BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 220/12 Verkündet am: 26. September 2013 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 638 Abs. 1 a.F.; § 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 n.F. Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezug des fertiggestellten Bauwerks und Ablauf einer Prüfungsfrist von sechs Monaten keine Mäng el der Architekte n- leistungen rügt (Fortführung von BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - VII ZR 64/09, BauR 2010, 795 = NZBau 2010, 318). BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 220/12 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat auf die mündliche Verhandlung v om 2 6. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richter in Safari Chabestari und die Richter Halfmeier, Kosziol und Prof. Dr . Jurgeleit für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wir d das Urteil des 10 . Zivilsenats des Ober landesgerichts Dresden vom 28 . Juni 2012 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil entschi e- den worden ist . In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger verlangen von de m Beklagten Schadensersatz wegen ma n- gel hafte r Architektenleistungen. Die Parteien streiten in erster Linie um deren konkl udente Abnahme. Die Kläger sind Eigen tümer eines Grundstücks, das mit einer denkma l- geschützten Villa bebaut ist. Das Gebäude sollte saniert und modernisiert we r- den. 1998 beauftragten die Kläger den beklagten Architekten mit den Lei s- tungsphasen 1 bis 3 so wie 5 bis 8 gemäß § 15 Abs. 2 HO AI in der damals gült i- gen Fassung. 1 2 - 3 - Ende 1998 entrichteten die Kläger das Architektenh onorar. Nach den Feststellungen des Berufungsgericht s geschah dies aus steuerlichen Gründen und lange vor der Vollen dung der Architektenl eistung. Im Juli 1999 waren die Sanierungsarbeiten abgeschlossen. Das Gebä u- de wurde von den Mietern bezogen. Bei einer Ba ubegehung am 23. Sep - tember 1999 wurden Restmängel protokolliert, die später beseitigt wurden. Nach anfänglichen Bedenken gegen die E inhaltung denkmalpflegerischer Au f- lagen erklärte die Denkmalschutzbehörde a m 13. Januar 2000 die behördliche Ab nahme . Eine ausdrückliche Abnahme der Architektenleistung en durch die Kläger fand nicht statt . Nachdem im gewerblich genutzten Kellergeschoss Feuchtigkeitsschäden festgestellt worden waren , machten die Kläger Mängelbeseitigungskosten ge l- tend und verlangten Ersatz entgangener Mieteinnahmen . Die Schadensersat z- kla ge , die dem Beklagten am 28. Dezember 2005 zugestellt worden ist , hat in erster Insta nz zum Teil Erfolg gehabt . Das Landgericht hat gemeint, der Bekla g- te kön ne sich nicht mit Er folg auf Verjährung berufen. Es hat dahinstehen la s- sen, ob und wann die Kläger die Architektenleistung stillschweigend abgeno m- men hätten, und angenommen, dass der B eklagte unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung für die aufgetretenen Mängel einzustehen habe. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht den Beklagte n u n- ter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Kläger 57. n- sen zu za hlen . Die Berufung des Beklagten hatte bis auf die Höhe der Zinsfo r- derung keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisung santrag weiter . Die Kläger beantragen, die Revision zurückz u- weisen. 3 4 5 6 7 8 - 4 - Entscheidung sgründe: Die Revision des Beklagten f ührt im Umfang der Anfechtung zur Aufh e- bung des Berufungsu rteils und Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht. Auf das Schuldverhältnis ist unter Berücksichtigung der für die Verjä h- rung geltenden Überlei tungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge gilt (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). I. Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Intere sse, im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich der unzureichenden Abdichtung des Kellergeschosses gegen Feuchtigkeit müsse sich der Beklagte Planungs - und Überwachungsfehler v o rwerfen lassen. Dem Schadens ersatzanspruch der Kl ä- ger aus § 635 BGB könne der Bek lagte nicht die von ihm erhobene Verjä h- rungseinrede entgegenhalten. Die fünfjährige Verjährungsfrist sei durch die am 28. Dezember 2005 zugestellte Klage gehemmt worden. Die Kläger hätten die Architektenleistungen nicht vor Ablauf des 28. D e- zember 20 00 abge nommen, auch nicht konkludent. A llenfalls komme in B e- tracht, dass der Beklagte nach Ablauf einer Prüffrist von einer Billigung seiner Leistung durch die Kläger habe aus gehen dürfen . In Bezug auf das Werk eines Statikers habe der Bundesgerichtshof ange nommen, dass dieser nach Ferti g- stellung seiner Leistung, Bezahlung seines Honorars, Übergabe der Statikunte r- lagen und mehrmonatiger Nutzung des nahezu fertig gestellten Gebäudes nach Ablauf einer dreimonatigen Prüfungsfrist von einer Abnahme seiner Leistung durch den Auftraggeber ausgehen könne. 9 10 11 12 - 5 - Im vorliegenden Fall sei es nicht angemessen, wenn der Beklagte sich nach vollständiger Leistungserbringung im Januar 2000 sowie Ablauf einer dreimonatigen Prüfungsfrist auf eine Billigung seiner Leistung durch di e Kläger berufen könne. D er Beklag t e habe keine Detailplanung der von ihm vorgeseh e- nen Abdichtungs maßnahmen erstellt . Es existierten keine Planungsunterlagen, anhand derer die Kläger die Architektenl eistungen hätten überprüfen können. Sie hätten nur abwart en können, ob die Abdichtungsmaßnahmen Erfolg haben würden. Unter diesen Umständen habe der Beklage jedenfalls nicht vor Ablauf des Jahres 2000 von einer Billigung seiner Leistung en durch die Kläger aus g e- hen dürfen. II. Diese Erwägungen halten der rec htlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Verurteilung des Beklagten keinen Bestand haben . 1. Ohne Rec htsfehler und von der Revision unbeanstandet ist das Ber u- fungsgericht davon aus gegangen , dass aufgru nd des Planungs - und Überw a- chungsverschuldens des Beklagten Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB in Betracht kommen. 2. Auf die Ve rjährung des am 1. Januar 2002 noch nicht verjährten Schadensersatz anspruchs der Kläger gemäß § 635 BGB findet, sofern - wie hier - die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a n- wendbar ist, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB vgl. BGH, Urteil e vom 24. Februar 2011 - VII ZR 61/10, BauR 2011, 1032 = NZBau 2011, 310 Rn. 17; vom 20. Dezember 2012 - VII ZR 182/10, BauR 2013, 596 = NZBau 2013, 161 Rn. 24; S chulze - Hagen in: Kniffka, ibr - online - Kommentar Bauvertragsrecht, 13 14 15 16 - 6 - Stand: 13. August 2013 , § 634a BGB Rn. 294). Die hier maßgebliche fünfjähr i- ge Verjährungsfrist beginnt mit der Abnah me ( Art. 229 § 6 A bs. 1 Satz 2 EGBGB, § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB). a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klagee r- hebung am 28. Dezember 2005 die Verjährung der Schadensersatzansprüche gehemmt ha be , weil d ie Kläger die Architektenleistungen nicht vor Ab lauf des 28. Dezember 2000 (konkludent) abgenommen hätten. Eine Abnahme kann nicht nur ausdrückl ich, sondern auch konkludent, das heißt durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden. Ko n- kludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auft ragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentl i- chen vertragsgemäß billigt. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten des Au f- traggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer g e- genüb er eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Ob eine konklude n- te Abnahme vorliegt, beurteilt sich - wie das Beru fungsgericht nicht verkannt hat - grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil e vom 10. Juni 1999 - VII ZR 170/98, BauR 1999, 1186 unter III 2 a ; vom 22. Deze m- ber 2000 - VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250, 262 ; vom 25. Februar 2010 - VII ZR 64/09, BauR 2010, 795 = NZBau 2010, 318 Rn. 21 ). Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Bestelle r nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer a n- gemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt ( vgl. BGH, Urteil e vom 25. Februar 2 010 - VII ZR 64/09, aaO ; vom 11. März 1982 - VII ZR 12 8/81, BGHZ 83, 181, 189) . b ) Vor Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist , deren Länge von der allgemeinen Verkehrserwartung bestimmt wird, kann der Architekt im Regelfall 17 18 19 20 - 7 - redlicherweise k eine Billigung seines Werks erwar ten ( BGH, Urteil vom 20. Sept ember 1984 - VII ZR 377/83, BauR 1985, 200 unter 3 ; vgl. auch Urteil vom 28. April 1992 - X ZR 27/91, ZfBR 1992, 264 unter I 3 b bb ). Der Besteller benötigt für die Prüfung des Werkes eines Architekten, der mit Planungs - und Überwachungsaufgaben betraut is t, einen angemessenen Zeitraum. Denn er muss verlässlich feststellen können, ob das Bauwerk den vertraglichen Vorg a- ben entspricht , insbesondere die vereinbarten Funktionen vollständig erfüllt sind und etwaige Beanstandungen auf Fehler des Architekten zurüc kzuführen sind. Insoweit kann auch ins Gewicht fallen, ob dem Besteller Pläne zur Verfügung stehen, die die Prüfung erleichtern. Dieser für die Prüfung notwendige Zeitraum bestimmt die in jedem Einzelfall zu bestimmende Prüfungsfrist und damit auch den Zei tpunkt, zu dem eine konkludente Abnahme in Betracht kommt. Es ist unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Architekten, den Zei t- punkt der konkludenten Abnahme nicht unangemessen nach hinten zu ve r- schieben ( vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1 984 - VII ZR 377/83, aaO) , nicht gerechtfertigt, den Prüfungszeitraum beliebig zu erweitern. c ) Auf dieser Grundlage kann die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht vor Ablauf des Jahres 2000 von einer Billigung seiner Lei s- tungen du rch die Kläger ausgehen dürfen, keinen Bestand haben. Zwar haben die Kläger entgegen der Ansicht der Revision die Architektenleistung nicht b e- reits im Jahr 1999 stillschweigend abgenommen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch von einer konkludenten Abnahme spätestens E n- de Juli 2000 auszugehen. Das Berufungsgericht geht offenbar davon aus, dass der Beklagte seine Leistungen im Januar 2000 jedenfalls im Wesentlichen erfüllt hat. Das ist auch dann möglich, wenn - wozu das Berufungsgerich t keine Feststellungen getro f- fen hat - der Beklagte die Übergabe bestimmter Detailpläne geschuldet und die se nicht übergeben hat. Auf die fehlende Übergabe der Detailpläne kann 21 22 - 8 - nicht abgestellt werden, wenn die Kläger diese Übergabe nicht mehr gefordert haben und auch ohne diese bereit waren, das Architektenwerk als im Wesentl i- chen vertragsgerecht zu akzeptieren. Hat der Beklagte seine Leistungen im Januar 2000 im Wesentlichen erbracht, so gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die angemessene Prüfungsf rist im Dezember 2000 noch nicht abgelaufen war. Eine Prüfungsfrist von elf Monaten ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Detailpläne fehlten , unangemessen lang. Ausreichend e r- scheint hier eine Prüffrist von nicht mehr als sechs Monaten. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger auch ohne Detailpläne nicht ausreichend Gelegenheit hatten, alle Funktionen des Hauses zu prüfen und etwaige Mängel des Architektenwerkes festzustellen. Das betrifft auch die Frage, ob die Abdic h- tung in O rdnung war. Nach Ablauf eines halben Jahres ist nach der Ve r- kehrserwartung regelmäßig nicht mehr damit zu rechnen, dass der Besteller eines vergleichbaren Architektenwerks die Leistung als nicht vertragsgerecht zurückweist, wenn er innerhalb dieses Zeitrau ms keine Beanstandungen erh o- ben hat. III. 1. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). D ie Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). D as Berufungsgerich t hat - von sein em Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen da zu getroffen , ob die Verjährung gehemmt war . Ebenso wenig hat es den Sachvortrag der Parteien unter dem Blickwinkel geprüft , ob dem Beklagten die Einrede der Ve r- jährung mit Rücksicht auf die Grundsätze der Sekundärhaftung bei Architekte n- verträgen ver sagt ist. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Ber u- fungsgericht Gelegenheit, das dahingehende Vorbringen der Parteien zu würd i- gen und gegebenenfalls fehlende Feststellungen nachzuhol en. 23 - 9 - 2. Der Senat weist mit Rücksicht auf das Revisionsv o rbringen zur S e- kundärhaftung auf F olgendes hin: a) E iner Sekundärhaftung steht nicht entgegen, dass dem Beklagten d i e Leistungsphase n 4 und 9 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. nicht übertragen worden sind . Diese Annahme findet keine Grundlage in der Rechtsprechung des S e- nats . D ie Leistungsphase 9 muss , wie der Senat bereits entschieden hat, nicht übertragen werden , um eine Sekundärhaftung auszulösen (BGH, Urteil vom 26. Ok tober 2006 - V II ZR 133/04, Ba uR 2007, 423 = NZBau 2007, 108 ). Für die Leistungsphase 4 gilt nichts anderes. Die zur Sekundärhaftung des Arch i- tekten entwickelten Grundsätze sind zwar nicht auf einen Architekten anwen d- bar, der lediglich mit den Aufgaben der Grundlagenermittlung bis zur Vorbere i- tung der Vergabe beauftragt worden ist ( Leistungsphas en 1 bis 6 des § 15 Abs. 2 HOAI a .F. ; siehe BGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - VII ZR 134/08, BauR 2009, 1607 = NZBau 2009, 789 Rn. 12 ff.). So liegt es hier jedoch nicht. Der Beklagte nahm e ine zen trale Stel lung bei der Durchführung des gesam ten Bauwerks ein . Es ist unschädlich, dass er nicht mit der Leistungsphase 4 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. betraut worden ist. Die se enthält in erster Linie verwa l- tungstechnische Leistungen (Koeble in: Kniffka/Koebl e, Kompendium des Ba u- rec hts, 3. Aufl., 12. Teil Rn. 416), so dass die Anwendung der Grundsätze der Sekundärhaftung gerechtfertigt ist . b) Die Verletzung der Untersuchungs - und Beratungspflicht muss für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden sein . Insoweit spricht eine t atsä c h- liche Vermutung dafür, dass die Kläger innerhalb der Verjährungsfrist verjä h- rungshindernde Maßnahmen gegen den Beklagten eingeleitet hätten, wenn dieser seine Untersuchungs - und Beratungspflicht erfüllt und die Kläger auf eine etwaige eigene Haftung hingewiesen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Okto ber 2006 - VII ZR 133/04, aaO, Rn. 14 f.). 24 25 26 - 10 - c) N ach der Rechtsprechung des Senats kann der Architekt von der B e- ratungspflicht befreit sein, wenn der Bauherr selbst die erforderliche Sachkunde besitzt oder wenn er erklärt, einen sachkundigen Dritten mit der Wahrung seiner Interessen wegen der Nachbesserung betrauen zu wollen (BGH, Urteil e vom 27. Januar 1987 - VII ZR 88/85 , BauR 198 7 , 3 43, unter I 4 c aa ; vom 2 2 . Januar 2005 - VII ZR 1 58/03, BGHZ 162, 86, 90 , siehe auch Koeble in: Kniffka/Koeble, aaO, 12. Teil Rn. 514, § 634a BGB Rn. 310 ; Lauer/Wurm, Haftung des Arch i- tekten und Bauunternehmers, 6. Aufl., Rn. 737 ). Dazu genügt es aber nicht, wenn die Kläger lediglich den Bau mangel - hier in Gestalt von Feuchtigkeitse r- scheinungen - er kannt haben . Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Kosziol Jurgeleit Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 24.04.2009 - 2 O 5153/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 28.06.2012 - 10 U 759/09 - 27
Full & Egal Universal Law Academy