BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 220/12 Verkündet am: 24. Mai 2013 Langendörfer - Kunz Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1 Der Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage kann mit einer Videokam e- ra überwacht werden, wenn ein berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemei n- schaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dri tten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überw a- chung unter Berücksichtigung von § 6b BDSG inhaltlich und formell dem Schutzb e- dürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt. BGH, Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 220/ 12 - LG Berlin AG Schöneberg - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterin We inland für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 13. April 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich einer Stilllegung der Videoüberwachungsanlage (Besc hlussanfechtung und B e- schlussersetz ung) zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 14. Dezember 2010 tei l- weise abgeändert. Der Beschluss der Wohnungseigentümer auf der Versammlung vom 28. Mai 2010 wird insoweit für ungültig erklärt, als auch eine Stilllegung der Anlage abgelehnt worden ist. Die Videoüberwachungsanlage im Eingangsbereich der Wohna n- lage wird stillgelegt. Die weitergehenden Rech tsmittel werden zurückgewi esen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagten zu 20 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Am 16. M ärz 2008 wurde der frisch renovierte Eingangsbereich des Gebäudes durch einen Farbanschlag verunreinigt. Die Eigentümer beschlossen auf einer Wohnungseigentümerversammlung am 24. Mai 2008 mehrheitlich unter Z u- stimmu ng der Klägerin, in dem Eingangsbereich eine Videoüberwachungsanl a- ge zu installieren. In dem Beschluss ist bestimmt, dass die Videodaten durch ein und denselben Vorgang mit Schaden sfolge oder mit kriminellen Handlungen bei der Verwaltung oder direkt bei einem zugelassenen Unternehmen gemeldet e- halten, die Videoüberwachungsanlage als temporäre Lösung anzusehen. D er Beschluss wurde nicht angefochten. Mit Hilfe der Videoaufzeichnungen der A n- lage, die in einem abgeschlossen en Raum untergebracht ist, konnte ein Fah r- raddiebstahl am 20. Juli 2010 aufgeklärt werden. Zur Aufklärung eines weiteren Fahrraddiebstahls im Sept ember 2010 wurden der Polizei Aufzeichnungen übergeben. Auf der Wohnungseigentümerversammlung am 28. Mai 2010 wurde der Antrag der Klägerin, die Anlage abzubauen, mehrheitlich abgelehnt. Dabei wurde nach dem Protokoll der Versammlung ein Vorteil der Anlage darin ges e- Mit der Anfechtungs - und Verpflichtungsklage ficht die Klägerin, soweit hier noch von Interesse, diesen Beschluss an und verlangt von den Beklagten, der Entfernung de r Anlage zuzustimmen. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Anli e- gen weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 1 - 4 - Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsge richt verneint einen Anspruch der Klägerin auf Entfe r- nung der Überwachungsanlage. Die Eigentümer hätten bei der Entscheidung über den möglichen Abbau der Anlage ein Ermessen, das sie pflichtgemäß ausgeübt hätten. Der Beschluss über den Einbau der Anlage en tspreche den Vorgaben des § 6b BDSG und sei nicht zu beanstanden. Die Vorgaben für das Auslesen der Videodaten sei en hinreichend bestimmt und ausreichend. Das gelte auch dann, wenn diese Vorgaben in der Vergangenheit nicht immer ei n- gehalten worden seien. D ass der Einbau der Anlage als vorübergehende Ma ß- nahme angesehen worden sei, ändere daran nichts. Der Beschluss enthalte entsprechende Einschränkungen nicht. Die Eigentümermehrheit sehe die Gründe auch nicht als entfallen an, weil es darum gehe , eine zweckw idrige Nu t- zung der Wohnungen zu erfassen und zu verhindern. Diese Gründe rechtferti g- ten den Fortbestand der Anlage. II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in einem entsche i- denden Punkt nicht stand. 1. Im Ergebnis zu Recht verneint da s Berufungsgericht e inen Anspruch der Klägerin auf Entfernung der Videoüberwachungsanlage im Eingangsbereich der Wohnanlage der Parteien. 2 3 4 - 5 - a) Die Entfernung der Anlage kann die Klägerin nach § 15 Abs. 3 WEG, nach § 21 Abs. 4 WEG oder nach beiden Normen (vgl. dazu Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 15 Rn. 48 aE) nur verlangen, wenn sich das an sich best e- hende Ermessen der Gemeinschaft hierauf reduziert, mithin nur diese Ma ß- nahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (Se nat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 161/11, NJW 2012, 1724 Rn. 5 aE). Die Entfernung der Überw a- chungsanlage ist nur dann die einzige Möglichkeit, das Gemeinschaftseigentum ordnungsmäßig zu verwalten, wenn eine solche Videoüberwachungsanlage in einer Eigentumswohnungsanlage überhaupt nicht i nstalliert werden dürfte oder wenn die Voraussetzungen für ihren ordnungsmäßigen Betrieb in der Wohna n- lage der Parteien nicht hergestellt werden könnten. Beides ist nicht der Fall. b ) Der Einbau einer Videoanlage zur Überwachung von Teilen des G e- meinsch aftseigentums ist, anders als die Klägerin meint, nicht generell unzulä s- sig, sondern grundsätzlich zulässig, wenn die Überwachung durch die Gemei n- schaft erfolgt und die Voraussetzungen des § 6b BDSG eingehalten sind. aa ) Nach der Rechtsprechung des Bund esgerichtshofs kann die Herste l- lung von Filmaufzeichnung en einer Person mit einer Videokamera, auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betrof fenen darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht. Ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, ergeben eine Würdigung aller Umstä n- de des Einzelfalls und eine die (verfassungs - )rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten ber ücksichtigende Güter - und Interessenabwägung ( BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955, 195 7 ). Da der Einzelne grundsätzlich selbst entscheiden darf , wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart wer den un d wann und unter welchen 5 6 7 - 6 - Vor aussetzungen seine persönliche n Daten preisgegeben und verwendet we r- den sollen, muss bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffen t- liche Be reich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Z u- gang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persö n- lichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der A n- lage im Rahmen der Abwägung bejaht werden k ann (BGH , Urteil vom 16. März 2010 - VI ZR 176/09 , NJW 2010, 1533, 1534 Rn. 11). bb ) Diese Rechtsprechung hat der Senat auf das Verhältnis der Wo h- nungseigentümer untereinander übertragen (Urteile vom 8. April 2011 - V ZR 210/10, NJW - RR 2011, 949, 950 Rn . 7 f. und vom 21. Oktober 2011 - V ZR 265/10, NJW - RR 2012, 140 f. Rn. 8 f.). Danach darf der Wohnungseigentümer sein Sondereigentum überwachen, wenn sich die Überwachung hierauf b e- schränkt und benachbartes Sondereigentum oder öffentliche Flächen nicht e r- f ass t (Urteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 265/10, aaO Rn. 10 - 12). Der Senat hat de m einzelnen Wohnungseigentümer das Recht zuerkannt, in das Klinge l- tableau der Wohnanlage der Parteien eine Videoanlage einzubauen, die es ihm erlaubt, mit einer kurzen Bildübe rtragung in seine Wohnung zu prüfen, wer die Klingel betätigt hat (Urteil vom 8. April 2011 - V ZR 210/10, aaO Rn. 10 f.). Er hat mangels entsprechender Feststellungen offen gelassen, ob der einzelne Wohnungseigentümer auch zur dauerhaften Bildaufzeichnung berechtigt wäre (Urteil vom 8. April 2011 - V ZR 210/10, aaO Rn. 11). In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird eine Befugnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Überwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums mit der Möglichkeit einer Speicherun g der Bildaufzeichnungen verneint (KG, ZWE 2002, 409, 412 und OLG Köln, WuM 2007, 646 [beide Hauseingangsbereich]; OLG Düsseldorf, NJW 2007, 780, 781 [eigene r KfZ - Stellplatz im Innenhof der Anlage] ). Bisher 8 - 7 - hatte der Senat nicht zu entscheiden, was für ein e Anlage gilt , die unter der R e- gie und Aufsicht der Gemeinschaft Teile des Gemeinschaftseigentums übe r- wacht und das Geschehen aufzeichnet. cc ) Eine solche Videoüberwachung ist zulässig, wenn das Überw a- chungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des e inzelnen Wohnungse i- gentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung inhaltlich und formell dem Schutzb e- dürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt. (1) (a) Die Videoüberwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums ist in erster Linie eine Maßnahme zur Verwaltung des Gemeinschaftseige n- tums , nämlich zum Schutz der Wohnanlage und ihrer Bewohner. Sie muss de s- halb nach § 21 Abs. 4 WEG den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche n. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung sind aber nicht der einzige Maßstab, dem eine Videoüberwachung genügen muss. Sie setzt nä m- lich den Einbau entsprechender technische r Anlagen voraus. Diese r muss als bauliche Maßnahme d ie für solche Maßnahmen gel tenden Anforderungen des § 22 Abs. 1 WEG erfüllen . Er wäre da nach nur zulässig, wenn alle Wohnung s- eigentümer zustimmen, die von dieser baulichen Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Bei der Prüfung, ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt, ist einerseits zu berücksichtigen, dass die technischen Anlagen zur Videoüberwachung keinem eigenständigen baulichen oder ästhetischen Zweck dienen, sondern allein der Überwachung. Ein e über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte M aß h inausgehende Beeinträchtigung l iegt deshalb vor, wenn die Überwachung selbst dem Maßstab ordnungsmäßiger Verwaltung und in diesem Rahmen de n Vorgaben des § 6b BDSG nicht en t- 9 10 - 8 - spr icht (Senat , Urtei l vom 8. April 2011 - V ZR 210/10, NJW - RR 2011, 949, 950 Rn. 1 0) . (b) Daraus folgt aber nicht , dass ein e solche Beeinträchtigung stets fehlt, wenn die Überwachung an sich den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und mehrheitlich beschlossen werden könnte. Denn der Einbau der für die Videoüberwachung vorgesehenen technischen A n lagen kann - una b- hängig von der mit ihm ermöglichten Videoüberwachung - als bauliche Ma ß- nahme Nachteil e haben, d i e über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hi n- ausgeh en und dazu führ en , dass ihm alle Wohnungseigentümer zustimmen m üssen. Dies e könn en auch in einer erheblichen optischen Veränderung des Gebäudes bestehen (dazu: Senat , Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 224/11, NJW 2013, 1439 Rn. 5 f.). Dann scheiterte eine an sich zulässige Videoüberwachung an den optisch - baulichen Wirkungen der vorgesehenen G e- räte, wenn nicht alle Wohnungseigentümer zustimmen. Dass die hier eingeba u- ten Anlagen optische oder andere bauliche Nachteile hätten, die eine Zusti m- mung aller Wohnungseigentümer erforderlich machten, macht die Klägerin nicht g eltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Es kommt deshalb hier a llein darauf an, ob die mit den Anlagen angestrebte Überwachung selbst den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung en tsprechen kann. (2) D as ist allerdings nicht schon deshalb der Fall , weil eine Videoübe r- wachung die Verwaltung und den Schutz des Gemeinschaftseigentums erleic h- tern kann. Ordnungsmäß ig kann eine Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nur sein, wenn sie die für eine Überwachung bestehenden gesetzlichen Vorg a- ben einhält und w enn sie nicht nur dem Interesse der Mehrheit an der Effizienz der Verwaltung entspricht , sondern auch dem mit § 14 Nr. 1 WEG einfachrech t- lich und durch Art. 2 GG auch verfassungsrechtlich geschützten Interesse des 11 12 - 9 - e inzelnen Wohnungseigentümers und betroffe ner Dritter (zu diesem Aspekt VG Oldenburg, ZD 2013, 296, 298 f. ) an dem Schutz ihrer Privatsphäre Rechnung trägt. Das gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümer die Videoüberw a- chung einstimmig beschließen. Denn von einem solchen Be schluss we rden nicht nu r die gegenwärtigen Wohnungseigentümer, sondern nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WEG auch ihre Rechtsnachfolger und an der Beschlussfassung nicht beteiligte Personen betroffen, die sich als Besucher, Lieferanten usw. in der Anlage aufhalten. Außerdem hätte auch ein einstimmiger Beschluss den g e- setzlichen Vorgaben zu genügen. (3) Für den Betrieb einer Video überwachung müssen deshalb das G e- meinschaftsinteresse an der Überwachung mit de n Interesse n des einzelnen Wohnungseigentümers und mitbetroffener Dritter gegene inander abgewogen werden. Die dabei zu beachtenden Vorgaben sind durch § 6b BDSG gesetzlich festgelegt, wenn öffentlich zugängliche Teile des Gemeinschaftseigentums überwacht werden sollen. Dazu k ann zum Beispiel der Eingangsbereich eine r Wohnanlage gehöre n (S enat, Urteil vom 8. April 2011 - V ZR 210/10, NJW - RR 201 1 , 949, 950 Rn. 10; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 6b Rn. 8; Simitis/ Bizer, BDSG, 5. Auflage, § 6b Rn. 34, 41). Die Wertungen dieser Vorschrift sind aber auch dann zu beachten, wenn sie nicht unmittelbar einschlägig ist. Auf sie hat der Senat schon für die Bestimmung des im Zusammenhang mit der baul i- chen Veränderung des Gemeinschaftseigentums festzustellenden Nachteil s des einzelnen Wohnungseigentümers zurückgegriffen ( Urteil vom 8. April 2011 - V ZR 210/10, NJW - RR 20 1 1, 949, 950 Rn. 10). Für die Interessenabwägung bei dem Beschluss über die Einführung und den Betrieb einer Videoüberw a- chung gilt nichts anderes. Denn § 6b BDSG befasst sich , wenn auch aus öffen t- lich - rechtlicher Perspektive , mit e inem Interessenkonflikt, der dem hier aufzu - lösenden ganz ähnlich ist. Der einzelne Wohnungseigentümer, der mit einer 13 - 10 - Überwachung nicht einverstanden ist, müsste sich, wenn die Videoüberw a- chung mehrheitlich beschlossen werden kann, der Mehrheit beugen. Das kann ihm - bei dem hier in Rede stehenden Eingriff in seine Privatsphäre - nur zug e- mutet werden, wenn seine Interessen angemessen berücksich tigt werden. D ie dabei zu beachtenden Gesichtspunkte beschreibt § 6b BDSG in einer auch für die Wohnungseigentümerg emeinschaft sachgerechten Weise. ( 4 ) In Anlehnung an § 6b BDSG ist die Videoüberwachung in einer Wo h- nungseigentumsanlage unter der Regie und Aufsicht der Gemeinschaft mit e i- ner Aufzeichnung des Geschehens zulässig, wenn ein berechtigtes - konkret und v erbindlich festzulegende s - Gemeinschaftsinteresse das Interesse des Einzelnen überwiegt. Das kann etwa der Fall sein , wenn die Gemeinschaft Straftaten gegen das Gemeinschaftseigentum und gegen die Bewohner der Anlage abwehren möchte. Nicht zulässig wäre d agegen eine Videoüberw a- chung , die allein dazu diente , die Durchsetzung von Ansprüchen gegen einze l- ne Wohnungseigentümer nach § 15 Abs. 3 WEG wegen einer von § 14 Nr. 1 WEG nicht gedeckten Nutzung ihrer Wohnungen zu erleichtern . (5) Auch wenn die Gemein schaft einen Zweck verfolgt, der eine Vide o- überwachung an sich rechtfertigt, berechtigt sie dieser Zweck nicht dazu, die Videoüberwachung in beliebigem Umfang und zu beliebigen Bedingungen durchzuführen. Vielmehr muss auch dann der Umfang auf das Notwendig e b e- schränkt werden. So kann eine Überwachung des Eingangsbereichs zur Ve r- meidung von Straftaten zulässig sein, eine Überwachung des gesamten Tre p- penhauses einschließlich der Wohnungstüren aber nicht (vgl. LG München I, ZWE 2012, 233, 234). Entsprechende B eschränkungen gelten für den Umfang der Aufzeichnung en , die Dauer ihrer Aufbewahrung und den Zugriff hier auf. So kann in dem erwähnten Beispiel eine r Überwachung des Eingangsbereichs eine 14 15 - 11 - Aufzeichnung mit Zugriff nur für Strafverfolgungsbehörden zulässig s ein, eine Überwachung mit Zugriff auch de r einzelnen Wohnungseigentümer auf die Au f- zeichnungen dagegen nicht. Schließlich müssen die Regeln für den Betrieb der Überwachung durch Beschluss der Wohnungseigentümer verbindlich festgelegt werden, damit der Umfa ng der Überwachung und ihre Bedingungen für jeden transparent und jederzeit verifizierbar sind. Ob diese Vorgaben eingehalten worden sind, lässt sich nur anhand einer umfassenden, dem Tatrichter vorb e- haltenen Würdigung der Umstände des Einzelfalls bean t wor ten . c ) Die Entfernung der Anlage kann die Klägerin auch nicht deshalb ve r- langen, weil sich ein Bedürfnis für eine Videoüberwachung in der Eigentum s- wohnungsanlage der Parteien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt darste l- len oder ein Betrieb zu für den einzelnen Wohnungseigentümer zumutbaren Bedingungen nicht regeln ließe. aa ) Die Farbverunreinigung des frisch renovierten Eingangsbereichs, die den Anlass für den Beschluss über den Einbau der Anlage gab, mag nicht schwerwiegend gewesen sein. Dieser Um stand ändert aber nichts daran, dass es sich um einen unzulässigen Übergriff auf das Gemeinschaftseigentum ha n- delte. Es mag auch sein, dass für einzelne Überwachungsz wecke mildere Maßnahmen zur Verfügung stehen. Das schließt aber nicht aus, dass die Video überwachung des Eingangsbereichs der Wohnanlage der Parteien zur Wahrung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter In teressen für konkret festzulegende Zweck e im Sinne von § 6b Abs. 1 Nr. 2 und 3 BDSG , etwa zur Abwehr von Straftaten oder von verglei chbar gewichtige n anderen B e- einträchtigungen des Gemeinschaftseigentum s , erforderlich sein kann und schutzwürdige Belange von Betroffenen nicht überwiegen . 16 17 - 12 - bb ) Es ist auch nicht erkennbar, dass in der Wohn an lage der Parteien den Vorgaben von § 6b BDSG entsprechende Festlegungen für einen or d- nungsmäßigen B etrieb der Anlage nicht getroffen werden könnten. Zwar müs s- ten dazu zunächst die Überwachungsziele bestimmt und konkretisiert werden , die Überwachung auf den wirklichen Bedarf begrenzt und durch einen B e- schluss der Wohnungseigentümer mit Regelungen unterlegt werden, die die Einhaltung der Vorgaben von § 6b BDSG sicherstellen und den schützenswe r- ten Belangen der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen Rechnung tr a- gen. Anhaltspunkte dafür , dass und weshalb dies unter keinem Gesichtspunkt möglich ist , sind dem Vortrag der Klägerin indessen nicht zu ent nehmen. 2. Die Beklagten sind aber nach § 21 Abs. 4 WEG verpflichtet, die Videoüberwachungsanlage sofort stillzulegen. Diese Stilllegung ist nach § 21 Abs . 8 WEG anzuordnen. a) Die Stilllegung der Anlage hat die Klägerin zwar nicht förmlich bea n- tragt. Die Auslegung ihres Antrags ergibt aber, dass es ihr mit der Entfernung der Videoüberwachungsanlage nicht bloß um das Rückgängigmachen einer baulichen Ver änderung der Wohnanlage geht. Sie will damit vielmehr erreichen, dass die Videoüberwachung des Eingangsbereichs der Wohnanlage auf Dauer beendet wird. Dieses weitergehende Klageziel umfasst als weniger weitgehe n- des Teilziel (sog. Minus) die sofortige Still legung der Anlage. D iese kann die Klägerin von den B eklagten verlangen. b) Dem Stilllegungsanspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass der Beschluss über den Einbau der Anlage nicht angefochten worden und damit bestandskräftig geworden ist. 18 19 20 21 - 13 - a a) Ein Wohnungseigentümer kann zwar grundsätzlich nicht verlangen, dass ein bestandskräftiger Beschluss nicht oder nicht mehr ausgeführt wird. Der einzelne Wohnungseigentümer kann aber jedenfalls die Änderung eines so l- chen Beschlusses verlang en, wenn schwe rwiegende Gründe - etwa eine erhe b- liche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - das Festhalten an dem B e- schluss als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. Senat, Urteil vom 28. September 2012 - V ZR 251/11, BGHZ 195, 22 = NJW 2012, 3719, 3721 Rn. 17 für Fes t- halten an einer Darlehensaufnahme). Eine solche Veränderung von Umständen liegt hier vor. Deshalb ist es auch unerheblich, dass die Klägerin dem Ei nbau seinerzeit zugestimmt hat. bb) Die Wohnungseigentümer haben den Einbau der Überwachungsa n- lage seiner zeit zwar ohne förmliche zeitliche Begrenzung beschlossen. Bei di e- ser Feststellung durfte das Berufungsgericht aber nicht stehen bleiben. Es musste vielmehr die in dem Protokoll festgehaltenen Umstände und Vorstellu n- gen der Eigentümer und auch den Beschlus sinhalt berücksichtigen. Seinerzeit sollte schnell auf die Aufregung über die - knapp zwei Monate zurückliegende - Verunreinigung des frisch renovierten Eingangsbereichs reagiert werden. Die Eigentümer haben die Videoüberwachung nach dem Inhalt des Versamm lung s- protokolls als temporäre Maßnahme angesehen und sich vielleicht auch de s- halb mit einer unzureichenden Regelung über die Aufzeichnung der Abläufe im Eingangsbereich und die Aufbewahrung und Verwendung der Videodaten b e- gnügt. Wie die in dem Protokoll üb er die Versammlung vom 28. Mai 2010 wi e- dergegebenen Erwägungen der Eigentümer zeigen, sehen sie die Videoübe r- wachung inzwischen nicht mehr als temporäre, sondern als Dauerlösung an und verfolgen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht mehr nur den Zweck, Schadensfälle und kriminelle Handlungen n- richtungsbeschluss heißt, aufzuklären, sondern auch den Zweck, den Bes u- 22 23 - 14 - cherverkehr im Hinblick auf die Ausübung von Prostitution oder einen bordel l- a r tigen Betrieb zu überwachen. Die veränderte Haltung der Mehrheit der Wo h- nungseigentümer stellt eine ganz erhebliche Veränderung der Umstände dar. Sie belegt nämlich, dass die schutzwürdigen Interessen der Klägerin an der Wahrung ihrer Privatsphäre nicht nur nicht förmlich abgesichert, sondern auch tatsächlich durch eine schleichende Erweiterung der Überwachungszwecke gefährdet sind. Das muss die Klägerin nicht hinnehmen. c) Der Stilllegung steht eine fehlende Vorbefassung der Wohnungseige n- t ümer (dazu Senat, Urteil vom 15. Januar 20 10 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88, 93 Rn. 15) nicht entgegen. Die Klägerin hat den Abbau der Anlage und damit als weniger weit gehende Maßnahme auch die Stilllegung beantragt. Die Wo h- nungseigentümer haben die Entfernung der Anlage abgelehnt, weil sie die Über wachung weiterbetreiben wollen. d ) Nur die Stilllegung der Anlage entspricht ordnungsmäßiger Verwa l- tung. aa) Die Ausgestaltung des Betriebs der Überwachungsanlage wird den oben unter 1. b) cc ) dargestellten Anforderungen in keiner Hinsicht gerecht. (1) Es fehlt schon an einer hinreichend eindeutigen Festlegung der Zw e- cke der Überwachung. De m Beschluss über die Einrichtung der Überw a- chungsanlage lässt sich entnehmen, dass die Überwachung Schadensfälle und verhindern soll. Ob sich der Zweck der Überw a- chung darin erschöpft, ist aber nicht gesichert. Die Mehrheit der Wohnungse i- gentümer und immerhin auch das Berufungsgericht gehen nämlich davon aus, dass die Aufzeichnungen auch zu anderen Zwecken eingesetzt werden können , 24 25 26 27 - 15 - etwa dazu festzustellen, ob in einzelnen Wohnungen Prostitution ausgeübt oder ein bordellartiger Betrieb geführt wird. Die Zwecke müssen aber , wie ausg e- führt, vorher und verbindlich festgelegt werden. (2) Unzureichend ist auch die in dem Beschluss getroffen e Regelung über den Zugriff auf die Aufzeichnungen. Anlass des Auslesens der Daten so l- len ei n Schadensfall oder eine Strafta t mit mindesten drei geschädigten Wo h- nungseigentümern sein. Wem genau und mit welchen Verwendungsbefugni s- sen die Daten zur Verfügung gestellt werden sollen, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen. Nicht festgelegt ist ferner, wie die Einhaltung von Zugangs - voraussetzungen und Verwendungsbeschränkungen effektiv kontrolliert werden soll. Nach dem Beschluss können sich die geschädigten Wohnungseigentümer auch selbst an ein Ausleseunternehmen wenden. Dass dieses den Zugang zu dem verschlossenen Raum mit dem Aufzeichnungsgerät nur von der Verwa l- tung erhalten wird, ist nicht festgestellt, stellte aber auch eine Kontrolle der Z u- griffsvorauss etzungen nicht , wie aber geboten, sicher. (3) Auch die übrigen oben dargestellten für einen ordnungsmäßigen B e- trieb der Anlage erforderlichen Festlegungen lässt der Beschluss vermissen. Das sind Festlegungen zu einem möglichst begrenzten Umfang der ang estre b- ten Überwachung sowie dazu, für welche Zwecke die Aufzeichnungen von wem verwendet werden dürfen, dass sie in einer festzulegenden kurzen Frist zu l ö- schen sind und wie die Einhaltung dieser Vorgaben sicher gestellt werden soll. bb) Ohne solche Reg elungen lässt sich eine Beeinträchtigung des g e- sch ü tz ten Interesses des einzelnen Wohnungseigentümers an der Wahrung seiner Privatsphäre nicht verhindern. Der Betrieb einer Überwachungsanlage ist unter diesen Umständen mit den Grundsätzen einer ordnungsmäß igen Verwa l- 28 29 30 - 16 - tung nicht zu vereinbaren. Er muss eingestellt werden und darf erst wieder au f- genommen werden, wenn die erforderlichen Betriebsregelungen durch B e- schluss der Wohnungseigentümer festgelegt sind. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs . 1 Satz 1 ZPO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch RiBGH Dr. Roth ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 12. Juni 2013 Die Vorsitzende Stresemann Weinland Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 14.12.2010 - 7 73 C 3/10 WEG - LG Berlin, Entscheidung vom 13.04.2012 - 85 S 30/11 WEG - 31
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