BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 22 0/11 vom 7. Februar 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . Februar 2012 durch den Vorsitzenden Rich ter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pa uge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Streitwert des Revisionsverfahrens: 551,17 Gründe: D er Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die noch im Streit stehende Forderung nebst Zinsen b e- glichen hat. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 201 1, eingegangen beim Bundesg e- richtshof am 2. Januar 2012, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mi t- geteilt, der mit der Revision begehrte Betrag von 551,17 e- zahlt worden, so dass die Hauptsache für erledigt erklärt werden könne. Die durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vertretene Beklagte hat nach Belehrung der Erledigungserklärung des Klägers nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter I n- stanz der Beklagten mangels Zul assung vor dem Bundesgerichtshof grundsät z- 1 2 - 3 - lich nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ergeht jedoch im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang ( § 91 Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO; BGH, Beschluss vom 16. September 1993 - V ZR 246/92, BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, DAR 2004, 344; vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09, juris Rn. 1; vom 30. Mai 2011 - VI ZR 305/10, jur is Rn. 1 und vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, AGS, 40). Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonde ren Umständen des vorliege n- den Falles schon daraus, dass sich durch die Zahlung der Klageforderung die Beklagte in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklag te Haftpflichtversicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen, doch ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis hingenommen wird. Die Beklagte ha t auf die Revisionsbegründung des Klägers nicht erwidert und der Erledigungserklärung nicht w idersprochen, ohne einen eigenen Ko s- tenantrag zu stellen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet 3 - 4 - war oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10, mwN). Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 27.09.2010 - 36 C 4732/10 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 20.07.2011 - 8 S 8758/10 -
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