BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 220/14 Verkündet am: 25. Juni 2015 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VOB/B (1990) § 13 Nr. 5, 7; ZP O § 717 Abs. 2 a) Verlangt der Auftraggeber Ersatz der von ihm aufgewendeten Mängelbeseit i- gungskosten, so hat er darzulegen, dass die durchgeführten Maßnahmen der Mängelbeseitigung dienten. Es besteht keine Vermutung, dass stets sämtliche von einem Drittun ternehmer im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchg e- führten Arbeiten ausschließlich der Mängelbeseitigung dienen. Ein im Verhältnis zum Auftragnehmer schützenswertes Vertrauen des Auftraggebers, der Drittunte r- nehmer werde nur Arbeiten zur Mängelbesei tigung durchführen, besteht nicht. b) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil im Rechtsmittelzug teilweise abgeändert, so besteht ein Schadensersatzanspruch des Schuldners aus § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur, soweit das Urteil zum Nachteil des G läubigers abgeändert worden ist (Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 8. März 2007 VII ZR 101/05, BauR 2007, 912 = NZBau 2007, 446, juris Rn. 10). BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - VII ZR 220/14 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 5 . Juni 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , d ie Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Sacher und Wimmer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten zu 2 wird zurückg ewiesen. Auf d ie Revision de s Kläger s wird unter Zurückweisung des we i- tergehenden Rechtsmittels das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. September 2014 im Koste n- punkt und hinsichtlich der Entscheidung über die Widerklage (Nr. 3 des Tenors) aufgehoben und insgesamt wie folgt neu g e- fasst: Auf die Berufungen der Beklagten und die Widerklage der B e- klagten zu 2 wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landg e- richts Koblenz vom 9. Dezember 2011 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefas st: 1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger einen B e o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2003 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger einen B e trag von 37. o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2003 zu zahlen. - 3 - 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2003 zu zahlen. 4. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte zu 2 einen B e- 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2 7 . März 2012 Zug um Zug gegen Herausgabe der Pr o- zessbürgschaft der Privatbank S . vom 3. Februar 2012, Nr. za h len. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten zu 2 jeden darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihr durch vorläufige Vollstr e- ckungsmaßnahmen des Klägers hinsichtlich einer über aus dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Dezember 2011 - 8 O 223/03, entstanden ist und noch entstehen wird. 5. D ie weitergehende Klage sowie die weitergehende W i- derklage werden abgewiesen. Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und der B e- klagten zurückgewiesen. Die Gerichtskosten erster Instanz und die außergerichtlichen Ko s- ten des Klägers erster Instanz trage n der Kläger zu 41 %, die B e- klagte zu 1 zu 6 %, die Beklagte zu 2 zu 10 % und die Beklagten - 4 - zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 4 3 %. Von den auf das ersti n- stanzliche Verfahren entfallenden außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt der Kläger 45 % u nd von den außergerichtl i- chen Kosten der Beklagten zu 2 erster Instanz trägt der Kläger 37 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens 11 U 614/05 tragen der Kl ä- ger zu 37 % und die Beklagte zu 2 zu 63 %. Die durch die Nebe n- intervention der Beklagten zu 1 in dies em Berufungsverfahren verursachten Kosten trägt die Beklagte zu 2 zu 63 %. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens 11 U 1524/11 und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zweiter Instanz tragen der Kläger zu 28 %, die Beklagte zu 1 zu 4 %, die Beklag te zu 2 zu 40 % und die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 28 %. Von den auf das zweitinstanzliche Verfahren entfallenden außergerichtlichen Kosten der Bek lagten zu 1 trägt der Kläger 38 % und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 z weiter Instanz trägt der Kläger 23 %. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens und die im Revis i- onsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Kl ä- gers tragen der Kläger zu 11 %, die Beklagte zu 1 zu 4 %, die B e- klagte zu 2 zu 60 % und die Beklag ten zu 1 und 2 als Gesam t- schuldner zu 25 %. Die im Revisionsverfahren entstandenen a u- ßergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger zu 12 %. - 5 - Im Übrigen tragen die Parteien ihre in sämtlichen Instanzen en t- standene n außergerichtlichen Kosten se lbst . Von Rechts wegen Tatbestand: D e r Kläger begehrt vo n den Beklagten aus übergegangenem Recht die Zahlung von Schadensersatz wegen mangelhafter Errichtung eines Parkdecks im Zusammenhang mit dem Neubau eines Geschäfts - und Wohngebäudes in O. Der K läger ist befreiter Vorerbe nach seiner verstorbenen Ehefrau, der vormaligen Klägerin (im Folgenden nur: Klägerin) . Diese hatte die Beklagte zu 2 im September 1991 mit der A usführung der Rohbauarbeiten für den Neubau des Gebäudes zu einem Pauschalpreis von 750.000 DM beauftragt. Das G e- bäude , in dessen Erdgeschoss ein E inkaufsm arkt einziehen sollte, wurde in Hanglage errichtet. Über dem E inkaufsm arkt befindet sich ein Par k deck, das mit Gefällebeton errichtet werden sollte. Unter Nr. 1.0 des Vertrags wurde Fo l- gendes vereinbart: " 1.0 Vertragsgrundlagen und Bedingungen: - Die VOB, Teile B und C (neueste Ausgabe) - Die Gewährleistungszeit beginnt ab dem Zeitpunkt der mängelfreien Übergabe des Objekts durch den Auftraggeber an den Bauherrn und dauert die darauf folgen den 2 vollen Kalenderjahre. - - die dem Auftragnehmer vorliegenden und anerkannten Vertragsb e- dingungen, Punkt 1 - 20" 1 2 - 6 - Die Vertragsbed ingungen enthielten unter Punkt 12 folgende Besti m- mungen: " 12. Auf saubere und handwerksgerechte Arbeit ist größte Sorgfalt z u legen. Der Auftragnehmer haftet für die Güte der von ihm geleisteten Arbeiten und sämtl. Materialien, auch wenn sie nicht von ihm geliefert wurden, in vollem Umfang nach den Bestimmungen des § 638 BGB (5 Jahre b e- " Im Ok tober 199 2 erteilte die Klägerin de r Beklagte n zu 1 den Auftrag, die Dachdecker - und Abdichtungsarbeiten durchzuführen . Nach deren Abschluss beauftragte die Klägerin Ende 1992 wiederum die Beklagte zu 2 dam it, das von der Beklagte n zu 1 abgedichtete Parkde ck mit Verbundsteinpflaster zu belegen. Bereits a b 199 2 drang Feuchtigkeit in die unter dem Parkdeck befindlichen Räume des E inkaufsm arktes ein. Die Klägerin hatte zunächst im Jahre 1995 hinsichtlich der Ursachen des Wassereintritts bei dem Landgericht d ie Durchführung eines selbständige n B e- weisverfahren s beantragt . Der gerichtlich bestellte Sachverständige war zu dem Ergebnis gelangt , dass ein Entwässerungsrohr unsachgemäß verlegt worden war. Trotz der Stilllegung dieses Entwässerungsrohrs durch die Bekl agte zu 1 drang weiter Wasser in die Räumlichkeiten ein, weshalb die Klägerin im Jahre 1997 die Durchführung eines weiteren selbständigen Beweisverfahrens bea n- tragt hat . In diesem Verfahren hat der gerichtlich bestellte Sachverständige fest gestellt , dass e ine vollständige Mängelbeseitigung nur erreicht werden kö n- ne, indem das gesamt e Parkdeck abgeräumt und saniert werde. Die Klägerin ließ daraufhin in den Jahren 1999/2000 das Parkdeck durch ein Drittunternehmen auf Stundenlohnbasis sanieren, welches ihr e inen Betrag in Höhe von (= 359.099,66 DM ) in Rechnung stellte. Diese Kosten macht der Kläger gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern geltend. 3 4 5 6 - 7 - Das Landgericht hat te zunächst die Klage gegen die Beklagte zu 2 durch Teilurteil abgewiesen. Nach Aufhebung des Teilurteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht durch das Berufungsgericht hat das Landgericht Auf die hiergegen eingelegte n Berufung en der Beklagte n hat das Berufungsg e- h- lung vo n 37.518,29 i- jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt. Zudem hat das B erufungsgericht der im Rahmen des Berufungsverfahrens von der Bekla g- ten zu 2 erhobenen Widerklage auf Rückzahlu ng eines Betrags von 220.879,99 nebst Zinsen stattgegeben. Diesen Betrag hatte die Beklagte zu 2 am 15. Februar 2012 zur Abwendung der Zwangsv o llstreckung a us dem ersti n- stanzlichen Urteil an den Kläger gezahlt. Die Berufung des Klägers hat das B e- rufungsgericht zurückgewiesen. Gegen das Berufungsurteil haben sich zunächst alle Parteien mit der vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassenen Revis ion gewendet. Die R e- vision der Beklagten zu 1 hat der Senat mit Beschluss vom 8. April 2015 ve r- worfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden war. Der Kläger begehrt mit seiner Revision die gesamtschuldnerische Verurteilung der Bekl agten in Höhe eines Betrags von 107.167,69 r- zugszinsen sowie die Abweisung der Widerklage. Die Beklagte zu 2 begehrt mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. 7 8 - 8 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist statthaft gemä ß § 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Zwar fehlt es angesichts der auf die Umstände des Einzelfalles abstellenden Entscheidung des Berufungsgerichts an einem Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; ein solcher wird vom Berufungsgericht auch nicht benann t. Der Senat ist an die Zulassung des Revision durch das Berufungsgericht aber g e- bunden, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Die Revision der Beklagten zu 2 ist unbegründet. Auf das Schuldverhältnis zwischen den Pa rteien ist unter Berücksicht i- gung der für die Verjährung geltenden Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch sowie das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung anzuwenden, die für bi s zum 31. De zember 2001 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB. A. Zur Revision der Beklagten zu 2 I. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2 aus § 13 Nr. 7 VO B/B (1990) zu. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 2 die u n- 9 10 11 12 13 14 - 9 - teren Einlauföffnungen der auf dem Parkdeck eingebauten Gullys entgegen den anerkannten Regeln der Technik zubetoniert hätten, weshalb diese ihre Funkt i- on, Wasser abzuführen, nicht hätten erfüllen können. Zudem habe die Beklagte zu 2 das Parkdeck nicht mit dem erforderlichen Gefällebeton errichtet. Für die Beseitigung dieser Mängel hafte die Beklagte zu 2 gesam t- schuldnerisch mit der Beklagten zu 1, die die Abdichtung des Parkdecks ma n- gelhaft erstellt habe. Ursächlich für die Feuchtigkeitseintritte seien sowohl die fehlerhaft vorgenommene Abdichtung durch die Beklagte zu 1 als auch der fe h- lende Gefälle beton und die zubetonierten Gullys. Die Beklagte zu 2 könne demgegenüber nicht einwenden, dass die beiden von ihr verursachten Mängel folgenlos geblieben wären, wenn die Beklagte zu 1 die Abdichtungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt hätte. Dies verkenne, dass alle diese Maßna h- men in ihrem Zusammenwirken die Dichtigkeit des Parkdecks gewährleisten sollten und die von der Beklagten zu 2 verursachten Mängel zu einer nicht vo r- gesehenen, erhöhten Nässebelastung der Abdichtung geführt hätten. Diese Mängel könnt en wirtschaftlich sinnvoll nur einheitlich be seitigt werden. Der Einwand der Beklagte n zu 2, das Parkdeck sei heute dicht, obwohl auch der Drittunternehmer kein en Gefällebeton aufgebracht habe , sei unbehel f- lich. Dicht sei das Parkdeck allein deshalb, we il alle vorher gesetzten Fehleru r- sachen behoben worden seien und letztlich anstelle des Gefälles eine wasse r- dichte Wanne mit einer zweiten Bitumenschweißbahn als weitere Abdichtung s- lage ausgebildet worden sei . Die Verlegung dieser dritten Lage stelle eine , g e- genüber einer nachträglichen Ausbildung eines Gefälles kostengünstigere Nachbesserungsmöglichkeit dar. Ein weiterer Mangel der Arbeiten der Beklagten zu 2 bestehe darin, dass diese den Arbeitsraum an der Außenwand der Obst - und Gemüseabteilung des 15 16 17 - 10 - E i nkaufsm arktes entgegen den anerkannten Regeln mit nicht drainfähigem M a- terial verfüllt habe . Unerheblich sei, d ass die mangelhafte Verfüllung des Arbeitsraums zum Zeitpunkt der Sanierung noch nicht zu Wassereintritten geführt habe, da der Auftraggeber n icht verpflichtet sei, mit der Beseitigung eines Mangels so lange zuzuwarten, bis sich dieser in Form von Feuchtigkeitsschäden am Gebäude realisiere. Einer Fristsetzung zur Beseitigung dieses Mangels habe es nicht bedurft, da die Beklagte zu 2 die Nachb esserung aller von ihr durchgeführten Arbeiten ernsthaft und endgültig abgelehnt habe. Mit Schreiben vom 2. Mai 1995 habe die Klägerin der Beklagten zu 2 mitteilen lassen, dass erneut Wasser in den E inkaufsm arkt eingedrungen sei und diese zur Beseitigung d er Mängel an den Pflasterarbeiten aufgefordert. Mit Schreiben vom 4. Mai 2005 habe die Beklagte zu 2 jegliche Verantwortung für die Undichtigkeit der Parkplatzdecke zurückg e- wiesen. Damit habe sie für die Klägerseite zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass s ie die Verantwortung für die Feuchtigkeitseintritte generell in Abrede ste l- le und zu einer Mängelbeseitigung nicht bereit sei. Hinsichtlich der mangelhaften Verfüllung des Arbeitsraums hafte die B e- klagte zu 2 alleine, da die Arbeitsraumverfüllung nicht zu den Schäden am Parkdeck geführt habe. D ie Schadensersatzanspr ü ch e des Klägers sei en auch nicht verjährt. Die Verjährungsf rist be laufe sich auf fünf Jahre. Zwar betrage die Gewährleistung s- zeit nach Nr. 1.0 des zwischen der Klägerin und der Beklagten z u 2 geschlo s- senen Vertrags zwei Jahre ab dem Zeit punkt der mängelfreien Übergabe. H ie r- zu in Widerspruch stehe jedoch Punkt 12 der Vertragsbedingungen , wonach eine fünfjährige Verjährungsfrist vereinbart sei . Bei einer unklaren vertraglichen 18 19 20 21 - 11 - Regelung gelte die gesetzliche Verjährungsfrist, die sich gemäß § 638 BGB auf fünf Jahre ab Abnahm e des Werks belaufe. Hinsichtlich der mangelhaften Verfüllung der Außenwand belaufe sich die Gewährleistungsfrist auf 30 Jahre, da die Beklagte zu 2 d ies en Mangel arglist ig verschwiegen habe. Die gerichtlichen Sachverständigen hätten übereinsti m- mend festgestellt, dass das von der Beklagten zu 2 zur Arbeitsraumverfüllung verwendete Material gänzlich ungeeignet sei und dass derjenige, der das Mat e- rial eingebaut habe, dies au ch gewusst habe. Die von dem Kläger geltend gemachten Kosten seien weitestgehend e r- forderlich gewesen. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden sei nicht ersich t- lich: Soweit der Drittunternehmer von der Klägerin auf Stunden lohn basis mit der Mängelbesei tigung beauftragt worden sei, liege hierin kei n den Anspruch minderndes Mitverschulden. Dem Auftraggeber stehe das Recht zu, einen vom Auftragnehmer nicht beseitigten Mangel rasch und zuverlässig zu beheben. Er könne alle Aufwendungen ersetzt verlangen, di e zur Mängelbeseitigung erfo r- derlich seien. Abzustellen sei darauf, was der Auftraggeber als vernünftig, wir t- schaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der Beauftragung des Dritten für e r- forderlich habe halten dürfen, wobei es sich um eine vertretbare Maßna hme der Schadensbeseitigung handeln müsse. Der Auftraggeber sei insbesondere b e- rechtigt, die Arbeiten auf Stundenlohnbasis zu vergeben, wenn er generell oder jedenfalls in zumutbarer Zeit keinen zuverlässigen Unternehmer finden könne, der zur Übernahme der Arbeiten auf Einheitspreisbasis oder zu einem ang e- messenen Pauschalpreis bereit sei. So liege der Fall hier. Was im Einzelnen zu den Feuchtigkeitseintritten geführt habe, sei zunächst unklar gewesen. Bei e i- ner Vergabe zu Einheitspreisen bzw. im Wege einer Pauschalpreisvereinbarung 22 23 24 - 12 - hätte daher ein erhebliches Nachtragsrisiko bestanden. Die Klägerin sei nicht gehalten gewesen, sich einen Unternehmer zu suchen, der sich auf eine derart unsichere Kalkulationsbasis einlasse. Dies gelte erst Recht vor dem Hinte r- grund, dass weitere Feuchtigkeitseintritte in den Einkaufsm arkt und damit Fo l- geschäden gedroht hätten. Es sei entgegen der Behauptung der Beklagten zu 2 auch nicht ersich t- lich, dass die von dem Drittunternehmer durchgeführten Sanierungsmaßna h- men ihrerse its mangelhaft waren. Der dem Kläger zu erstattende Schaden belaufe sich nach Abzug eines von der Beklagten zu 2 bereits gezahlten Vorschusses in Höhe von 35.000 DM ein Betrag in Höhe von i- nen Bereich , nämlich die fehlerhaft hergestellten Wandanschlüsse, für den a l- lein die Beklagte zu 1 verantwortlich sei , und ein Betrag in Höhe von 37.518,29 auf die Sanierung der Außenwand, für die nur die Beklagte zu 2 einzusteh en habe. II. Das hält de r rechtli chen Nachprüfung stand. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, dem Kläger stünden gegen die Beklagte zu 2 wegen der ma n- gelhaften Erstellung des Parkdeck s und der fehlerhaften Arbeitsraumverfüllung Schadens ersatzanspr ü ch e gemäß § 13 Nr. 7 VOB/B (1990) zu. a) Das sachverständig beratene Berufungsgericht ist zu der Überze u- gung gelangt, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 2 die unteren seitlichen Einlauföffnungen der G ully s zubetoniert hatten. 25 26 27 28 29 - 13 - Die hierz u von der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat g e- prüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. b) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Beklagte zu 2 die Betondecke mit einem zu geringen Gefälle ausgeführt hat. aa) Die Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht dahing e- hend, dass gemäß Nr. 8 des Angebots der Beklagten zu 2 vom 27. August 1991 ein Gefällebeton geschuldet war, ist nicht zu beanstanden und wird von der Revision nicht angegriffen. Die Revis ion wendet sich vielmehr dagegen, dass das Berufungsgericht davon ausgeht, die Beklagte zu 2 sei verpflichtet gewesen, ein Gefälle von 2 % herzustellen, obschon sich dies aus dem Ve r- tragstext nicht ergebe. Ein revisionsrechtlich zu beanstandender Rechts fehler bei der Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht ist n icht erkennbar . Ein Verstoß g e- gen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonst i- ge Erfahrungssätze oder Denkgesetze lässt die Auslegung nicht erkennen (vgl. BGH, U rteile vom 22. Juli 2010 - VII ZR 129/09, BauR 2010, 1929 Rn. 17 = NZBau 2010, 628; vom 10. September 2009 - VII ZR 255/08, BauR 2009, 1908 Rn. 18 = NZBau 2009, 781) . Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten zu 2 geschuldete Leistung zutreffend unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Vertrags bestimmt. Leistungsbeschreibungen in Bauverträgen sind häufig nicht abschließend. Viele Details der Ausführung sind in ihnen nicht genannt oder genauer beschrieben. Daraus, dass ein bestimmtes Ausfü h- rung sdetail nicht erwähnt ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass es nicht geschuldet ist. Vielmehr sind bei der Ermittlung der vertraglich geschuldeten Leistung auch die sonstigen vertragsbegleitenden Umstände, die konkreten Verhältnisse des Ba uwerks und seines Umfeldes, der qualitative Z u- 30 31 32 33 - 14 - schnitt, der architektonische Anspruch und die Zweckbestimmung des Gebä u- des heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2013 - VII ZR 275/12, BauR 2014, 547 Rn. 11 = NZBau 2014, 160). Insbesondere sind gru ndsätzlich auch diejenigen Leistungen geschuldet, die erforderlich sind, damit das Werk die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110 Rn. 15 ff. m . w.N.) . Das Beru fungsgericht hat gesehen , dass sich aus dem Vertragstext das Maß des zu erbringenden Gefälles nicht ergibt. Es hat bei seiner Auslegung zutreffend die konkreten Verhältnisse des Bauwerks und dessen Zweckb e- stimmung in den Blick genommen und ist a ufgrund der Aussage des von der Beklagten zu 2 benannten Zeugen K. und unter Berücksichtigung der von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen O. gefertigten Richtzeichnung über normgerechte Abdichtungsausführungen im Wandanschlussbereich zu der r e- visionsrechtlich nicht zu beanstandenden Überzeugung gelangt, dass in Anb e- tracht der Belegung des Parkdecks mit Verbundpflaster eine funktionstaugliche Ableitung von Regenwasser nur bei einem Gefälle von mindestens 2 % gewäh r- leistet ist . Die Revision gibt insoweit die Aus sage des Zeugen K. unzutreffend wieder. Dieser hat nicht bekundet, die Beklagte zu 2 hätte ein Gefälle von 2 % ausgeführt, hätte sie gewusst, dass das Parkdeck mit Verbundsteinen belegt werde. Der Zeuge K. hat vielmehr ausgesagt, bei einer Belegung mit Ver bun d- steinen sei ein Gefälle von mindestens 2 % zwingend erforderlich. bb) D as Berufungsgericht hat aufgrund der Angaben des gerichtlich b e- stellten Sachverständigen O. bindend und von der Revision nicht angegriffen festgestellt, d ass die Betondecke nicht mit dem erforderlichen Gefälle herg e- stellt worden ist . Rechtlich fehlerfrei hat es in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass die Beklagte zu 2 sich nicht darauf berufen könne, ihr sei nicht bekannt gewesen, welchen Oberbelag das Parkdeck erhalten sol lte. In diesem Fall war d ie Beklagte zu 2 als Fachunternehmen gehalten, sich vor der Erric h- 34 - 15 - tung der Betondecke über die Art des später auszuführenden Oberbodens bei der Klägerin zu informieren und diese über die Erforderlichkeit eines entspr e- chenden Gefäll es je nach geplante m Oberboden zu unterr ichten . cc) Rechtsfehlerfrei sieht das Berufungsgericht in der Herstellung der B e- tondecke ohne das erforderliche Gefälle einen Mangel im Sinne des § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B (1990) , der die Gebrauchsfähigkeit erhebli ch beeinträchtigt hat , da das durch die Fugen der Pflasterung fließende Wasser auf d er Abdichtung s- ebene stehen bleiben konnte und die Nässebelastung der Abdichtung und d a- mit das Risiko von Wassereintritten - auch bei einer mangelfrei herg e stellten Abdichtu ng - erhöht hat . Soweit die Revision einwendet, im Rahmen der Sani e- rung sei ebenfalls kein Gefällebeton hergestellt worden und dennoch sei das Dach dicht, weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass anstelle des Gefälles eine andere taugliche Ar t der Nachbesserung, nämlich eine zweite B i- tumenschweißbahn zur Ausbildung einer wasserdichten Wanne gewählt wo r- den sei. Auch dies verdeutlicht, dass Maßnahmen zur Abführung des vers i- ckernden Wassers zwingend erforderlich waren. c) D as Berufungsgericht hat ferner festgestellt , dass die Beklagte zu 2 die Arbeitsraumverfüllung an der Außenwand der Obst - und Gemüseabteilung mangelhaft ausgeführt hat . Dies ist revisionsrechtlich ebenfalls unbedenklich. aa) Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte zu 2 sei verpflichtet gewesen, den Arbeitsraum mit drainfähigem Material zu verfüllen. Zu Unrecht rügt die Revision , das Berufungsgericht habe dabei den Vertrag unzutreffend ausgelegt . Ein Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Ausl e- gungsgru ndsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze durch das Ber u- 35 36 37 38 - 16 - fungsgericht ist nicht erkennbar (vgl. BGH , Urteil vom 18. Dezember 2014 - VII ZR 60/14, BauR 2015, 828 Rn. 17 m.w.N. = NZBau 2015, 220) . Bei der Auslegung des Vertrags ist das gesamte Ver tragswerk zugrunde zu legen. Die Parteien haben die Geltung der VOB Teile B und C vereinbart (Nr. 1.0 des Vertrags). Insoweit ist , worauf die Revision zutreffend hinweist, auch Abschnitt 4 der Allgemeinen Technischen Vertragsbestimmungen Vertragsb e- standtei l und bei der Auslegung der geschuldeten Leistung zu berücksichtigen ( vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2014 - VII ZR 144/12, BauR 2014, 1150 Rn. 9 = NZBau 2014, 427; Urteil vom 27. Ju l i 2006 - VII ZR 202/04, BGHZ 168, 368 Rn. 24). Unabhängig davon schulde t der Auftragnehmer die vereinbarte Funkt i- onstauglichkeit, soweit diese für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöh n- lichen Gebrauch versprochen ist, sowie vorbehaltlich abweichender Vereinb a- rung die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Techni k (vgl. BGH, Urteil e vom 27. Jul i 2006 - VII ZR 202/04, BGHZ 168, 368 Rn. 25 ; vom 8. N o- vember 2007 - VII ZR 183/05 , BGHZ 174, 110 Rn. 15 ). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat bei seiner Auslegung berücksichtigt, dass der Vertragst ext nur eine "Arbeitsraumverfü l- lung" ohne nähere Spezifizierung beinhaltet. S achverständig beraten - und nicht wie die Revision meint allein aufgrund der Tatsache, dass eine Drainage vo r- handen war - hat es festgestellt, dass zum Schutz der Außenwand und um die Funktionstauglichkeit der Drainage zu gewährleisten die Arbeitsraumverfüllung mit drainfähigem Material erfolgen musste. Nic hts anderes ergibt sich aus Nr. 3.11 der DIN 18300. Danach ist der Auftragnehmer zwar grundsätzlich bei der Wahl des Verfüllmat erials frei. Er hat dieses jedoch so zu wählen, dass B e- einträchtigungen des angrenzenden Bauwerks ausgeschlossen sind. Dies ist jedoch nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur gewährleistet, wenn d er Arbeitsraum mit drainfähigem Ma terial verfüllt wird. 39 40 - 17 - bb) D as Berufungsgericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, die Beklagte zu 2 habe entlang der Außenwand keine entsprechende Filterschicht hergestellt. Die hierzu von der Revision erhobene Verf ahrensrüge hat der Senat g e- prüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. cc) Ohne Erfolg rügt die Revision, die mangelhafte Arbeitsraumverfüllung habe nicht zu Feuchtigkeitsschäden geführt. D er dem Kläger gemäß § 13 Nr. 7 VOB/B (1990) we gen der mangelhaften Verfüllung des Arbeitsraums zustehe n- de Schadensersatz umfasst unter den weiter en Voraussetzungen des § 13 Nr. 5 VOB/B (1990) auch den reinen Mangelschaden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1980 - VII ZR 228/79, BGHZ 77, 134, 136 f. , juris Rn. 14) , weshalb ungeachtet dessen, dass die fehlerhafte Arbeitsraumverfüllung (noch) nicht zu einem weitergehenden Schaden geführt hat - die Beklagte zu 2 zum Ersatz der Mängelbeseitigungskosten verpflichtet ist. Dieser Mangel war wesentlich und beei nträchtigte die Gebrauchstau g- lichkeit erheblich, da er jederzeit zu Feuchtigkeitsschäden an der Außenwand des E inkaufsm arktes hätte führen können. dd) Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht die gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B (1990) grundsätzlich er forderliche Fristsetzung als entbehrlich a n- gesehen hat , da die Beklagte zu 2 eine Mängelbeseitigung ernsthaft und en d- gültig verweigert habe. Ob ein Auftragnehmer nach Mängelrügen des Auftraggebers deren B e- seitigung und damit die Erfüllung des Vertrags e rnsthaft und endgültig verwe i- gert hat, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung. Dies e ist revisionsrechtlich nur dahin überprüfbar, ob der Tatrichter von den zutreffenden rechtlichen Ma ß- 41 42 43 44 45 46 - 18 - stäben ausgegangen ist und alle Umstände , insbesondere das gesamte V erha l- ten des Auftragnehmers von der Mängelrüge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ausreichend berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Septe m- ber 2014 - VII ZR 58/13, BauR 2014, 2086 Rn. 24). Das ist hier der Fall. Das Berufungs gericht ist vo n den Anforderungen ausgegangen, die an eine ernsthafte und endgültige Mängelbeseitigungs ve r- weigerung zu stellen sind. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn der Auftragnehmer mit der e r- forderlichen Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit erklärt, dass mit sei ner Leistung auch während einer angemessenen Nachfrist nicht zu rechnen sei, wenn er seine Mangelbeseitigungspflicht schlechthin bestreitet oder den Standpunkt einnimmt, Mängel seien nicht vorhanden, oder ohne Einschränkung andere U n- ternehmer für die Mänge l verantwortlich macht (vgl. BGH, Urteile vom 24. O k- tober 1985 - VII ZR 31/85, BauR 1986, 98, 101, juris Rn. 30, insoweit in BGHZ 96, 146 nicht abgedruckt; vom 24. Februar 1983 - VII ZR 210/82, BauR 1983, 258, 259, juris Rn. 19). Von einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung durfte das Berufungsgericht aufgrund des Schreibens der Beklagten zu 2 vom 4. Mai 1995 ausgehen. Nachdem die Klägerin der Beklagten zu 2 mit Schreiben vom 2. Mai 1995 mitgeteilt hatte, dass erneut Wasser in die Räume d es E inkaufsm arktes eingedrungen war, und sie unter Fristsetzung aufgefordert hatte, die Mängel an der Pflasterung zu beheben, wies die Beklagte zu 2 jegliche Verantwortlichkeit für die Feuchtigkeitsschäden von sich und verweigerte die Durchführung von Nach besserungsarbeiten an der Pflasterung. Wenn das Berufungsgericht aus diesen Äußerungen den Schluss zieht, die Beklagte zu 2 habe damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sämtliche Mängelbeseitigungsarbeiten, die zu 47 48 49 - 19 - Feuchtigkeitsschäden führen konnten , mithin auch eine Nachbesserung im B e- reich des verfüllten Arbeitsraums, nicht durchführen werde , ist dies auch im Hinblick auf die weiteren Gesamtumstände aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden . Auch das weitere Verhalten der Beklagten zu 2 l ieß nur den Schluss zu, sie werde keinerlei Mängelbeseitigungsarbeiten durchführen. So hat die Beklagte trotz der Ergebnisse der selbständigen Beweisverfahren nah e- zu acht Jahre lang keine Mängelbeseitigungsmaßnahmen durchgeführt und sämtliche Mängel bis zu letzt bestritten. 2 . Nach Auffassung des Berufungsgerichts haften die Beklagten für die Kosten der Sanierung des Parkdecks mit Ausnahme der Neuherstellung der Wandanschlüsse gesamtschuldnerisch. Hiergegen vermag die Revision nic hts Durchgreifendes zu er innern. Mehrere Unternehmer , die verschiedene Leistungen schulden, haften als Gesamtschuldner, wenn sie wegen Mängeln gewährleistungspflichtig sind, die ihre Ursachen zumindest teilweise in den jeweiligen Gewerken haben und wir t- schaftlich sinnvoll nur a uf eine einzige Weise beseitigt werden können. Sofern nur eine einheitliche Sanierungsmöglichkeit in Betr acht kommt, müssen die U n- ternehmer im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht im Außenverhältnis gege n- über dem Auftraggeber gemeinsam und jeweils in vollem Umfang für die von ihnen mitverursachten Mängel einstehen. Sie schulden einen einheitlichen E r- folg und sind mithin gleichstufig verbunden. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn bei einer inhaltlich sich überlagernden Gewährleistungspf l icht der z u- nächst in A nspruch genommene Unternehmer die Kosten der Sanierung allein zu tragen hätte, ohne zu einem internen Ausgleich berechtigt zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2 003 - VII ZR 126/02, BGHZ 155, 265, 268, juris Rn. 11 ff. ). 50 51 - 20 - Zutreffend hat das Berufungsg ericht festgestellt, dass die Mangelbeseit i- gung nur einheitlich durch Aufnahme des Verbundsteinpflasters inklusive Be t- tung, der Entfernung und Erneuerung der Gullys sowie der Abdichtung und a n- schließenden Wiederherstellung des Pflasters möglich war. Sowohl die Nac h- besserung der Abdichtung als auch die Nachbesserung hinsichtlich des fehle n- den Gefälles erforderte jeweils diese Maßnahmen. Soweit die Revision einwe n- det, an dem Gefällebeton seien Nachbesserungsmaßnahmen nicht durchg e- führt worden, berücksichtigt sie nicht, dass durch Ausbildung der wasserdichten Wanne mittels einer zweiten Bitumenschweißbahn eine anderweitige , taugliche Nachbesserungsart gewählt worden ist, für die die vorgenannten Sanierung s- maßnahmen ebenfalls erforderlich waren. 3. Den Ansprü chen des Klägers steht auch nicht die Einrede der Verjä h- rung gemäß § 214 Abs. 1 BGB entgegen. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus , der Schadense r- satzanspruch des Klägers wegen der Sanierung des Parkdecks sei noch nic ht verjährt. aa) Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die vertraglich vereinba r- ten Verjährungsregelungen, insbesondere Nr. 1.0 des Vertrags, unwirksam sind, da dies nicht zu einer Anwendung der zweijährigen Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B (1990), sondern zur Anwen dung der gesetzlichen Besti m- mung des § 638 Abs. 1 BGB führen würde. Im Falle der Unwirksamkeit einer vertraglichen Bestimmung gilt grun d- sätzlich die gesetzliche Regelung, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Eine solche Vereinbarung haben die Pa rteien nicht getroffen. Der Vertrag en t- hält lediglich die Bestimmung, dass die VOB/B (1990) nachrangig gelten solle. Eine Vereinbarung zur Anwendung der VOB/B (1990) für den Fall der Unwir k- 52 53 54 55 56 - 21 - samkeit einer vorrangigen Regelung beinhaltet der Vertrag hingegen nicht. Im Gegenteil haben die Parteien m it den Bestimmungen gemäß Nr. 1.0 des Ve r- trags und Punkt 12 der Vertragsbedingungen zum Ausdruck gebracht, dass sie die Anwendung der Bestimmung des § 13 Nr. 4 VOB/B nicht wünschen (vgl. BGH, Urteile vom 26. März 201 5 - VII ZR 92/14, NZBau 2015, 359 Rn. 44; vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03, BauR 2004, 488, 492, juris Rn. 43 = NZBau 4, 146 ) . bb) Es kann ferner dahinstehen, ob sich die Verjährung der Mängelbese i- tigungs - und Schadensersatz anspr ü ch e des Klägers nac h Nr. 1.0 des Vertrags , nach Punkt 12 der Vertragsbedingungen oder nach der gesetzlichen Regelung des § 638 Abs. 1 BGB bestimmt. In allen Fällen ist der Anspruch des Klägers ungeachtet eines möglichen Neubeginns der Verjährung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Sat z 2 VOB/B (1990) oder einer zwischenzeitlichen Hemmung der Ve r- jährung durch das selbständige Beweisverfahren vor dem Landgericht ( 8 OH 23/95 ) - nicht verjährt. (1) Gemäß Nr. 1.0 des Vertrags beginnt der Lauf der Verjährung erst mit der mängelfreien Über gabe durch den Auftraggeber an den Bauherrn. Eine Wirksamkeit dieser Regelung vorausgesetzt, konnte die Verjährung frühestens mit Beseitigung der vorhandenen Mängel des Parkdecks im Jahre 2000 begi n- nen. Da zu diesem Zeitpunkt bereits ein selbständiges Be weisverfahren eing e- leitet worden war, war der Lauf der Verjährung gemäß § 63 9 Abs. 1 , § 477 Abs. 2 BGB unterbrochen bzw. ab dem 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB gehemmt. Bereits i m Jahre 2003, mithin in unverjährter Zeit , hat die Klägerin Kla ge erhoben, wodurch de r Lauf der Verjährung gemäß § 204 Nr. 1 BGB weiterhin gehemmt ist. 57 58 - 22 - (2) Sofern die Parteien eine fünfjährige Verjährungsfrist gemäß Punkt 12 der Vertragsbedingungen vereinbart haben oder gemäß § 638 Abs. 1 BGB eine solche gilt , wä re die Verjährung ebenfalls noch nicht vollendet. Aufgrund der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens am 12. September 1997 war der Lauf der Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt unterbrochen. Verjährung könnte daher nur eingetreten sein, wenn die Ab nahme vor dem 12. September 1992 erfolgt ist. Dafür ist nichts ersichtlich. Die Beklagte zu 2 trifft die Darl e- gungslast für sämtliche Umstände, die die Einrede der Verjährung begründen. Sie muss die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung, mithin auc h für die Abnahme, darlegen (BGH, Urteil vom 15. November 1973 - VII ZR 110/71, NJW 1974, 95, 96 , juris Rn. 27). b) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Berufungsgericht eine Ve r- jährung des Anspruchs auf Ersatz der Kosten für die Mängelbeseitigung im B e- reich der Außenwand der Obst - und Gemüseabteilung des E inkaufsm arktes verneint hat . D ie Revision wendet sich vergeblich dagegen, dass das Berufungsg e- richt ein arglistiges Verschweigen betreffend die mangelhafte Arbeitsraumve r- fü l lung annimmt . aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte zu 2 den A r- beitsraum nicht mit drainfähigem Material, sondern mit eine m Gemisch aus E r- de und Steinen/B etonbrocken versetzt mit ein wenig Lava verfüllt hat. Hierg e- gen vermag die Revision nichts zu er innern. Insoweit kann auf die Ausführu n- gen unter A. II. 1.c verwiesen werden. bb ) Arglistig verschweigt, wer sich bewusst ist, dass ein bestimmter U m- stand für die Entschließung seines Vertragspartners erheblich ist und er nach Treu und Glauben verpflich tet ist, diesen Umstand mitzuteilen , ihn aber de n- 59 60 61 62 63 - 23 - noch nicht offenbart. Entscheidend hierfür ist nicht, dass der Unternehmer b e- wusst die Folgen einer vertragswidrigen Ausführung in Kauf nimmt. Arglist e r- fordert auch keine Schädigungsabsicht und kein en Vorte il (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06, BauR 2008, 351 , 352 = NZBau 2008, 113 , juris Rn. 20 m.w.N.) . Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Geschäftsführer der B e- klagten zu 2 bei Ausführung der Baumaßnahme Kenntnis von der Ungeeig ne t- heit des verfüllten Materials und dem damit verbundenen erheblichen Risiko von Feuchtigkeitseintritten in das Gebäude hatte . Diesen Mangel sowie das damit einhergehende Risiko h abe er der Klägerin bewusst verschwiegen in dem Wissen, dass die Klägerin di ese Art der Ausführung nicht akzeptiert und auf einer ordnungsgemäßen Verfüllung bestanden hätte. Diese Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht lässt revisionsrech t- liche Fehler nicht erkennen. Die hierzu von der Revision erhobene Verfahren s- rüge hat d er Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. cc ) Zu Recht rügt die Revision allerdings , das Berufungsgericht habe bei der Bestimmung der Verjährungsfrist die Vorschrift des Art . 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG BGB nicht beachtet. Da die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen G e- setzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung ist, wird von dem 1. Januar 2002 an die kürzere Frist berechnet. Dies führt jedoch zu keinem ande ren Ergebnis. Gemäß § 634a Abs. 3 Satz 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Bestellers in der regelmäßigen Verjährungsfrist, mithin nach § 195 BGB in drei Jahren. Es kann dahinstehen, wann die Klägerin Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsache n im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hatte, da der Lauf der Verjä h- 64 65 66 - 24 - rung bereits im Jahre 2003 durch Klageerhebung gemäß § 204 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt worden ist. 4 . Das Berufungsgericht hat den dem Kläger zu ersetzenden Schaden zutreffend ermittel t. Zu erstatten sind dem Auftraggeber nach § 13 Nr. 7 VOB/ B (1990) diej e- nigen Kosten, die für die Mängelbeseitigung erforderlich gewesen sind. Für die Bewertung der Erforderlichkeit ist auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, welch e der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseit i- gung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sac h- kundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung h andeln muss. Ob die von einem Drittunternehmer verlangten Preise als erforderliche Aufwe n- dungen erstattungsfähig sind, hängt vom Einzelfall ab. Der Auftraggeber darf nicht beliebig Kosten produzieren. Die Kosten sind überhöht, wenn eine prei s- werte re Sanier ung , die den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, erken n- bar möglich und zumutbar war. Bei der Würdigung, welche Maßnahme zu we l- chen Preisen möglich und zumutbar war, ist zu berücksichtigen, dass der Au f- traggeber nicht gehalten ist, im Interesse des säumigen und nachbesserung s- unwilligen Auftragnehmers besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden. Er darf grundsätzlich darauf ve r- trauen, dass der Preis des von ihm beauftragten Drittunternehmers angeme s- sen i st. Einen überhöhten Preis kann er auch dann akzeptieren, wenn ihm keine andere Wahl bleibt, etwa weil die Sache dringend ist. Ha t der Auftraggeber sich sachverständig beraten lassen, so kann er Ersatz seiner Aufwendungen auch dann verlangen, wenn sich spä ter herausstellt, dass die von ihm durchgeführte Sanierung zu aufwändig war und eine preiswertere Möglichkeit bestand ( vgl. 67 68 - 25 - BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 119/10, BauR 2013, 1129 Rn. 9 m.w.N. = NZBau 2013, 430 ). Diese Grundsätze hat das Berufungs gericht zutreffend angewendet. a) Zu Unrecht rügt die Revision, dem Kläger seien lediglich diejenigen Kosten zu erstatten, die entstanden wären, wenn die Klägerin die Mängelbese i- tigungsarbeiten auf Einheitspreisbasis oder zu einem Pauschalpreis in Auftr ag gegeben hätte. Auch die durch die Beauftragung der Sanierungsarbeiten auf Stundenlohnbasis entstandenen höheren Kosten waren nach den dargestellten Grundsätzen für die Mängelbeseitigung erforderlich . Zwar darf der Auftraggeber nicht beliebig Kosten v erursachen . F ür die Klägerin war jedoch eine preisgünstigere Sanierung smöglichkeit zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe nicht erkennbar. Nach den Feststellungen des Berufung s- gerichts war der gesamte Umfang der Sanierungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Beauftragun g noch nicht absehbar. Vor diesem Hintergrund war für die Kl ä- gerin nicht er sichtlich , auf welcher Abrechnungsbasis die Mängelbeseitigung am günstigsten durchgeführt werden konnte. Zutreffend führt das Berufungsg e- richt zudem aus, dass weitere Feuchtigkeitse intritte drohten, weshalb hinsich t- lich der Beauftragung der Mängelbeseitigung Eile geboten war. Gegen diese Feststellungen bringt die Revision nichts Durchgreifendes vor. b) Im Übrigen ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksic htigt, dass die durchgeführten Nachbesserungsarbeiten ihrerseits mangelhaft gewesen seien , unerheblich . Außerdem hat das Berufungsgericht diesen Einwand d er Beklagten zu 2 geprüft und ausgeführt , dass eine mange l- hafte Nachbesserung durch den Drittunternehm er nicht erkennbar sei. 69 70 71 72 - 26 - B. Zur Revision des Klägers I. Das Berufungsgericht führt , soweit dies für die Revision des Klägers von Relevanz ist, wie folgt aus: Der ersatzfähige Schaden des Klägers belaufe sich auf lediglich 305.572,54 DM, so dass abzüg lich des bereits gezahlten Vorschusses in Höhe von 35.000 DM ein Betrag in Höhe von 270.572,54 DM (= ) ve r- bleibe. Hinsichtlich der weiteren Aufwendungen handele es sich entweder um Sowieso - Kosten oder der Kläger habe nicht darzulegen vermocht, dass diese im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung gestanden hätten. Verlange der Auftraggeber die Mängelbeseitigungsarbeiten auf Stundenlohnbasis, so müsse er zunächst die Mängelbeseitigungsaufwendungen nachvollziehbar darlegen, um dem Auftragnehmer eine Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Kosten ta t- sächlich entstanden sind und erforderlich waren. Hiera n fehle es insoweit . Zudem könne der Kläger Zinsen erst ab Rechtshängigkeit verlangen, da er trotz gerichtlichen Hinweises nicht dargetan habe, wann die Klageforderung angemahnt worden sei. Die Widerklage sei begründet. Der Anspruch der Beklagten zu 2 ergebe sich aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO. II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nur zum Teil stand. 1. Ohne Erfolg rügt die Revision , sämtliche der von dem Drittunterne h- mer D. in Rechnung gestellten und von der Klägerin be zahlten Arbeiten seien 73 74 75 76 77 78 - 27 - für die Mängelbeseitigung erforderlich gewesen, weshalb von den Beklagten als Die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass hinsichtlich der betroff e- nen Positionen ein Zusam menhang mit der Mängelbeseitigung nicht oder nicht in vollem Umfang ersichtlich sei oder es sich um Sowieso - Kosten handele und daher eine Erstattungsfähigkeit zu verneinen sei, greift die Revision im Tatsäc h- lichen nicht an. Sie ist vielmehr der Auffassung, das Berufungsgericht weiche hiermit von den vom Bundesgerichtshof zur Erstattungsfähigkeit von Mängelb e- seitigungsaufwendungen aufgestellten Grundsätzen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 119/10, aaO) ab. Aus diesen folge, dass der Auftragne h- mer verpflichtet sei, dem Auftraggeber sämtliche auch nicht für die Mängelb e- seitigung objektiv erforderlichen Kosten zu erstatten, sofern der Auftraggeber nur darauf vertraut hat, der Drittunternehmer werde nur die für die Mängelbese i- tigung erforderlichen Arbeiten durchführen und in Rechnung stellen. D a s trifft nicht zu . a) Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, dass es sich um S o- wieso - Kosten handelte, kann es dahinstehen, ob diese zur Mängelbeseitigung erforderlich waren. Diese K osten sind jed enfalls im Wege des Vorteilsau s- gleichs in Abzug zu bringen. b) Im Übrigen waren die vom Berufungsgericht aberkannten Kosten nicht zur Mängelbeseitigung erforderlich. Erforderlich sind nur diejenigen Aufwendungen, welche der Auftraggeber als vernünft iger und wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der Beau f- tragung des Dritten für angemessen halten durfte , wobei es sich um eine ve r- tretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss ( BGH, Urteil vom 79 80 81 82 83 - 28 - 7. März 2013 - VII ZR 119/10, BauR 2013, 1129 Rn. 9 = NZBau 2013, 430 m.w.N.). De r Auftraggeber hat die Erforderlichkeit der Mängelbeseitigung und deren K osten darzulegen und g egebenenfalls zu beweisen , wobei an die Darl e- gung grundsätzlich keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Zum Vortrag geh ört eine nachvollziehbare Abrechnung der Mängelbeseitigungsaufwendu n- gen. Der Auftragnehmer muss in die Lage versetzt werden, die abgerechneten Arbeiten daraufhin zu überprüfen, ob sie zur Ersatzvornahme erforderlich w a- ren. Insbesondere bei der Abrechnung v on Stundenlohnarbeiten ist bei Bestre i- ten des Auftragnehmers detaillierte r Vortrag des Auftraggebers erford erlich (vgl. Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil Rn. 213). Daran fehlt es in dem Umfang, in dem das Berufungsge richt hinsichtlich der geltend gemachten Schadenspositionen einen Zusammenhang mit den Mängeln nicht feststellen konnte . Zu erstatten sind nur Aufwendungen für ve r- tretbare Maßnahmen der Schadensbeseitigung, nicht hingegen für sonstige, weitergehende Baumaß nahmen . Der Kläger vermochte nicht nachzuweisen, dass diese Arbeiten ebenfalls der Mängelbeseitigung dienten. Es besteht auch keine Vermutung, dass stets sämtliche von einem Drittunternehmer im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten Arbeiten ausschließlich der Mängelbeseitigung dienen. Die Revision verkennt mit ihrer Rüge , dass zw i- schen der Erforderlichkeit der Mängelbeseitigungsmaßnahmen und der Erfo r- derlichkeit der mit diesen Maßnahmen verbundenen Aufwendungen zu diff e- renzieren ist . Während d er Auftraggeber darauf vertrauen darf, der Drittunte r- nehmer werde die Mängelbeseitigung zu angemessenen Preisen durchführen, ist ein etwaiges Vertrauen darauf, der Drittunternehmer werde nur der Mänge l- beseitigung dienende Arbeiten durchführen , nicht gesch ützt. Andernfalls wäre der Auftraggeber, dem in diesen Fällen regelmäßig Erstattungsansprüche g e- gen den von ihm beauftragten Drittunternehmer zustehen, auf Kosten des Au f- tragnehmers zu Unrecht bereichert. 84 - 29 - 2. Zu Unrecht rügt die Revision ferner , dass das Berufungsgericht hi n- sichtlich der Kosten der Neuherstellung der Wandanschlüsse unzutreffend eine Gesamtschuld v erneint ha be . Die Neuherstellung der von der Beklagten zu 2 mangelhaft erstellten Wandanschlüsse erforderte nach den von der Revision nicht a ngegriffenen Feststellungen lediglich die Aufnahme der Pflasterung in einem schmalen Randbereich. Damit konnte der Mangel der Wandanschlüsse weitestgehend isoliert von der Sanierung der Betondecke behoben werden. Eine einheitliche Sanierung war - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - nicht erforde r- lich. 3. Nicht zu beanstanden ist zudem , dass das Berufungsgericht Zinsen erst ab Rechtshängigkeit zugesprochen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagten mit der Erfüllung des S chadensersatzanspruchs in Verzug g e- mäß § 286 BGB befunden haben. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass Verzug gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB auch durch Erhebung der Klage und gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB aufgrund einer ernsthaften und en d- gülti gen Erfüllungsverweigerung des Schuldners eintritt. Entsprechendes liegt aber nicht vor. Sowohl die Klageerhebung gegen die Beklagte zu 1 in dem Rechtsstreit 8 O 193/98 als auch die Erfüllungsverweigerung der Beklagten zu 2 betrafen den Mängelbeseitigungsa nspruch, so dass sich die Beklagten jeweils mit der Mängelbeseitigung in Verzug befanden. Hinsichtlich des mit der Mä n- gelbeseitigung durch den Drittunternehmer neu entstandenen Schadensersat z- anspruchs des Klägers ist eine Inverzugsetzung hingegen nicht erf olgt. 4. Die Revision ist jedoch insoweit erfolgreich, als das Berufungsgericht den Kläger auf die Widerklage der Beklagten zu 2 vollumfänglich verurteilt hat. 85 86 87 88 - 30 - Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass der Beklagten zu 2 ein Anspruch ge gen den Kläger auf Ersatz des durch die Zwangsvollstr e- ckung entstandenen Schadens aus § 717 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 ZPO zusteht. Dieser Anspruch besteht indes nicht in Höhe des gesamten zur Abwendung der Vollstreckung gezahlten Betrages, sondern nur, soweit d as für vorläufig vol l- streckbar erklärte Urteil abgeändert worden ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 8. März 2007 - VII ZR 101/05, BauR 2007, 912 = NZBau 2007, 446, juris Rn. 10; MünchKommZPO/Götz , 4. Aufl., § 717 Rn. 14; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 12. A ufl., § 717 Rn. 8). III. Soweit d as Berufungsurteil somit nicht bestehen bleiben kann, ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, § 563 Abs. 3 ZPO. a) Die Beklagte zu 2 hat aus § 717 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 ZPO einen A n- spruch gegen den Kläger in Hö des Betrages in Höhe von 220.879,99 stand dem Kläger ein g- keitszinsen seit dem 19. Juni 2003 gegen die Beklagte zu 2 zu. Die Rechtshä n- gigkeitszinsen beliefen sich bis zu r Zahlung am 15. Februar 2012 auf 63.618,72 eklagte zu 2 dem Kläger gemäß § 788 Abs. 1 ZPO Kosten der Zwangsvollstrecku ng in Höhe von insgesamt 730,15 (Rechtsanwaltskosten nach RVG - VV 3309 s- Gesamtforderung des Klägers gegen die Beklagte zu 2 auf insgesamt 89 90 91 - 31 - b) Zudem steht der Beklagten zu 2 ein Zinsanspruch a us §§ 291, 288 BGB ab dem 27. März 2012 zu, da die Zustellung der Widerklage am 26. März 2012 erfolgt ist. Eine frühere Inverzugsetzung hinsichtlich der Rückzahlung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. c) Entgegen der Ansicht der Revision des Kl ägers ist die Feststellung s- klage der Beklagten zu 2 begründet. Weder der Zeitpunkt der Rückzahlung noch die Höhe der nach dem 15. Februar 2012 weiterlaufenden Zinsen ist b e- kannt. C. Die Kostenen tscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 1 00 Abs. 2, 4, § 101 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Jurgeleit Sacher Wimmer Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 09.12.2011 - 8 O 223/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.09.2014 - 11 U 1524/11 - 92 93 94
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