ECLI:DE:BGH:2017:060717BIVZR220.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 220/15 vom 6. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 6. Juli 2017 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf dessen Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für die Revision des Klägers wird auf festgesetzt. Gründe: I. Der am 18. August 1950 geborene, mithin rentenferne Kläger wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtv e rsorgung s - auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erteilte , nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift. Das Landgericht hat - soweit für die Revision des Klägers von Interesse - dessen auf Zahlung einer Rente nach de m alten Satzungsrecht, hilfswe i- se auf Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der Ermit t- lung der Startgutschrift oder der Zusatzrente gerichtete Klage abgewi e- 1 - 3 - sen , d as Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückg e- wiesen . Mit seiner R evision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter. II. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 18. April 2017 dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rev i- sion nicht mehr vor , und die Revision hat keine Aussicht auf Er folg. D a- rauf wird Bezug genommen. Auch die von der Revision des Klägers gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf des Klägers , die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforde r- lich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskü r- zung der Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das Ber u- fungsgericht auseinandergesetzt. Die gerügte Nichterhebung des ang e- botenen Beweises über Auswirkungen des Näherungsverfahrens betrifft vor d em Hintergrund, dass die von der Beklagten ermittelte Startgu t- schrift den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten Anwar t- schaft weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS mit dem allgemeinen Gleichhe itssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit entscheidungserheblichen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 15, 41). Entsprechendes gilt, da ein Anspruch des Klägers auf eine gerichtliche Bestimmung der Übergangsregelung derzeit noch nicht besteht (Senatsurteil vom 25. Januar 2017 - IV ZR 229/15, BetrAV 2017, 181 Rn. 27), für die Rüge, das Berufungsgericht habe sich g e- hörswidrig nicht mit der auf die Gewährung einer Zusatzrente nach § 18 BetrAVG nach dem Anwartschaftsstand Ende Dezember 2002 abziele n- den Argumentation des Klägers befasst, wonach ein 2002 aus dem A r- 2 3 - 4 - beitsverhältnis ausgeschiedener Arbeitnehmer eine Zusatzrente nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Steue r recht erhalte und somit besser als ein bis Renteneintritt diensttreuer Arbeitnehmer gestellt werde. Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO kann sich die Revision des Klägers schließlich ebenfalls nicht berufen. Das Ber u- fungsgericht hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, mi t welchen Erwägu n- gen es die klägerischen Begehren zurückgewiesen hat. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entsche idung vom 25.04.2014 - 6 O 426/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2015 - 12 U 187/14 - 4
Full & Egal Universal Law Academy