BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 220/11 Verkündet am: 14. März 2012 Ermel , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 Zum Schadensersatzanspruch eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen einen Schlachthof wegen unterlassener Einlegung von Widersprüchen gegen Beitragsb e- scheide über vom Schlachthof abzuführende Beiträge nach den Bestimmungen des Absatzfondsgesetzes. BGH, Urtei l vom 14. März 2012 - VIII ZR 220/11 - OLG Jena LG Gera - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger un d Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. Juni 2011 wird z u- rückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahre ns zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Auszahlung von Beträgen, welche die Beklagte als B eiträge nach dem Gesetz über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land - und Ernährungswirtschaft (im Folgenden: Absatzfondsgesetz - AbsF onds G) an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (im Folgenden: BLE) abgeführt hat. Die Klägerin ist ein landwirtschaftlicher Betrieb, der Schweine zur Schlachtreife mästet. Sie verkauft e durch Vermittlung der Erzeugergemei n- schaft " Q . " w.V. in T . (im F olgenden: Erzeugergemei n- schaft) , deren Mitglied die Klägerin ist, Schweine a n die Beklagte , die einen 1 2 - 3 - Schlachthof betreibt. Die Beklagte erteilte über die Lieferungen Abrechnunge n, die unter der Id entnummer 44 " Absatzfond s " jeweils einen Abzug vom Kau f- preis in Höhe von 0,51 vornahmen . Dem lag zugrunde, dass die Beklagte als sogenannter " Flaschenhalsbetrieb " nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 Abs F ond sG verpflichtet war, je Schwein einen Beitrag von 0,51 an die BLE abzuführ en . Darüber erhielt die Beklagte entsprechende Beitrags bescheide. Mit diesen Beiträgen wurde unter anderem die Centrale Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft GmbH (im Folgenden: CMA) finanziert, deren sich der Absatzfonds zur Durchführung der ihm nach § 2 Abs. 1 bis 4 AbsFondsG obliegend en Aufgaben bediente. Mit Beschluss vom 18. Mai 2006 legte das Verwaltungsgericht Köln dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG die Frage vor , ob die Besti m- mungen in § 10 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 1 und 2 AbsFondsG über die Be i- träge und deren Hö he gegen das Grundgesetz verstoßen . Die Erzeugerg e- meinschaft wies die Beklagte mit Schreiben vom 6. November 2006 auf diesen Vorlagebeschluss hin. Weiter heißt es in dem Schreiben: " Es ist davon auszugehen, dass die CMA - Zwangsabgabe als verfa s- sungswidrig e ingestuft wird. Wir teilen Ihnen mit, dass in Zukunft ab s o- fort unsererseits die Abgabe nur noch unter Vorbehalt entrichtet wird und fordern S ie gleichzeitig auf, gegen alle in Zukunft erlassenen Be i- tragsbescheide Widerspruch einzulegen. Sollte dies nicht geschehen, müssten wir uns Schadensersatzansprüche vorbehalten. Wir legen als Anlage zur Formulierungshilfe den Entwurf eines Widerspruchsschre i- bens bei. " Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach und ließ weitere Be i- tragsbescheide bestandskräftig werden. Das Bundesverfassungsgericht erklärt e m it Urteil vom 3. Februar 2009 (BVerfGE 122, 316 f f . ) die betreffenden Besti m- mungen des Absatzfondsgesetz es für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. 3 4 - 4 - Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihr die auf den Liefe r- zeitraum von Mai 2006 bis August 2008 entfallende n , vom Kaufpreis abgez o- genen Beiträge von 0,51 habe . Sie begehrt mit ihrer Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 4.883,25 im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Verjährung seinrede abgewi e- sen. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision e rstrebt die Beklagte weiterhin die vol l- ständige Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Das Landgericht habe dem Anspruch der K lägerin auf Rückzahlung der nach dem Absatzfondsgesetz geleisteten B eiträge mit Recht stattgegeben, s o- weit sich die Beklagte nicht auf Verjährung berufen habe. Die Beklagte habe der Klägerin diesen Betrag im Wege des Schadensersatz es gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu erstatten. Sie habe gegen ihre aus § 241 Abs. 2 BGB resulti e- rende vertragliche Nebenpflicht gegenüber der Klägerin verstoßen, indem sie die Beitragsbescheide, mit denen die Beklagte zu den Beiträgen herangezogen worden sei, die ihr seitens der Klägerin im Umfang des in zweiter Instanz noch geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erstattet worden seien, habe rechtskräftig werden lassen. 5 6 7 8 - 5 - Die Rahmenvereinbarungen der Erzeugergemeinschaft und der Bekla g- ten wiesen aus, wie sich der von der Beklagten an die Mitgliedsbetriebe der Erzeugergemeinschaft zu leistende Kaufpreis zusammensetze. In den Abrec h- nungen der Beklagten werde der an die BLE weiter zu leitende Anteil des Kau f- preises gesondert ausgewiesen. Unter diesen Umständen berufe sich die B e- klagte ver geblich darauf, eine Nebenpflicht, gegen die streitigen Bescheide vo r- zugehen, bestehe schon deswegen nicht, weil die Klägerin selbst nie mit der Aufforderung an sie herangetreten sei, Widerspruch gegen zukünftige Besche i- de einzulegen. Denn die Beklagte hab e einerseits erkennen können, dass die Erzeugergemeinschaft auch für die Klägerin habe handeln wollen, als sie sich mit Schreiben vom 6. November 2006 an die Beklagte gewandt habe. Sollten hier Zweifel verblieben sein, hätte sich die Beklagte als langfrist ige Vertrag s- partnerin der Klägerin vergewissern müssen, ob nicht auch die Klägerin ein Vorgehen gegen künftige Beitragsbescheide fordere. Gleiches gelte für die Kl ä- rung , wem eventuelle Kosten hätten zur Last fallen sollen. Dass die Klägerin sich geweigert hätte, entsprechende Aufwendungen zu übernehmen, behaup te die Beklagte selbst nicht. Die Beklagte habe sich dessen bewusst sein müssen , dass die Klägerin als letztendlich die Last der Sonderab gabe T ragende eigene Einwirkungsmö g- lichkeiten auf die Beitra gsbescheide nicht besessen habe. Damit habe die Kl ä- gerin de facto der Beklagten Einwirkungsmöglichkeiten auf ihre Rechtsg ü- tersphäre gewährt und in höherem Maße als sonst üblich auf die Wahrung ihres Güterstandes durch den anderen Teil (gezwungener m aßen) ve rtrauen müssen. Eröffne die Klägerin als Erstattungsschuldnerin der Beklagten als Erstattung s- gläubigerin gesteigerte Einwirkungsmöglichkeiten auf diese Sphäre, indem sie die Erstattung der Sonderabgaben , die die Beklagte zu leisten habe, überne h- me, ohne da ss der Klägerin Beteiligungsmöglichkeiten eingeräumt würden, müsse ihr die Berufung auf § 241 Abs. 2 BGB eröffnet werden. 9 10 - 6 - Entgegen der Ansicht der Beklagten enthielten Schuldverhältnisse in g e- wissem Umfang auch die Pflicht zur aktiven Wahrnehmung der I nteressen des anderen Teils. D er vermögensrechtliche S tatus q uo werde nicht überschritten, wenn die Klägerin fordere, die Beklagte solle rechtlich gegen die streitigen B e- scheide vorgehen. Denn die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass ohne die Überwälzung der Sonderabgabe auf die Klägerin der Kaufpreis für die geliefe r- ten Schweine um 0,51 wäre . Die Nebenpflicht zur Unterstützung und Rücksichtnahme finde ihre Grenze allerdings dort, wo gleich - oder höherrangige eigene Interessen gege n- über Belangen des anderen Teils bestünden. Es möge zwar den eigenen Int e- ressen der Beklagten nicht entsprochen haben, durch eigene Initiativen die Verpflichtung zur Zahlung an den Absatzfond s zu Fall zu bringen. Als gleich - oder höherrangig als die Interessen der Klägerin seien diese jedoch nicht ei n- z us tufen. Denn die Klägerin sei diejenige gewesen, die mit den Abzügen von ihren Kaufpreisansprüchen durch das Untätigbleiben der Beklagten belastet worden sei. Dass diese Abzugsbeträge der Klägerin zuzuordnen gewesen se i- en, sei auch für die Beklagte erken nbar gewesen, denn die Klägerin habe mit Schriftsatz vom 1. März 2010 unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte gegen Bescheide der BLE für das erste und dritte Ter t ial 2006 Widerspruch eingelegt haben müsse. Nur so sei zu erklären, dass die entsprech enden Ei n- behaltungen der Beklagten, die an die BLE abzuführen gewesen seien, der Klägerin erstattet worden seien. Angesichts der expliziten Aufforderung, Widersprüche einzulegen , und der Überlassung entsprechender Widerspruchsentwürfe habe die Beklagte erst recht nicht davon ausgehen können, das bewusste Unterlassen der Ei nlegung entsprechender Rechtsmittel hätte dem Interesse der Klägerin entsprochen. Inwieweit die Funktionsfähigkeit der CMA in dem hier streitigen Zeitraum (noch) 11 12 13 - 7 - zum Wohle der Beklagte n gewesen sei, unterliege starken Zweifeln. Insofern sei im Rahmen der Güterabwägung nur das Argument der Beklagten zu b e- rücksichtigen, dass die Rotfleisch - Industrie nahezu einheitlich entschieden h a- ben solle, auf die Einlegung von Widersprüchen zu verzich ten. Angesichts de s- sen, dass eine gruppennützige Verwendung der Gelder bereits seit geraumer Zeit nicht mehr erkennbar gewesen sei, stelle sich allein das " Nicht - Ausscheren - Wollen " der Beklagten weder als gleich - noch als höherrangiges Interesse der Beklag ten gegenüber dem der Klägerin dar. Gegen die Nebenpflicht habe die Beklagte auch schuldhaft verstoßen. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Absatzfondsgesetz es sei bereits z u- vor Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht gewesen (B VerfGE 82, 159 ff.). Da die V . - GmbH, zu deren Konzern die Beklagte g e- höre, sich vorgerichtlich gerade auf im Zusammenhang mit dem Vorlageb e- schluss des Verwaltungsgerichts Köln ergangene Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte und erstellter Gutach ten berufen habe, werde deutlich, dass eine genaue Beobachtung der Rechtslage erfolgt sei. Dann dürfe aber auch unterstellt werden, dass der Beklagten, jedenfalls vermittelt durch die V . - GmbH, sowohl die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1990 einschließlich des Begründungsgangs als auch der Inhalt der entsprechenden Agrarberichte bekannt gewesen sei en . Unter diesen Umstä n- den habe sich der Beklagten aufdrängen müssen, dass angesichts der für die deutsche Agrar - und Ernährungswirts chaft weitgehend ausgeglichen en Ha n- delsbilanz durchaus die Möglichkeit eine r Entscheidung des Bundesverfa s- sungsgerichts wie dann erfolgt im Raum gestanden habe. Hierauf habe sie sich einrichten müssen. 14 - 8 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Rev i- sion zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte gemäß § 241 Abs. 2 , § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, an die Klägerin den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von 4.883,25 . Dies er Betrag setzt s ich zusammen aus den auf den noch streitgegenständl i- chen Lieferzeitraum entfallenden Beiträge n in Höhe von 0,51 welche die Beklagte vereinbarungsgemäß von dem der Klägerin zustehenden Kaufpreis abgezogen und - aufgrund der g egen sie gemäß § 10 Abs. 3 Abs F onds G ergangenen Beitragsbescheide - an die BLE abgeführt hat . Zum Schadensersatz ist die Beklagte verpflichtet , weil sie der ausdrückl i- che n Aufforderung seitens der Erzeugergemeinschaft, Widerspruch gegen we i- tere Beitra gsbescheide einzulegen, nicht nachgekommen ist, sondern die Be i- tragsbescheide hat bestandskräftig werden lassen . Dies hatte zur Folge, dass die BLE die an sie abgeführten Beiträge aufgrund der eingetretenen Bestand s- kraft der Beitragsbescheide nicht zurück z ahlt e , nachdem das Bundesverfa s- sungsgericht § 10 Abs. 3 AbsFondsG für nichtig erklärt hatte . 1. Ohne Erfolg hält die Revision dem entgegen , das Berufungsgericht habe die rechtliche Zuordnung der an den Absatzfonds abzuführenden Beiträge innerhalb der V ertragsbeziehung der Parteien aufgrund von revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern bei der Vertragsauslegung verkannt und deshalb die der Beklagten obliegenden Vertragspflichten, Vermögensinteressen der Klägerin wahrzunehmen, überspannt. Die Revision meint, die vom Kaufpreis einbehaltenen und nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 AbsFondsG an die BLE abzuführe n- den Beiträge könnten von vornherein nicht zur Begründung eines Schadense r- satzanspruchs der Klägerin herangezogen werden, weil es sich hierbei nicht um 15 16 17 - 9 - einen r echtlich abgrenzbaren Teil des Kaufpreises, sondern nur um einen u n- selbständigen Rechnungsposten zur Kalkulation des Kaufpreises handele, der - ebenso wie andere in die Kalkulation einbezogene Unkosten - nicht versel b- ständigt werden könne. D ie Sonderstellu ng, die das Berufungsgericht de n Be i- trägen innerhalb der Vertragsbeziehung der Parteien beime sse, habe in den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien keine Grundlage. Damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat die Sonderstellung d er Beiträge im Vertrag s- verhältnis der Parteien, aus der es die Rückerstattungsfähigkeit der Beiträge abgeleitet hat, rechtsfehlerfrei bejaht. Die Vertragsauslegung des Berufungsg e- richts steht mit § 10 Abs. 7 AbsFondsG im Einklang . Nach dieser Bestimmung ri chtet sich die Erstattung der an die BLE abzuführenden Beiträge nach einer zwischen dem Lieferanten und dem Betriebsinhaber getroffenen Vereinbarung. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien nach der rechtsfehlerfreien Ve r- tragsauslegung des Berufungsger ichts dergestalt getroffen, dass die Klägerin (Lieferantin) der Beklagten als Beitragsschuldnerin (Betriebsinhaber) die von dieser abzuführenden Beiträge zu erstatten hatte, und zwar in der Weise , dass in Höhe des Beitrages ein Abzug vom vereinbarten Kaufp re is vorgenommen wurde . Wirtschaftlich hatte damit die Klägerin die Beiträge zu tragen und nicht die Beklagte . Bereits das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den Beiträgen für die Beklagte um einen reinen Durchlaufposten ha ndelte und der Abzug vom Kaufpreis im Verhältnis der Parteien zueinander damit u n- mittelbar und direkt am Fortbestand der Abgabepflicht der Beklagten nach dem Absatzfondsgesetz hing. Mit dem Wegfall der Beitragspflicht der Beklagten fiel auch der Grund für den Abzug von dem der Klägerin geschuldeten Kaufpreis weg, ohne dass es dazu einer Vertragsänderung bedurfte. 18 19 - 10 - So haben sich auch die Parteien im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ver halten. Nach den unangegriffenen Tatsache n- fe ststellungen des Land gerichts , auf die das Berufungsgericht Bezug geno m- men hat, hat die Beklagte die Beiträge , hinsichtlich der e r sie Widerspruch g e- gen die zugrunde liegenden Bescheide eingelegt ha tt e, der Klägerin rückersta t- tet , nachdem die noch nicht bes tandskräftigen Beitragsbescheide durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ihre Rechtsgrundlage verloren hatten . Ebenso ist die V . - GmbH gegenüber ihren Vertragspartnern verfa h- ren, wie aus dem im Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 8 . April 2011 (7 U 59/11, n.v.) zitierten Schreiben der V . - GmbH vom 20. Februar 2009 hervorgeht. Auch dieses Verhalten der Beklagten und ihrer Konzernmutterg e- sellschaft zeigt, dass die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts über die Sonderstellung un d Rückerstattungsfäh i gkeit der Beiträge dem beiderseitigen Vertragsverständnis der Parteien nicht zuwiderläuft, sondern entspricht. 2. Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgericht s, die Beklagte sei der Klägerin gemäß § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie der auch für die Klägerin ergangenen Aufforderung der Erzeugergemeinschaft, Widerspruch gegen we i- tere Beitragsbescheide einzulegen , schuldhaft nicht nachgekommen sei . a) Rechtsfeh lerfrei hat das Berufungsgericht aufgrund der festgestellten Umstände des vorliegenden Falles aus § 241 Abs. 2 BGB die Verpflichtung der Beklagten hergelei tet , im Interesse der Klägerin Widerspruch gegen weitere Beitragsbescheide einzulegen, nachdem sie da zu von der Erzeugergemei n- schaft, deren Mitglied die Klägerin ist, im Anschluss an den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Köln ausdrücklich aufgefordert worden war. 20 21 22 - 11 - aa) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die in einem Schuldverhäl tnis je nach seinem Inhalt bestehende (Neben - )Pflicht zur Rüc k- sichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB) auch die Pflicht umfassen kann, die Interessen der and e- ren Partei gegenüber Dritten aktiv wahrzunehme n (MünchKommBGB/Roth, 5. Aufl., § 241 Rn. 80 ff. mwN; Staudinger / Olze n , BGB , Neubearb. 2009, § 241 Rn. 253 ff. mwN). Das kommt allerdings nur in besonders gelagerten Ausna h- mefällen in Betracht. Eine Vertragspartei muss keine allgemeine Interessenve r- folgung zugunsten der anderen betreiben. Denn die Par teien haben häufig g e- genläufige Interessen . Deshalb sind sie nicht verpflichtet, gleich - oder höhe r- rangige Interessen hinter die des anderen Teils zurückzustellen (Münc h- KommBGB/Roth, aaO). bb) Von diesen Gru ndsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgega n- gen. Es hat aufgrund der Besonderheiten der Vertragsbeziehung der Parteien rechtsfehlerfrei eine Verpflichtung der Beklagten bejaht, Widerspruch gegen die Beitragsbescheide einzulegen, weil die Klägerin daran ein berechtigtes Intere s- se hatte und gleich - oder höherrangige eigene Interessen der Beklagten dem nicht entgegen standen. (1) Wirtschaftlich belastet durch die an die BLE abzuführenden Beiträge war allein die Klägerin. Für die Beklag t e als rechtliche Beitragsschuldnerin w a- ren die Beiträge dagegen wirtschaftlich neutral, weil sich die Klägerin verpflic h- tet hatte, der Beklagten die Beiträge durch einen entsprechenden Abzug von dem der Klägerin geschuldeten Kaufpreis zu erstatten. Da diese vertraglich e Ve reinbarung nur im Innenverhältnis der Parteien Wirkung hatte, blieb die B e- klagte im Außenverhältnis gegenüber der BLE Beitragsschuldnerin mit der Fo l- ge, dass die Klägerin selbst keine rechtliche Möglichkeit hatte, Widerspruch gegen die Beitragsbescheide ei nzulegen. Das konnte nur die Beklagte. Die 23 24 25 - 12 - Klägerin hatte deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Beklagte dies auch tat, nachdem die Rechtsgrundlage der Beitragsbescheide aufgrund des Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln in Zweifel g ezogen worden war. Denn nur so konnte die Beitragspflicht der Beklagten und damit auch die Erstattungspflicht der Klägerin in der Schwebe gehalten werden. (2) Diesem Interesse der Klägerin stand, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat , kein beachtliches Interesse der Beklagten en t- gegen. Denn die Bekla gte hatte unabhängig vom Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs keine Nachteile zu befürchten. Für die Beklagte war es wir t- schaftlich ohne Bedeutung, ob sie - im Erfolgsfall - nicht mehr zu Beiträgen he r- angezogen werden würde oder ob ihr - im Misserfolgsfall - die Beiträge weite r- hin von der Klägerin durch entsprechenden Abzug vom Kaufpreis erstattet we r- den würden. (3) Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe im Rahmen s einer Interessenabwägung vernachlässigt, dass die Beklagte als Schlachtho f- betrieb ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erhaltung der CMA und den von dieser geführten Werbekampagnen zur Förderung der Rohfleischpr o- duktion zu verfolgen geglaubt habe. Damit dringt die Revision nicht durch. Es trifft nicht zu, dass sich das Berufungsgericht mit dem Interesse der Beklagten, die Funktionsfähigkeit der CMA zu erhalten, nicht auseinanderg e- setzt hätte. Vielmehr hat das Berufungsgericht dieses Interesse ge sehen, aber mit der Begründung nicht für schutzwürdig gehalten, aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich, dass eine gruppennützige Verwe n- dung der abgeführten Gelder schon seit 2002 nicht mehr gegeben gewesen sei. Ob dies zutrifft , kann dahinstehen. Unabhängig davon hatte die Beklagte unter dem von ihr angeführten Gesichtspunkt schon deshalb kein berechtigtes 26 27 28 29 - 13 - Interesse daran, von einem Widerspruch gegen die Beitragsbescheide abzus e- hen , weil ihre Entscheidung über die Einlegung von W idersprüchen ersichtlich keine Auswirkungen auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der CMA hatte. Da das Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 GG über die Nichtigkeit der Be - stimmungen des Absatzfondsgesetzes bereits beim Bundesverfassungsgericht anhäng ig war, konnte di e Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch einen Verzicht der Beklagten auf Widerspruch gegen weitere Beitragsbescheide nicht verhindert werden. Umgekehrt wären Widersprüche der Beklagten gegen weitere Beitragsbescheide ohne Einflu ss darauf gewesen, ob das Bundesve r- fassungsgericht die Bestimmungen für nichtig erklär t . Da die Beklagte somit durch ihr Verhalten - ob sie nun Widerspruch einlegt oder nicht - die Entsche i- dung über die Verfassungswidrigkeit des Absatzfondsgesetzes weder p ositiv noch negativ beeinflussen konnte, war ihr Verhalten auch nicht geeignet, zum Fortbestand der CMA beizutragen. Ein berechtigt es Interesse der Beklagten daran, durch einen Verzicht auf Widerspruch die Funktionsfähigkeit der CMA zu erhalten, ist daher vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint worden . (4) Ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte auch unter dem Kostengesichtspunkt nicht davon absehen durfte, dem Verlangen der Erze ugergemeinschaft nachz u- kommen , Widerspruch gegen weite re Beitragsbescheide einzulegen . Die Revision macht nicht mehr geltend, dass der Beklagten die Einl e- gung von Widersprüchen wegen des Kostenrisikos nicht zumutbar gewesen wäre. Sie greift die Festste llung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin sich nicht geweigert hätte, entsprechende Aufwendungen zu übernehmen, nicht an, sondern meint lediglich, die Beklagte sei - selbst bei einer Kostendeckungsz u- sage der Klägerin - nicht verpflichtet gewesen, zur Wahrung des wirtschaftl i- 30 31 - 14 - chen Interesses der Klägerin Widerspruch gegen die Beitragsbescheide einz u- legen. Das trifft, wie ausgeführt, nicht zu. cc) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, im Interesse der Klägerin von si ch aus gegen die Beitragsbescheide vo r- zugehen. G rundsätzlich obliegt es jeder Partei selbst, ihre eigenen wirtschaftl i- chen Interessen zu wahren. Dieser Obliegenheit ist die Klägerin jedoch nac h- gekommen, indem sie die Beklagte über die Erzeugergemeinschaft aufforderte, Widerspruch einzulegen, wozu die Klägerin selbst nicht befugt war. Jedenfalls nach dieser ausdrücklichen Aufforderung war die Beklagte bei Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Einlegung von Widersprüchen gegen weitere Be i- tragsbescheide v erpflichtet. Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Februar 2011 (18 O 158/10, n.v.) und der die Berufung der damaligen Klägerin zurückweisende B e- schluss des Oberlandesgerichts Celle vom 8. April 2011 (7 U 59/11, n.v.) rech t- fertigen keine ande re Beurteilung. Aus jenem Rechtsstreit , in dem eine Sch a- densersatzpflicht der V . - GmbH verneint wurde, kann die Beklagte schon deshalb nichts herleiten, weil das Landgericht Hannover nicht festgestellt hat, dass die V . - GmbH - wie hier die Beklagte - von der damaligen Klägerin au f- gefordert worden wäre, Widerspruch gegen weitere Beitragsbescheide einzul e- gen. Vielmehr heißt es im Urteil des Landgerichts Hannover, dass es der Kläg e- rin freigestanden hätte, die Beklagte aufzufordern, die Bestandskraft kü nftiger Beitragsbescheide zu verhindern. Auf diese Entscheidungen beruft sich die B e- klagte im Revisionsverfahren auch nicht mehr. b) Rechtsfehlerfrei ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte ihre Nebenpflicht, Widerspruch geg en die Beitragsbescheide ei n- zulegen, durch ihre Untätigkeit schuldhaft ver letzt hat ( § 280 Abs. 1 Satz 2 32 33 34 - 15 - BGB). Unerheblich hierfür ist, ob die Beklagte die Bestimmungen des Absat z- fondsgesetzes weiterhin für wirksam halten durfte. Der Schuldv orwurf des Ber u- fungsgerichts geht nicht dahin, dass die Beklagte die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen verkannt hätte, sondern dahin, dass sie mit der Gefahr, dass das Bundesverfassungsgericht die Bestimmungen für verfassungswidrig erkl ä- ren würde, aufgrund des Vorla gebeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln rechnen musste und darauf im Interesse der Klägerin, dem kein berechtigtes Interesse der Beklagten gegenüberstand, durch Einlegung von Widerspruch gegen weitere Beitragsbescheide hätte re a gieren müssen. Das ist au s Recht s- gründen nicht zu beanstanden. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 1 7 .05.2010 - 2 HKO 5/10 - OLG Jena, Entscheidung vom 21.06.2011 - 4 U 458/10 -
Full & Egal Universal Law Academy