BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 22/05 vom 1. Juni 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Stuttgart vom 23. Dezember 2004 wird zurückgewie-sen. Der Senat hat durch Urteil vom heutigen Tage (IV ZR 46/04) ausgesprochen, daß die Berufung des Versicherers auf die sich aus § 142 BGB ergebende Rückwirkung auch dann keine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn der vor Anfechtung gewährte Versicherungsschutz nicht durch die Täuschung des arglistigen Versicherungsnehmers beein-flußt war (entgegen OLG Nürnberg VersR 1998, 217; VersR 2000, 437; VersR 2001, 1368). Die Entscheidung des Beru-fungsgerichts erweist sich demnach insoweit als rechtsfeh-lerfrei. Auch im übrigen hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg. Die Rügen des Beschwerdeführers gegen die tatrich-terliche Würdigung seines Verhaltens hat der Senat geprüft. Sie greifen im Ergebnis nicht durch; die Annahme der Arglist wird durch die vom Berufungsgericht festgestellten Gesamt-umstände getragen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Streitwert: 57.971,82 (Lebensversicherung 65.130 abzügl. 20% und Beitragsfreiheit Lebensversicherung 139,71 x 42 Monate) Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke
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