ECLI:DE:BGH:2017:180417BIVZR220.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 220/15 vom 18. April 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und d ie Richterin Dr. Bußmann am 18. April 2017 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf dessen Kosten zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. D ie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussi cht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Die von der Revision des Klägers aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt 1 2 - 3 - ( vgl. die Nachweise in den Senatsurteile n vom 25. Januar 2017 - IV ZR 229/15 und I V ZR 409/15 , juris ) , im Ü brigen - nach Zulassung der Rev i- sion im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf vergleichbare rechtli che Erwägungen wie im Streitfall gestü tzten Revis i- onen der Versicherten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die En t- scheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen. Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerich ts gegebenen Zula s- sungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserhe b- licher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht im Wege (S enatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.). Das gilt auch für die begehrte Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer Zusatzrente gemäß § 18 BetrAVG nach dem Anwar t- schaftsstand zum 31. Dezember 2002 , die nicht Gegensta nd der Senat s- urteile vom 25. Januar 2017 gewesen ist. D ie klägerische Revision we n- det sich damit gegen den sogenannten Festschrei beeffekt nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS , dessen Zulässigkeit in der Senatsrechtsprechung ebenfalls anerkannt ist (Senatsbeschluss vom 27. September 2012 - IV ZR 176/10, juris Rn. 1 7 m.w.N. ). Aus den in den vorgenannten Senatsentscheidungen im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision des Klägers auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. 3 4 - 4 - II. Der Senat beabsichtigt , den Streitwert für die Revision des Kl ä- Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entsche idung vom 25.04.2014 - 6 O 426/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2015 - 12 U 187/14 - 5
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