BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 220/12 Verkündet am: 19. Februar 2013 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2013 durch den V orsitzenden Richter G alke und die Richter Zoll , Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landger ichts Bochum vom 3. April 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20. April 2011, bei dem sein Kraftfahr zeug beschädigt worden ist. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Der Kläger hat die R e- paraturkosten (fiktiv) auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens ge l- tend gemacht, das zu Reparaturkosten von 5.184,93 Arbeitslohn in Hö he von 1.884,90 . Hiervon hat die Beklagte im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung pauschal Sozialabgaben und Lohnnebenkosten in Höhe von 617 der fiktiven Schadensabrechnung nicht für erstattungsfähig hält. Dieser Diff e- renzbetrag ist Gegenstand der vorliegenden Klage. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben . Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren we i ter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Geschädigte könne gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Wiederherstellung in einer Fachwerkstatt erforderlichen Geldbetrag verlangen. Darin sei naturgemäß A r- beitslohn einschließlich Lohnnebenkosten und Sozialabgaben enthalten. Nur hinsichtlich der Mehrwertsteuer habe der Gesetzgeber mit dem Zweiten Sch a- densrechtsänderungsgesetz in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt, dass der bei der Beschädigung einer Sache erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit einschließt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Auf eine Erstr e- ckung dieser Vorschrift auf Lohnnebenkosten bzw. Sozi alabgaben habe der Gesetzgeber dabei bewusst verzichtet. Deshalb fehle es an einer für eine an a- loge Anwendung der Vorschrift erforderlichen planwidrigen Gesetzeslücke. Die Gefahr einer Überkompensation bei fiktiver Schadensabrechnung werde von der höchstri chterlichen Rechtsprechung bewusst hingenommen. 2 3 - 4 - II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Entg e- gen der Auffassung der Revision sind Sozialabgaben und Lohnnebenkosten Bestandteile des im Rahmen einer "fiktiven" Schadensabrechn ung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach einem Verkehrsunfall zu erstattenden Sch a- dens. 1. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Gläubiger, wenn wegen B e- schädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, statt der Herstellung den dazu erforderlic hen Geldbetrag verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats darf der Geschädigte dabei seiner (fiktiven) Schadensb e- rechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer marke n- gebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. S e- natsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1 ff.; vom 20. Okto - ber 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 8; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, V ersR 2010, 1096, 1097; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f.; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 138 0 f.). 2. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die Berücksicht i- gung fiktiver Sozialabgaben und Lohnnebenkosten bei der Berechnung der e r- stattungsfähigen Reparaturkosten weder dem Wirtschaftlichkeitsgebot noch dem Bereicherungsverbot. Denn das Vermögen des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten ist um denjenigen Betrag gemindert, der aufgewendet werden muss, um die be schädigte Sache fachgerecht zu reparieren. Zu den erforderl i- chen Wiederherstellungskosten gehören, wie sich aus dem von der Revision selbst in Bezug genommenen Senatsurteil vom 19. Juni 1973 - VI ZR 46/72 (BGHZ 61, 56, 58 f.) ergibt, grundsätzlich auch all gemeine Kostenfaktoren wie 4 5 6 - 5 - Umsatzsteuer, Sozialabgaben und Lohnnebenkosten. Deshalb hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung vor dem Inkrafttreten des Zweiten Schaden s- rechtsänderungsgesetzes bei einer "fiktiven" Schadensabrechnung die Meh r- wertsteuer beim nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten als echten Schadensposten anerkannt und ausgeführt, der steuertechnisch bedingte g e- trennte Ausweis der Mehrwertsteuer ändere nichts daran, dass sie als objekt - bzw. leistungsbezogene allgemeine Abgabe auf den Verbrauch nicht weniger ein allgemeiner Kostenfaktor sei als andere öffentliche Abgaben, welche direkt oder indirekt in die Kosten und damit in den Preis einer Ware oder Leistung Eingang gefunden haben. 3. Soweit der Gesetzgeber nunmehr durch das Zw eite Schadensrecht s- änderungsgesetz in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Erstattung nicht angefallener Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung ausdrücklich vom Schadense r- satzanspruch ausgenommen hat, hat er hiermit lediglich einen - systemwidr i- gen - Ausnahme tatbestand geschaffen, der nicht analogiefähig ist (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 249 Rn. 14; Prütting/Wegen/Weinreich/Medicus, BGB, 7. Aufl., § 249 Rn. 29; MünchKomm - BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 459; Beck - OK - BGB/Schubert, Stand: 03/2011, § 249 Rn. 226 f.; AG Worms, Urteil vom 5. Januar 2012 - 2 C 399/11; AG Stuttgart - Bad Cannstatt, Urteil vom 2. Mai 2012 - 2 C 79/12; AG Bielefeld, Urteil vom 29. Mai 2012 - 402 C 124/12; AG St. Goar, Urteil vom 16. September 2011 - 33 C 406/11, juris Rn. 9; aA Clos, r+s 2011, 277 ff. mwN). a) Die Revision weist selbst darauf hin, dass sich aus den Gesetzesm a- terialien (vgl. insbesondere BT - Drs. 14/7752, S. 13) ergibt, dass der Entwurf eines Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetzes aus der 13. Legislaturperi o- d e zunächst vorsah, bei einer fiktiven Abrechnung von Sachschäden die öffen t- lichen Abgaben außer Ansatz zu lassen. Dieser Vorschlag ist indes auf vielfält i- 7 8 - 6 - ge Kritik gestoßen. Dieser Kritik hat der Gesetzgeber im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens R echnung getragen und auf einen Abzug sämtlicher öffentlicher Abgaben bewusst verzichtet und sich auf die Umsatzsteuer als größten Faktor unter den "durchlaufenden Posten" beschränkt. Fehlt es mithin an einer Regelungslücke, kommt eine entsprechende Anwendu ng des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auf andere "öffentliche Abgaben" nicht in Betracht. b) Soweit es nach den Gesetzesmaterialien der Rechtsprechung übe r- lassen werden sollte, das Sachschadensrecht "zu konkretisieren und zu entw i- ckeln", vermag dies dem Senat nicht den Weg zu einer Abweichung vom ge l- tenden Recht und zu einer von der Revision erwünschten, aber vom Gesetzg e- ber nicht vorgesehenen Gleichstellung von Umsatzsteuer und anderen "öffentl i- chen Abgaben" zu eröffnen. c) Entgegen der Auffassung der Revis ion führt eine Erstattung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ohne Abzug von Sozialabgaben und Lohnnebenkosten nicht zwangsläufig zu einer Überkompensation des Geschädigten. Sie ist vielmehr lediglich die rechtliche Folge der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Geschädigte bei der Beschädigung einer Sache statt der Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB Geldersatz verlangen kann (sogenannte Erse t- zungsbefugnis). Zu ersetzen ist dabe i das Integritätsinteresse, d.h. der Geldb e- trag, der zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne das schädige n- de Ereignis bestehen würde. Daneben ist der Geschädigte, der auf diese Weise die Beseitigung der erlittenen Vermögenseinbuße verlangt, in der Verwendung des Schadensersatzbetrags frei, d. h. er muss den ihm zustehenden Geldbetrag nicht oder nicht vollständig für eine ordnungsgemäße Reparatur in einer (ma r- kengebundenen) Fachwerkstatt einsetzen (sog. Dispositionsbefugnis). Die R e- visionserwi derung weist mit Recht darauf hin, dass die Sichtweise der Revision 9 10 - 7 - zur Beseitigung dieser Dispositionsbefugnis führen würde, die mit einer mis s- bräuchlichen Bereicherung des Geschädigten nichts zu tun hat. Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs, so bleibt der entsprechende Wertverlust des Fahrzeugs bestehen. Wählt er eine Eigen - , Teil - oder Billigreparatur außerhalb einer Fachwerkstatt, kann damit ebenfalls ein Wertverlust des Fahrzeugs einhergehen. Entgegen der Auffa ssung der R e- vision kann nicht unterstellt werden, dass der Wert des Fahrzeugs nicht dadurch beeinflusst wird, ob bei der Reparatur Sozialabgaben, Lohnnebenko s- ten und Umsatzsteuer angefallen sind. Vielmehr spielt es beim Verkauf eines Fahrzeugs mit einem fr üheren Unfallschaden nach allgemeiner Lebenserfa h- rung durchaus eine Rolle, ob der Unfallschaden vollständig und fachgerecht in einer markengebundenen oder sonstigen Fachwerkstatt behoben worden ist. d) Schließlich kann der Auffassung der Revision nicht beigetreten we r- den, ein Abzug der Lohnnebenkosten und Sozialabgaben bei fiktiver Abrec h- nung eines Kfz - Sachschadens führe zu einer Harmonisierung des Schadense r- satzrechts im Hinblick auf die Rechtslage bei der Abrechnung eines Haushalt s- führungsschadens bei Personenschäden. Die von der Revision angeführten Senatsentscheidungen betreffen andere Fallgestaltungen (vgl. Senatsurteile vom 16. Sep tember 1986 - VI ZR 128/85, VersR 1987, 70 Rn. 21; vom 8. Juni 1982 - VI ZR 314/80, VersR 1982, 951 Rn. 16 ff. und vom 1 0. November 1998 - VI ZR 354/97, BGHZ 140, 39, 44). Die im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen (Gesamt - ) Reparaturkosten eines Kraftfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall setzen sich aus vielen einzelnen Kostenfaktoren zusammen und lassen sich s chadensrechtlich nicht aufspalten in einen "angefallenen" und e i- nen "nicht angefallenen" Teil. Dies wäre in der Rechtspraxis nicht handhabbar 11 - 8 - und würde dem Geschädigten sowohl die Ersetzungsbefugnis als auch die Di s- positionsfreiheit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nehmen. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: AG Recklinghausen, Entscheidung vom 09.11.2011 - 18 C 117/11 - LG Bochum, Entscheidung vom 03.04.2012 - I - 11 S 226/11 -
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