ECLI:DE:BGH:2018:191218BVIIZR192.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 192/18 VII ZR 220/18 vom 19. Dezember 201 8 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurge leit sowie die Richterinnen Graßnack und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Verfahren VII ZR 192/18 und VII ZR 220/18 werden zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Verfahren VII ZR 192/18 führt. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvo llstreckung aus dem Schlussurteil des Kammergerichts Berlin vom 9. Oktober 2018 bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einzuste l- len, wird abgelehnt. Der Hilfsantrag, den Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstr e- ckung aus diesem Urteil du rch Sicherheitsleistung oder Hinterl e- gung in Höhe der Verurteilungssumme abzuwenden, wird abg e- lehnt. Gründe: I. Das Landgericht hat die Beklagten wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.901,09 h- 1 - 3 - lung von insgesamt 508.977,42 e- richtete Klage abgewiesen. Die Koste n des Rechtsstreits hat es der Klägerin auferlegt. Das Urteil hat es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags für vorläufig vollstreckbar erklärt. Auf die Berufung der Klägerin, die auf eine über das landgerichtliche U r- teil hinausgehende weitere Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 503.076,33 das Berufungsgericht durch Teilurteil vom 28. August 2018 wie folgt erkannt: "I. Auf die Berufung der Klägeri n wird das Urteil des Landgerichts vom 10. Februar 2016 in Ziff. 1 bis 3 abgeändert. Seine Ziff. 1 und 2 lauten for t- an wie folgt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die t- pun kten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Juni Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2012 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen mit Ausnahme d es Schadensersatzanspruchs, den die Klägerin auf Pflichtverle t- zungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Gewerk A b- dichtungsarbeiten (Ziff. 6 der Klageschrift, S. 17 ff) stützt. Ins o- weit bleibt die Entscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. II. Im Übrig en wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, mit Ausnahme der Entscheidung über den dem Schlussurteil vorbehaltenen Teil des Kl a- ge - und Berufungsantrags. Ill. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. IV. Dieses und fortan auch da s angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitslei s- tung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch S i- cherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckb a- ren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollst reckung 2 - 4 - Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages lei s- tet. V. Die Revision wird in dem unter B. Vll. erläuterten Umfang zugelassen." Hiergegen haben alle Parteien Revision und Nichtzulassungsbe - schwerde eingelegt (Verfahren V II ZR 192/18). Das Berufungsgericht hat durch Schlussurteil "gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO" vom 9. Oktober 2018 wie folgt erkannt: "I. In Ergänzung des Teilurteils vom 28. August 2018 wird das Urteil des Landgerichts vom 10. Februar 2016 auf die Berufu ng der Klägerin dahin abgeändert, dass seine Ziff. 1 und 2 fortan wie folgt lauten: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 150.863 t- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Juni Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2012 zu zahlen. 2. Im Üb rigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 % zu tragen. Die Kosten der Streithelferin hat die Klä gerin zu 70 % zu tragen. IV. Das vorliegende Schlussurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vol l- streckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen." Das Berufungsgericht hat von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Sat z 1 ZPO abgesehen und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO gestützt. 3 4 5 - 5 - Einen Antrag der Beklagten auf Ergänzung des Schlussurteils hinsich t- lich der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat das B erufung s- gericht zurückgewiesen. Gegen dieses Schlussurteil wenden sich die Beklagten mit der Nichtz u- lassungsbeschwerde (Verfahren VII ZR 220/18). II. Die Beklagten stellen die im Tenor näher bezeichneten Anträge zur Ei n- stellung der Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil. Sie sind der Auffa s- sung, aus dem Schlussurteil könne die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vo r- läufig 150.863,38 l- strecken. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft von der A nordnung einer Abwendungsbefugnis abgesehen, weil es zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass gegen das Schlussurteil kein Rechtsmittel mehr möglich sei. III. Die Verfahren sind gemäß § 147 ZPO gemäß der übereinstimmenden Anregung der Parteien zur gleichz eitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Die betroffenen Ansprüche sind in einer Klage geltend gemacht worden und die Kostenentscheidung des Schlussurteils betrifft beide Verfahren. 6 7 8 9 - 6 - IV. Die beantragte einstweilige Einstellung der Zwangsvollst reckung aus dem Schlussurteil des Berufungsgerichts ist abzulehnen. 1. Die Voraussetzungen einer Einstellung gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Beklagten haben weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass ihnen die nach ihrer Auffassung in Höhe eines Hauptsachebetrags von 150.863,38 Vollstreckung aus dem Schlussurteil einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. 2. Auch der Hilfsantrag der Beklagten ist unbegründet. Entgegen der Au f- fassung der Beklagten können Entscheidungen des Berufungsgerichts über die vorläuf ige Vollstreckbarkeit vom Bundesgerichtshof nicht korrigiert werden. Sie sind nach § 718 Abs. 2 ZPO einer Anfechtung entzogen. Eine Änderung der Entscheidung kann deshalb ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO erfolgen (vgl. BGH, Bes chluss vom 30. Januar 2007 X ZR 147/06 Rn. 3 m.w.N., NJWRR 2007 1138; Beschluss vom 12. Oktober 2018 IV ZR 224/18 Rn. 10). Im Übrigen ist entgegen der Auffassung der Beklagten die Annahme des Berufungsgerichts, gegen sein Schlussurteil sei kein Rec htsmittel gegeben, im Hinblick auf die Anfechtungsmöglichkeit der Entscheidung in der Hauptsache zutreffend. Unbeschadet der in diesem Fall unzweckmäßigen Wiedergabe des durch die Berufungsurteile insgesamt geänderten Ausspruchs des Landgerichts ergibt die Au slegung des Tenors des Schlussurteils, dass die Beklagten durch n- sen verurteilt worden sind. Denn das Teilurteil vom 28. August 2018 wird nach Ziffer I des Schlussurteils durch dies es ausdrücklich ergänzt. Wie schon im Teilurteil hat das Berufungsgericht lediglich die landgerichtlich bereits erfolgte 10 11 12 13 - 7 - Verurteilung sowie seine Verurteilungen jeweils in einem neuen Tenor zusa m- mengefasst. Damit ist der Tenor des Schlussurteils nicht ohne den Tenor des Teilurteils verständlich. Aus dem Vergleich beider Aussprüche ergibt sich, dass in der Hauptsache (Ziffer I) lediglich eine weitere Verurteilung von 8.535,18 nebst Zinsen erfolgt ist. Diese Verurteilung, auf die sich die vorläufige Vol l- str eckbarkeit nach Ziffer IV bezieht was auch die Klägerin in ihrer Stellun g- nahme nicht in Zweifel zieht , erreicht nicht die für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO notwendige B e- schwer. Das Berufungsgerich t hat allerdings übersehen, dass seine im Schlus s- u r teil für den Rechtsstreit insgesamt getroffene Kostenentscheidung (Ziffer III), auf die sich die Vollstreckbarkeitserklärung (Ziffer IV) ebenfalls erstreckt, a n- fechtbar ist. Denn z um einen erstreckt sich d ie Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in dem Teilurteil auch auf die zugehörige, im Schlussurteil enthaltene Kostenentscheidung. Das Schlus s- urteil ergänzt insoweit lediglich das vorausgegangene Teil urteil und bi ldet mit diesem eine Einheit, weil die Kostenentscheidung eine notwendige Folge der Entscheidung in der Hauptsache ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 VIII ZR 243/03, NJW 2004, 3045, juris Rn. 30). Entsprechendes hat außerdem für die Möglichkeit der Anfechtung der Kostenentscheidung in einem Schlussu r- teil mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zu gelten, wenn gegen das Teilurteil 14 - 8 - eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft und eingelegt ist. Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Brenneisen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.02.2016 - 8 O 209/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2018 - 21 U 24/16 -
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