, dass die Kauf-sache nach Abschluss des Kaufvertrags dem K344ufer 374bergeben wurde und sich daher - f374r beide Vertragsparteien vorhersehbar - bestimmungsgem344337 nicht mehr beim Verk344ufer befindet. Eine solche Ankn374pfung ist schon deswegen nicht tragf344hig, weil damit nur ein einzelner Gesichtspunkt und nicht - wie von 247 269 Abs. 1 BGB gefordert - alle pr344genden Umst344nde des betroffenen Schuldverh344ltnisses als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden. c) Die Bestimmung des 247 269 Abs. 1 BGB erm366glicht eine an den kon-kreten Umst344nden ausgerichtete Festlegung des Erf374llungsorts der jeweils geschuldeten Leistung und f374hrt damit auch im Rahmen der Nacherf374llung (247 439 BGB) zu sachgerechten Ergebnissen. Dagegen lassen sich - wie noch n344her auszuf374hren sein wird - weder bei einer generellen Gleichsetzung des Erf374llungsorts der Nacherf374llung mit dem jeweiligen Belegenheitsort der Kauf-sache noch bei einer automatischen 334bertragung des Erf374llungsorts der ur-spr374nglichen Prim344rleistungspflicht auf die Nacherf374llung f374r alle typischen Nacherf374llungssituationen 374berzeugende L366sungen finden (vgl. Pils, aaO S. 769 f.). 32 - 16 - aa) In vielen F344llen wird der Erf374llungsort nach den Umst344nden des Fal-les am Sitz des Verk344ufers anzusiedeln sein. Bei Gesch344ften des t344glichen Lebens, etwa beim Kauf im Ladengesch344ft, entspricht es der Verkehrsauffas-sung, dass die Kunden ihre Reklamationen regelm344337ig unter Vorlage der man-gelhaften Ware am Sitz des Verk344ufers vorbringen (vgl. OLG M374nchen, NJW 2007, 3214, 3215; Reinking, NJW 2008, 3608, 3610; Unberath/Cziupka, aaO S. 874; vgl. auch Faust, JuS 2008, 84, 85). Beim Fahrzeugkauf vom H344ndler erfordern Nachbesserungsarbeiten in der Regel technisch aufw344ndige Diagno-se- oder Reparaturarbeiten des Verk344ufers, die wegen der dort vorhandenen materiellen und personellen M366glichkeiten sinnvoll nur am Betriebsort des H344ndlers vorgenommen werden k366nnen (OLG M374nchen, NJW 2007, 3214, 3215; Ball, aaO; Reinking/Eggert, aaO Rn. 358; Reinking, NJW 2008, 3606, 3610; ders., ZfS 2003, 57, 60; Skamel, DAR 2004, 565, 568; ders., ZGS 2006, 227, 228). Hinzu kommt, dass der Belegenheitsort gerade bei verkauften Fahr-zeugen variabel ist. Fahrzeuge befinden sich typischerweise und bestimmungs-gem344337 nicht nur am Wohnsitz des K344ufers, sondern unterwegs zu den ver-schiedensten Zielen, wie etwa der Arbeitsst344tte, dem Urlaubsort oder sonstigen Reisezielen (vgl. Muthorst, aaO S. 372). 33 bb) Dagegen erweist sich eine Gleichsetzung des Erf374llungsorts der Nacherf374llung mit dem Sitz des Verk344ufers insbesondere in den F344llen als unangemessen, in denen es um die Nachbesserung von Gegenst344nden geht, die der K344ufer an ihrem Bestimmungsort auf- oder eingebaut hat, oder in denen ein R374cktransport aus anderen Gr374nden nicht oder nur unter erschwerten Be-dingungen zu bewerkstelligen w344re. 34 d) Die Bestimmung des Erf374llungsorts nach 247 269 Abs. 1 BGB unter Be-r374cksichtigung der Umst344nde des Einzelfalls steht auch mit Art. 3 der Verbrauchsg374terkaufrichtlinie in Einklang. Die Richtlinie erfordert es nicht, als 35 - 17 - Erf374llungsort der Nacherf374llung stets den Belegenheitsort der Sache anzuse-hen. Die nach der Richtlinie er366ffneten Wertungsspielr344ume werden im Rahmen der nach 247 269 Abs. 1 BGB zu ber374cksichtigenden Umst344nde bei richtlinienkon-former Auslegung gewahrt und sachgerecht ausgesch366pft. 36 aa) Art. 3 Abs. 2 der Verbrauchsg374terkaufrichtlinie r344umt einem Verbrau-cher bei Vertragswidrigkeit der Kaufsache einen Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgem344337en Zustands des Verbrauchsguts durch Nach-besserung oder Ersatzlieferung nach Ma337gabe von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie ein. Nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie kann der Verbraucher vom Verk344ufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht unm366glich oder unverh344ltnism344337ig ist. Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muss innerhalb einer ange-messenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten f374r den Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, f374r den der Verbraucher das Verbrauchsgut ben366tigte, zu ber374cksichtigen sind. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie stellt klar, dass sich der Begriff der Unentgeltlichkeit auf alle f374r die Herstellung des vertragsgem344337en Zustands des Verbrauchsguts notwendigen Kosten erstreckt, insbesondere auf Versand-, Arbeits- und Materi-alkosten. bb) Aus der in der Richtlinie geforderten und durch 247 439 Abs. 2 BGB im deutschen Recht umgesetzten Unentgeltlichkeit der Nacherf374llung ergeben sich keine Einschr344nkungen f374r eine Bestimmung des Erf374llungsorts der Nacherf374l-lung nach den in 247 269 Abs. 1 BGB niedergelegten Grunds344tzen. Zwar schlie337t die von der Richtlinie verlangte Unentgeltlichkeit jede finanzielle Forderung des Verk344ufers gegen den K344ufer im Rahmen der Erf374llung seiner Verpflichtung zur Herstellung des vertragsgem344337en Zustands des Verbrauchsguts aus (EuGH, NJW 2008, 1433 Rn. 34 - Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen 37 - 18 - und Verbraucherverb344nde). Die Regelungen 374ber die Kostentragungspflicht sagen jedoch - wie bereits in anderem Zusammenhang ausgef374hrt - nichts dar374ber aus, an welchem Ort der Erf374llungsort f374r Nacherf374llungsanspr374che anzusiedeln ist. Die Kostentragungspflicht des Verk344ufers wird durch die Lage des Erf374llungsorts nicht ber374hrt. In den F344llen, in denen sich die Nacherf374llung als Bringschuld des Verk344ufers darstellt, entstehen die Kosten direkt beim Ver-k344ufer, der diese nach der Kostenverteilungsregel des 247 439 Abs. 2 BGB nicht auf den K344ufer abw344lzen darf. Erfordert die Nacherf374llung, dass der K344ufer die Kaufsache zum Verk344ufer bringt oder versendet, fallen die Transport- oder Versandkosten zwar beim K344ufer an. Er kann jedoch gest374tzt auf 247 439 Abs. 2 BGB vom Verk344ufer deren Erstattung verlangen (zum Anspruchscharakter des 247 439 Abs. 2 BGB vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 9; ausf374hrlich Hellwege, AcP 206 (2006), 136 ff.). Ferner kommt angesichts des Schutzzwecks des Unentgeltlichkeitsgebots auch ein Vorschussanspruch des Verbrauchers aus 247 439 Abs. 2 BGB in Betracht. Die dem Verk344ufer aufer-legte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgem344337en Zustands des Verbrauchsguts unentgeltlich zu bewirken, soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen sch374tzen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten k366nnten, seine Anspr374che geltend zu machen (EuGH, aaO). Ein solcher Hinderungsgrund kann sich f374r den Verbraucher auch daraus ergeben, dass er mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten muss. cc) Die weitere Vorgabe der Verbrauchsg374terkaufrichtlinie, dass die Nacherf374llung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten f374r den Verbraucher erfol-gen muss, er366ffnet gewisse Wertungsspielr344ume, die auch bei der Bestimmung des Erf374llungsorts zu beachten sind. 38 (1) Der europ344ische Gesetzgeber hat den Begriff "erhebliche Unannehm-lichkeiten der Nacherf374llung" nicht definiert. Auch die weiteren in Art. 3 Abs. 3 39 - 19 - der Verbrauchsg374terkaufrichtlinie enthaltenen Vorgaben, wonach bei der dem K344ufer geschuldeten Nachbesserung oder Ersatzlieferung die Art des Verbrauchsguts sowie der Zweck, f374r den der Verbraucher das Verbrauchsgut ben366tigte, zu ber374cksichtigen sind, vermag den Bedeutungsgehalt der verwen-deten Formulierung nicht hinreichend zu kl344ren. Dem Schlussantrag der Gene-ralanw344ltin in dem Verfahren Quelle AG/Bundesverband der Verbraucher-zentralen und Verbraucherverb344nde liegt ein weites Verst344ndnis des Begriffs "erhebliche Unannehmlichkeiten" zugrunde. Er soll sowohl praktische Hinder-nisse bei der Durchf374hrung der Nacherf374llung als auch Unannehmlichkeiten im Allgemeinen erfassen (Slg. 2008, I-2685 Rn. 47). (2) Die Entstehungsgeschichte der Richtlinie gibt keine weiteren Auf-schl374sse. Der Vorschlag der Kommission vom 18. Juni 1996 sah in Art. 4 Abs. 3 zwar das Recht des Verbrauchers vor, bei Vertragswidrigkeit zwischen der unentgeltlichen Instandsetzung innerhalb angemessener Frist, Ersatzleistung, Minderung des Kaufpreises oder Vertragsaufl366sung zu w344hlen (KOM (95) 520 endg., COD 96/0161, S. 14, 22). Der Begriff der "erheblichen Unannehmlichkei-ten" findet sich dort aber ebenso wenig wie in dem aufgrund der Entschlie337ung des Europ344ischen Parlaments vom 10. M344rz 1998 (ABl. EG Nr. C 104, S. 33, insbesondere 304nderungen 45 und 30) vorgelegten Ge344nderten Vorschlag der Kommission vom 31. M344rz 1998 (KOM (1998) 217 endg.; COD 96/0161). Er entstammt - soweit ersichtlich - einer politischen Einigung auf gemeinsame Standpunkte im Rat am 23. April 1998 (vgl. Presseerkl344rung PRES/98/106), in der es erstmals hei337t: "Any repair or replacement should be completed within a reasonable time and without any significant inconvenience to the consumer." Diese Formulierung fand dann Eingang in Art. 3 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts EG Nr. 51/98 vom 24. September 1998 (ABl. EG Nr. C 333, S. 46) und in die Endfassung der Richtlinie; ihre Bedeutung wurde allerdings nicht erl344utert. 40 - 20 - (3) Es ist daher auf den allgemeinen Sprachgebrauch zur374ckzugreifen. Danach lassen sich der Vorgabe, dass eine Nacherf374llung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten f374r den Verbraucher erfolgen muss, mehrere Aussagen entnehmen. Zum einen ist der Verbraucher im Rahmen einer Nacherf374llung nicht gehalten, Handlungen vorzunehmen, die f374r ihn eine erhebliche Unan-nehmlichkeit darstellen, sondern kann deren Vornahme vom Unternehmer verlangen. Zum anderen braucht der Verbraucher keine Nacherf374llungsma337-nahmen des Unternehmers zu dulden, aus denen f374r ihn erhebliche Unannehm-lichkeiten entstehen. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff der "erheblichen Unannehmlichkeiten" nach allgemeinem Verst344ndnis nicht auf finanzielle As-pekte beschr344nkt ist. Dies wird auch durch die Systematik der Verbrauchsg374-terkaufrichtlinie best344tigt. Da den im Zusammenhang mit der Nacherf374llung entstehenden wirtschaftlichen Belastungen des K344ufers schon durch das in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie aufgestellte Postulat der Unentgeltlichkeit der Nach-besserung und Ersatzlieferung Rechnung getragen wird, muss sich das zus344tz-liche Erfordernis der Vermeidung erheblicher Unannehmlichkeiten zwangsl344ufig auch auf andere Erschwernisse beziehen. 41 Erhebliche Unannehmlichkeiten k366nnen sich damit auch daraus ergeben, dass der Verbraucher die Sache zur Vornahme der Nacherf374llung zum Verk344u-fer bringen oder an diesen versenden muss. Zwar hat die Kosten eines solchen Transports oder Versands der Verk344ufer zu tragen. Der K344ufer muss jedoch in gewissem Umfang Zeit und M374he aufwenden, um Verpackung und Transport vorzunehmen oder zu organisieren. Diese Leistungen k366nnen nicht von vorn-herein und in allen F344llen als lediglich unerhebliche Unannehmlichkeiten qualifi-ziert werden (Erman/Grunewald, aaO; Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO; M374nchKommBGB/Westermann, aaO; aA Ball, aaO S. 221; Skamel, ZGS 2006, 227, 229; Muthorst, aaO S. 373; Reinking, NJW 2008, 3608, 3610). Denn ab-h344ngig von der Art der Kaufsache, dem Ort, an dem sie sich - ihrem Zweck 42 - 21 - entsprechend - befindet, und der vom K344ufer gew344hlten Form der Nacherf374l-lung k366nnen hiermit durchaus erhebliche M374hen f374r den K344ufer verbunden sein. 43 (4) Allerdings erfordert die Richtlinie nicht, den Verbraucher vor s344mtli-chen Unannehmlichkeiten zu sch374tzen, was sich eindeutig aus dem Zusatz "erheblich" ergibt (in der englischen Fassung "significant"; in der franz366sischen Fassung "majeur"). Ein gewisses Ma337 an Unannehmlichkeiten ist dem Verbrau-cher mithin zumutbar. Der Aufwand des K344ufers f374r die Durchf374hrung oder die Organisation des R374cktransports einer gekauften Sache an den Sitz des Verk344ufers zum Zwecke der Nacherf374llung 374berschreitet nicht zwingend die Erheblichkeits-schwelle. Auch das gegebenenfalls vom K344ufer zu tragende Risiko, selbst ver-auslagte Transportkosten mangels Erforderlichkeit nicht vom Verk344ufer ersetzt zu bekommen, stellt keine erhebliche Unannehmlichkeit dar. Der K344ufer kann entweder einen Vorschuss f374r die Transportkosten verlangen (vgl. oben unter B II 4 d bb) oder den Verk344ufer vorab dar374ber informieren, welche Art des Trans-ports er beabsichtigt und welche Kosten hierdurch voraussichtlich entstehen. Bietet der Verk344ufer keine g374nstigere Alternative an, so kann er einem Ersatz-anspruch des K344ufers sp344ter nicht entgegenhalten, die von diesem aufgewen-deten Kosten seien nicht erforderlich gewesen. 44 Eine an Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsg374terkaufrichtlinie ausgerichtete Auslegung des 247 269 Abs. 1 BGB erfordert es daher nicht, den Erf374llungsort der Nacherf374llung in jedem Fall mit dem Belegenheitsort der Kaufsache gleichzu-setzen (so aber unter Au337erachtlassung des Erheblichkeitserfordernisses AnwK/B374denbender, aaO; Bamberger/Roth/Faust, aaO; Erman/Grunewald, aaO; jurisPK-BGB/Pammler, aaO; Huber, aaO). Dies ist nur dann geboten, wenn ein ansonsten vom Verbraucher geschuldeter Transport oder dessen 45 - 22 - Organisation diesem erhebliche Unannehmlichkeiten bereiten. Ma337gebend aus europarechtlicher Sicht ist damit, ob die mit der jeweils geschuldeten Nacherf374l-lung verbundenen Unannehmlichkeiten die Erheblichkeitsschwelle 374berschrei-ten. 46 (5) Die europarechtliche Vorgabe einer ohne erhebliche Unannehmlich-keiten f374r den K344ufer zu erbringenden Nacherf374llung ist auch nach Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht noch von Bedeutung. Der deutsche Ge-setzgeber hat die genannte Vorgabe dadurch umgesetzt, dass der K344ufer im Falle der Unzumutbarkeit der Nacherf374llung sogleich Sekund344rrechte (R374cktritt, Minderung und Schadensersatz) geltend machen kann, 247 440 Satz 1 Alt. 3 BGB (BT-Drucks. 14/6040, S. 233 f.) Der oben unter B II 4 d cc (3) aufgezeigte Um-fang der Richtlinienvorgabe wird hierdurch aber nicht ausgesch366pft (so aber Reinking, DAR 2007, 706). Denn 247 440 Satz 1 Alt. 3 BGB bewirkt nur, dass sich der Verbraucher nicht auf eine unerw374nschte Form der Nacherf374llung einlassen muss, die f374r ihn - da mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden - unzu-mutbar ist. Er besagt jedoch nichts dar374ber, ob der Verbraucher im Rahmen einer von ihm gew374nschten Nacherf374llung anfallende, f374r ihn mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbundene Aufgaben auf den Verk344ufer abw344lzen kann. Die Bestimmungen in Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsg374terkaufrichtlinie bleiben daher auch au337erhalb des 247 440 Satz 1 Alt. 3 BGB von Bedeutung und sind somit auch bei der Anwendung des 247 269 Abs. 1 BGB zu beachten. dd) Bei der nach 247 269 Abs. 1 BGB mangels entsprechender Parteiver-einbarungen gebotenen Ermittlung des Erf374llungsorts anhand der f374r das Schuldverh344ltnis bedeutsamen Umst344nde kann dem von der Verbrauchsg374ter-kaufrichtlinie er366ffneten Wertungsspielraum hinreichend Rechnung getragen werden. Die im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsg374terkaufrichtlinie zu stellende Frage, ob die Durchf374hrung des Transports oder dessen Organisation 47 - 23 - erhebliche Unannehmlichkeiten f374r den Verbraucher mit sich bringen, ist im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung bei der Anwendung des 247 269 Abs. 1 BGB zu ber374cksichtigen (vgl. Haas, aaO). Da der deutsche Gesetzgeber sich daf374r entschieden hat, die Vorgaben der Richtlinie nicht isoliert f374r den Verbrauchsg374terkauf umzusetzen, sondern im Wesentlichen das gesamte Kauf-recht nach der Verbrauchsg374terkaufrichtlinie auszugestalten (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 2, 211; Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO Rn. 41; Haas, aaO), beschr344nkt sich diese richtlinienkonforme Auslegung nicht auf Kaufvertr344ge mit Verbrauchern, sondern gilt f374r alle K344ufer. e) Schlie337lich widerspricht auch die Rechtsnatur des Nacherf374llungsan-spruchs nicht einer beim Fehlen einer Parteivereinbarung von den jeweiligen Umst344nden des Schuldverh344ltnisses abh344ngigen Ermittlung des Erf374llungsorts der Nacherf374llung nach 247 269 Abs. 1 BGB. 48 aa) Zwar handelt es sich beim Nacherf374llungsanspruch aus 247 439 Abs. 1 BGB um eine Modifikation des urspr374nglichen Erf374llungsanspruchs aus 247 433 Abs. 1 BGB (BT-Drucks. 14/6040, S. 221). Denn mit der Nacherf374llung soll nach der gesetzgeberischen Konzeption lediglich eine nachtr344gliche Erf374llung der Verk344uferpflichten aus 247 433 Abs. 1 Satz 2 BGB durchgesetzt werden (Se-natsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 18). Der K344ufer soll mit der Nacherf374llung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hat (Se-natsurteile vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO; vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, 227); dem Verk344ufer soll eine "letzte Chance" einger344umt werden, seine Pflicht aus 247 433 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Beseiti-gung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache - wenn auch erst im zweiten Anlauf - noch zu erf374llen, um den mit einer R374ckabwicklung des Vertrags regelm344337ig verbundenen wirtschaftlichen Nachteil abzuwenden (Se-natsurteile vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 21; vom 23. Februar 49 - 24 - 2005 - VIII ZR 100/04, aaO). Grunds344tzlich gilt daher, dass der Nacherf374llungs-anspruch nicht weiter geht als der urspr374ngliche Erf374llungsanspruch (vgl. Se-natsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 18; Skamel, ZGS 2006, 227, 229; Oechsler, aaO). 50 bb) Jedoch folgt hieraus nicht, dass der Erf374llungsort des Nacherf374l-lungsanspruchs zwingend mit demjenigen des Prim344rleistungsanspruchs 374ber-einstimmt (so aber Unberath/Cziupka, JZ 2009, 313 f.; Reinking, NJW 2008, 3608, 3610; Kandler, aaO S. 443 f.; Leible in Gebauer/Wiedmann, aaO). Zu ber374cksichtigen ist n344mlich, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption der Nacherf374llungsanspruch nicht identisch ist mit dem urspr374nglichen Erf374llungs-anspruch, sondern gewisse Modifikationen aufweist, die sich aus dem wegen des Mangels der gelieferten Sache unzul344nglichen Erf374llungsversuch ergeben (BT-Drucks. 14/6040, S. 221; Ball, aaO S. 217; Haas, aaO Rn. 143). Der Unter-schied zum Erf374llungsanspruch besteht - neben der speziellen Verj344hrungsfrist des 247 438 BGB - im Wesentlichen darin, dass Gegenstand des Nacherf374llungs-anspruchs nicht mehr die erstmalige Lieferung einer mangelfreien Kaufsache ist, sondern die Herstellung ihrer Mangelfreiheit durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache (BT-Drucks. 14/6040, S. 221; Ball, aaO). Dieser vom urspr374nglichen Erf374llungsanspruch des 247 433 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Anspruchsinhalt kann Auswirkungen auf den bei fehlenden Parteiabsprachen sich nach 247 269 Abs. 1 BGB aus den Umst344nden des Schuld-verh344ltnisses ergebenden Erf374llungsort haben. Denn auch die Art der vorzu-nehmenden Leistung (hier: Herstellung der Mangelfreiheit der ausgelieferten Ware) geh366rt zu den Umst344nden, die bei der Ermittlung eines Erf374llungsorts zu ber374cksichtigen sind. Allein schon dieser gegen374ber dem Erf374llungsanspruch aus 247 433 Abs. 1 Satz 1 BGB modifizierte Anspruchsgehalt der Nacherf374llung 51 - 25 - (247 439 BGB) kann dazu f374hren, dass der Nacherf374llungsanspruch an einem anderen Ort zu erf374llen ist als der urspr374ngliche Erf374llungsanspruch. 52 cc) Umgekehrt zwingt auch der von einigen Stimmen im Schrifttum an-gesprochene Gesichtspunkt, dass der Verk344ufer im Falle der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache seine Pflicht verletzt hat, dem K344ufer von Anfang an eine mangelfreie Sache zu verschaffen (247 433 Abs. 1 Satz 2 BGB), nicht dazu, den Erf374llungsort der Nacherf374llungsverpflichtung zur Vermeidung jedes daraus resultierenden Nachteils des K344ufers stets am Belegenheitsort der Sache anzu-siedeln (so aber Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO Rn. 9; Erman/Grune-wald, aaO; AnwK/B374denbender, aaO). Zwar kann im Rahmen der nach 247 269 Abs. 1 BGB ma337geblichen Umst344nde auch die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung des Verk344ufers ber374cksichtigt werden. Wollte man diesem Gesichtspunkt aber ausschlaggebendes Gewicht beimessen, h344tte dies zur Folge, dass der Erf374llungsort jeder Nacherf374llung am Belegenheitsort der Kaufsache l344ge, denn die Nacherf374llung setzt gerade voraus, dass die Kaufsa-che mangelhaft ist. Die generelle Gleichsetzung des Erf374llungsorts der Nacher-f374llung mit dem Belegenheitsort der Sache ist jedoch - wie bereits oben aufge-f374hrt (unter B II 4 c aa) - nicht sachgerecht und wird auch von der Verbrauchs-g374terkaufrichtlinie nicht gefordert (dazu unter B II 4 d cc (4)). Angesichts dessen kann die Pflichtwidrigkeit des Verk344uferhandelns nicht der allein ma337gebende Faktor f374r die Bestimmung des Erf374llungsorts der Nacherf374llung sein. 5. Ausgehend von den dargestellten Grunds344tzen ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Erf374llungsort des vorliegend geltend gemachten Nachbesserungsanspruchs befinde sich am Sitz der Beklagten in P. , im Ergebnis zutreffend. 53 - 26 - a) Das Berufungsgericht hat eine Vereinbarung der Parteien 374ber den Er-f374llungsort f374r den Nacherf374llungsanspruch in revisionsrechtlich nicht zu bean-standender Weise verneint. Die tatrichterliche Auslegung von Individualverein-barungen ist vom Revisionsgericht nur beschr344nkt darauf 374berpr374fbar, ob ge-setzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrunds344tze, Denkgesetze, Erfahrungss344tze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 - X ZR 80/01, BGHReport 2003, 150 unter I 1 mwN). Die W374rdigung des Berufungsgerichts, die entgegen der im Kaufvertrag getroffenen Absprachen erfolgte Anlieferung des Anh344ngers an den Wohnsitz der Kl344ger und die sp344tere Bereitschaft der Beklagten, den Faltanh344nger dort zum Zwecke der Nachbesserung abzuholen, rechtfertigten noch nicht den Schluss, der in Frankreich gelegene Wohnsitz der Kl344ger sei als Erf374llungsort f374r Nacherf374llungsanspr374che vertraglich vereinbart worden, h344lt sich im Rah-men des tatrichterlichen Bewertungsspielraums. 54 b) Zu beanstanden ist jedoch, dass das Berufungsgericht den Erf374l-lungsort f374r die Nacherf374llung ohne Einschr344nkung mit dem Erf374llungsort der urspr374nglichen Leistungsverpflichtung gleichgesetzt hat, anstatt diesen nach 247 269 Abs. 1 BGB unter Abw344gung der f374r das Schuldverh344ltnis ma337gebenden Umst344nde zu ermitteln. Der Senat kann die unterlassene Pr374fung jedoch nach-holen, da die hierf374r ma337geblichen Umst344nde festgestellt und weitere Feststel-lungen nicht zu erwarten sind. Das Nacherf374llungsverlangen der Kl344ger betrifft M344ngel eines Camping-Faltanh344ngers, deren Beseitigung - 344hnlich wie die Vornahme von Reparaturen bei Kraftfahrzeugen - den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erfordert. Dies macht grunds344tzlich die Verbrin-gung des Anh344ngers in eine mit geeigneten Vorrichtungen ausgestattete Werk-statt des Verk344ufers notwendig. Dass vorliegend eine M344ngelbehebung auch vor Ort m366glich gewesen w344re, ist nicht ersichtlich. F374r die Kl344ger stellt es auch keine erhebliche Unannehmlichkeit dar, den Anh344nger an den Firmensitz der 55 - 27 - Beklagten zu verbringen. Der Sitz der Beklagten liegt nicht so weit vom Wohn-ort der Kl344ger entfernt, dass ein Transport des Anh344ngers zwischen diesen beiden Orten (oder wenigstens dessen Organisation) den Kl344gern nicht zuzu-muten w344re. Auch beim Kauf des Anh344ngers hatten sie sich urspr374nglich f374r eine Selbstabholung entschieden. Nach den Umst344nden ist die von den Kl344gern verlangte Nacherf374llung daher am Sitz der Beklagten zu erf374llen, so dass die Kl344ger den Anh344nger zum Zwecke der Nacherf374llung dorthin h344tten verbringen m374ssen. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 03.06.2009 - 8 O 277/08 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.07.2010 - 8 U 812/09 -
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